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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:14.11.1975
Aktenzeichen:KVVG II 2/74
Rechtsgrundlage:Art. 30,47,48,52,56 KO; §§ 35a,36 PfG; § 113 VwGO; §§ 91a,256 ZPO; §§ 2,5,35 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Antragsberechtigung, Anweisung innerdienstlich, Ermessensentscheidung, Feststellungsanträge, Feststellungsinteresse, Ungedeihlichkeit, Verwaltungsakt
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Leitsatz:

1. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht anwendbar, da nach § 35 KVVG hilfsweise die Vorschriften Zivilprozessordnung, nicht dagegen die der Verwaltungsgerichtsordnung gelten (Bestätigung der Entscheidung im Fall Nr. 25 - "Kindergärtnerin" - und im Fall Nr. 27 - "Widerruf des Dienstverhältnisses" -).
2. Zur Begründung des rechtlichen Interesses an der Feststellung des ursprünglich bestehenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus, dass der Beschwerdeführer Wert darauf legt, vom Gericht bescheinigt zu bekommen, dass er bei Einlegung der Beschwerde im Recht war.
3. Ein "Zweitbescheid", mit dem die Kirchenleitung zum Ausdruck bringt, an einem vorausgegangenen Beschluss festzuhalten, nur dann eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 2 Nr. 3 KVVG, wenn ihm eine erneute Sachprüfung vorausgegangen ist.
4. Anfechtbar nach § 2 Nr. 3 KVVG sind nur Verwaltungsentscheidungen, nicht hingegen Meinungsäußerungen der Kirchenleitung die sie im Rahmen der Begründung einer Verwaltungsentscheidung oder im Zusammenhang hiermit abgibt.
5. Bittet die Kirchenleitung in einem Bereich, für den sie zuständig ist, einen Propst oder einen Dekan, "für etwas Sorge zu tragen", so ist dies eine innerdienstliche Weisung, nicht dagegen eine Verwaltungsentscheidung.
6. Läge hierin eine Verwaltungsentscheidung, so wäre eine Kirchengemeinde trotz der Adressierung des Kirchenleitungsbeschlusses an den Propst dennoch beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die getroffene Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen berührt würde (§ 5 Abs. 1 KVVG).

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beschwerdeführerin.
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Tatbestand:

Der Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 1973 bei der Beschwerdegegnerin, den in der Gemeinde tätigen Pfarrer A. gemäß § 35 a Pfarrergesetz zu versetzen, weil eine gedeihliche Führung seines Amtes nicht mehr zu erwarten sei. Die Beschwerdegegnerin lehnte diesen Antrag in ihrer Sitzung vom 7. Januar 1974 mit der Begründung ab, es lägen keine hinreichenden Gründe für die Eröffnung eines Versetzungsverfahrens vor. Sie teilte den Beschluss der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Januar 1974 mit; das Schreiben ist bei der Beschwerdeführerin am 12. Januar 1974 eingegangen.
Die Beschwerdeführerin erhob hierauf gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeschrift ging am 8. Februar 1974 bei Gericht ein.
Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer Beschwerde, die Beschwerdegegnerin habe bei der angefochtenen Entscheidung in fehlerhafter Weise von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Ihr, der Beschwerdeführerin, könne nicht länger zugemutet werden, Pfarrer A. in ihrer Gemeinde tätig sein zu lassen: Der Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin habe Pfarrer A. 1966 in der Hoffnung auf eine gedeihliche Zusammenarbeit im Hinblick auf die Betreuung der Jugend in die Gemeinde geholt. Die Jugendarbeit habe jedoch nicht den erhofften Erfolg gebracht. Die Zahl der jugendlichen Teilnehmer an den verschiedenen Interessengruppen habe sich im Gegenteil erheblich verringert. Der Konfirmandenunterricht von Pfarrer A. habe kaum Anschluss der Konfirmandenjahrgänge an die Jugendgruppen gebracht. Pfarrer A. habe sich mit einem kleinen Helfer- und Beraterkreis, der meist aus Studenten bestanden habe, begnügt. Statt praktischer Jugendarbeit im christlich-brüderlichen Sinne habe Pfarrer A. versucht, die Jugendlichen in der Gemeinde entsprechend den Tendenzen an den Oberschulen und Universitäten kommunistisch zu indoktrinieren. Als der Kirchenvorstand deshalb die Jugendarbeit Herrn Pfarrer C. übertragen habe, habe Pfarrer A. sich diese Tätigkeit weiter angemaßt.
