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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:13.12.1985
Aktenzeichen:KVVG II 15/85
Rechtsgrundlage:§§ 5,6 PrO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Erste Theologische Prüfung, Nachprüfung, Zeugnis
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Leitsatz:

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung zu erteilen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.
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Tatbestand:

Der Kläger hat in der Ersten Theologischen Prüfung in zwei Klausurfächern die Note "mangelhaft" erhalten. In der daraufhin gemäß § 6 Abs. 8 der Prüfungsordnung (PrO) vom 1.12.1969 angeordneten Nachprüfung erreichte der Kläger im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung des Fachs "Kirchen- und Theologiegeschichte" jeweils die Note "befriedigend (3)", während er in dem Fach "Systematische Theologie: Dogmatik" die Noten "mangelhaft (5)" und "ausreichend (4)" erhielt. Die Prüfungskommission hat daraufhin am 31.5.1985 sein Examen für "nicht bestanden" erklärt.
Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auch die nunmehr erhobene weitere Beschwerde wurde durch Beschluss der Kirchenleitung der EKHN vom 23.9.1985, mitgeteilt durch Schreiben der Kirchenverwaltung vom 27.9.1985, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.10.1985, eingegangen am 14.10.1985, erhob der Kläger daraufhin die vorliegende Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung zu erteilen.
Zur Begründung bezieht er sich auf das Ergebnis der Nachprüfung. In dieser habe er einen Notendurchschnitt von 3,75 erzielt. Nur die Klausur in dem Fach "Systematische Theologie" habe ein "mangelhaft" erbracht, was aber, bezogen auf die Hauptprüfung, zu dem Prädikat "bestanden" habe führen müssen. Die Auffassung der Beklagten werde durch den Wortlaut des § 6 PrO nicht gedeckt, dessen Abs. 8 Satz 2 von der "Nachprüfung" insgesamt spreche, während der Terminus "Leistung" im folgenden Satz eindeutig im Singular gehalten sei.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, dass es nicht auf den Durchschnitt des Gesamtergebnisses der Nachprüfung, sondern gerade auf die Einzelleistungen in bestimmten Kernfächern ankomme. Daher müsse zum Bestehen der Prüfung mindestens eine ausreichende Leistung in jedem Einzelfach erreicht werden, das Gegenstand der Nachprüfung gewesen sei.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes, nämlich die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung (zur Zulässigkeit der Verpflichtungsklage vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 480, 483). Er ist durch die Nichterteilung des Zeugnisses in seinen rechtlichen Interessen berührt.
Die Klage ist auch sachlich begründet.
Die Erste Theologische Prüfung besteht nach § 5 PrO im schriftlichen Teil neben der wissenschaftlichen Hausarbeit aus 4 Klausurfächern, die - neben 4 weiteren Fächern - auch mündlich geprüft werden. Der Kläger scheiterte in der Prüfung an 2 dieser Klausurfächer. Bei der daraufhin gemäß § 6 Abs. 8 PrO angeordneten Nachprüfung in den betreffenden Fächern war das Examen nach dem letzten Satz dieser Vorschrift nicht bestanden, wenn der Kläger auch dann "keine ausreichende Leistung" erzielt hat. Die Prüfungskommission ist davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand erfüllt ist, weil in dem Fach "Systematische Theologie: Dogmatik" die Klausur des Klägers "mangelhaft (5)" und die mündliche Prüfung "ausreichend (4)" bewertet wurde.
