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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:30.11.1973
Aktenzeichen:KVVG II 3/73
Rechtsgrundlage:Art. 6,7 KO; §§ 16,26,44 KGO; §§ 2,5,15,17 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Jugendarbeit, Nebenintervention, Rechtsmissbrauch, Streithelfer, Umgemeindung
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Leitsatz:

Die Möglichkeit des § 16 Abs. 2 KGO, sich in eine andere Kirchengemeinde seines Heimatorts umzumelden, wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn die Ummeldung nicht Ausdruck der Verbundenheit mit der bevorzugten Gemeinde ist, sondern eine Unterstützungsaktion für einen Jugendclub darstellt, der keine eigene Einrichtung der Gemeinde bildet.

Tenor:

Der Beschluss der Kirchenleitung vom 30. April 1973 wird aufgehoben; der Beschluss des Dekanatssynodalvorstands des Dekanats B vom 5. April 1973 wird bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst.
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Tatbestand:

Die Beschwerdeführerin, die Evangelische A-Gemeinde in A, stellte im Herbst 1971 dem Jugendclub D für seine Arbeit einige Räume im A-Haus unentgeltlich zur Verfügung. Zwischen dem Jugendclub und dem Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin entstanden jedoch bald Spannungen und Meinungsverschiedenheiten. Der Club befürchtete, wegen dieser Meinungsverschiedenheiten seine Arbeit im A-Haus nicht fortführen zu können.
Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, meldeten sich im Dezember 1972 57 Besucher des Clubs, die ihrem Wohnsitz nach zu anderen Gemeinden in A gehörten, gemeinsam zur Beschwerdeführerin um. In der Ummeldung heißt es:
"Wir sind Besucher des Jugendclubs D. Wir gehören mit zu denen, die sich für den Fortbestand des Clubs eingesetzt haben und einsetzen werden. Wir haben von den Schwierigkeiten des Clubs und den Anstrengungen der Gemeinde gehört, weil wir seit geraumer Zeit freitags die Situation des Clubs besprechen. Wir wissen deshalb, dass die A-Gemeinde dem Club - nicht ganz zu Unrecht - vorgeworfen hat, dass nicht viele Besucher aus der Gemeinde selbst kommen. Weil wir aber dieses Argument entkräften möchten, weil wir den Club gut finden und oft hierher kommen, weil wir uns hier in dieser Gemeinde wohlfühlen und weil wir guten Kontakt zu Pfarrer E. haben, melden wir uns hiermit nach § 16 Abs. 2 der KGO vom 21.4.1966 zur A-Gemeinde um."
Ende Januar 1973 reichte der Vorsitzende des Kirchenvorstands der Beschwerdeführerin diese Ummeldungen wieder zurück mit dem Hinweis, sie müssten wegen der notwendigen Abmeldungen über die Kirchenvorstände der jeweiligen Wohnsitzgemeinden eingereicht werden. Die 57 Besucher des Jugendclubs, von denen einer im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin im Wege der Nebenintervention als Streithelfer beigetreten ist, legten darauf ihre Anmeldungen mit dem Nachweis der Abmeldung bei ihrer Wohnsitzgemeinde am 29. Februar 1973 erneut dem Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin vor.
In seiner Sitzung am 20. März 1973 beschloss der Kirchenvorstand, die Anmeldungen abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der erklärte Grund für die Ummeldungen in die A-Gemeinde sei in der Stärkung und Bestandssicherung des Jugendclubs D in einem von den Ummeldenden als gespannt bezeichneten Verhältnis zum Kirchenvorstand zu sehen. Der Kirchenvorstand könne es nicht verantworten, dass der Jugendclub, der keine Einrichtung der Gemeinde sei, auf das Gemeindeleben einen bestimmenden Einfluss gewinne.