Die Zusammenarbeit zwischen Kirchenvorstand und Pfarrer A. habe von Anfang an darunter gelitten, dass der Pfarrer es stets ablehnte, sich dem Kirchenvorstand als dem für das Gemeindeleben verantwortlichen Organ einzuordnen. Er habe trotz mehrmaliger Einladungen keinen persönlichen Kontakt zu dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und den Kirchenvorstehern gesucht. Ebenso ablehnend habe sich Pfarrer A. gegenüber dem wesentlich dienstälteren Gemeindepfarrer C. verhalten. Er habe dessen in Übereinstimmung mit dem Evangelium stehende Predigten kritisiert und sich die Anrede "Amtsbruder" verbeten. Zu der auf den 20. Mai 1973 anberaumten Kirchenvorstandswahl habe Pfarrer A. eine sogenannte "Wähleraktion offene Gemeinde" ins Leben gerufen und gegen den amtierenden und durch die Kandidatenliste ausgewiesenen zukünftigen Kirchenvorstand mobilisiert. Unter dem Patronat von Pfarrer A. hätten sich in dieser Aktion Gläubige und Zweifler, Gleichgültige und Atheisten vereint, um die Spaltung der Gemeinde zu betreiben. Die Wähleraktion sei bei der Kirchenvorstandswahl unterlegen, habe sich jedoch im Anschluss daran nicht aufgelöst, sondern in eine "Arbeitsgemeinschaft offene Gemeinde (AOG)" umgewandelt. Die AOG betreibe ihre Agitation in der Gemeinde mit einem eigenen "theologischen" Programm, welches mit der Kirchenordnung und dem Auftrag der Kirche, die Einheit des Leibes Christi zu bezeugen und zu verwirklichen, nicht in Übereinstimmung stehe.
Bei der Einführung des neuen Kirchenvorstandes am 1. September 1973 habe Pfarrer A. abgesondert auf der Empore der Kirche Platz genommen. Er sei auch der gemeinsamen Abendmahlsfeier fern geblieben.
Bei einem Gespräch mit Angehörigen der AOG in der Sitzung des Kirchenvorstandes am 16. Oktober 1973 habe sich gezeigt, dass Pfarrer A. auch seinerseits kein persönliches Vertrauen zum Kirchenvorstand habe.
Die Beschwerdegegnerin befasste sich in ihrer Sitzung vom 13. Mai 1974 erneut mit dem Antrag der Beschwerdeführerin. Sie beschloss, bei ihrem Beschluss vom 7. Januar 1974 zu bleiben. Zugleich stellte sie fest, dass der Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin das Votum des Leitenden Geistlichen Amtes vom 1. Oktober 1973 völlig ignoriert und die darin enthaltene Bitte um einen Versuch der Zusammenarbeit mit Herrn Pfarrer A. missachtet habe. Sie beschloss, das Dekanat D. und den Propst für A zu bitten, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitskreis Offene Gemeinde geeignete Arbeitsmöglichkeiten finde. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 20. Mai 1974, bei ihr eingegangen am 26. Mai 1974, mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin erstreckte ihre Beschwerde hierauf mit Schriftsatz vom 11. Juni 1974 - bei Gericht eingegangen am 16. Juni 1974 - auf diesen Beschluss der Beschwerdegegnerin.
Während des gerichtlichen Verfahrens wurde Pfarrer A. zum Inhaber der Pfarrstelle der E-kirchengemeinde A. gewählt und trat seinen Dienst dort am 1. Februar 1975 an.
Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr - unter Hinweis auf § 113 VwGO –
1. festzustellen, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 1974 rechtswidrig war und die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren zur Versetzung des Pfarrers A. nach §§ 35a, 36 des Pfarrergesetzes zu eröffnen,
2. den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 1974 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat zunächst gegenüber der Beschwerde vorgetragen:
Die Kirchenleitung sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, das beantragte Verfahren zur Versetzung von Pfarrer A. einzuleiten. Dem Kirchenvorstand stehe hinsichtlich der Einleitung dieses Verfahrens kein formelles Antragsrecht, sondern nur ein Anhörungsrecht innerhalb des Verfahrens zu. Die Entscheidungsbefugnis der Kirchenleitung sei also weder durch zwingende kirchengesetzliche Vorschriften noch durch den Antrag des Kirchenvorstandes der Beschwerdeführerin eingeschränkt gewesen. Die Kirchenleitung sei nach eingehender und sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einvernehmen mit dem Leitenden Geistlichen Amt zu dem Ergebnis gekommen, dass hinreichende Gründe für die Einleitung des Versetzungsverfahrens nicht vorlägen. Gegen die Annahme, von Pfarrer A. sei eine gedeihliche Amtsführung nicht mehr zu erwarten, habe schon der Umstand gesprochen, dass der Kirchenleitung keine Beschwerden aus der Gemeinde über die Amtsführung, Verkündigung und Seelsorge von Pfarrer A. bekannt geworden seien. Die Mitglieder des Pfarrkonvents des Dekanats D. hätten in einer Eingabe vom 20. November 1973 ausdrücklich erklärt, sie hätten in jahrelanger brüderlicher Zusammenarbeit keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, "dass die theologische Arbeit und die Verkündigung von Pfarrer A. in der Bindung an das Evangelium und an die Ordnungen unserer Kirche geschieht."