Die Feststellung der Prüfungskommission, das Examen sei nicht bestanden, hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Bestehen oder Nichtbestehen des Examens durfte nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht von der Note nur in einem Einzelfach ohne Einbeziehung auch der weiteren in der Nachprüfung erzielten Leistungen abhängig gemacht werden. Zwar fügen sich in den Formulierungen des § 6 PrO die Begriffe Leistung und Note nicht eindeutig zueinander. Eine streng am Wortlaut des Abs. 8 dieser Vorschrift orientierte Auslegung führt aber zu folgenden Erkenntnissen:
Der letzte Satz des Abs. 8, nach dem das Examen nicht bestanden ist, wenn auch dann keine ausreichende Leistung erzielt wird, stellt durch die beiden Worte "auch dann" die Beziehung zu dem vorhergehenden Satz her, nach dem die Nachprüfung innerhalb eines Jahres erledigt sein muss. Er bezieht sich mithin auf die gesamte Nachprüfung und nicht etwa nur einen ihrer Teilbereiche, also nur eines der beiden Nachprüfungsfächer. Deutlicher wird dieser Wortsinn noch durch die Verwendung des Wortes "Leistung" in der Einzahl, das, im Gegensatz zur Mehrzahl, nicht die Leistungen in den beiden Einzelfächern anspricht, sondern auf das aus allen erbrachten Einzelleistungen resultierende Gesamtergebnis abstellt. Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 8 Satz 3 PrO mithin nicht die Note in dem einzelnen Nachprüfungsfach, sondern der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsnoten der Nachprüfung.
Das Gericht verkennt nicht, dass eine am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift besonders problematisch ist bei einer Verordnung, bei der erkennbar nicht hinreichend auf exakte und zweifelsfreie Formulierungen geachtet worden ist. Jede Auslegung einer Vorschrift muss sich jedoch zunächst auf deren Wortsinn stützen. Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend. Nur wenn der Bedeutungszusammenhang, die Entstehungsgeschichte und insbesondere der Zweck der Norm eine abweichende Auslegung nicht nur nahe legen, sondern gebieten, darf vom Wortsinn abgewichen werden (Palandt / Heinrichs, BGB, 45. Aufl., Einl. VI 3).
Im vorliegenden Fall geben Bedeutungszusammenhang und Zweck der Norm jedoch keinen Anlass zu einer vom Wortsinn abweichenden Auslegung. Denn wie sich aus § 6 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 PrO ergibt, sind für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowohl der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsnoten wie das Prüfungsergebnis in einzelnen Fächern maßgebend. Aus dem Gesamtzusammenhang lassen sich daher keine Schlüsse darauf ziehen, ob bei der Nachprüfung der Gesamtdurchschnitt der hier erzielten Einzelnoten oder ob diese selbst ausschlaggebend sein sollen. Hingegen spricht für das aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnene Auslegungsergebnis, dass ein Prüfling, der nur in einem Fach versagt, sich im Rahmen der Nachprüfung nicht schlechter steht als bei der eigentlichen Prüfung. Denn bei dieser ist das Examen bei Erreichen des nach § 6 Abs. 6 PrO erforderlichen Gesamtdurchschnitts der Prüfungsnoten bestanden, auch wenn in einem Einzelfach das Ergebnis der Prüfung "mangelhaft" ist (vgl. § 6 Abs. 7 u. Abs. 8 Satz 1 PrO).
Da die Nachprüfung in jedem der beiden Klausurfächer aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, liegen 4 Einzelleistungen vor, die zusammengefasst das Nachprüfungsergebnis erbringen. Der Kläger hat in den Einzelprüfungen ein "mangelhaft", ein "ausreichend" und zweimal "befriedigend" erhalten, zusammen also 15 Punkte. Dieses Ergebnis, durch die Zahl der 4 Einzelprüfungen geteilt, ergibt die Note 3,75 und liegt damit über dem mit 4 anzusetzenden "ausreichend".
Unter diesen Umständen kann das Ergebnis der Nachprüfung nicht, wie geschehen, als "keine ausreichende Leistung" im Sinne von § 6 Abs. 8 Satz 3 PrO angesehen werden. Die Erste Theologische Prüfung ist vielmehr bestanden. Dem Kläger ist daher auch gemäß § 6 Abs. 12 PrO das von ihm begehrte Zeugnis auszufertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36, 38 KVVG, § 154 Abs. 1 VwGO.