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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 14.11.1975 |
Aktenzeichen: | KVVG II 4/74 |
Rechtsgrundlage: | Art. 62 KO; §§ 2,17 KVVG |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | , Ermessensentscheidung, Lehrbücher, Lehre und Ordnung der Kirche, Verwaltungsakt, Zulassung |
Leitsatz:
1. Der Beschluss des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht, das Einvernehmen zur Zulassung eines Lehrbuchs für den Religionsunterricht, das gemäß einer Vereinbarung mit dem Land Hessen erforderlich ist, zu versagen, stellt eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 2 Nr. 3 KVVG dar.
2. Das Begriffspaar "Lehre und Ordnung" der Kirche, an dem sich der Gesamtkirchliche Ausschuss für seine Entscheidung zu orientieren hat, stellt im Rechtssinn einen unbestimmten Rechtsbegriff mit erheblichem Einschlag wertender Elemente dar.
3. Bei Vorliegen einer Ermessensentscheidung ist das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht befugt, auf Grund eigener Ermittlungen, ggf. mit Hilfe von Sachverständigen, seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des zuständigen kirchlichen Organs zu setzen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KVVG).
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer.
#Tatbestand:
Die Beschwerdeführer sind Mitverfasser und -herausgeber von Unterrichtswerken für den evangelischen Religionsunterricht, die im "C-" Verlag GmbH C. erscheinen. Dieser Verlag hatte die Zulassung von Lehrbüchern für den Religionsunterricht zum Schulgebrauch in Hessen beim Hessischen Kultusminister u. a. auch für die Werke "Beispiele" (5/6tes Schuljahr), "Probleme" (7/8tes Schuljahr), "Standpunkte" (7/10tes Schuljahr) beantragt.
Entsprechend einer am 30. August 1966 zwischen dem Land Hessen und der Ev. Kirche in Hessen und Nassau usw. getroffenen Vereinbarung holte der Kultusminister die Stellungnahme des gemäss Art. 62 KO gebildeten "Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht" - Beschwerdegegner - ein.
Die Sitzung des Beschwerdegegners, in der über den Antrag befunden wurde, fand am 13. September 1974 statt. An ihr nahmen alle Mitglieder mit Ausnahme von 2 Lehrkräften (§ 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes betr. Ordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht vom 17. März 1949 i. d. F. vom 26. November 1973 - Amtsblatt 1973 S. 431 --), die entschuldigt waren, teil.
Der Ausschuss gelangte einstimmig zu dem Beschluss, dass die o.a. Lehrbücher zum Gebrauch im Religionsunterricht in den Schulen in der vorliegenden Fassung nicht zuzulassen seien. Die Gründe für die Ablehnung sollten in einer besonderen Stellungnahme erarbeitet werden, die dem Protokoll hinzugefügt wurde. In diesen Gründen wurde die Diskussion des Beschwerdegegners dahingehend zusammengefasst, dass die genannten Bände überarbeitet und dem Ausschuss wieder vorgelegt werden sollten.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1974 teilte der Beschwerdegegner dem Hessischen Kultusminister die Versagung seiner Zustimmung zur Aufnahme der o.a. Bücher in den Lernmittelkatalog mit. Auf Grund der Vereinbarung vom 30. August 1966 war der Kultusminister daraufhin gehalten, den Antrag des Verlages abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1974, eingegangen am 12. Dezember 1974, legten die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Beschwerdegegners vom 13. September 1974 Beschwerde ein. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses vom 13. September 1974, und begründen - unter Beifügung eines Gutachtens von D. und der Päd.Ass. E. - ihre Beschwerde wie folgt:
Die Entscheidung stehe nicht im Einklang mit der Vereinbarung vom 30. August 1966, wonach die Kirche ein Lehrbuch nur ablehnen könne, wenn es mit ihrer Lehre und Ordnung nicht übereinstimme. Der Beschwerdegegner optiere dagegen für eine bestimmte didaktische Schule und religionspädagogische Richtung. Derartige Schulstreitigkeiten könnten jedoch nicht die Ablehnung von Lehrbüchern rechtfertigen.
Das Verfahren des Beschwerdegegners werde dem Problemstand in Bezug auf Unterrichtswerke nicht gerecht. Der Pluralismus religionsunterrichtlicher Ansätze komme nicht voll zur Geltung. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auf von ihnen angestrebte Abänderungen von Verfahrensmängeln grundsätzlicher Art, die sie gegenüber dem Kirchenpräsidenten angeregt hätten.
Die Begründung des Beschwerdegegners werde schließlich beherrscht von einer völlig unzureichenden Einschätzung des Mediums "Buch" im Religionsunterricht. Es werde verkannt, dass diese Werke die Funktion hätten, situationsbezogene und planungsrelevante Gesprächsanlässe zu schaffen.
Zusammenfassend vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass Schulbuchentscheidungen keine Rechtskraft erhalten könnten, die getroffen würden ohne intensive Klärung dessen, was "Lehre und Ordnung der Kirche" in diesem Zusammenhang heiße, ohne Entwicklung eines gerechten Verfahrens, das auf der Höhe der Entwicklung sich befinde, und ohne eine angemessene Einschätzung des Mediums "Buch". Es sei nicht zuletzt der Sinn der Beschwerde, eine offene und neue Erfahrungen ermöglichende Auseinandersetzung über diese Punkte in der Kirche zu veranlassen.
Der Beschwerdegegner beantragt Zurückweisung der Beschwerde und nimmt zur Beschwerdebegründung wie folgt Stellung:
Er, der Beschwerdegegner, sei bei Beratung und Beschlussfassung von dem heute allgemein anerkannten Begriff von Didaktik ausgegangen, der als Theorie der Unterrichtsinhalte und nicht als Methodenlehre zu verstehen sei. Dabei sei es selbstverständlich, dass die Beurteilung der Auswahl der Inhalte aus einem theologischen Begründungszusammenhang und in Bezug auf Lehre und Ordnung der Kirche gesehen worden sei. Hierzu sei festgestellt worden, dass der allein bzw. fast ausschließlich religionskritische Ansatz eine Verengung der von Lehre und Ordnung her gebotenen Weite des religionspädagogischen Ansatzes bedeute. Demgegenüber sei eine Pluralität der Ansätze als unbedingt notwendig erachtet worden, wobei neben dem von den Beschwerdeführern fast ausschließlich bevorzugten sozialwissenschaftlichen Ansatz auch und gerade die Explikation des christlichen Verständnisses von Realisierung menschlichen Lebens darzustellen sei, wenn es sich um einen Religionsunterricht gemäss der vorausgesetzten Verfassungslage handeln solle. Ein Religionsunterricht könne nicht nur von der Schülersituation als einer Determinante des Religionsunterrichts ausgehen. Vielmehr habe er auch die Gesellschaft, die Kirche und die Fachwissenschaft als Bezugsfaktoren zur Erstellung eines Schulbuches zu berücksichtigen. Ein Religionsbuch aber, in dem Alternativ-Texte, die den o. a. Determinanten entsprechen, weitgehend vermisst werden, entspreche nicht mehr der Lehre und der Ordnung der Kirche. Es sei daher abwegig, von einer bestimmten religionspädagogischen Richtung zu sprechen, die er, der Beschwerdegegner, einhalte. Ebenso seien didaktische Schulstreitigkeiten nicht Kriterium zur Beurteilung von Schulbüchern gewesen. Was sein, des Beschwerdegegners, Verfahren anbelange, habe sich dieses an die Rechtsvorschriften und an die einschlägigen Kriterien zur Beurteilung von Schulbüchern gehalten. Die für ein rechtmäßiges Verfahren notwendigen Voraussetzungen (z. B. Einholung von Gutachten, fristgerechte Einladung, Beschlussfähigkeit usw.) seien gegeben, so dass Verfahrensfehler nicht vorliegen würden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
#Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie richtet sich gegen den Beschluss vom 13. September 1974 des gemäss Art. 62 der "Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau" i. d. F. vom 21. April 1966 (KO) gebildeten Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht – Beschwerdegegner -, der seinen Charakter als Verwaltungsentscheidung i. S. des § 2 Ziff. 3 KVVG auch nicht dadurch verliert, dass nicht durch ihn, sondern durch einen Erlass des Hessischen Kultusministers die umstrittenen Lehrbücher nicht zum Schulgebrauch in Hessen zugelassen wurden. Da die Zulassung gemäss Art. 15 (4) des Vertrages mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 nur im Einvernehmen mit den Kirchen ergehen kann, stellt die im Beschluss vom 13. September 1974 enthaltene Versagung des Einvernehmens jedenfalls eine von dem KVVG erfasste Verwaltungsentscheidung dar.
Gegen die Antragsberechtigung der Beschwerdeführer, deren rechtliche Interessen als Mitverfasser und -herausgeber durch die Entscheidung berührt werden (§ 5 Abs. 1 KVVG), bestehen keine Bedenken. Auch die Wahrung der Monatsfrist des § 17 Abs. 3 KVVG für die Einlegung der Beschwerde unterliegt keinem Zweifel. Der Beschluss vom 13. September 1974, der den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt wurde, ging dem Kultusminister erst mit Schreiben vom 31. Oktober 1974 zu. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von dem den Antrag ablehnenden Erlass des Kultusministers nicht vor dem 12. November 1974 - also einem Monat vor dem Eingang der Beschwerde am 12. Dezember 1974 - Kenntnis erhalten haben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Verfahrensrechtliche Fehler bei Herbeiführung der umstrittenen Entscheidung sind nicht erkennbar. An der Sitzung des Beschwerdegegners vom 13. September 1974 nahmen alle Mitglieder mit Ausnahme von 2 Lehrkräften i.S. des § 1 Abs. 2 lit. a) des Kirchengesetzes betr. die Ordnung des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den evangelischen Religionsunterricht vom 17. März 1949 teil, wie sich aus seiner Mitteilung vom 19. Juni 1975 (BI. 77 d.A.) ergibt. Eine Geschäftsordnung, welche die Teilnahme aller Mitglieder vorschreiben würde, ist nicht bekannt. Die Ablehnung selbst wurde einstimmig beschlossen.
Gemäss Art. 62 KO ordnet der Beschwerdegegner alle zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichtes. Gemäss Art. 15 Abs. 4 des Vertrages mit dem Lande Hessen vom 18. Februar 1960 fallen hierunter auch Lehrbücher für den Religionsunterricht, die im Einvernehmen mit der Kirche zu bestimmen sind. Einzelheiten über das hierbei zu verwendende Verfahren enthält die "Vereinbarung zwischen dem Lande Hessen und der Ev. Kirche in Hessen und Nassau usw. vom 30. August 1966" (BI. 80 d.A.). Hiernach sind Anträge auf Genehmigung von Lehrbüchern für den Religionsunterricht von den Verlagen an den Kultusminister zu richten (Ziff. 1). Dieser leitet die Prüfungsunterlagen den zuständigen Kirchenbehörden zu (Ziff. 2), die das vorgelegte Werk prüfen. Lehnen diese dessen Einführung ab, "weil es mit ihrer Lehre und Ordnung nicht übereinstimmt", so unterrichten sie den Kultusminister, der daraufhin den Antrag ablehnt (Ziff. 3).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Staat für die Beurteilung der Geeignetheit auch eines Schulbuches ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden muss (vgl. Urt. d. BVerfG vom 6.12.1972, NJW 1973, 133, 135). Denn die Entscheidung kann nicht nach allgemein objektiven Wertmaßstäben getroffen werden, sie stellt in erheblichem Umfang auch ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil dar.
Für die umstrittene Entscheidung des Beschwerdegegners kann nichts anderes gelten. Zwar hat sie sich - worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen - gemäss Ziff. 3 der o.a. Vereinbarung vom 30. August 1966 an dem Begriffspaar "Lehre und Ordnung" der Kirche zu orientieren. Aber auch hierbei handelt es sich - im Rechtssinn - um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit erheblichem Einschlag wertender Elemente. Es liegt eine Entscheidung vor, die in ihrem Kern "unvertretbar" ist (vgl. dazu Urt. d. BVerwG vom 16.12.1971 zum Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle - DVBl. 1972, 388 -).
Davon geht auch das o.a. Kirchengesetz vom 17. März 1949 aus, wie sich aus der von ihm geordneten Einrichtung und Zusammensetzung des Beschwerdegegners ergibt. Er ist kollegial nach bestimmten Grundsätzen gebildet. Ihm gehören kraft Amtes der Kirchenpräsident als Vorsitzender, die für den Religionsunterricht zuständigen Referenten und ein Studienleiter des religionspädagogischen Amtes an. Von der Kirchensynode werden für die Dauer ihrer Wahlperiode 11 weitere Mitglieder berufen, und zwar 8 Lehrkräfte mit kirchlicher Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes, darunter 6 Lehrer der verschiedenen Schulstufen und -typen und 2 im Religionsunterricht haupt- und nebenamtlich tätige Pfarrer sowie 3 sachkundige Gemeindemitglieder. Die Besetzung des Beschwerdegegners bietet mithin die Gewähr, dass "Lehre und Ordnung" der Kirche gebührend berücksichtigt werden, wobei es zum Wesen seiner gemäss § 6 Kirchengesetz vom 17. März 1949 mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse gehört, dass sie als Ergebnis einer innerhalb des Beurteilungsspielraumes zustande gekommenen Meinungsbildung "unvertretbar" sind.