Gegen diesen Beschluss des Kirchenvorstands der Beschwerdeführerin erhoben die Betroffenen mit Schreiben vom 23. März 1973 unter Hinweis auf § 44 KGO Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand des Dekanats B. Der Dekanatssynodalvorstand beschloss in seiner Sitzung am 5. April 1973, den Umgemeindungsanträgen, denen der Kirchenvorstand widersprochen habe, nicht stattzugeben. Zur Begründung führte er aus: Auf Grund der dem Kirchenvorstand nach Artikel 6 KO für das gesamte Gemeindeleben obliegenden Verantwortlichkeit und der ihm durch § 26 Abs. 4 KGO zuerkannten Befugnis, über Aufnahmen in die Gemeinde zu entscheiden, sei er befugt, Ummeldungen aus anderen Kirchengemeinden zurückzuweisen, wenn sie den Frieden und die Ordnung der Gemeinde zu stören drohten. Die von der Kirchensynode im Februar 1973 beschlossene Ergänzung des § 16 Abs. 3 KGO habe nicht neues Recht gesetzt, sondern geltendes Recht bestätigt. Die angeführten Gründe für die Umgemeindungsanträge könnten nicht als triftig anerkannt werden, da das D keine Einrichtung der A-Gemeinde sei und seine Mitglieder sich nicht am Gemeindeleben beteiligten.
Gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands erhoben die Betroffenen mit Schreiben an die Kirchenleitung vom 13. April 1973 - dort eingegangen am gleichen Tag - Beschwerde. Die Kirchenleitung, die Beschwerdegegnerin des vorliegenden Verfahrens, hat durch Beschluss vom 30. April 1973 die Beschlüsse des Dekanatssynodalvorstands des Dekanats B vom 5. April 1973 und des Kirchenvorstands der Evangelischen A-Gemeinde in A vom 20. März 1973 aufgehoben und festgestellt, dass die Umgemeindungen in die Evangelische A-Gemeinde rechtswirksam vollzogen seien. Zur Begründung wird in der der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 1973 übersandten Beschlussausfertigung ausgeführt: Zumindest nach der bis zum 7. März 1973 geltenden Fassung des § 16 KGO habe es jedem evangelischen Gemeindeglied, das seinen Wohnsitz in einem Ort mit mehreren Kirchengemeinden gehabt habe, freigestanden, sich von der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes in eine andere Kirchengemeinde des gleichen Orts umzumelden. Bei dieser Ummeldung sei eine schriftliche Ab- und Anmeldung erforderlich gewesen. Einer Genehmigung von Seiten der abgebenden oder aufnehmenden Gemeinde habe es nicht bedurft. Die Erklärung sei vielmehr grundsätzlich mit dem Zugang bei der aufnehmenden Gemeinde wirksam geworden. Im Rahmen der dem Kirchenvorstand gemäß Artikel 6 bis 9 KO obliegenden Leitung der Gemeinde habe dem Kirchenvorstand jedoch das Recht zugestanden, Ummeldungsanträge zu überprüfen. Das Widerspruchsrecht des Kirchenvorstands gegen eine Ummeldung sei jedoch auf solche Fälle beschränkt gewesen, in denen einem Gemeindeglied ein Rechtsmissbrauch nachzuweisen gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ein Rechtsmissbrauch könne insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass sich eine Besuchergruppe der Gemeinde geschlossen zu einer Ummeldung entschließe. Das Ziel dieser evangelischen Gemeindeglieder, durch ihre Mitwirkung bei den Kirchenvorstandswahlen am 20. Mai 1973 einen größeren Einfluss auf die Jugendarbeit der Gemeinde zu gewinnen, könne für sich allein noch nicht als Rechtsmissbrauch gewertet werden. Es komme dabei vielmehr auf die beabsichtigte inhaltliche Gestaltung der Jugendarbeit an, wobei bloße Vermutungen über eine unkirchliche, dem Evangelium widersprechende Ausgestaltung nicht ausreichten. Ein Missbrauch sei nur dort gegeben, wo beweisbare und eindeutige Tatsachen in dieser Richtung vorlägen.
Gegen diesen Beschluss der Kirchenleitung hat die Evangelische A-Gemeinde A mit Schreiben vom 17. Mai 1973 - bei Gericht eingegangen am 21. Mai 1973 - Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor:
Bei ihrer Entscheidung habe die Kirchenleitung dem Kirchenvorstand der A-Gemeinde nicht in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt. Die Kirchenleitung habe am 30. April 1973 entschieden und dies dem Kirchenvorstand in einem Schreiben angekündigt, das dieser erst am 25. April 1973, also zwei Arbeitstage vor dem Entscheidungstermin, erhalten habe. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit habe die Beschwerdeerwiderung nicht so gestaltet werden können, wie dies geschehen wäre, wenn die dem Kirchenvorstand belassene Frist angemessen gewesen wäre. Die vom Kirchenvorstand erbetene Gelegenheit zum mündlichen Vortrag sei ihm nicht gewährt worden, obwohl ein solcher ergänzender Vortrag dringend geboten gewesen sei.
Die Kirchenleitung habe bei ihrer Entscheidung die Vorschriften der Artikel 6 ff. KO und des § 16 KGO unrichtig angewandt. Ein Widerspruchsrecht stehe dem Kirchenvorstand nicht nur im Falle des Rechtsmissbrauchs zu. Da der Kirchenvorstand nach Artikel 7 Abs. 2 c KO die Mitverantwortung für die Seelsorge trage, müsse er auch dann zum Widerspruch berechtigt sein, wenn er nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung eines Ummeldeantrags objektive Anhaltspunkte feststelle, die die ernstliche Besorgnis um Ordnung und Frieden in der Gemeinde sowie um die Seelsorge erweckten. Die am 7. März 1973 in Kraft getretene Ergänzung des § 16 Abs. 3 KGO habe nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründe die Entscheidungskompetenz des Dekanatssynodalvorstands in dem Fall, in welchem der Kirchenvorstand Umgemeindungen widersprochen habe. Das Widerspruchsrecht des Kirchenvorstands werde als bereits bestehend vorausgesetzt.
Die Kirchenleitung habe aber auch zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall verneint. Rechtsmissbrauch sei der Gebrauch einer rechtlichen Befugnis, der im konkreten Einzelfall mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung, auf die sich diese Befugnis stütze, nicht zu vereinbaren sei. Bei der Ummeldungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 2 KGO werde der persönlichen Verbundenheit mit einer bestimmten Gemeinde der Vorrang gegeben vor der durch den mehr oder minder zufälligen Wohnsitz bedingten Zugehörigkeit zu einer Gemeinde. Eine Ummeldung sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht Ausdruck der persönlichen Verbundenheit mit der Gemeinde sei, der der Betreffende anzugehören wünsche. Im vorliegenden Fall hätten die Ummelder mit jeder nur wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der Beweggrund für die Ummeldung nicht die persönliche Verbundenheit mit der A-Gemeinde sei. Die Besucher des D träten bei Veranstaltungen der Gemeinde, insbesondere bei ihren Gottesdiensten, nicht in Erscheinung. Der Jugendclub betreibe keine am Evangelium ausgerichtete Jugendarbeit und werde auch nicht von den Pfarrern der A-Gemeinde seelsorgerisch betreut; die Pfarrer hätten sich hierzu auf Grund des Verhaltens des Clubs nicht in der Lage gesehen. Im Vorspann ihrer globalen Anmeldung hätten die Ummelder in aller Offenheit erklärt, sie fühlten sich mit dem D verbunden, einem Club, der keine Einrichtung der Gemeinde sei, in ihren Räumen vielmehr nur Gastrecht genieße. In seinem Schreiben an die Kirchenleitung vom 5. Februar 1973 habe Herr E für sich und die Ummelder erklärt, die Ummeldungen erfolgten, weil die Ummelder sich auf diese Weise mit dem D gegen die Gemeinde in dem von ihnen als konfliktbeladen bezeichneten Verhältnis des D zum Kirchenvorstand solidarisieren wollten „im Interesse des Jugendclubs, dessen Existenz immer noch stark gefährdet ist". In einem Flugblatt des D vom 25. April 1973 werde von der Globalummeldung erneut gesagt, sie sei "eine Unterstützungsaktion für den Club". Die Ummelder hätten bei der Kirchenvorstandswahl das Wahlrecht in der A-Gemeinde erwerben wollen, um den künftigen Kirchenvorstand maßgeblich mit D-Sympathisanten zu besetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 30. April 1973 den Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes des Dekanats B vom 5. April 1973 zu bestätigen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Für die Beschwerde bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Sie sei vor allem aus der Besorgnis erhoben worden, die Ummelder könnten die Zusammensetzung des Kirchenvorstands beeinflussen. Diese Befürchtung könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Bei der Wahl am 20. Mai 1973 sei kein Mitglied des D in den Kirchenvorstand gewählt worden.
Zu Unrecht werde mangelndes rechtliches Gehör durch die Kirchenleitung behauptet. Der Beschwerdeführerin sei bereits am 14. April 1973 unmittelbar nach Eingang des Beschwerdeschreibens des D eine Gelegenheit zur Anhörung durch den Kirchenpräsidenten und einen theologischen Referenten der Kirchenverwaltung in A angeboten worden. Am 28. April 1973 habe der Stellvertreter des Kirchenpräsidenten ein zweistündiges Gespräch mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstands und dem jetzigen Prozessvertreter geführt, auf Grund dessen er die Meinung der Beschwerdeführerin in der Kirchenleitung vorgetragen habe. Am 2. Mai 1973 habe eine ausführliche Beratung und Aussprache zwischen Vertretern des Kirchenvorstands der A-Gemeinde und Vertretern der Kirchenleitung und des LGA in der A-Gemeinde stattgefunden. Zu dieser Zeit sei der Beschluss der Kirchenleitung noch nicht abgesetzt und zugestellt gewesen.
Die Beschwerdeführerin lege § 16 Abs. 3 KGO falsch aus. Davon abgesehen fehlten in der Beschwerdebegründung objektive Angaben, um die ernstliche Besorgnis des Kirchenvorstands um Ordnung und Frieden in der Gemeinde hinreichend unter Beweis zu stellen. Die Behauptung, D-Mitglieder würden nicht regelmäßig am Gottesdienst teilnehmen, reiche angesichts des gleichen Verhaltens einer großen Zahl anderer Gemeindeglieder nicht aus. Zwischen den Seelsorgern der Gemeinde und dem D habe lange Zeit ein sehr enger Kontakt bestanden. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste für die Kirchenvorstandswahl habe der Wahlausschuss selbst Besucher des D in die Liste aufgenommen. Die Frage, ob der Club keine am Evangelium ausgerichtete Jugendarbeit betreibe, könne nicht durch die persönliche Meinung einzelner Theologen oder einzelner Mitglieder des Kirchenvorstands beantwortet werden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig.
Sie richtet sich gegen eine Verwaltungsentscheidung der Kirchenleitung; in ihr wird die unrichtige Anwendung kirchlicher Rechtsnormen gerügt (§ 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 KVVG). Die Beschwerdeführerin ist als kirchliche Körperschaft, deren rechtliche Interessen durch den Beschluss der Kirchenleitung berührt werden, beschwerdeberechtigt (§ 5 Abs. 1 KVVG). Sie hat die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben (§ 15, § 17 Abs. 3 KVVG).
Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr begehrten Entscheidung des Gerichts ist auch nicht deshalb entfallen, weil bei der Wahl am 20. Mai 1973 kein Mitglied des Jugendclubs D in den Kirchenvorstand gewählt wurde. Die Frage, ob die Mitglieder des Jugendclubs, die sich umgemeldet haben, Gemeindeglieder der Beschwerdeführerin geworden sind, wird bei künftigen Wahlen wieder akut werden. Sie ist darüber hinaus auch in vielen anderen Fragen (Amtshandlungen der Pfarrer, Mitarbeit in der Gemeinde usw.) für die Beschwerdeführerin von rechtlicher Bedeutung.
Die Beschwerde ist auch begründet.
