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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.10.1972
Aktenzeichen:KVVG II 4/71
Rechtsgrundlage:§§ 1,9 KSchG; § 113 VwGO; §§ 2,4,5,17,35 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Arbeitsgericht, Feststellungsinteresse, Kündigung, Kündigungsschutz, Rechtsschutzinteresse, Verwaltungsakt
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Leitsatz:

1. Hat eine Kindergärtnerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung sowohl das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht als auch das Arbeitsgericht angerufen und hat das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt, so fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Kirchengericht.
2. Eine dem § 113 Abs. 1 VwGO entsprechende Vorschrift, wonach bei einem bereits erledigten Verwaltungsakt dessen Rechtwidrigkeit auszusprechen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, kennt das KVVG nicht.
3. Es spricht vieles dafür, dass die Anrufung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts auch zulässig ist, wenn es sich um einen Arbeitsrechtsstreit handelt, für den die Arbeitsgerichte zuständig sind, da die gegenüber einem kirchlichen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 2 Nr. 3 KVVG darstellt (eine abschließende Entscheidung dieser Frage wird jedoch nicht getroffen).

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
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Tatbestand:

Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. April 1962 Leiterin des Evangelischen Kindergartens in A. Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde A wurde dieses Arbeitsverhältnis in einem von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstands und einem weiteren Kirchenvorsteher unterzeichneten Schreiben vom 27. Mai 1971 zum 30. September 1971 gekündigt, weil - wie es in einem vorausgegangenen Schreiben hieß – eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sei.
Gegen den Beschluss des Kirchenvorstands erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Synodalvorstand des Dekanats B vom 28. Mai 1971 Einspruch. Der Einspruch wurde durch Beschluss des Dekanatssynodalvorstands vom 16. Juni 1971 zurückgewiesen; der Beschwerdeführerin wurde diese Entscheidung durch Schreiben vom 30. Juni 1971 mitgeteilt.
Mit Schreiben an die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 12. Juli 1971, dort eingegangen am 14. Juli 1971, erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde. Die Kirchenleitung beschloss in ihrer Sitzung am 18. Oktober 1971, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen; sie teilte ihre Entscheidung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 1971 mit. Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1971, eingegangen am 15. Dezember 1971, Beschwerde bei dem erkennenden Gericht.
Parallel zu dem innerkirchlichen Verfahren erhob die Beschwerdeführerin im Juni 1971 Klage bei dem Arbeitsgericht C. Sie beantragte festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis (durch die mit Schreiben vom 27. Mai 1971 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst werde. In seinem Urteil vom 16. August 1971 (3 Ca 300/71) stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sei. Auf den Hilfsantrag der Evangelischen Kirchengemeinde A löste das Gericht jedoch gemäß § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis - unter Verurteilung der Kirchengemeinde zur Zahlung einer Abfindung - zum 30. September 1971 auf. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der von ihr erhobenen Beschwerde vor: Sie habe der Kirchengemeinde A keinen Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die zwischen ihr und den beiden Pfarrern in A entstandenen Spannungen seien allein auf das Verhalten der Pfarrer zurückzuführen; die Kündigung habe deren privaten Interessen gedient. Der Kirchenvorstand habe ihr niemals eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gegeben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf ihren Schriftsatz vom 13. Januar 1972 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
festzustellen, dass die Entscheidung des Evangelischen Kirchenvorstands A, die ihr mit Schreiben vom 27. Mai 1971 ausgesprochene Kündigung, auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen beruhe und die Berichtigung des Irrtums vor dem Erlass der Entscheidung nicht möglich gewesen sei.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Rechtmäßigkeit der vom Kirchenvorstand ausgesprochenen Kündigung sei in dem Arbeitsgerichtsverfahren abschließend geprüft worden. Da das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 30. September 1971 gerichtlich aufgelöst worden sei, fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin könne im Hinblick auf das rechtskräftige Arbeitsgerichtsurteil unter keinem Gesichtspunkt eine Aufhebung der angefochtenen Kirchenvorstandsbeschlüsse vom 7. und 14. Mai 1971 und der darauf beruhenden Kündigung erreichen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die Kündigung, sondern durch das gerichtliche Urteil beendet worden. Diese Umstände schlössen eine Sachprüfung im kirchlichen Rechtsmittelverfahren aus.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Schriftsatz vom 21. März 1972 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde richtet, sich gegen eine Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 2 Nr. 3 KVVG; sie ist fristgerecht erhoben worden (§ 17 Abs. 3 KVVG), nachdem zuvor die übrigen durch die Kirchengesetze gegebenen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind (§ 17 Abs. 2 KVVG).
Für die Beschwerde mangelt es jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Kirchengemeinde A ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin. Diese Kündigung ist jedoch bereits auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Klage von dem Arbeitsgericht C überprüft worden. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt gewesen ist. Lediglich auf Grund des Hilfsantrags der Kirchengemeinde A hat das Gericht das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG aufgelöst. Die von der Kirchengemeinde ausgesprochene Kündigung hat durch dieses Urteil jegliche Rechtswirkung verloren; sie vermag rechtliche Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr zu berühren. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Kirchengemeinde und der Beschwerdeführerin beruht allein (konstitutiv) auf dem Urteil des Arbeitsgerichts, das von dem Kirchengericht nicht überprüft werden kann.
Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, geht es ihr, die längst einen anderen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, im wesentlichen auch gar nicht um die Beseitigung der Rechtswirkungen der Kündigung, sondern vielmehr um die Feststellung, dass ihr durch die Kündigung Unrecht geschehen ist. Sie begehrt diese Feststellung, um ihren Ruf und ihre Stellung innerhalb der Kirchengemeinde wieder herzustellen. Solche rein ideellen Interessen können jedoch in einem Verfahren vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht verfolgt werden; die Antragsberechtigung ist hier nach § 5 Abs. 1 KVVG davon abhängig, dass rechtliche Interessen berührt werden. Eine dem § 113 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift, wonach bei einem bereits erledigten Verwaltungsakt dessen Rechtswidrigkeit auszusprechen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, kennt das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht (vgl. insbesondere § 35 KVVG). Es erscheint im übrigen zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin auch nur ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung hat, da die Rechtswidrigkeit der von der Kirchengemeinde A ausgesprochenen Kündigung bereits durch das Arbeitsgericht festgestellt worden ist und dadurch diesem Interesse genügt ist.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten; die Beschwerde sei auch deshalb unzulässig, weil es sich hier um einen Arbeitsrechtsstreit handele, für den das Kirchengericht nicht zuständig sei. Das Gericht bezweifelt, dass diese Auffassung richtig ist. Da es sich bei der Kündigung um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 2 Nr. 3 KVVG handelt und Streitigkeiten hierüber nicht von der Zuständigkeit des Gerichts ausgenommen worden sind (§ 4 KVVG), dürfte gegen eine Kündigung auch der Weg zum Kirchengericht gegeben sein. Die Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da die Beschwerde bereits aus den oben genannten Gründen unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO. Im Hinblick auf § 33 Satz 1 KVVG hat sie nur Bedeutung für die den Parteien entstandenen Auslagen.