Liegt aber eine Ermessensentscheidung vor, so wäre es widersprüchlich, wenn das erkennende Kirchengericht befugt wäre, auf Grund eigener Ermittlungen, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Beschwerdegegners zu setzen. Die Nachprüfung ist vielmehr eingeschränkt. Die dem erkennenden Gericht verbliebene Prüfungsbefugnis ist gemäss § 17 (1) Ziff. 2 KVVG beschränkt auf die Frage, ob der Beschwerdegegner die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens eingehalten hat, insbesondere, ob er hierbei von der "Lehre und Ordnung" der Kirche ausgegangen ist. Diese Frage ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu bejahen.
Nach seiner Begründung zur umstrittenen Ablehnung der Unterrichtswerke ist der Beschwerdegegner unter I (BI. 30 d. A.) bei Behandlung der Frage der Kriterien der Beurteilung von der Erkenntnis ausgegangen, im Mittelpunkt des Religionsunterrichtes hätten Zuspruch und Anspruch des Evangeliums von Jesus Christus an den jungen Menschen unter bewusstem Ernstnehmen seiner Lebenseinstellung zu stehen. Die hiernach erforderliche "Humanorientierung" im Religionsunterricht sei aber nur möglich, wenn sie untrennbar verbunden sei mit einer engagierten Auseinandersetzung mit der christlichen Tradition, vor allem mit der biblischen Botschaft. Demgegenüber ständen die die Unterrichtswerke leitende Norm und Wertvorstellungen primär in einem sozialwissenschaftlich explizierbaren Zusammenhang, während die Determinante "Theologie" (Fachwissenschaft Theologie und Kirche) nur spärlich als Problemlöser eingesetzt werde, zumindest im Vergleich zu den anderen Wissenschaften (II/3). Vielmehr bilde ein vorwiegend sozialwissenschaftlich explizierter Bezugsrahmen den nicht näher diskutierten Rahmen für die Beantwortung von Wert- und Normfragen (III 3). Damit hänge auch zusammen, dass "Theologie" auf einen vorwiegend religionskritischen Ansatz reduziert werde. Religiöses Verhalten sei für die Beschwerdeführer fast identisch mit "Fragehaltung". Antwort von außen, Offenbarung sei nur ein religionskritisch zu untersuchendes Phänomen. Werde Religion so auf Religionskritik reduziert, so sei eine engagierte Auseinandersetzung mit der christlichen Überlieferung kaum noch möglich, es sei denn, sie ordne sich dem vorausgesetzten Religionsbegriff unter. Zuspruch und Anspruch des Evangeliums von Jesus Christus würden einer konsequenten Relativierung unterworfen. "Glaube" erscheine nur noch als in Fragen nach seinen Funktionen im Leben des einzelnen mit der Gesellschaft relevant (III 5).
Aus den vorstehenden Auszügen wird deutlich, dass es dem Beschwerdegegner bei seiner umstrittenen Entscheidung um die Darstellung der "Explikation des christlichen Verständnisses von Realisierung menschlichen Lebens" anstelle des von den Beschwerdeführern nach Auffassung des Beschwerdegegners bevorzugten sozialwissenschaftlichen Ansatzes geht. Auf Grund dieser Feststellung hat das angerufene Gericht im Rahmen seiner - eingeschränkten - Prüfungsbefugnis die Überzeugung gewonnen, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – „Lehre und Ordnung" der Kirche durchaus Entscheidungsmaßstab war, wobei der Beschwerdegegner auch sein pflichtgemäßes Ermessen eingehalten hat. Sachwidrige Erwägungen wurden nicht angestellt, und innerhalb des dem Beschwerdegegner vorgegebenen Spielraums ist die umstrittene Entscheidung vertretbar. Denn, wie oben dargelegt, kann der Ausschuss - je nach dem Ergebnis der Abstimmung seiner Mitglieder - entweder sein Einvernehmen zur Zulassung eines Lehrbuches für den Religionsunterricht erteilen oder - wie hier - dieses Einvernehmen versagen.
Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde den Wunsch nach Entwicklung eines gerechten Verfahrens, das sich "auf der Höhe der Entwicklung befindet", und mit einer angemessenen Einschätzung des Mediums "Buch" verbinden, können diese zusätzlichen, voneinander aber nicht zu trennenden Erwägungen nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, dem das geltende Recht zugrunde zu legen ist. Für eine künftige Veränderung des Verfahrens, wie sie von den Antragstellern in ihrem Schreiben vom 7. September 1974 an den Kirchenpräsidenten (BI. 24 d. A.) angeregt wird, ist das gerichtliche Verfahren weder geeignet noch notwendig. Auch aus dem Zusammenhang der von den Antragstellern vorgetragenen Begründung ergibt sich als Eigenart des umstrittenen Prüfungsgegenstandes, dass er von dem Gericht nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden kann.
Aus den angeführten Gründen musste der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg bleiben, so dass - wie geschehen - die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.