Der Konflikt habe hauptsächlich auf den gegensätzlichen Auffassungen der Mehrheit des Kirchenvorstandes und des betroffenen Pfarrers über die Struktur der Gemeindearbeit beruht. Die Kirchenleitung sei mit dem Leitenden Geistlichen Amt der Meinung gewesen, dass alle Beteiligten sich bemühen müssten, über die bestehenden Spannungen hinweg zu einer neuen Zusammenarbeit zu kommen. Im übrigen habe es auch die Fürsorgepflicht der Kirchenleitung gegenüber dem Pfarrer geboten, bei der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung, die als Ausnahme von dem Grundsatz der Unversetzbarkeit einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung eines Pfarrers bedeute, die Interessen des Pfarrers und der Gemeinde sorgfältig abzuwägen und zunächst alles zu versuchen, um einen Ausgleich der Interessen zu erreichen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Pfarrer A. habe statt praktischer Jugendarbeit im christlich-brüderlichen Sinne Versuche unternommen, die Jugendlichen in der Gemeinde entsprechend den Tendenzen an den Oberschulen und Universitäten kommunistisch zu indoktrinieren, werde mit Nachdruck zurückgewiesen. Sie entbehre jeglicher Grundlage.
Nachdem Pfarrer A. nicht mehr in der beschwerdeführenden Gemeinde tätig ist, trägt die Beschwerdegegnerin vor, damit sei das für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen, die Beschwerde müsse deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde musste als unzulässig verworfen werden.
Der Feststellungsantrag (Antrag zu 1) ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung dargetan hat.
Die Vorschrift des § 113 VwGO, auf die sich die Beschwerdeführerin für die Zulässigkeit ihres Feststellungsbegehrens bezogen hat, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts nicht anwendbar, da hier nach § 35 KVVG hilfsweise die Vorschriften der Zivilprozessordnung und nicht die der Verwaltungsgerichtsordnung gelten. Im übrigen würde auch bei Anwendung des § 113 VwGO die begehrte Feststellung analog Abs. 1 Satz 4 dieser Vorschrift ein berechtigtes Interesse voraussetzen. Die Voraussetzungen sind also ähnlich wie bei der im vorliegenden Fall auf den Antrag anzuwendenden Vorschrift des § 256 ZPO.
Nach § 256 ZPO ist Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der begehrten Feststellung. An einem solchen Interesse mangelt es im vorliegenden Fall, weil Pfarrer A. während des gerichtlichen Verfahrens aus dem Dienst der Beschwerdeführerin ausgeschieden ist, eine Versetzung mithin nicht mehr in Betracht kommt. Zur Begründung des rechtlichen Interesses an der Feststellung des ursprünglich bestehenden Rechtsverhältnisses reicht es nicht aus, dass die Beschwerdeführerin Wert darauf legt, vom Gericht bescheinigt zu bekommen, dass sie bei Einlegung der Beschwerde im Recht war. Ebenso wenig kann sie den Feststellungsantrag stellen, damit der Beschwerdegegnerin als Folge der begehrten Feststellung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Der Gesetzgeber hat in § 91 a ZPO zum Ausdruck gebracht, dass aus prozessökonomischen Gründen ein Verfahren nicht in der bisherigen Form soll weitergeführt werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hauptsache erledigt ist. Es soll dann vielmehr nur noch in einem vereinfachten Verfahren über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden werden. Die Tatsache, dass bei Erledigung der Hauptsache der bisherige Leistungs- oder Gestaltungsantrag nicht ohne weiteres in einen Antrag auf Feststellung des ursprünglich bestehenden Rechtsverhältnisses geändert werden kann, ergibt sich im übrigen auch daraus, dass nach § 256 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden kann, also auf das gegenwärtige Bestehen oder Nichtbestehen. Eine Feststellungsklage wegen vergangener Rechtsverhältnisse ist nur zulässig, wenn Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft aus diesem Rechtsverhältnis abgeleitet werden (vgl. Stein-Jonas, 19. Aufl., Anm. 115 zu § 256 ZPO; Baumbach-Lauterbach- Albers-Hartmann, 33. Aufl., Anm. 2 D zu § 256 ZPO).
