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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.11.1985
Aktenzeichen:KVVG II 10/85
Rechtsgrundlage:§ 21 KGWO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Fristversäumnis, Kirchenvorstandswahl, Wahlanfechtung, Zuständigkeit des KVVG
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
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Tatbestand:

In der Kirchengemeinde A wurde am 28.4.1985 u.a. Frau C. zur Kirchenvorsteherin gewählt. Die neugewählten Kirchenvorsteher wurden am 7.7.1985 in ihr Amt eingeführt.
Bereits mit Schreiben vom 7.5.1985 hatte die Klägerin gegen die Wahl von Frau C. Einspruch eingelegt, der vom Kirchenvorstand mit einer ablehnenden Stellungnahme an den Dekanatssynodalvorstand B weitergeleitet und von diesem mit Beschluss vom 21.6.1985 zurückgewiesen wurde. Der Beschluss wurde der Klägerin mit einem am 13.7.1985 ihr zugegangenen Schreiben mitgeteilt. Die anschließende Beschwerde der Klägerin ging bei der Kirchenverwaltung der EKHN am 23.7.1985 ein. Sie wurde von der Kirchenverwaltung wegen Fristversäumnis, aber auch aus sachlichen Gründen, mit Schreiben vom 2.8.1985 abgelehnt.
Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit Klage vom 15.8.1985.
Sie beantragt,
die Wahl der Frau C. zur Kirchenvorsteherin für ungültig zu erklären.
Zur Begründung bezieht sie sich auf Vorgänge im November 1970. Damals sei es zwischen ihr und Frau C. zu Differenzen gekommen, in deren Folge sie, die Klägerin, arbeitslos geworden, jedenfalls nicht in den Dienst der Kirche oder der Schulverwaltung aufgenommen worden sei.
Der Dekanatssynodalvorstand (Beklagter zu 1)) beantragt
Klageabweisung.
Er weist darauf hin, dass die Sachlage von 1970 seinen damals noch nicht amtierenden Mitgliedern unbekannt sei, während Frau C. eine gute Mitarbeit bescheinigt werden könne.
Die Kirchenleitung der EKHN (Beklagte zu 2)) beantragt ebenfalls
Klageabweisung.
Sie weist darauf hin, dass die Beschwerde der Klägerin wegen Fristversäumnis unzulässig, aber auch sachlich unbegründet gewesen sei, da das Wahlergebnis nicht durch Eignung oder Nichteignung bestimmter Personen betroffen werden könne. Die Kirchenverwaltung habe bei der Entscheidung über die Beschwerde innerhalb ihres Bevollmächtigungsrahmens gemäß Ziff. II A 2 der Befugnisregelung der Kirchenverwaltung vom 17.8.1981 gehandelt.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, für sie ist der Rechtsweg zu dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht eröffnet. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tag in dem zwischen den gleichen Parteien geführten Rechtsstreit Aktenzeichen II 9/85 verwiesen werden.
Gegenstand der Klage ist die Wahl einer Kirchenvorsteherin. Die Rechtsmittel gegen das Wahlergebnis einer Kirchenvorstandswahl sind den Vorschriften des § 21 der Kirchengemeindewahlordnung (KGWO) zu entnehmen. Hiernach kann gegen das Wahlergebnis Einspruch erhoben werden, der vom Kirchenvorstand mit einer Stellungnahme dem Dekanatssynodalvorstand vorzulegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Einspruch der Klägerin wurde vom Dekanatssynodalvorstand (Beklagter zu 1)) zurückgewiesen, und auch die nunmehr gegebene Beschwerde an die Kirchenleitung blieb ohne Erfolg.
Die Anfechtung der Kirchenvorstandswahl ist in § 21 KGWO abschließend geregelt. In dem dort vorgesehenen Rechtsmittelverfahren entscheidet die Kirchenleitung endgültig (§ 21 Abs. 4 Satz 3). Eine Anrufung des erkennenden Gerichts ist damit ausgeschlossen. Dem Gericht ist deshalb eine Überprüfung des Streitfalls verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36, 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO.