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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 17.10.1972 |
Aktenzeichen: | KVVG II 1/72 |
Rechtsgrundlage: | §§ 2,5,17,35 KVVG; § 8 KandO; §§ 50,52 KGO; §§ 42,75,113 VwGO; §§ 223,233 ZPO |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | , Aufsichtspflicht, Beschwerdefrist, Fristversäumnis, Untätigkeitsklage, Verwaltungsakt, Vorsitz im Kirchenvorstand, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Leitsatz:
1. Im KVVG findet sich keine Grundlage, wonach eine Verurteilung eines kirchlichen Organs zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes verlangt werden kann. Die andersartige Regelung in den §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 VwGO ist nicht anwendbar.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KVVG) ist nicht möglich, da aus der Verweisung des § 35 KVVG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung sich ergibt, dass eine Wiedereinsetzung nur gegenüber der Versäumung bestimmt bezeichneter Fristen zulässig ist und eine solche Bezeichnung für die Beschwerdefrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 KVVG nicht getroffen ist (Abweichung gegenüber der Entscheidung im Fall Nr. 8 - "Pfarramtskassenführung" -; vgl. aber auch die Entscheidung im Fall Nr. 32 - "Rechte des geistlichen Standes" -).
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
#Tatbestand:
Der Beschwerdeführer war Kirchenvorsteher der Evangelischen Kirchengemeinde A; ob er dem Kirchenvorstand heute noch angehört, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit seiner Beschwerde vom 12. April 1972, eingegangen bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht am 14. April 1972, wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, sie habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Kirchenvorstand und Bediensteten der Kirchengemeinde verletzt und deren rechtswidriges Verhalten ihm gegenüber nicht unterbunden.
Er trägt im einzelnen vor:
Nach dem Tod des damaligen Gemeindepfarrers B. sei er am 30. Oktober 1970 einstimmig zum Vorsitzenden des Kirchenvorstands gewählt worden. Er habe dieses Amt für die Dauer der Vakanz der Pfarrstelle übernommen. Da kein anderes Mitglied des Kirchenvorstands bereit gewesen sei, das Amt zu übernehmen, habe Dekan C., der die Sitzung geleitet habe, die Wahl unter Zustimmung aller Beteiligten mit den Worten "Hier erübrigt sich wohl eine geheime Abstimmung" nicht geheim durchgeführt. Die Wahl sei in der Folgezeit nicht angefochten worden.
Am 1. April 1971 sei die Pfarramtskandidatin D. im Rahmen ihres halbjährigen Spezialpraktikums vorläufig mit der Dienstleistung in der Gemeinde beauftragt worden. Frau D. habe sich von Anfang bemüht, den Vorsitz im Kirchenvorstand zu erhalten, und ihn als Vorsitzenden ignoriert. Er habe jedoch im Gegensatz zu Frau D. den Standpunkt vertreten, dass die Vakanz der Pfarrstelle, für deren Dauer er den Vorsitz im Kirchenvorstand übernommen habe, noch nicht beendet sei. Zu ihrer Klärung sei diese Frage auf Drängen von Frau D. auf die Tagesordnung der Kirchenvorstandssitzung vom 30. April 1971 gesetzt worden. Bei der Behandlung dieses Tagesordnungspunkts sei er von seinem Stellvertreter, Herrn E., gebeten worden, den Sitzungsraum zu verlassen. In seiner Abwesenheit sei dann Frau D. zur Vorsitzenden gewählt worden, obwohl sie nicht einmal dem Kirchenvorstand angehört habe (§ 8 der Kandidatenordnung).
In der gleichen Sitzung habe der Kirchenvorstand unter dem Vorsitz und auf Antrag von Frau D. unter Verstoß gegen § 9 der Verordnung über Kollekten, Spenden und Sammlungen beschlossen, die Kollekte des Konfirmationstages nicht dem der Gemeinde vor dem Altar bekannt gegebenen Zweck zuzuführen, sondern zur Finanzierung einer Konfirmandenfreizeit zu verwenden.
Über Dekan C. habe er mit Schreiben vom 4. Mai 1971 der Kirchenleitung gemäß § 45 KGO Bericht über die rechtswidrige Wahl von Frau D. erstattet und gleichzeitig die Ausführung des Beschlusses ausgesetzt. In einem Schreiben vom 30. Juni 1971 habe er die Kirchenleitung auch über den rechtswidrigen Kollektenbeschluss unterrichtet.