In den Schriftsätzen der Parteien sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sind verschiedene Rechtsfragen erörtert worden, auf die das Gericht in den folgenden Ausführungen nicht näher eingeht, weil sie letztlich für die Entscheidung nicht rechtserheblich sind. Dies gilt zunächst für die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, der Kirchenleitung stehe die von ihr in dem angefochtenen Beschluss in Anspruch genommene Befugnis zur umfassenden Überprüfung der Beschlüsse des Kirchenvorstands der Beschwerdeführerin und des Dekanatssynodalvorstands nicht zu. Die Beschwerde ist begründet, auch wenn man in diesem Punkt der Rechtsauffassung der Kirchenleitung folgt. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Rechtswirksamkeit der Ummeldungen nach der bis zum 7. März 1973 oder nach der seitdem geltenden Fassung des § 16 KGO zu beurteilen ist. Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob die von der Kirchensynode im Februar 1973 beschlossene Ergänzung des § 16 Abs. 3 KGO auch materiellrechtlichen oder rein verfahrensrechtlichen Charakter hatte, ob also auch schon vor Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenvorstand unter den nunmehr in der Kirchengemeindeordnung festgelegten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht gegen Umgemeindungen innerhalb derselben politischen Gemeinde hatte. Auch diese Frage braucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst in dem für die Beschwerdeführerin ungünstigsten Fall, dass ihrem Kirchenvorstand bis zum 7. März 1973 überhaupt kein Widerspruchsrecht zugestanden hätte, wären die Ummeldungen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
Die Kirchenleitung geht in dem angefochtenen Beschluss, insoweit mit Recht, davon aus, dass auch die an sich von keinen besonderen Voraussetzungen abhängige Ausübung eines Rechts rechtswidrig sein kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt, dass der Rechtsmissbrauch ein Fall unzulässiger Rechtsausübung ist (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15. Auflg., § 239 III 5). Als Rechtsmissbrauch ist es unter anderem anzusehen, wenn eine Rechtsvorschrift außerhalb ihres ursprünglichen Zusammenhangs in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel verwandt wird, wenn formelle Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken ausgeübt werden (BGHZ 3, 94 ff., 103/4). Die Kirchenleitung hat zu Unrecht angenommen, dass ein solcher Rechtsmissbrauch bei den Ummeldungen der Mitglieder des Jugendclubs D nicht vorliegt.
§ 16 Abs. 2 KGO gewährt eine Ummeldemöglichkeit, damit derjenige, der sich mit einer anderen Kirchengemeinde seines Heimatorts stärker verbunden fühlt als mit der Gemeinde, der er seinem Wohnsitz nach angehört, Glied dieser Kirchengemeinde werden kann. In der Vorschrift kommt diese Motivation zwar nicht zum Ausdruck; sie ist jedoch offenkundig. Die Ummeldungen der Mitglieder des Jugendclubs D waren jedoch nicht Ausdruck ihrer Verbundenheit mit der A-Gemeinde. Wie sich insbesondere aus ihrer Ummeldung, dem Schreiben des Nebenintervenienten an die Kirchenleitung vom 5. Februar 1973 und dem Flugblatt vom 25. April 1973 ergibt, verfolgen die Mitglieder des Jugendclubs mit ihrer Ummeldung vielmehr Interessen des Jugendclubs. Sie bezeichnen ihre Ummeldung selbst als eine Unterstützungsaktion für den Club. Der Jugendclub ist keine Einrichtung der Gemeinde; diese hat ihm für seine Arbeit vielmehr lediglich Räume im A-Haus zur Verfügung gestellt. Als es zu Spannungen zwischen der Gemeinde und dem Jugendclub kam und die Gefahr bestand, dass der Club sein Gastrecht im A-Haus verliere, wurde die Ummeldeaktion durchgeführt. Mit ihr versuchte man, in der Gemeinde, insbesondere in ihrem Kirchenvorstand, Einfluss zu gewinnen, um deren Haltung gegenüber dem Jugendclub zu ändern. Man wollte zugleich den Vorwurf entkräften, nur wenige Besucher des Jugendclubs kämen aus der Gemeinde. Ummeldungen, die solchen Zielen dienen, müssen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dieser Auffassung dürfte auch die Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gewesen sein, als diese Ummeldeaktion sie zur Änderung des § 16 KGO veranlasste.
Die Kirchenleitung ist in dem angefochtenen Beschluss zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, weil sie die Bemühungen des Clubs, zu seinen Gunsten Einfluss auf die A-Gemeinde zu gewinnen, als den Versuch wertete, „einen größeren Einfluss auf die Jugendarbeit der Gemeinde zu gewinnen". Die Haltung der Beschwerdeführerin zu dem Club fällt jedoch nicht in den Rahmen gemeindlicher Jugendarbeit, weil der Club keine Einrichtung der Gemeinde ist, in ihren Räumen vielmehr nur Gastrecht genießt. Der Beschluss der Kirchenleitung musste hiernach aufgehoben und der Beschluss des Dekanatssynodalvorstands des Dekanats B bestätigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 KVVG, §§ 91, 101, 100 Abs. 2 ZPO.