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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:04.05.1973
Aktenzeichen:KVVG II 1 und 2/73
Rechtsgrundlage:Art. 6 KO; §§ 30,58,61 PfG; § 31 BBG; § 113 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Dienstverhältnis, Feststellungsinteresse, Pfarrvikar, Rechtsschutzinteresse, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Visitation, Widerruf
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Leitsatz:

1. Zum Widerruf des Dienstverhältnisses eines Pfarrvikars gemäß § 61 Abs. 1 Pfarrergesetz.
2. Ein Pfarrvikar hat keinen Anspruch darauf, nicht versetzt zu werden.
3. Eine dem § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Vorschrift enthält das KVVG nicht
(Bestätigung der Entscheidung im Fall Nr. 25 - "Kindergärtnerin" -).

Tenor:

Die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 5. Januar 1973 und 14. Februar 1973 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beschwerdeführer.
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Tatbestand:

Der Beschwerdeführer wurde am .............1940 in C. als Sohn eines Militärpfarrers geboren. Der Vater fiel 1942 in Afrika. Die Mutter heiratete im Jahr 1953 wieder. Der Beschwerdeführer ging in D, E und F zur Schule und bestand dort am 24. Februar 1959 am .............Gymnasium das Abitur. Von 1960 bis 1966 studierte er in G, H und I Theologie. Auf seinen Antrag wurde er am 6. November 1961 in die "Liste der Theologiestudenten der Evangelischen Kirche M" eingetragen. Am 1. April 1966 legte er in J. das 1. theologische Examen mit der Note "gut" ab. Vom 15. April bis 30. Juni 1966 war er Hilfsassistent bei Prof. B. in I. Das Studienjahr 1966/67 verbrachte er im Rahmen eines ökumenischen Austauschs auf Grund eines Stipendiums am Theological Seminary in K, USA. Im August 1967 kehrte er zurück. Vom 1. September 1967 bis zum 31. Dezember 1968 war er wissenschaftliche Hilfskraft bei Prof. B. am neueingerichteten praktisch-theologischen Institut der Universität L. Die Evangelische Kirche M beurlaubte ihn dazu auf seine Bitte hin vom Ausbildungsdienst.
Am 29. Oktober 1968 beantragte der Beschwerdeführer beim Landeskirchenamt in J., ihn in ein Gemeindevikariat einzuweisen. Das Landeskirchenamt teilte ihm zunächst mit, dass es bereit sei, ihn vom Januar 1969 an in den praktischen Ausbildungsdienst aufzunehmen. Doch lösten dann der abschließende Bericht des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt in den USA sowie eine Veröffentlichung von ihm in den Nachrichten der evangelischen Studentengemeinde (ESG-Nachrichten, ........................... 1968) beim Landeskirchenamt "die Frage aus, ob es sinnvoll und redlich sei, den Beschwerdeführer in den praktischen Ausbildungsdienst der Kirche zu übernehmen."
Nach einem persönlichen Gespräch mit ihm lehnte das Kollegium des Landeskirchenamtes in J am 19. Dezember 1968 die Übernahme des Beschwerdeführers in den Ausbildungsdienst der Evangelischen Kirche M ab. Das Kollegium kam zu dem “einmütigen Beschluss", dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Veröffentlichungen "ein Auftrag zur Wortverkündung, wie er für das Vikariat vorgesehen sei, nicht zuerkannt werden" könne. Es stellte ihm anheim, 3 Monate im Bereich der M Kirche zu hospitieren, um ihm Gelegenheit zu geben. die kirchliche Praxis kennen zu lernen, "vor der sich seine Kritik bewähren, bzw. vor der sie sich korrigieren lassen muss." Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Vielmehr wurde er auf seinen Antrag vom 22. Dezember 1968 mit Wirkung vom 1. Februar 1969 in den praktischen Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aufgenommen und für die Dauer des Gemeindepraktikums vom 1. Februar 1969 bis zum 31. Januar 1970 Pfarrer N. von der O Gemeinde in B. zugewiesen. Vom 1. November bis zum 20. Dezember 1969 leistete er ein Schulpraktikum an der P-Schule in B. ab. Im März 1969 erschien unter dem Titel "............." ein Artikel im "............." (Nr. 14/1969.S. 65). Er berichtete über eine viertägige Konferenz von 200 Theologen und Theologiestudenten in L.("2............Konferenz"). Als deren Hauptziel sollte der Beschwerdeführer genannt haben: "Die Zerstörung des Kapitalismus. Die Zerschlagung der Kirche ist nur ein erwünschtes Nebenziel". Ferner habe er - im Gegensatz zu andern, die den kirchlichen Apparat hätten von außen bekämpfen wollen – gefordert, "in den Apparat zu gehen und ihn von innen auszuhöhlen". Zum Kirchentag habe er geäußert: "Wir könnten die Leute nur anpinkeln, dann fliegen wir raus. Also soll die Kirche ihre schwachsinnige Diskussion allein führen". Dieses letzte Zitat, so gab der Beschwerdeführer dazu an, stimme "als einziges ungefähr", die beiden anderen seien falsch. Die Sache wurde durch Gespräche, schriftliche und mündliche Erklärungen beigelegt.
Am 25. März 1970 bestand der Beschwerdeführer in Q die 2. theologische Prüfung. Ursprünglich sollte er im Anschluss daran ein zweites Praktikum an der P-Schule in B. absolvieren. Der Auftrag kam jedoch nicht zustande. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Absicht. Dabei wandte er sich auch gegen den vorgesehenen katechetischen Studienleiter; er halte ihn für eine "persönliche Belastung". Ebenso lehnte das Direktorium der Schule den Beschwerdeführer ab.
Durch Urkunde vom 20. April 1970 wurde der Beschwerdeführer dann mit Wirkung vom 1. Mai 1970 unter Berufung in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Widerruf zum Pfarrvikar ernannt und zugleich mit der Verwaltung der Pfarrstelle I in A., Dekanat R., beauftragt. Recht bald, jedenfalls im Jahre 1971 kam es zu Schwierigkeiten in der Gemeinde. Über Ursachen und Ausmaß gehen die Darstellungen auseinander. Im Zusammenhang mit der Vorstellung der Konfirmanden und der Konfirmation im April 1971 entstanden über deren Form und Inhalt Diskussionen. Im Dezember 1971 besuchte der Kirchenpräsident die Gemeinde; er wies im Gottesdienst darauf hin. dass unterschiedliche Auffassungen über die Arbeit in der Kirche gerade in einer Zeit tiefgreifender gesellschaftlicher Veränderungen möglich sein sollten, aber in einem geduldigen, kritischen und selbstkritischen Dialog ausgetragen werden mussten. In diesem Sinn sprach er mit dem Kirchenvorstand und mit dem Beschwerdeführer. Die Vorstellung der Konfirmanden Ostern 1972 wurde im Kirchenvorstand wiederum kritisiert. Im Juni 1972 erschien unter der Überschrift "DKP/Kirche........." im "............." (Nr. 26/1972, S. 59) ein Artikel mit der Oberzeile "In Hessens Evangelischer Kirche gibt es Streit um Geistliche, die der Deutschen Kommunistischen Partei angehören." Darin hieß es u.a.:
"Erst 1970 gewährte der hessische Kirchenpräsident dem von der M Landeskirche verschmähten L..... Universitätsassistenten und DKP-Mitglied A. Asyl. Er arbeitet unangefochten als Pfarrvikar im hessischen A."