Bei dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 1974 aufzuheben (Antrag zu 2), ist zu unterscheiden:
Soweit die Kirchenleitung in diesem Beschluss zum Ausdruck bringt, sie bleibe bei ihrem Beschluss vom 7. Januar 1974, Pfarrer A. nicht gemäss § 35 a des Pfarrergesetzes in eine andere Stelle zu versetzen, erscheint es zweifelhaft, ob es sich insoweit um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 2 Nr. 3 KVVG handelt. In sinngemäßer Anwendung der von den Verwaltungsgerichten entwickelten Rechtsprechung zum sog. Zweitbescheid wäre dies nur dann der Fall, wenn dem Beschluss der Kirchenleitung eine erneute Sachprüfung vorausgegangen wäre, die Kirchenleitung die Beschwerdeführerin also nicht nur über ihre unverändert gebliebene Auffassung unterrichtet hätte. Die Frage braucht abschließend nicht entschieden zu werden, da, wenn eine erneute Verwaltungsentscheidung getroffen worden wäre, für den Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung nach dem Weggang von Pfarrer A. aus der ...gemeinde das Rechtsschutzinteresse entfallen wäre. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe dargelegt, aus denen sich ihr rechtliches Interesse an einer entsprechenden Entscheidung ergibt. Es gilt hier entsprechend, was oben bereits zu dem Feststellungsantrag ausgeführt worden ist.
Soweit in dem Beschluss vom 13. Mai 1974 schwerwiegende Vorwürfe gegen den Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin erhoben werden, ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich insoweit beschwert fühlt. Die Frage, ob diese Vorwürfe berechtigt gewesen sind, konnte jedoch in dem vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn anfechtbar sind nach § 2 Nr. 3 KVVG vor dem Kirchengericht nur Verwaltungsentscheidungen der Kirchenleitung, nicht hingegen Meinungsäußerungen, die sie im Rahmen der Begründung einer Verwaltungsentscheidung oder im Zusammenhang hiermit abgibt.
Soweit in dem angefochtenen Beschluss das Dekanat D. und der Propst für A gebeten worden ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitskreis "Offene Gemeinde" geeignete Arbeitsmöglichkeiten findet, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 2 Nr. 3 KVVG. Die Bitte richtet sich nicht an die Beschwerdeführerin, stellt also keinesfalls im Verhältnis zu ihr eine Verwaltungsentscheidung dar.
Dies wäre für die Anfechtbarkeit des Beschlusses jedoch auch nicht Voraussetzung. Es würde ausreichen, wenn die Kirchenleitung dem in dem Beschluss angesprochenen Propst sowie dem Dekan gegenüber eine Verwaltungsentscheidung getroffen hätte, sofern diese Entscheidung nur die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin berühren würde (§ 5 Abs. 1 KVVG).Der Beschwerdeführerin gegenüber ist die Bitte der Kirchenleitung jedoch lediglich eine innerdienstliche Weisung. Die Pröpste nehmen im Auftrag des Leitenden Geistlichen Amtes in ihrem Zuständigkeitsbereich dessen Aufgaben wahr (Art. 56 KO). Zwischen dem Leitenden Geistlichen Amt wiederum und der Kirchenleitung besteht ein enger Zusammenhang sowohl in bezug auf die Zusammensetzung der Kirchenleitung (Art. 47 Abs. 1 KO) als auch in bezug auf die Zusammenarbeit bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben (vgl. Art. 47 Abs. 3 Satz 2, Art.48 Abs. 5, Art. 52 Abs. 1 Buchst. g KO).
Richtet daher - wie im vorliegenden Fall - die Kirchenleitung an den zuständigen Propst die Bitte, in einem Bereich, für den beide Organe gemeinsam zuständig sind (für den vorliegenden Fall vgl. Art. 48 Abs. 2 Buchst. e, Art. 52 Abs. 1 Buchst. a KO), für etwas Sorge zu tragen, so handelt es sich hier nicht um eine Anordnung, die in den eigenen Rechtskreis des Adressaten eingreift. Das gleiche gilt, soweit die Weisung sich an das zuständige Dekanat richtet. Angesprochen ist hier als Organ des Dekanats der Dekan, der nach Art. 30 KO als Beauftragter der Kirchenleitung u. a. besondere Aufträge der Kirchenleitung im Dekanat wahrzunehmen hat. Die Beschwerdeführerin kann mithin das Kirchengericht zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erst dann anrufen, wenn auf Grund der Weisung der Kirchenleitung Propst oder Dekan ihrerseits eine Verwaltungsentscheidung treffen, die die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 KVVG; § 35 KVVG, § 91 ZPO.