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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:22.12.1984
Aktenzeichen:KVVG II 6/84
Rechtsgrundlage:§ 38 KVVG; § 161 VwGO; § 13 GKG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Beurlaubung, Billigkeit, Streitwert, Vergleich, Versetzung
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Leitsatz:

- Erledigung der Hauptsache, Teilung außergerichtlicher Kosten, Streitwert einer Anfechtungsklage, die sich gegen eine mit dem Ziel der Versetzung angeordnete Beurlaubung eines Pfarrers richtet. –
Ist die Hauptsache beiderseits für erledigt erklärt worden und lässt die Komplexität der Sach- und Rechtslage eine Beurteilung der Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht zu, so ist unter Berücksichtigung der Billigkeit eine hälftige Kostenteilung auch bezüglich der allein auf der Klägerseite durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Erledigung der Hauptsache durch beiderseitiges Nachgeben in einem außergerichtlichen Vergleich herbeigeführt worden ist.
Der Streitwert einer Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen die mit seiner Beurlaubung verbundene Abberufung aus einer Pfarrstelle wendet, wird wegen der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Pfarrers von dem Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erfasst. Als angemessener Streitwert erscheint in einem solchen Fall ein Jahresgrundgehalt nach der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich des Ortszuschlags.

Tenor:

Nach Erledigung der Hauptsache werden die außergerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,-- DM festgesetzt.
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Gründe I:

Der Kläger, Pfarrer an der ....Kirchengemeinde in A, hat gegen einen Beschluss der Beklagten vom 1. Oktober 1984, durch den seine Beurlaubung mit dem Ziel einer Versetzung in eine andere Stelle oder in den Ruhestand ausgesprochen worden war, Klage erhoben. Ein Antrag auf Aussetzung der mit dem umstrittenen Beschluss zugleich verfügten sofortigen Vollziehung blieb erfolglos. Die Parteien haben nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs die Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger mit Schreiben vom 19. November 1984 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. November 1984.
Der Kläger beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits unter Festsetzung des Streitwertes in Höhe einer Jahresvergütung der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte hält es nicht für gerechtfertigt, ausschließlich sie mit den Kosten zu belasten. Als Streitwert hält sie den Regelwert von 4.000,-- DM für angemessen.
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Gründe II:

Ist der Rechtsstreit durch die Übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt, so hat das Gericht gemäß § 38 KVVG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Wie bereits der Beschluss in dem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vom 29. Oktober 1984 feststellte, lässt die Komplexität der Sach- und Rechtslage eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der umstrittenen Beurlaubung des Klägers vor Durchführung der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht zu. An dem damaligen Sachstand und dessen Beurteilung durch das Gericht hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert, so dass bereits hiernach eine Kostenteilung gerechtfertigt ist. Hinzu kommt der Umstand, dass die Erledigung der Hauptsache durch beiderseitiges Nachgeben in dem außergerichtlichen Vergleich vom 6. November 1984 herbeigeführt worden ist: Die Beklagte hat ihren Beschluss vom 1. Oktober 1984 aufgehoben, und der Kläger hat auf seine Pfarrstelle an der ....Kirchengemeinde verzichtet. Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die allein auf seiten des Klägers durch die als notwendig anzusehende Inanspruchnahme eines Anwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Bemessung des Streitwertes ist gemäß § 38 KVVG, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen.
Der Kläger hat sich gegen seine mit der Beurlaubung verbundene Abberufung aus der Pfarrstelle an der ...Kirchengemeinde gewandt. Die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in seine schon von der Ordination her begründete Rechtsstellung wird von dem Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erfasst. Das Gericht hält im Rahmen seines Ermessens vielmehr ein - abgerundetes - Jahresgrundgehalt nach der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 (§ 4 PfBesG) einschließlich des Ortszuschlags als den im vorliegenden Fall für die Substanz der Rechtsposition des Klägers angemessenen Streitwert.
Nach alledem war zu beschließen, wie geschehen.