Weiter hieß es in diesem Artikel über den Beschwerdeführer:
"Die Kirche", so DKP-A. ganz unverhohlen in der Linkszeitschrift "......", "ist ein Dienstleistungskonzern für die Bereiche der Sozialisation, Familie und Freizeit."
In der Folgezeit befassten sich das Leitende Geistliche Amt und die Kirchenleitung mehrfach mit dem Beschwerdeführer. Am 1. August 1972 trat der Kirchenvorsteher S. in A. zurück und bezeichnete in einem Schreiben an den Kirchenvorstand und das Evangelische Pfarramt als Gründe für seinen Schritt die Parteizugehörigkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers. Am 11. August fand eine Aussprache von acht Kirchenvorstehern mit Dekan T. über die kirchliche Arbeit und die Einstellung des Beschwerdeführers statt. In einem "zusammenfassenden Bericht" vom 14. August 1972 über diese Aussprache hieß es:
"Die anwesenden Kirchenvorsteher, die (dem Beschwerdeführer) bei seinem Amtsantritt in A., der im Mai 1970 nach längerer Vakanz erfolgte, viel Vertrauen und Bereitschaft zur Mitarbeit entgegengebracht hatten, mussten inzwischen mit großer Sorge feststellen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet und ein längeres Verbleiben des Pfarrvikars für die Kirchengemeinde W. nicht mehr tragbar ist."
Die Bedenken und Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wurden dann in dem Bericht im einzelnen dargelegt und dahin zusammengefasst, dass das Vertrauen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand sowie zu einem Großteil der Gemeinde zerstört sei.
Am 23. August schrieben 30 wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde an den Kirchenvorstand und verlangten die umgehende Einberufung einer Gemeindeversammlung.
Sie wandten sich gegen den Bericht vom 14. August über die Aussprache der acht Kirchenvorsteher vom 11. August. Das eigentliche Problem liege nicht in der Person des Beschwerdeführers, sondern in der Orientierungslosigkeit einiger Mitglieder des Kirchenvorstandes. In dem Schreiben hieß es weiter:
"In den letzten beiden Jahren wurden in A. Versuche zur Neugestaltung kirchlicher Arbeit auf verschiedenen Gebieten unternommen. Gruppen, die sich in der traditionellen Kirchlichkeit nicht zu Hause fühlen, wurden ermuntert, ihre Vorstellungen von Kirche darzustellen und auszusprechen. Die kirchliche Gemeinde ist seitdem keine geschlossene Einheit mehr, sondern weist eine Vielfalt von Aktivitäten auf. Diese Vielfalt beunruhigt und verwirrt manchen in der Gemeinde, obwohl von den traditionell eingestellten Kirchenmitgliedern nie mehr verlangt wurde, als das Neue zu tolerieren.
Den Angriff auf Herrn A. verstehen wir als Versuch, uns das Recht streitig zu machen, unsere eigenen Erwartungen an die Kirche zum Ausdruck zu bringen. Uns geht es um eine Garantie dafür, dass uns eine ehrliche und aktive Mitarbeit am kirchlichen Leben A’s. ermöglicht wird.
Wir fordern die Gemeindeversammlung um zu überprüfen, wieweit diese Garantie nach dem Bericht des Dekans (vom 14. August) noch gegeben ist."
Am 24. August 1972 hatten zwölf Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde A. mit Dekan T. ein Gespräch über die kirchliche Arbeit des Beschwerdeführers. Sie widersprachen ebenfalls dem Bericht der acht Kirchenvorsteher. unterstützten den Beschwerdeführer und seine Arbeit und setzten sich für sein Verbleiben in A. ein.
Am 28. August trat der Kirchenvorsteher U. zurück. In einem Schreiben an die Kirchenleitung begründete er diesen Schritt mit Bedenken und Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer, insbesondere auch mit dessen Verhalten in einer Sitzung des Kirchenvorstandes am 21. August.
Der Beschwerdeführer selbst nahm zu dem Bericht über die Aussprache der acht Kirchenvorsteher mit Dekan T. am 11. August 1972 in einem Schreiben vom 12. September 1972 an Propst V in W. Stellung, das er als "Analyse des 'Prozesses Gemeinde A.'“ bezeichnete.
Am 31. August besprach das Leitende Geistliche Amt die Situation des Beschwerdeführers und der Kirchengemeinde A. Es sah vor, eine Visitationskommission einzusetzen und dabei auch die durch Unterschriften beantragte Gemeindeversammlung abzuhalten.
Die Visitation fand unter der Leitung von Oberkirchenrat X. in der Kirchengemeinde A. vom 13. bis 15. Oktober 1972 statt. Die Visitationskommission riet dem Kirchenvorstand und dem Beschwerdeführer dringend, einen neuen Versuch der Zusammenarbeit zu machen, nachdem sich der Beschwerdeführer verpflichtet hatte, bestimmte Bedingungen, die Verstöße gegen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand ausschließen sollten, strikt einzuhalten. Der Kirchenvorstand erklärte sich daraufhin in seiner Mehrheit bereit, zunächst davon Abstand zu nehmen, die Abberufung des Beschwerdeführers zu fordern.
Am 24. Oktober traten drei Kirchenvorsteher von dieser Vereinbarung zurück. In einem Schreiben an den Kirchenpräsidenten legten sie die Gründe dafür dar. Sie rügten den Verlauf der Gemeindeversammlung vom 14. Oktober. Der Kirchenvorstand habe als Angeklagter erscheinen müssen.
"Bei den wirklich zu ihrer Gemeinde Stehenden war die Erbitterung und die Empörung groß. Sie fühlten sich von Kirchenbehörde und Visitation im Stich gelassen und denen ausgeliefert, die nie ein echtes Verhältnis zur Kirche hatten."
Das Schreiben enthielt weitere Angriffe gegen die Visitationskommission und den Beschwerdeführer und legte dar, warum es den Verfassern nicht möglich gewesen sei, "mit einem neuen Versuch zur Überbrückung eine Änderung herbeizuführen." Die Kluft in der Gemeinde sei zu tief geworden und das Vertrauen zum Beschwerdeführer einerseits und zu einem Teil der Gemeinde andererseits zu stark gestört gewesen.
Insgesamt traten im Jahre 1972 zehn Kirchenvorsteher der Gemeinde A. zurück, drei vor und sieben nach der Visitation. Der Dekanatssynodalvorstand hielt es nicht für möglich, den Kirchenvorstand in A. zu ergänzen, solange der Beschwerdeführer dort Dienst tue, weil die Gefahr bestehe, dass die Konflikte in der Gemeinde zunähmen.
Am 30. Oktober 1972 beschloss die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer in A. abzuberufen und diesen Beschluss in Kraft zu setzen, sobald die zukünftige Verwendung des Beschwerdeführers geklärt sei. Mit diesem sollte Oberkirchenrat X. ein Gespräch führen. Am 13. November beschloss die Kirchenleitung ergänzend, vor einer abschließenden Entscheidung in der Angelegenheit des Beschwerdeführers noch den Dekanatssynodalvorstand, die noch tätigen Mitglieder des Kirchenvorstandes A. und eine Vertretung einer dort zugunsten des Beschwerdeführers gebildeten und tätigen Initiativgruppe durch den Kirchenpräsidenten, den Propst für Y und den Personalreferenten zu hören.
Am 27. November beschloss die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer nach Anhörung des Vorsitzenden des ..........vorstandes der Dekanate in B. mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 zur Dienstleistung im Arbeitsteam an den B ......kliniken zu versetzen und Pfarrer Z. zum speziellen Dienst in der Psychiatrischen .............klinik beizugeben.
Mit Schreiben vom 29. November wurde dem Beschwerdeführer dieser Beschluss mitgeteilt und er gebeten, sich wegen der Einweisung in den neuen Dienst umgehend mit dem zuständigen Referenten der Kirchenverwaltung in Darmstadt und mit Pfarrer Z. in F. in Verbindung zu setzen.
Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang dieser Verfügung am 30. November. Am 2. Dezember beantragte er "wegen der überraschend kurzfristigen Veränderung seiner familiären und beruflichen Situation" bei Propst V in W. einen Sonderurlaub von 28 Tagen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag an die Kirchenleitung nannte er verschiedene Voraussetzungen für den ihm zugewiesenen Dienst und bat "dringend, den in der Verfügung vom 29. November ausgesprochenen neuen Dienstauftrag zurückzunehmen." Stattdessen beantragte er, ihm einen Dienstauftrag im Rahmen der Christlichen Friedenskonferenz zu erteilen. Ein entsprechendes Angebot des Internationalen Sekretariats der Konferenz liege vor. Pfarrer Ä. und er selbst hielten sich für ein persönliches Gespräch mit der Kirchenleitung bereit, um den beantragten Dienstauftrag zu erläutern. In einem Schreiben vom 6. Dezember an die Kirchenverwaltung führte der Beschwerdeführer aus:
"... Nachdem ich dem Team in B. mitgeteilt habe, dass ich selbst kein Interesse an dem mir erteilten neuen Dienstauftrag habe, ist eine Zustimmung des Teams zu meiner Mitarbeit vollends fraglich geworden.
Es zeigt sich also, dass die Versetzungsverfügung an mich vom 29.11.1972 in dieser Form mich in eine rechtlich unhaltbare Situation gebracht hat. Ich bin der Meinung, dass die Verfügung in dieser Form rechtlich unhaltbar und für mich deshalb ungültig ist. Die Kirchenleitung kann keine Dinge verfügen, die objektiv undurchführbar sind. Ich beantrage hiermit eine umgehende Überprüfung der Versetzungsverfügung vom 29.11.1972 unter dem Gesichtspunkt der oben auftretenden Fragen."
Am 7. Dezember erteilte die Kirchenverwaltung dem Beschwerdeführer die erbetene Rechtsmittelbelehrung und ersuchte ihn "erneut, dem Beschluss der Kirchenleitung über die Erteilung eines neuen Dienstauftrages unverzüglich nachzukommen."
Im "........." Nr. 52/1972 erschien unter dem Titel "Nächstenliebe zum Klassenfeind?" ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Es beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob man überzeugter Christ und überzeugter Kommunist zugleich sein könne, behandelte aber daneben in diesem Zusammenhang auch Probleme der Struktur des Gebetes, der Jugendweihe in der DDR und der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers. Am 14. Dezember nahm der Beschwerdeführer an einer Podiumsdiskussion im Theologischen Seminar in Ö.......... über die Politische Betätigung des Pfarrers teil. Er äußerte sich dabei auch zu seiner eigenen Angelegenheit und stellte sie in seinem Sinn dar.
Am 15. Dezember empfahl der zuständige Referent, Oberkirchenrat X., der Kirchenleitung "auf Grund der Eindrücke, die (er) bei einer Besprechung mit den Mitarbeitern des kirchlichen Krankenhausdienstes an den .................kliniken B und (dem Beschwerdeführer) gewonnen habe, den (dem Beschwerdeführer) erteilten Dienstauftrag zurückzuziehen;" Am 22. Dezember forderte die Kirchenverwaltung den Beschwerdeführer erneut auf, den Dienst in der Klinikseelsorge in B am 8. Januar 1973 aufzunehmen und spätestens bis zum 3. Januar schriftlich zu erklären, ob er den übertragenen Dienst übernehme oder nicht. Am 31. Dezember 1972 nahm der Beschwerdeführer dem Kirchenpräsidenten gegenüber auf dessen Aufforderung hin dazu Stellung, was er bei der Podiumsdiskussion in Ö am 14. Dezember gesagt habe. Er führte u.a. aus:
"Ich hatte im Zusammenhang einer Analyse der sozialen und politischen Implikationen des Gemeindeprozesses in A. eine polemische Äußerung, die mir in mehreren Gesprächen mit älteren Gemeindemitgliedern begegnet war, wiedergegeben: 'Mit dem Rücktritt der Mehrheit des Kirchenvorstandes ist die letzte NS-Organisation in A. aufgelöst worden.'
Um die Überspitzung in dieser Äußerung richtig einzuordnen, muss man wissen, dass die Auseinandersetzungen in A. von allen Seiten teilweise sehr polemisch geführt wurden. ...
Trotzdem ging es mir, als ich diese Äußerung das erste Mal hörte, so wie Ihnen: ich interessierte mich sofort für ihren politischen Hintergrund und informierte mich u.a. bei Gemeindemitgliedern, die an Spruchkammerverfahren beteiligt waren. Aus diesen Gesprächen ergab sich:
1. Zwischen 1933 und 1945 ist die kirchliche Organisation ein voll integrierter Bestandteil des gesellschaftlichen Rahmens in A. gewesen. Spannungen zwischen Kirche und NSDAP gab es nicht. Einer der A’er Pfarrer war Deutscher Christ.
2. Der Kirchenvorstand war die einzige gesellschaftliche Organisation in A., die nach 1945 keine strukturelle Veränderung erfuhr. Das zeigte sich u.a. an folgenden Symptomen: die Mehrheit des Kirchenvorstandes war vor 1945 in der NSDAP organisiert. Kein anderes kommunales Gremium in A. setzte sich so wie der Kirchenvorstand fast ausschließlich aus Angehörigen der sozialen Schichten zusammen, die auch die soziale Basis der NSDAP waren. Es gab z.b. im letzten Kirchenvorstand kein der SPD angehörendes oder nahestehendes Mitglied.
3. Ein wichtiger Teil des alten Kirchenvorstands bestand aus Personen, die für einen großen Teil der traditionellen kirchlichen Gruppen typisch sind. Es sind Angehörige der älteren Generation, deren Motivation zur Teilnahme am kirchlichen Leben in erster Linie in einer tiefen politischen Resignation gründet. Es sind diejenigen, die 1945 gegenüber politischen Prozessen resignierten und in der "unpolitischen" Kirchlichkeit eine Zuflucht fanden. Das, was ihnen 1945 als politisches Ideal zerbrach, wird in der Fluchtburg Kirche als "reines Evangelium" bewahrt und behütet. Gegenüber allem "Politischen" schützen sie sich durch eine Ekelschranke. Mit dem Instrumentarium der nachfaschistischen Republik haben sie notwendigerweise nie umgehen gelernt, ob es die verschiedenen Formen öffentlicher Auseinandersetzungen, oder der Umgang der Massenmedien, oder parlamentarische Formen der Konfliktregelung sind.
4. Die zurückgetretenen Kirchenvorsteher wollten mit ihrem Rücktritt keine Position durchsetzen. Dazu hätte es genügt, einen entsprechenden Kirchenvorstandsbeschluss zu fassen. Die Mehrheit dazu hatten sie. Doch diesen Beschluss hätten sie vor der Gemeinde nicht verantworten können. Sie traten zurück, weil sie einer Minderheit in der Gemeinde verpflichtet, teilweise auch deren Pressionen ausgesetzt wahren. Diese Minderheit der Gemeinde hat einige Wortführer, die vor 1945 zu den aktivsten und einflussreichen NSDAP-Mitgliedern gehörten. Diese vier Fakten begründen, weshalb die Mehrheit der A. Gemeinde die Kampagne gegen mich und meine Arbeit in den Zusammenhang der immer noch nicht abgeschlossenen Verarbeitung und Überwindung der faschistischen Vergangenheit stellt."
Der Beschwerdeführer machte dann weitere Ausführungen über die politischen Aspekte der Mitgliedschaft eines Pfarrers in der DKP und bezeichnete abschließend die zurückgetretenen Kirchenvorsteher, die Kirchenleitung, Propst V, Dekan T. und andere als unglaubwürdig.
Am 2. Januar 1973 schrieb der Beschwerdeführer der Kirchenverwaltung auf deren Schreiben vom 22. Dezember 1972, es sei für ihn selbstverständlich, dass er als Pfarrvikar einen ihm von der Kirchenleitung übertragenen Dienst übernehmen werde. Er werde, wie von ihm erwartet, den Dienst in der Klinikseelsorge durch Vorstellung bei Pfarrer Z. am 8. Januar 1973 aufnehmen. Beim Gespräch mit Oberkirchenrat X. habe er keine Bedingungen gestellt, sondern dringende Wünsche geäußert. Er sei bisher allen Anweisungen im Zusammenhang mit seinem Dienstauftrag in B. korrekt nachgekommen und weise jede Unterstellung einer Verletzung seiner dienstlichen Pflichten entschieden zurück. Im übrigen sei seine Abberufung von A. rechtlich unhaltbar und er werde alle rechtlichen Möglichkeiten nützen, um sie rückgängig zu machen.
Am 8. Januar trat der Beschwerdeführer seinen Dienst bei Pfarrer Z. an. Am 14. Januar schrieb Pfarrer Z. an die Kirchenverwaltung, er bitte, die ihm mit Schreiben vom 29. November 1972 übertragene Verantwortung für die Arbeit des Beschwerdeführers wieder abzunehmen. Die öffentlichen Angriffe des Beschwerdeführers auf den Direktor der ..........................klinik hätten seine Mitarbeit in der Krankenhausseelsorge an den ..................kliniken in B. außerordentlich belastet.
Am 24. Januar wurde dem Beschwerdeführer in einem Gespräch eröffnet, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Dienst der EKHN zu entlassen.
Am 29. Januar 1973 beschloss die Kirchenleitung,
"das Dienstverhältnis mit Herrn Pfarrvikar A. gemäß § 61 Abs. 1 Pfarrergesetz zum 31. März 1973 zu widerrufen. Die Kirchenleitung stellt fest, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens von Herrn Pfarrvikar A. und des Ergebnisses seiner Anhörung am 26.1.1973 ein künftiges gedeihliches Wirken im Dienste der EKHN nicht gewährleistet ist.
Herr Pfarrvikar A. wird bis zum 31. März 1973 mit vollen Bezügen beurlaubt.
Über eine weitergehende befristete Unterstützung von Herrn Pfarrvikar A. aus sozialen Gründen wird die Kirchenleitung entscheiden, sobald ein begründeter Antrag von Herrn A. vorliegt."
Gegen den Versetzungsbeschluss der Kirchenleitung vom 27. November 1972 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 1973, beim Gericht eingegangen am 8. Januar 1973. Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, die Kirchenleitung habe dabei seine persönlichen Verhältnisse nicht genügend berücksichtigt. Er wohne seit dem 1. Mai 1970 mit seiner Familie (Ehefrau und 2 kleine Kinder) im Pfarrhaus in A. Seine Frau sei dort Lehrerin. Er habe während seiner 2 ½ jährigen Tätigkeit das Vertrauen und die Sympathie der großen Mehrzahl der Gemeindemitglieder in A. erworben, die entschieden dafür eingetreten sei, dass er weiter in A. als Gemeindepfarrer bleibe und diese Auffassung nach wie vor vertrete. An seiner Amtsführung habe es nie irgendwelche Beanstandungen durch die Kirchenleitung gegeben. Seinerzeit sei ihm erklärt worden, dass er in dieser Pfarrstelle länger bleiben könne. Noch Ende Sommer 1972 habe ihm Propst V geraten, vorerst nicht an einen Pfarrstellenwechsel zu denken. Das sei schließlich durch eine Visitationsvereinbarung unter Leitung von Oberkirchenrat X. am 15. Oktober 1972 zwischen dem Kirchenvorstand und ihm bekräftigt worden. Dies alles habe dazu geführt, dass er und seine Ehefrau sich auf einen längeren Lebensaufenthalt in A. eingerichtet hätten. Die kurzfristig angeordnete Versetzung an die ...............klinik B sei für ihn völlig überraschend gekommen. Sie sei weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt. Sie sei auch deshalb für ihn sehr problematisch, weil der Chef der ..............klinik B ein prominentes Mitglied des antidemokratischen Bundes Freiheit der Wissenschaft sei. Es sei unklar, wie sich die Kirchenleitung eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen einem solchen Mann und ihm im seelsorgerlichen Interesse der Patienten vorstelle.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Verfügung der Kirchenleitung vom 27. November 1972 aufzuheben und ihn baldmöglichst mit der Verwaltung der Pfarrstelle I in A., Dekanat T., zu beauftragen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Kirchenleitung habe das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 29. Januar 1973 gemäß § 61 Abs. 1 Pfarrergesetz zum 31. März 1973 widerrufen und ihn bis dahin beurlaubt. Der Beschwerdeführer habe diese Entscheidung angefochten. Durch den Beschluss der Kirchenleitung vom 29. Januar 1973 sei der Beschluss vom 27. November 1972 zwar nicht förmlich aufgehoben, aber sachlich gegenstandslos geworden.
Gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 29. Januar 1973, durch den das Dienstverhältnis widerrufen worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 1973, am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er hält die Verfügung für rechtswidrig. Der von der Kirchenleitung verwandte Begriff "gedeihliches Wirken" sei unbestimmt und bezeichne nicht die Gründe, welche die Verfügung veranlasst hätten. Es sei ihm deshalb nicht möglich, die sachlichen und rechtlichen Momente für die Unbegründetheit der Verfügung vorzutragen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
1. die Verfügung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 29. Januar 1973 wieder aufzuheben,
2. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei zwar zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. Nach § 61 Abs. 1 Pfarrergesetz könne das Dienstverhältnis eines Pfarrvikars jederzeit durch Widerruf gelöst werden. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Kirchenleitung, ob und aus welchen Gründen sie das Dienstverhältnis beenden wolle. Die Kirchenleitung sei nach eingehender Prüfung des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass ein künftiges gedeihliches Wirken des Beschwerdeführers im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nicht gewährleistet sei. Die Konflikte, zu denen die Tätigkeit des Beschwerdeführers an drei verschiedenen Wirkungsstätten geführt hätten, seien auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Die Kirchenleitung habe deshalb keine Möglichkeit mehr gesehen, den Beschwerdeführer mit einem weiteren Dienstauftrag zu versehen. Nicht zuletzt an der Person des Beschwerdeführers habe sich eine tiefe Krise im Gruppenpfarramt der Ü-Gemeinde entwickelt.
Schon bald nach dem Dienstantritt des Beschwerdeführers in A. hätten sich Schwierigkeiten abgezeichnet. Nach der Vorstellung der Konfirmanden und der Konfirmation im April 1971 sei es zu heftigen Diskussionen über Form und Inhalt dieser Gottesdienste gekommen. In einem Gespräch mit Propst und Dekan im Juni 1971 habe der Kirchenvorstand kritisiert. dass der Beschwerdeführer mit den Jugendlichen einen gesellschaftskritischen Unterricht ohne Verkündigung betreibe, während er den Älteren gegenüber die konservativen Formen der kirchlichen Verkündigung wahre. Dies lasse seine Arbeit zwielichtig erscheinen und mache ihn unglaubwürdig.
Einige Kirchenvorsteher hätten den Kirchenpräsidenten bei seinem Besuch in A. im Dezember 1971 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer fleißig in der Gemeinde arbeite und sich sehr um die Menschen bemühe, dass jedoch die Bedenken gegen seine theologischen Vorstellungen zunähmen. Kirchenvorsteher und sonstige Gemeindeglieder hätten immer wieder Form und Inhalt der Gemeindearbeit des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht beanstandet, vor allem seinen Konfirmanden- und Religionsunterricht. Es komme nicht in erster Linie darauf an, ob die Mehrheit der Gemeindeglieder die Arbeit des Beschwerdeführers positiv beurteilt habe. Da nach Art. 6 Abs. 1 der Kirchenordnung die Verantwortung für das gesamte Gemeindeleben dem Kirchenvorstand obliege, sei für die rechtliche Beurteilung vielmehr entscheidend, dass die Mehrheit des Kirchenvorstandes schließlich keine Vertrauensbasis mehr für eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gesehen habe. Am 21. August 1972 habe der Beschwerdeführer dem Propst auch selbst mitgeteilt, er wolle nach allem, was zwischen ihm und dem Kirchenvorstand vorgefallen sei. nicht in A. bleiben und strebe eine Beurlaubung zur weiteren Ausbildung für etwa zwei Jahre an. Wenn er in A. bliebe, käme die Gemeinde doch nicht zur Ruhe. In einem späteren Gespräch mit dem Kirchenpräsidenten habe der Beschwerdeführer dagegen behauptet, Propst V müsse ihn missverstanden haben.
Die Visitation habe sehr unterschiedliche Eindrücke zu Tage gefördert. In der Gemeindeversammlung habe sich das Bild einer schwer zerstrittenen und wegen der Person des Beschwerdeführers auseinanderbrechenden Gemeinde gezeigt. Form und Inhalt der Gemeindearbeit des Beschwerdeführers, von seiner Person nicht zu trennen, hätten zu Gruppierungen in der Gemeinde geführt, die sich feindselig gegenübergestanden hätten. Im Verlauf der Gemeindeversammlung seien einzelne Kirchenvorsteher von den Anhängern des Beschwerdeführers beschimpft worden. Das habe letzten Endes den Rücktritt von acht Kirchenvorstehern ausgelöst, die nunmehr endgültig jedes Vertrauen zum Beschwerdeführer verloren gehabt hätten. Auch das Lehrerkollegium der Schule in A. habe den Beschwerdeführer abgelehnt. Nach langen und sehr schwierigen Beratungen habe sich der Kirchenvorstand schließlich bereit gefunden, den Vermittlungsvorschlag der Visitationskommission Weiterführung der Arbeit mit dem Beschwerdeführer unter bestimmten Bedingungen - zu akzeptieren. Kurze Zeit später sei der Kirchenvorstand nach dem Rücktritt von sieben Kirchenvorstehern jedoch nicht mehr arbeits- und beschlussfähig gewesen. Eine allen Teilen der Gemeinde dienliche Fortsetzung der Arbeit des Beschwerdeführers sei danach nicht mehr zu erwarten gewesen. Er habe deshalb aus A. abberufen werden müssen.
Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, erkennbar werden zu lassen, dass er als Pfarrer für alle Schichtengruppen der Gemeinde da sei. Aus verschiedenen Äußerungen sei zu schließen, dass er Polarisationen wünsche, weil sie seinen gesellschaftlichen Vorstellungen entsprächen. Er habe sein Verhalten nicht geändert, obwohl immer wieder versucht worden sei, ihm seine Verpflichtung deutlich zu machen, für alle ihm anvertrauten Menschen dazusein.
Zu dem Versetzungsbeschluss habe der Beschwerdeführer sich widersprüchlich geäußert. Entgegen der Zusicherung, dass er als Pfarrvikar einen ihm von der Kirchenleitung übertragenen Dienst übernehmen werde, habe er die Voraussetzungen für den neuen Dienstauftrag selbst beseitigt, insbesondere dadurch, dass er unter anderem den Leiter der ....................klinik B öffentlich angegriffen habe. Die Bezeichnung "antidemokratisch" könne nur als gezielte Diffamierung verstanden werden. Die Entlassung des Beschwerdeführers gehe nicht auf seine Mitgliedschaft in der DKP zurück. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst sie im ..........gespräch erstmals in diesen Zusammenhang gebracht.