Von der Kirchenleitung habe er auf seinen Bericht keine Antwort erhalten. Statt dessen habe sich Dekan C. eingeschaltet. Dieser habe ihm zunächst am 6. Mai 1971 bei einem Telefonat mitgeteilt, in Übereinstimmung mit der Kirchenleitung teile er die von ihm vertretene Rechtsauffassung, dass die Wahl von Frau D. unwirksam sei. Bei einer Aussprache mit dem Dekan am 12. Mai 1971 habe dieser dann versucht, ihn zum Verzicht auf das Amt des Vorsitzenden zu bewegen. Als er dies abgelehnt habe, habe der Dekan ihm versprochen, in der für den nächsten Tag einberufenen Sitzung des Kirchenvorstandes zu vermitteln. In der Sitzung habe der Dekan jedoch plötzlich erklärt, die Wahl des Beschwerdeführers zum Vorsitzenden am 30. Oktober 1970 sei ungültig, weil sie nicht geheim abgehalten worden sei. Die gesamte Sitzung habe in einer ihm feindlichen Stimmung stattgefunden, er sei durch unsachliche Fragen und Vorwürfe einzelner Vorstandsmitglieder in eine verhörähnliche Situation gebracht worden, so dass er in einem Akt der Notwehr erklärt habe, er lege das Amt des Vorsitzenden und das Amt des Kirchenvorstehers nieder.
Mit Schreiben vom 24. Mai 1971 habe er sich an die Kirchenleitung mit der Bitte um Rechtsschutz gewandt. Er habe sich über das Schweigen der Kirchenleitung auf seinen Bericht vom 4. Mai 1971 beschwert und u.a. beantragt, den Beschluss vom 30. April 1971 über die Wahl von Frau D. als rechtswidrig aufzuheben, seine Wahl zum Vorsitzenden am 30. Oktober 1970 für rechtsgültig und seine Amtsenthebung durch den Dekan für rechtswidrig zu erklären.
Wiederum sei er ohne Antwort geblieben. Darauf habe er der Kirchenleitung am 21. Juni 1971 einen dritten Brief geschrieben und darin seiner Empörung über die entehrende Verhaltensweise der Kirchenleitung Ausdruck gegeben.
Am 25. Juni 1971 habe er dann von der Kirchenleitung ein Schreiben mit Datum vom 21. Juni 1971 erhalten, das wahrscheinlich zurückdatiert worden sei, weil man der Beantwortung der in seinem Schreiben vom 21. Juni 1971 aufgeworfenen Fragen habe aus dem Weg gehen wollen. Die Kirchenleitung vertrete in ihrem Schreiben den Standpunkt, seine Rücktrittserklärung vom 13. Mai 1971 sei rechtsgültig. Die damalige Kirchenvorstandssitzung stelle jedoch einen Eingriff in das bei der Kirchenleitung anhängige Verfahren dar. Im Hinblick auf dieses Verfahren habe er eine Rücktrittserklärung wirksam nur gegenüber der Kirchenleitung abgeben können. Der Kirchenleitung gegenüber habe er jedoch in seinem Schreiben vom 24. Mai 1971 zu erkennen gegeben, dass seine Rücktrittserklärung nicht ernstlich gemeint gewesen sei. Darüber hinaus lägen auch Gründe zur Anfechtung seiner Erklärung wegen Irrtums vor. Zu Unrecht verneine die Kirchenleitung in ihrem Schreiben auch die Gültigkeit seiner Wahl zum Vorsitzenden des Kirchenvorstands.
Der Kirchenvorstand von A habe durch seine wiederholten Rechtsverstöße gezeigt, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, die Geschäfte der Kirchengemeinde nach den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen zu führen. Er habe seine Pflichten beharrlich im Sinne von § 52 Abs. 1 KGO verletzt, was zu seiner Auflösung führen müsse. Der zweite Vorsitzende, Herr E., habe in der Sitzung am 30. April 1971 in grober Weise gegen seine Pflichten als Kirchenvorsteher im Sinne von § 50 Abs. 1 Buchst. a KGO verstoßen, was zur Aberkennung seines Amtes führen müsse. Er habe sich in der Sitzung den Vorsitz im Kirchenvorstand in rechtswidriger Weise angemaßt. Er habe ihn, den Beschwerdeführer, mit der Durchführung der Neuwahl überrumpelt und sich, ebenso wie die übrigen Kirchenvorsteher, nicht vorher über die Rechtmäßigkeit der Wahl unterrichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf dessen Schriftsätze vom 12. April und 24. Juni 1972 Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen,
a) die von ihm seit Mai 1971 wiederholt erhobenen Beschwerden gegen den Kirchenvorstand von A und weitere Einzelpersonen zu prüfen, unter Einsetzung eines unparteiischen Untersuchungsausschusses und Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Bekanntgabe der gegen ihn vorgebrachten Beschuldigungen und Argumente der Gegenseite, hier auch insbesondere der Anschuldigungen der Angestellten des Kirchenvorstandes, Frau F.,
b) die gerügten Rechtsverstöße entsprechend den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen zu ahnden und ihm den Schutz dieser Rechtsnormen zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig. Soweit sie wegen "Untätigkeit" der Kirchenleitung erhoben sei, stehe ihr entgegen, dass das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht im Gegensatz etwa zu § 75 VwGO keine Untätigkeitsklage kenne. Nach § 2 Nr. 3 KVVG müsse sich die Beschwerde gegen synodale Beschlüsse oder gegen Verwaltungsentscheidungen richten. Als eine solche Entscheidung komme allenfalls der Beschluss der Kirchenverwaltung vom 26. Juli 1971 in Frage, der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 1971 mitgeteilt worden sei. Diese Entscheidung sei nicht in einem förmlichen Einspruchsverfahren nach § 44 KGO ergangen, sondern im Rahmen der allgemeinen Rechtsaufsicht. Die Frist zur Anfechtung des genannten Beschlusses der Kirchenverwaltung sei jedenfalls nach § 17 Abs. 3 KVVG einschließlich der dort genannten Ausschlussfrist von sechs Monaten längst abgelaufen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdegegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 31. Mai 1972 nebst Anlagen Bezug genommen.
#Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die von dem Beschwerdeführer gestellten Anträge richten sich ihrem Wortlaut nach auf den Erlass bestimmter Verwaltungsakte. Ein solches Begehren findet in dem Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht keine Grundlage. Das Gericht hat bereits in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 19. Januar 1955, I 1/53; Urteil vom 26. November 1965, I 1/65; Urteil vom 30. Oktober 1969, I 1/69) dargelegt, dass das Kirchengesetz dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht für alle im kirchlichen Bereich erwachsenen Streitigkeiten eine Zuständigkeit einräumt, wie sie vergleichsweise den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung zukommt. Das Kirchengesetz geht vielmehr davon aus, dass im kirchlichen Raum Streitigkeiten in der Regel auf andere Weise und durch andere Instanzen beizulegen sind, ein formelles gerichtliches Verfahren hierzu nur in bestimmten Fällen geeignet und notwendig ist. Das Kirchengesetz hat daher die Voraussetzungen, unter denen das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist, in den §§ 2 und 3 sowie den §§ 4, 5 und 17 KVVG erschöpfend aufgezählt und im einzelnen geregelt. Abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 VwGO) sieht es keine Klage auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts vor, die Beschwerde kann sich vielmehr nur gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe richten (§ 2 Nr. 3, § 17 KVVG).
Ungeachtet des Wortlauts der gestellten Anträge handelt es sich bei der Beschwerde materiell jedoch auch gar nicht um eine sogenannte Untätigkeitsklage. Denn die Beschwerdegegnerin hat die Vorgänge im Kirchenvorstand der Gemeinde A überprüft und dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Prüfung mit Schreiben vom 21. Juni und 4. August 1971 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hält die in den Schreiben vertretene Rechtsauffassung für unrichtig. Das angerufene Gericht ist auf Grund seiner Beschwerde jedoch zu einer Überprüfung der beiden Bescheide nicht in der Lage, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der durch § 17 Abs. 3 KVVG vorgeschriebenen Frist erhoben hat. Die Beschwerde war nach dieser Vorschrift binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist begann mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von den Schreiben der Kirchenleitung Kenntnis erhielt. Ihr Beginn war nicht von einer Rechtsmittelbelehrung abhängig. Zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerde bei dem erkennenden Gericht einging, war jedoch nicht nur diese Frist, sondern auch bereits die Ausschlussfrist von sechs Monaten verstrichen, die mit Erlass einer Entscheidung beginnt, auch wenn der Betroffene von ihr keine Kenntnis erlangt hat.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde kann dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden. Das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht enthält keine eigene Regelung der Wiedereinsetzung. Nach den gemäß § 35 KVVG ergänzend anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist eine Wiedereinsetzung daher nur möglich, wenn sie durch Bezeichnung einer Frist als Notfrist oder in anderer Weise ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 233 Abs. 1, § 223 Abs. 3 ZPO). Für die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 17 Abs. 3 KVVG) ist eine solche Regelung jedoch nicht getroffen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO. Im Hinblick auf § 33 Satz 1 KVVG hat sie nur Bedeutung für die den Parteien entstandenen Auslagen.