Bei der Äußerung des Beschwerdeführers anlässlich der Diskussion im Theologischen Seminar Ö. am 14. Dezember 1972, mit dem Rücktritt der Kirchenvorsteher habe sich die letzte Naziorganisation in A. aufgelöst, habe es sich nicht nur um eine Weitergabe einer Bemerkung Dritter gehandelt, sondern um eine Feststellung des Beschwerdeführers selbst. Dieser habe auf den sofortigen Widerspruch des Oberkirchenrates AA. gegen die Diffamierung der Kirchenvorsteher geantwortet, zwei Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes seien aktive Nazis gewesen.
Schließlich mache der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, statt der Entlassung sei jederzeit eine Versetzung in eine andere Gemeinde möglich gewesen. Spätestens bei den Verhandlungen nach dem Beschluss der Kirchenleitung vom 30. Oktober 1972 über seine Abberufung aus A müsse dem Beschwerdeführer die außerordentliche Schwierigkeit einer anderweitigen Verwendung klar geworden sein. Unter den gegebenen Umständen sei eine Beschäftigung im Gemeindedienst nicht mehr in Frage gekommen, weil eine Wiederholung ähnlicher Konflikte wie in A. zu befürchten gewesen sei. Der Auftrag zur Seelsorge an der ............klinik in B habe sich deshalb als letzte Möglichkeit angeboten. Da der Beschwerdeführer aber offenkundig nicht die ernsthafte Absicht gehabt habe, den neuen Dienstauftrag wahrzunehmen, habe sich die Kirchenleitung zum Widerruf des Dienstverhältnisses genötigt gesehen. Im übrigen habe die Kirchenleitung zugunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunktes für eine Beendigung des Dienstverhältnisses über die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Pfarrergesetz hinaus die Bestimmungen des staatlichen Beamtenrechts über die Entlassung von Beamten auf Probe berücksichtigt (vgl. § 31 Bundesbeamtengesetz).
Der Beschwerdeführer widerspricht Darstellung und Auffassung der Antragsgegnerin. Er führt aus, die Evangelische Kirche kenne seit Beginn ihrer Existenz einen Meinungsstreit zu allen Fragen der theologischen Arbeit. Der Meinungsstreit sei gekennzeichnet einerseits durch progressive, andererseits durch konservative Auffassungen. Intensität und Umfang seien bedingt durch die jeweiligen gesellschaftlichen Veränderungen. Er habe sich seit seinem Studium als progressiver Wortführer engagiert. Dazu sei er nicht nur auf Grund seiner theologischen Position, sondern auch der geltenden Gesetzes- und Rechtsordnung berechtigt. Zwar sei es richtig, dass die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche M seine Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst wegen einer Veröffentlichung abgelehnt habe. Die damals von ihm in dem Artikel vertretene Auffassung habe sich aber mit der Meinung namhafter theologischer Lehrer der EKHN, so der Professoren BB. und CC., gedeckt, die in einer Stellungnahme die Bedenken gegen seine theologische Position widerlegt hätten. Ihr Urteil sei durch andere theologische Wissenschaftler und Publizisten öffentlich bestätigt worden.
Seine Tätigkeit als Lehrvikar in der O Gemeinde in B. sei nie beanstandet worden. Ebenso habe seine Tätigkeit an der P-Schule in B. von allen Seiten nur Zustimmung gefunden. Die Behauptung, an seiner Person habe sich eine tiefe Krise im Gruppenpfarramt der Ü-gemeinde entwickelt, entbehre jeder Grundlage. Die Äußerung im "........" vom März 1969 sei für die Leitung des Kirchentages in keiner Weise beleidigend gewesen.
Die Verhältnisse in der Gemeinde A. seien schon früher schwierig gewesen und es u.a. auch deshalb geblieben, weil sein Amtsvorgänger weiter dort gewohnt habe. Der von der Antragsgegnerin erweckte Eindruck, als hätten Kirchenvorsteher und Gemeinde in A. theologische Kritik an seiner Verkündung geübt, sei aber falsch. Vielmehr hätten sowohl der Kirchenvorstand als auch die überwiegende Mehrzahl der Gemeindeglieder seine Verkündung in. Predigt, Handlungen und Seelsorge immer wieder positiv gewürdigt. Die theologische Kritik einzelner Kirchenvorsteher habe sich ausschließlich auf den Konfirmandenunterricht und die Vorstellung der Konfirmanden bezogen. Die Konfirmation selbst sei nie kritisiert worden. Es sei verständlich und erfreulich, dass man seinen Konfirmandenunterricht in der Gemeinde diskutiert habe, weil er in Inhalt und Methode in vieler Hinsicht neu gewesen sei. Der Kirchenvorstand sei sich dessen bewusst gewesen und habe nie versucht, bei ihm zu erreichen, den "Modellfall A." einzustellen. Er (der Beschwerdeführer) habe im Kirchenvorstand immer wieder erklärt, dass das endgültige Konzept für den Konfirmandenunterricht noch nicht gefunden und dass er bereit sei, Erfahrung und Kritik zu berücksichtigen. Aus diesem Grund habe er auch das intensive Gespräch mit den Eltern der Konfirmanden gesucht. Jeder Schritt des Konfirmandenunterrichts sei mit ihnen besprochen und von ihrer Zustimmung abhängig gemacht, der Konfirmandenunterricht im Jahre 1972/73 sei von niemandem theologisch kritisiert worden.
Es treffe nicht zu, dass er Widersprüche zwischen persönlichen Meinungsäußerungen und öffentlicher Rede gezeigt habe. Die Beschwerdegegnerin gebe die wesentlichen Diskussionspunkte der Visitation nicht oder falsch wieder. Es sei nicht richtig, dass die Gemeindeversammlung das Bild einer seinetwegen auseinanderbrechenden Gemeinde geboten habe. Der entscheidende Diskussionspunkt sei die theologische Beurteilung seiner Gemeindearbeit gewesen. Die überwiegende Mehrheit der über 300 anwesenden Gemeindeglieder habe sich für die Fortführung dieser Arbeit eingesetzt und sich gegen die theologische Kritik im Schreiben des Kirchenvorstandes gewehrt. Die Ursache für die Schärfe der Auseinandersetzung sei nicht seine Person, sondern die Tatsache gewesen, dass der Kirchenvorstand ohne Rücksicht auf die Mehrheit der Gemeinde und ihre Probleme seine Versetzung gefordert habe, sowie die Art und Weise, wie diese Forderung zustande gekommen sei. Der Kirchenvorstand, habe sich in den Sitzungen am 7. und 18. Juli 1972 für sein (des Beschwerdeführers) Verbleiben in der Gemeinde ausgesprochen, dann aber am 14. August 1972 im Anschluss an eine geheime Sitzung mit Dekan T. seine Abberufung verlangt. Die Mehrheit der Gemeindeversammlung habe deshalb tiefes Misstrauen gegenüber dem Kirchenvorstand geäußert und dessen Rücktritt gefordert. Dieser offenbar gewordene Vertrauensentzug sei auch das entscheidende Motiv für den Rücktritt von acht Kirchenvorstehern trotz gegenteiliger Erklärungen drei Tage zuvor gewesen: Ferner habe das Gespräch der Visitationskommission mit den Religionslehrern der Schule A. nicht seine Ablehnung durch das Lehrerkollegium zutage gebracht. Die dort geäußerte Kritik habe der Meinung vieler Religionslehrer entsprochen; jedoch habe die Mehrheit des Lehrerkollegiums ihn nie abgelehnt.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin zu seiner Versetzung nach B. Es sei nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht gewesen, seine Bedenken dagegen geltend zu machen, dass er als progressiv bekannter und eingestellter Seelsorger mit einem als außerordentlich konservativ geltenden Klinikchef hätte zusammenarbeiten müssen. Er habe den Chef der ....................klinik nicht öffentlich angegriffen. Vielmehr habe später die Beschwerdegegnerin die Versetzungsverfügung mit Begründung der Presse zugänglich gemacht. Daraufhin habe sein Rechtsanwalt einem öffentlichen Nachrichtendienst eine Photokopie der Beschwerdeschrift übergeben.
Schließlich habe nicht er, sondern bestimmte Kreise in der evangelischen Kirche hätten erstmalig seine Versetzung in den Zusammenhang mit seiner DKP-Mitgliedschaft gebracht. Wenn er sich ebenfalls in diesem Sinne geäußert habe, so sei das ein Ausdruck seines Rechts auf Meinungsfreiheit.
Seine Bemerkung in Ö mit den zurückgetretenen Kirchenvorstehern habe sich die letzte Naziorganisation in A. aufgelöst. habe nur eine Äußerung von verschiedenen Mitgliedern der Gemeinde A. wiedergegeben.
Zusammenfassend sei festzustellen. dass die Beschwerdegegnerin keine Gründe vorgetragen habe, die den Widerruf des Dienstverhältnisses rechtfertigten. Hilfsweise macht der Beschwerdeführer geltend, seine Entlassung wäre jedenfalls kein adäquates Mittel gewesen. Vielmehr hätte er jederzeit an eine andere Gemeinde versetzt werden können. Weiter habe er mehrfach vorgeschlagen, ihn für die Dauer von zwei Jahren für einen Studien- und Forschungsauftrag auf einem Gebiet zu beurlauben, auf dem er in der Vergangenheit intensiv gearbeitet und Untersuchungsergebnisse veröffentlicht habe. Er lege großen Wert auf restlose Klärung und darauf, im Dienst der EKHN zu bleiben.
Das Gericht hat die Personalakten des Beschwerdeführers sowie seine Ausbildungs- und Prüfungsakten beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss der Kirchenleitung vom 29. Januar 1973 ist zulässig, nämlich an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 58 Pfarrergesetz). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 1973, durch den sie das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer widerrufen hat, ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Nach § 61 Abs. 1 des Pfarrergesetzes kann "das Dienstverhältnis des Pfarrvikars jederzeit durch Widerruf gelöst werden." Diese Befugnis ist dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht eingeschränkt. Gleichwohl darf allerdings eine Entlassung nach § 61 Abs. 1 Pfarrergesetz nicht willkürlich sein. Der Kirchenleitung ist bei einer solchen Entscheidung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf dieses Ermessen aber nicht fehlerhaft oder missbräuchlich ausüben. Das ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des staatlichen Verwaltungsrechts. Für das Beamtenrecht folgt dieser Anspruch des einzelnen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus seiner subjektiven Rechtsstellung (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.1.1972, BVerwGE Bd. 39, S. 235, hier 239). Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Widerruf des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Widerruf ermessensfehlerfrei, wenn er "auf einem sachlichen Grund" beruht (so unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.1967, BVerwGE Bd. 28, S. 155).
Die Kammer ist der Auffassung, dass das staatliche Recht und die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dazu in diesem Umfang entsprechend anzuwenden und zu beachten sind. Zwar hat sie im Urteil vom 17. Februar 1970 (II 2/69) entschieden, dass eine entsprechende Anwendung spezieller Vorschriften des staatlichen Rechts ohne ausdrückliche Verweisung nicht möglich ist. Hier handelt es sich jedoch um allgemeine Prinzipien, die letztlich aus der Rechts- und Sozialstaatsgarantie des Grundgesetzes erwachsen. In keinem Bereich des sozialen Rechtsstaates - also auch nicht im kirchlichen - darf aber Willkürliches geschehen, geduldet oder sanktioniert werden, jede hoheitliche Verwaltung - nicht nur die unmittelbar staatliche - hat nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu handeln, der Willkür verbietet.
Der Widerrufsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 1973 ist weder willkürlich noch ermessensfehlerhaft. Er beruht vielmehr auf sachlichen Gründen und Erwägungen. Das steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1973 und dem zu ihrem Gegenstand gemachten Inhalt der Personal- sowie der Ausbildungs- und Prüfungsakten des Beschwerdeführers fest, ohne dass es noch einer Beweisaufnahme dazu bedurft hätte. Diese Gründe liegen in den Umständen, die zur Versetzung des Beschwerdeführers von A. nach B. führten, und in den Ereignissen danach. Dabei mag es durchaus sein, dass Teile der Gemeinde A. Arbeit und Person des Beschwerdeführers positiv beurteilten, auch, dass er bisher der Kirche Fernstehende oder Entfremdete ansprach, sie interessierte und aktivierte. Es mag auch die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, die Gemeinde sei bereits früher sehr schwierig gewesen. Denn jedenfalls blieb sie es auch nach und trotz der Tätigkeit des Beschwerdeführers, und mindestens teilweise auch gerade deswegen. Wie die zahlreichen Schreiben, Darstellungen und Gegenäußerungen von Kirchenvorstehern, des Dekans, des Beschwerdeführers selbst und von Gruppen, die für oder gegen ihn Stellung nahmen, beweisen, hatten sich in der Gemeinde A. einander - zunehmend heftiger - befehdende Parteien gebildet. Dabei schieden sich gerade am Beschwerdeführer die Geister, in erster Linie um ihn, seine Person und seine geäußerten und praktizierten Ansichten, ging jetzt der Streit, dessen Anlass und Mittelpunkt er nun im wesentlichen war und der immer stärker wurde, den der Beschwerdeführer zumindest aber nicht zu schlichten, auszugleichen und zu beenden vermochte. Im Gegenteil bezog er selbst sehr entschieden Stellung, und zwar auch dann noch, als er schon von A versetzt war. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der "Analyse" des Beschwerdeführers vom 12. September 1972 und aus seiner Stellungnahme gegenüber dem Kirchenpräsidenten vom 31. Dezember 1972 zu seinen Äußerungen in Ö am 14. Dezember 1972. Insbesondere aus diesen beiden sehr ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers geht zur Gewissheit des Gerichts hervor, dass für den Beschwerdeführer häufig weniger theologische als andere Überlegungen und Überzeugungen maßgebend waren. Nach diesen beiden Schriftstücken, die durchweitere Äußerungen des Beschwerdeführers (z.b. in den .......-Gesprächen) und sein sonstiges Verhalten bestätigt werden, sah er, und das sehr entschieden, nicht unbeträchtliche Teile der Gemeinde nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre. als Brüder, sondern als Gegner, jedenfalls aber als Menschen mit ihm fremden und von ihm kompromisslos abgelehnten Ansichten an, und er trat ihnen demzufolge nicht als Seelsorger, sondern feindlich gegenüber.
Wenn die Beschwerdegegnerin in dieser Situation nach zahlreichen Gesprächen, Bitten, Warnungen und Schlichtungsversuchen (insbesondere durch die Visitation) den Beschwerdeführer schließlich versetzte, so war dies jedenfalls nicht willkürlich, ermessensmissbräuchlich oder -fehlerhaft. Es blieb ihr vielmehr als der für die Verhältnisse in der Gemeinde A ebenso wie für die Ordnung in der Gesamtkirche in Hessen und Nassau letzten Endes verantwortlichen Instanz schließlich keine andere Wahl mehr. Schon deshalb kann sich der Beschwerdeführer auch auf etwaige Zusagen oder seine Erwartung, er werde in A bleiben können, nicht berufen.
Ebenso rechtfertigt das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Versetzung den Widerrufsbeschluss. Zunächst trat der Beschwerdeführer den Dienst nicht an. Er machte Einwände und Vorbehalte, stellte Forderungen und gab politische Erklärungen ab, die mit seinem geistlichen Auftrag nichts zu tun hatten. Am 6. Dezember teilte er selbst der Kirchenleitung mit, dass er an dem neuen Dienstauftrag kein Interesse habe. Das führte dazu, dass der zuständige Referent der Beschwerdegegnerin schon am 15. Dezember empfahl, den Dienstauftrag des Beschwerdeführers zurückzuziehen. Bereits 6 Tage, nachdem der Beschwerdeführer am 8. Januar 1973 seinen Dienst dann angetreten hatte, bat der Pfarrer, dem er zugewiesen war, die Kirchenverwaltung, die ihm übertragene Verantwortung für die Arbeit des Beschwerdeführers wieder abzunehmen.
Wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärte, niemand könne ihm einen Vorwurf machen, er sei allen mit seinem Dienstauftrag verbundenen Anweisungen nachgekommen, selbstverständlich werde er den ihm übertragenen Dienst übernehmen, so standen diese Erklärungen in einem unvereinbaren Gegensatz zu seinem tatsächlichen Verhalten und blieben rein verbale Deklamationen ohne objektive Wirkung. Dieses auch in sich widersprüchliche - Verhalten des Beschwerdeführers genügte, um der Kirchenleitung eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nunmehr unmöglich zu machen. Es zwang sie nach der Überzeugung des Gerichts, seine weitere Beschäftigung im Dienste der EKHN auszuschließen.
Das würde schon dann zutreffen, wenn dieses Verhalten des Beschwerdeführers für sich allein stünde. Umso mehr aber muss es gelten, als das nicht der Fall ist, sondern die Ereignisse bereits vor seiner Übernahme in die EKHN und sodann in A. vorausgegangen waren, dem Beschwerdeführer also bekannt war und bewusst sein musste, dass dies seine letzte Chance sein würde. Der Beschwerdeführer hätte sich selbst dann nicht so verhalten dürfen, wie er es getan hat, wenn er grundlos und vielleicht sogar rechtswidrig von A. wegversetzt worden wäre. Auch dann hätte er seinen neuen Dienst antreten und ordnungsgemäß versehen müssen. Was er durfte, war ihm klar und auch bekannt: Er durfte versuchen, den Versetzungsbeschluss rückgängig zu machen, und sich auch an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht wenden, indem er Beschwerde einlegte. Darauf hätte er sich aber beschränken und das Ergebnis zunächst abwarten müssen. Das hat er indessen nicht getan. Durfte er jedoch den neuen Auftrag, wie praktisch geschehen, selbst dann nicht verweigern, wenn dieser ihm rechtswidrig erteilt worden wäre, so erst recht nicht, wenn, wie es der Fall war, auch schon die Versetzung rechtmäßig gewesen, ja unausweichlich geworden war.
Die Beschwerdegegnerin war auch nicht verpflichtet, auf den Vorschlag oder Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, ihn auf längere Dauer für einen Studien- und Forschungsauftrag im Rahmen der Christlichen Friedenskonferenz zu beurlauben. Das Gericht hat nicht zu beurteilen. ob die Beschwerdegegnerin den Vorstellungen des Beschwerdeführers hätte folgen können. Jedenfalls musste sie es nicht tun. Der Beschwerdeführer verkennt die rechtliche Stellung eines Pfarrvikars, der (mindestens zunächst einmal) einen ihm erteilten Dienstauftrag zu erfüllen und keinen Anspruch darauf hat, dass die Kirchenleitung seinen Wünschen und Vorschlägen folgt.
Die Entscheidung hätte auch dann nicht anders lauten können, wenn zugunsten des Beschwerdeführers die Vorschriften des staatlichen Rechts über dem Pfarrvikar vergleichbare Bedienstete (Beamte auf Probe, nicht auf Widerruf) mit heranzuziehen oder zu beachten gewesen wären. Denn auch die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG wegen mangelnder Bewährung hätten vorgelegen.
Ob die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Januar 1973 gegen den Versetzungsbeschluss der Kirchenleitung vom 27. November 1972 zulässig ist, ob nämlich mit der Versetzung eines Pfarrvikars und der Erteilung eines neuen Dienstauftrages in seine "Rechtsverhältnisse" im Sinne des § 30 Pfarrergesetz eingegriffen wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr hat. Denn jedenfalls sind die Versetzung sowie die Beschwerde dagegen durch den späteren, weitergehenden Widerruf des Dienstverhältnisses, die dagegen eingelegte und jetzt zurückgewiesene Beschwerde überholt und gegenstandslos geworden, und eine dem § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Vorschrift enthält das KVVG nicht. Im übrigen hat ein Pfarrvikar keinen Anspruch darauf, nicht versetzt zu werden. Unversetzbar ist erst der auf Lebenszeit angestellte Pfarrer. Dieses Recht besitzt der Pfarrvikar noch nicht; er ist vielmehr erst dabei, es zu erwerben. Seine Versetzbarkeit ist gerade ein Wesensmerkmal seiner Rechtsstellung, und zwar schon deshalb, weil sonst der Kirchenleitung ein sachgerechter Personaleinsatz im pfarramtlichen Dienst nicht möglich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO.