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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.03.2006
Aktenzeichen:KVVG II 12/05
Rechtsgrundlage:§ 16 KGO; §§ 2,5 KGWO; §§ 35a,36a-c,37,37a,39 PfDG; §§ 3,18,36,38 KVVG; §§ 117,154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Aufschiebende Wirkung, Beurlaubung, Ermessen - pflichtgemäßes, Gedeihliche Amtsführung, Gedeihliches Wirken, Schlichtungsverfahren, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Wartestand
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Leitsatz:

1. Nach § 39 Abs. 1 nr. 2 i. V. m. § 35a Abs. 1 Buchst. b) PfDG versetzt die Kirchenleitung Pfarrer u. a. dann in den Wartestand, wenn aus den genannten Gründen eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten ist.
2. Angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie für das gesamte Gemeindeleben ist dem Pfarrer ein fruchtbares Wirken dann verwehrt, wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, sofern nicht das Zerwürfnis treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Der Kläger hat seine außergerichtlichen Kosten zu tragen.
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Tatbestand:

Der 51 Jahre alte Kläger wendet sich hauptsächlich gegen die Entscheidung der Beklagten vom 2. Juni 2005, ihn mit Wirkung vom 1. Juli 2005 aus seiner Stelle als Gemeindepfarrer der A-Gemeinde in A-Stadt in den Wartestand zu versetzen. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass seine gleichzeitige Beurlaubung rechtswidrig gewesen ist.
Nachdem der Kläger im November 1982 zum Pfarrvikar der EKHN ernannt und mit der Verwaltung der Pfarrstelle D-Stadt., Dekanat A., beauftragt worden war, ernannte ihn die EKHN am 1. Mai 1985 zum Pfarrer auf Lebenszeit und ein Jahr später zum Inhaber der genannten Pfarrstelle.
Ab 1. August 1994 bekleidete der Kläger die Pfarrstelle E-Stadt, Dekanat B. Dort war es zu Differenzen über die Kompetenzen und die Arbeit in der Gemeinde gekommen, als er seine Versetzung beantragte.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2002 wurde der Kläger zum Inhaber der Pfarrstelle der A-Gemeinde A-Stadt, Dekanat C., ernannt, nachdem er vom Kirchenvorstand aus einem Kreis von zunächst insgesamt drei Bewerbern ausgewählt worden war.
Nach tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Teilen des Kirchenvorstandes der Beigeladenen und dem Kläger, die – nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten – das ganze Gemeindeleben der A-Gemeinde in A-Stadt erfasst hatten, stellte der Dekanatssynodalvorstand des Dekanates C. auf seiner Sitzung vom 8. September 2004 fest, „dass die Unstimmigkeiten zwischen dem Kirchenvorstand der A-Gemeinde und Herrn Pfarrer A. nicht beigelegt werden konnten, daher ... nun das Schlichtungsverfahren einzuleiten“ sei. Mit Schreiben vom 10. September 2004 informierte die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands den Kläger über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens und forderte ihn auf, innerhalb von vier Wochen einen Schlichter zu benennen. Gleiches geschah gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom selben Datum.
Den Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes wies die Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 29. November 2004, dem Kläger zugestellt am 3. Dezember 2004, zurück, und hierin wurde der Kläger weiter aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Schlichter zu benennen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Dezember 2004 kam der Kläger dieser Aufforderung nach, nachdem er zuvor um Rückstellung der Frist zur Benennung eines Schlichters gebeten und die Kirchenverwaltung auf die gesetzliche Frist des § 36a Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes hingewiesen hatte.
Nachdem sich der von dem Beigeladenen benannte Schlichter um ein Schlichtungsgespräch mit allen Beteiligten bemüht hatte, äußerte sich der vom Kläger benannte Schlichter zunächst nicht, sondern teilte erst mit Schreiben vom 8. Februar 2005 mit, es seien alle Fristen im Verlauf des Verfahrens nach § 36a des Pfarrdienstgesetzes eingehalten, und nun könne inhaltlich gearbeitet werden.
Am 1. März 2005 erhob der Kläger Anfechtungsklage (Geschäftsnummer II 2/05) gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands vom 8. September 2004, über die bis dato nicht entschieden ist. Ferner beantragte er am 25. Mai 2005 die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit dem Ziel festzustellen, dass die am 1. März 2005 erhobene Klage aufschiebende Wirkung gegenüber verschiedenen Entscheidungen im Versetzungsverfahren habe.
Am 17. Juni 2005 wies die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurück. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird hier Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 8. März 2005 unterrichtete der Schlichter des Beigeladenen den Dekanatssynodalvorstand darüber, dass die Schlichtung keinen Erfolg gehabt habe und aus seiner Sicht gescheitert sei. Ergänzend erläuterte dieser Schlichter die Umstände, die die Schlichtungsbemühungen erschwert und zum Teil extrem belastet haben. Alles in allem müsse stark bezweifelt werden, ob die Basis für eine konstruktive Schlichtung überhaupt gegeben gewesen sei. Im übrigen bezieht sich der Schlichter auf den Bericht der Gemeindeberatung zur Beratung des Gemeindevorstandes der Beigeladenen.
Auf einer außerordentlichen Vorstandssitzung des Beigeladenen am 18. März 2005 erörterte der Beigeladene den Ausgang des Schlichtungsverfahrens, wobei dessen Vorsitzende Gründe für eine Versetzung des Klägers vortrug und auch schriftlich dem Protokoll als Anlage beifügte. In dieser Sitzung beschloss der Beigeladene mit einer Mehrheit von acht zu einer Stimme, die Versetzung des Klägers zu beantragen.
Am 11. und am 23. Mai 2005 nahmen der zuständige Dekan und der Dekanatssynodalvorstand zu dem Antrag auf Versetzung des Klägers Stellung. Der Dekan kam nach ausführlicher Darstellung des Konflikts aus seiner Sicht zu dem Ergebnis: „Ich bin der Ansicht, dass Pfarrer A. versetzt werden muss, da eine gedeihliche Amtsführung unmöglich erscheint. – Ich bitte die Kirchenleitung zu prüfen, ob es möglich ist, A. in der nächsten Zeit nicht im Gemeindepfarrdienst einzusetzen, sondern in anderer Funktion. Daran, dass er ein denkfähiger und extrem geradliniger Theologe ist, besteht übrigens für mich kein Zweifel.“
Unter dem 23. Mai 2005 schilderte der Dekanatssynodalvorstand das Verhältnis zwischen der großen Mehrheit der Kirchenvorstandsmitglieder und Herrn Pfarrer A. als „unheilbar zerrüttet“.
Am 27. Mai 2005 wurde der Kläger persönlich zur beabsichtigten Beurlaubung sowie zur beabsichtigten Versetzung in den Wartestand von der Kirchenverwaltung angehört. Er ließ sich dabei von seinem Bevollmächtigten begleiten, der vorab auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschrift des § 39 des Pfarrdienstgesetzes hinwies. Auf den Inhalt des über diese Anhörung geführten Aktenvermerks wird Bezug genommen.
Ebenfalls im Beistand seines Bevollmächtigten hörte die Kirchenleitung den Kläger am 2. Juni 2005 sowohl zur Beurlaubung als auch zur Versetzung in den Wartestand an. Auf den diesbezüglichen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit getrennten Schreiben vom 2. Juni 2005 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 2. Juni 2005 beschlossen habe, den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Wartestand zu versetzen und ihn mit sofortiger Wirkung vom Dienst in der Pfarrstelle der A-Gemeinde A-Stadt zu beurlauben. Die Kirchenleitung begründete ihre Versetzungsentscheidung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes, wonach die Kirchenleitung einen Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn aus den Gründen des § 35a Abs. 1 Buchst b eine gedeihliche Führung auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten ist.
Nach Auffassung der Kirchenleitung, wie sie in diesem Schreiben zum Ausdruck kommt, liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor, und es bestehen hinreichend Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass eine gedeihliche Amtsführung des Klägers in der A-Gemeinde nicht mehr zu erwarten und deswegen seine Versetzung aus der Pfarrstelle notwendig sei. Aufgrund der bestehenden schwerwiegenden Konflikte zwischen dem Kläger und der Mehrheit des Beigeladenen, die auch in der Gemeindeberatung und dem Schlichtungsverfahren nicht hätten bearbeitet werden können, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich und auch in Zukunft nicht zu erwarten. Das Verfahren habe gezeigt, dass der Kläger offensichtlich aus Gründen in seiner Persönlichkeit nicht in der Lage sei, ein Gemeindepfarramt zu leiten und mit einem Kirchenvorstand kooperativ zusammenzuarbeiten.
Nach weiterer argumentativer Begründung dieser Entscheidung stellt die Kirchenleitung weiter fest, eine Aufforderung an den Kläger, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben, sei nicht sinnvoll. Dieser Aufforderung stünde entgegen, dass die Gründe für die Versetzung aus der bisherigen Pfarrstelle auch einer anderweitigen Verwendung entgegenstünden. Der Kläger müsse die dargestellten erheblichen Defizite zunächst bearbeiten, bevor er wieder im Pfarrdienst eingesetzt werden könne.
Schließlich begründete die Kirchenleitung die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Versetzungsentscheidung.
Die Entscheidung der Kirchenleitung, den Kläger nach § 37 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes mit sofortiger Wirkung zu beurlauben, stützt sie auf die nach ihrer Auffassung vorliegenden Voraussetzungen des § 37 des Pfarrdienstgesetzes. Dies ist in dem genannten Schreiben der Kirchenverwaltung vom 2. Juni 2005 im Weiteren ausgeführt.
Das Gericht nimmt zur ergänzenden Darstellung der Entscheidungsgründe der Kirchenleitung auf die erwähnten Schreiben vom 2. Juni 2005 Bezug.
Mit seiner Klage vom 1. Juli 2005 wendet sich der Kläger sowohl gegen seine Versetzung in den Wartestand als auch seine Beurlaubung. Zur Begründung lässt er mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 24. November 2005 im wesentlichen vortragen, dass die beiden angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig seien.
Neben Fehlern bei der Anhörung sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Beurlaubung nach § 37 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes vor allem deswegen nicht vorlägen, weil eine Beurlaubung nur vor einer Entscheidung über eine Versetzung getroffen werden könne. Hier seien Beurlaubung und Versetzung gleichzeitig gefallen. Die Beurlaubung sei deswegen überflüssig. Die Beurlaubung enthalte entgegen der gesetzlichen Vorschrift keine zeitliche Befristung, und die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.
Gegenüber der Versetzung in den Wartestand lässt der Kläger einwenden, dass diese Maßnahme sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Insbesondere habe die nach § 37a Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes erforderliche gemeinsame Beratung mit dem Dekanatssynodalvorstand nicht stattgefunden. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erfolgen dürfen. Im übrigen bleibe unklar, durch wen und zu welchem Zeitpunkt festgestellt worden sei, dass die Schlichtung gescheitert sei.
In materieller Hinsicht sei die Wartestandsversetzung rechtswidrig, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 39, 35a des Pfarrdienstgesetzes) nicht vorlägen. Die ausführlichen Darlegungen zur Frage der gedeihlichen Führung des Amtes durch den Kläger, wie sie in der Versetzungsverfügung enthalten sind, wiesen erhebliche Mängel auf. Die genannten Sachverhalte könnten den Vorhalt der ungedeihlichen Amtsführung nicht bestätigen.
Weiter lässt der Kläger darauf hinweisen, dass der Beigeladene beharrlich seine Pflichten, unter anderem zur Zusammenarbeit mit ihm, dem Kläger, verletzt habe.
Schließlich entbehre die Zukunftsprognose der Beklagten jeglicher sachlicher Grundlage, wonach der Kläger an einer anderen Stelle keine Verwendung mehr finden könne. Über einen Zeitraum von insgesamt zwanzig Jahren habe der Kläger seine Tätigkeit als Pfarrer wahrgenommen, sei in A-Stadt einstimmig zum Inhaber der Pfarrstelle gewählt worden, und seine gute Gemeindearbeit sei unbestritten. Der Beklagten sei es zudem verwehrt, rechtswidrig in die Personalakte des Klägers gelangte belastende Sachverhalte in diesem Zusammenhang zu verwerten.
Darüber hinaus rügt der Kläger die Ermessensbetätigung der Beklagten bei der Entscheidung über die Versetzung. Ungeachtet dessen liege in der Wartestandsverfügung eine massive Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten. Die Sachverhaltsdarstellungen ließen erkennen, dass sich die Vertreter der Beklagten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt auf die Seite des Kirchenvorstandes und der Kirchenvorstandsvorsitzenden gestellt hätten.
Letztlich bestünden erhebliche Zweifel an der korrekten Zusammensetzung des Beigeladenen, nachdem sechs von zehn Mitgliedern nicht in A-Stadt ansässig und damit nicht wählbar seien.
Der Kläger beantragt,
die mit Bescheiden der Kirchenverwaltung vom 2. Juni 2005 mitgeteilten Beschlüsse der Kirchenleitung vom selben Tag aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die Beurlaubungsentscheidung rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihre Begründungen der angefochtenen Entscheidungen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 vertritt sie zudem die Auffassung, dass die gegen die Beurlaubungsentscheidung gerichtete Klage unzulässig sei, weil dem Kläger das hierfür erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehle. Die Beurlaubungsentscheidung sei durch die weitergehende Wartestandsversetzung inhaltlich überholt und im übrigen auch durch Zeitablauf erledigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die gesetzlich vorgeschriebenen gemeinsamen Beratungen des Beigeladenen mit dem Dekanatssynodalvorstand am 5. Mai und 21. Juli 2004 stattgefunden. Richtigerweise sei der Dekanatssynodalvorstand in seiner Sitzung am 8. September 2004 auch zur Feststellung gelangt, dass ein Schlichtungsverfahren erforderlich sei. Nachdem keine übereinstimmende Mitteilung der beiden Schlichter abgegeben worden sei, wonach das Schlichtungsverfahren erfolgreich gewesen sei, habe die Schlichtung als nach § 36a Abs. 4 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes gescheitert gelten müssen. Darüber hinaus habe der Schlichter des Beigeladenen auch unter dem 8. März 2005 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Schlichtung gescheitert sei. Auf der hierauf von der Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes innerhalb von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Kirchenvorstandssitzung am 18. März 2005 sei die Situation der Versetzung eingehend erörtert worden, und der Beigeladene habe sich mit acht von neun abgegebenen Stimmen für die Versetzung ausgesprochen.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien alle Mitglieder des Beigeladenen Gemeindeglieder der A-Gemeinde in A-Stadt und damit wählbar. Nach der Vorschrift des § 16 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung sei es möglich, einer Kirchengemeinde anzugehören, ohne dort seinen Wohnsitz zu haben.
Auch die übrigen formalen Voraussetzungen lägen vor.
Die angefochtene Versetzungsentscheidung sei auch in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften des § 39 Abs. 1 Nr. 2 und des § 35a Abs. 1 Buchst. b des Pfarrdienstgesetzes ergangen. Das Versetzungsverfahren habe ergeben, dass eine gedeihliche Amtsführung des Klägers als Inhaber der Pfarrstelle der A-Gemeinde in A-Stadt nicht mehr zu erwarten gewesen sei, ebenso wenig bei einer anderweitigen Verwendung. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts hebt die Beklagte hervor, dass die notwendige Vertrauenslage für die gemeinsame Wahrnehmung der Gemeindeleitung durch den Kirchenvorstand und den Kläger und damit die gedeihliche Führung seines Amtes unwiderruflich zerstört sei. Dies ergebe sich aus den verschiedenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Mitglieder des Beigeladenen, des Dekanatssynodalvorstandes, des Pfarrerausschusses, der Dekane D. und M. sowie der zuständigen Pröpstin. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen werde in den Stellungnahmen als unheilbar zerrüttet erklärt. Die Klageerwiderung führt dies im einzelnen weiter aus.
Dass der Kläger die Begründung der Wartestandsverfügung als auf im wesentlichen unreflektierte und vorwiegend einseitige Wiedergabe von Meinungen einzelner Personen darzustellen versuche, belege erneut sehr deutlich seine Wahrnehmungsdefizite. Dies sei auch anlässlich seiner Anhörung durch die Kirchenverwaltung am 27. Mai und seiner Anhörung durch die Beklagte am 2. Juni 2005 festzustellen gewesen. Der Kläger versuche, den Konflikt auf die Vorsitzende des Beigeladenen zu schieben und habe trotz bereits neun von zehn absolvierten Supervisionssitzungen nach wie vor keinen Eigenanteil an dem Konflikt gesehen. Der Kläger nehme nicht wahr, dass der Kirchenvorstand bei relevanten Punkten zu beteiligen und dass es nicht ausreichend sei, allein mit einem Mitglied des Kirchenvorstands Rücksprache zu halten, um eine ausreichende Beteiligung des Beigeladenen zu gewährleisten.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Zerwürfnis zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht durch den Beigeladenen treuwidrig herbeigeführt. Vielmehr hätten die Mitglieder des Beigeladenen in ihrem Beschluss glaubhaft dargelegt, dass sie ihren eigenen Anteil an dem Konflikt, sehr wohl erkannt hätten und für dieses Fehlverhalten auch einstehen wollten, der Kläger jedoch für eine Versöhnung und einen Neuanfang mit diesem Beigeladenen nicht zugänglich gewesen sei.
Eine gedeihliche Amtsführung des Klägers sei auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten, was sich auf objektiv nachvollziehbare Gesichtspunkte stütze. Der Kläger habe bereits die Gemeinde in E-Stadt zur Vermeidung eines Ungedeihlichkeitsverfahrens verlassen müssen. In diesem Zusammenhang wie im übrigen hinsichtlich der Konflikte in der A-Gemeinde in A-Stadt habe der Kläger bei seinen verschiedenen Anhörungen erhebliche Defizite an der Wahrnehmung seines Eigenanteils an dem Konflikt erkennen lassen. Es bestehe die begründete Annahme, dass die bei dem Kläger bestehenden massiven Einschränkungen der Kommunikations- und Wahrnehmungsfähigkeit auch in anderen Pfarrstellen Konfliktentstehungen begünstigten und Konfliktabbau erschwerten.
Die Beklagte habe auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dies betreffe sowohl die erste Phase der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes als auch die zweite, die die Gewichtung und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte mit dem Ziel einer Entscheidung umfasse und die sämtlichen beteiligten Gesichtspunkten soweit als möglich Rechnung trage. Die Abwägung des kirchlichen Interesses, Pfarrämter nicht mit Personen zu besetzen, die wegen erheblicher Defizite in der Zusammenarbeit mit anderen Menschen und mangelnder Wahrnehmung eigener Konfliktanteile bereits zu massiven Auseinandersetzungen geführt hätten, gegenüber privaten Belangen eines Pfarrers, seinen Dienst auszuüben, habe für die Beklagte in dem konkreten Fall ein überwiegendes kirchliches Interesse an der Versetzung des Klägers ergeben. Dieses bestehe insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit keinem Wort in dem Versetzungsverfahren seine Bemühungen zum Ausdruck gebracht habe, in Zukunft anders zu agieren oder überhaupt nur seinen Eigenanteil an dem Konflikt zu erkennen. Bei dieser Abwägungsentscheidung seien auch die persönlichen Belange des Klägers eingestellt und berücksichtigt worden.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist. Diesbezüglich lägen weder Mängel der formellen Rechtmäßigkeit noch der Ermessensausübung vor.
Mit Beschluss vom 17. März 2006 hat das Gericht die A-Gemeinde A-Stadt zu dem Verfahren beigeladen. Sie beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie der beigezogenen Akten der Verfahren II 2 und 9/05 sowie der Personalakten des Klägers (vier Bände), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung am 17. März 2006 gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:

Die im Hauptantrag statthafte und auch ansonsten zulässige Anfechtungsklage (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG) ist nicht begründet. Sie richtet sich gegen die Versetzung des Klägers in den Wartestand durch Verfügung der Beklagten vom 2. Juni 2005.
Diese Entscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat dabei weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt oder die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. § 18 Abs. 1 KVVG).
Für diese Überzeugung der Kammer, die sich auf das gesamte schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten sowie die über den Kläger geführten Personalakten bezieht, sind die nachfolgenden Gründe leitend gewesen:
I.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das Verfahren der Wartestandsversetzung, wie es die Vorschriften der §§ 36a ff. des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) in seinen Einzelschritten regelt, rechtlich fehlerfrei beschritten. Insbesondere die Verfahrensvoraussetzung des § 36a Abs. 1 PfDG, wonach ein auf Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nach § 35a Abs. 1 Buchst. b) PfDG gerichteter Beschluss vom Kirchenvorstand erst dann gefasst werden darf, „nachdem eine gemeinsame Beratung mit dem Dekanatssynodalvorstand stattgefunden hat und ein Schlichtungsverfahren gescheitert ist“, ist eingehalten. Bevor sich der Kirchenvorstand der Beigeladenen auf seiner außerordentlichen Sitzung am 18. März 2005 mit acht zu einer Stimme für einen Antrag auf Versetzung des Klägers in den Wartestand ausgesprochen hatte, fanden am 18. und 21. Februar 2004 Beratungen mit dem Dekan, am 5. Mai 2004 mit der Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes und einem Pfarrerberater sowie am 21. Juli 2004 mit der Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes und dem Dekan sowie zwei Pfarrern statt. Anlässlich dieser Sitzungen wurden die konfliktbeladene Situation in der Gemeinde und das Für und Wider der streitgegenständlichen Wartestandsversetzung nach Überzeugung der Kammer sehr ausführlich besprochen und beraten.
Auch das vorgesehene Schlichtungsverfahren, das nach § 36a Abs. 2 PfDG erforderlich geworden war, nachdem die Gespräche des Dekanatssynodalvorstandes mit den Beteiligten binnen zwei Monaten nicht zu einer Beilegung der Unstimmigkeiten führten, wurde den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt, wiewohl es am Ende keinen Erfolg hatte. Vielmehr teilte der Schlichter des Kirchenvorstandes unter dem 3. März 2005 das Scheitern des Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 5 Satz 1 PfDG mit.
Damit war der vom Gesetz vorgesehene Weg dafür frei, dass der Kirchenvorstand der Beigeladenen auf seiner Sitzung vom 18. März 2005 in Anwesenheit der Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden, des Dekans und der Pröpstin mit acht zu einer Stimme beschloss, einen Antrag bei der Beklagten auf Versetzung des Klägers in den Wartestand zu stellen. Die formalen Voraussetzungen dafür, dass der Kirchenvorstand nach § 36b PfDG diesen Beschluss in der außerordentlichen Sitzung fassen konnte, liegen ausweislich der dem Gericht vorliegenden Niederschrift vor. Hierauf gestützt leitete die Beklagte am 14. April 2005 innerhalb der Frist des § 36c Abs. 1 PfDG das Versetzungsverfahren ein, in welchem sie sowohl den Kläger als auch den Kirchenvorstand der Beigeladenen anhörte sowie eine Stellungnahme des Pfarrerausschusses einholte.
Ausführliche Anhörungen des Klägers erfolgten am 27. Mai 2005 durch die Kirchenverwaltung und am 2. Juni 2005 durch die Kirchenleitung.
Die vom Kläger geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Versetzungsverfahrens überzeugen die Kammer demgegenüber nicht. Vielmehr ist sie aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie der beigezogenen schriftlichen Unterlagen der festen Auffassung, dass sich der Kirchenvorstand der Beigeladenen in dem mehrere Jahre lang schwelenden Konflikt mit dem Kläger intensiv bemühte, die tiefgreifenden Unstimmigkeiten und harten Auseinandersetzungen bei der Zusammenarbeit zwischen Pfarrer und Kirchengemeindevorstand, die das gewöhnliche Maß bei weitem überschritten haben, beizulegen. Hiervon zeugen zunächst die dokumentierten Gesprächs-, Diskussions- und Aussprachetermine vor Februar 2004. Trotz der Erfolglosigkeit wurden diese Bemühungen zur Beilegung des Unfriedens in der Gemeinde durch Aussprachen anlässlich der Sitzungen des Kirchenvorstandes der Beigeladenen am 18. und 21. Februar 2004 fortgesetzt. Hierbei war der Dekan zur Beratung zugezogen; eine Lösung des Konfliktes konnte aber nicht erzielt werden, er eskalierte stattdessen, indem zwei Kirchenvorsteherinnen den Rücktritt von ihren Ämtern erklärten.
Bei einer weiteren Sitzung des Kirchenvorstandes am 5. Mai 2004 nahmen zusätzlich die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes und ein Pfarrerberater teil. Hierbei war ausweislich der Gesprächsnotiz der Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes vereinbart worden, den Konflikt für ca. drei Monate nicht zu thematisierten.
Bei der Sitzung des Kirchenvorstandes der Beigeladenen am 21. Juli 2004 wurde erneut über die Konfliktsituation gesprochen und überwiegend die Auffassung vertreten, dass seit dem Termin vom 5. Mai 2004 keine Verbesserung der Konfliktsituation eingetreten sei. Eine Abstimmung zur Frage nach der Fortsetzung des Verständigungsprozesses z. B. durch Gemeindeberatung erbrachte neun Nein- und vier Jastimmen.
Unter dem Tagesordnungspunkt „2. Weiteres Vorgehen“ erklärte der Vorsitzende des Kirchenvorstandes seinen Rücktritt mit Ablauf der Sitzung. Anschließend erläuterte der Dekan das Verfahren nach § 35a des Pfarrdienstgesetzes.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls nahmen die Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes, der Dekan, sein Stellvertreter und ein Mitglied des Pfarrerausschusses an den Beratungen teil.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang mit Bevollmächtigtenschriftsatz vom 24. November 2005 vortragen lässt, in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 21. Juli 2004 habe keine Feststellung darüber getroffen werden können, dass die bisher geführten Gespräche nicht zu einer Beilegung der Unstimmigkeiten geführt hätten, trifft dies nach Auffassung der Kammer nicht zu. Anders als es der Kläger meint, setzt eine solche Feststellung keineswegs „formal-rechtlich voraus, dass der Kirchenvorstand eine gemeinsame Beratung mit dem DSV gemäß § 36 Abs. 1 PfDG beschlossen und Gespräche zwischen dem DSV und den Beteiligten binnen zwei Monaten nicht zu einer Beilegung der Unstimmigkeiten“ führen. Eine etwaige Beschlussfassung über eine gemeinsame Beratung mit dem Dekanatssynodalvorstand sieht das Gesetz, insbesondere § 36a Abs. 1 PfDG im Gegenteil nicht vor. Entscheidend ist vielmehr, dass diese vom Gesetz angeordnete gemeinsame Beratung stattgefunden hat, was hier unstreitig der Fall ist.
Soweit der Kläger des Weiteren Zweifel an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kirchenvorstandes der Beigeladenen hat und auf den Wohnsitz einiger seiner Mitglieder außerhalb der bürgerlichen Gemeinde A-Stadt hinweist, folgt hieraus nicht die Unwirksamkeit der Kirchenvorstandsbeschlüsse. Zu Recht nimmt die Beklagte insoweit Bezug auf die Vorschrift des § 16 Abs. 2 KGO, nach der es möglich ist, einer Kirchengemeinde anzugehören, ohne dort seinen Wohnsitz zu haben. An der Wählbarkeit der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Beigeladenen nach § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KGWO bestehen keine Zweifel.
Entgegen der weiter geäußerten Auffassung des Klägers lagen auch die Voraussetzungen dafür vor, dass der Dekanatssynodalvorstand nach § 36a Abs. 2 PfDG das weitere Verfahren mit der Feststellung betrieb, ein Schlichtungsverfahren sei erforderlich. Er durfte nämlich in den zahlreichen Gesprächen mit den Beteiligten den Eindruck gewinnen, die Unstimmigkeiten seien nicht beigelegt worden. Diese Beschlussfassung erfolgte auf der Sitzung des Dekanatssynodalvorstandes am 8. September 2004 mit der Aufforderung, Kirchenvorstand und Kläger sollten einen Schlichter benennen.
Das nach Schwierigkeiten im Hinblick auf die Benennung eines Schlichters durch den Kläger schließlich in Gang gekommene Schlichtungsverfahren (vgl. das entsprechende Schreiben des Schlichters des Klägers vom 8. Februar 2005 an die Kirchenverwaltung) blieb schließlich erfolglos. Vielmehr teilte der Schlichter des Kirchenvorstandes dem Dekanatssynodalvorstand unter dem 8. März 2005 mit, dass es „gescheitert“ sei, was er ausführlich begründete.
Am 18. März 2005 befasste sich dann der Kirchenvorstand der Beigeladenen auf einer außerordentlichen Sitzung mit dem Ausgang des Schlichtungsverfahrens, erörterte die Gründe, die für und gegen die Versetzung des Klägers sprechen und beschloss schließlich mit acht Ja- und einer Neinstimme, die Versetzung des Klägers zu beantragen. Diesem folgte die Beklagte und leitete am 14. April 2005, dem Kläger mit Schreiben vom 28. April 2005 unter ausführlicher Nennung der hierfür maßgeblichen sachlichen Gründe mitgeteilt, ein Versetzungsverfahren nach § 35a Abs. 1 Buchst. b) PfDG ein.
2. Auch inhaltlich erweist sich die Wartestandsversetzung als rechtmäßig. Sie findet ihre kirchengesetzliche Grundlage in § 39 Abs. 1 Nr. 2 PfDG, an deren Rechtmäßigkeit die Kammer sowohl allgemein als auch in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keine rechtlichen Zweifel hat. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 39 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m § 35a Abs. 1 Buchst. b) PfDG nicht gegen höherrangige Rechtsnormen.
Nach dieser Rechtsvorschrift versetzt die Kirchenleitung Pfarrerinnen und Pfarrer u. a. dann in den Wartestand, wenn aus den Gründen des § 35a Abs. 1 Buchst. b) PfDG eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Völlig zu Recht ist die Beklagte nach Durchführung des Versetzungsverfahrens zu der Auffassung gelangt, dass von dem Kläger eine gedeihliche Amtsführung auf seiner Pfarrstelle bei der Beigeladenen nicht mehr zu erwarten ist und dass die hierfür maßgeblichen Gründe eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht erwarten lassen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist dem Pfarrer angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ein fruchtbares Wirken verwehrt, wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, sofern nicht das Zerwürfnis zwischen Kirchenvorstand und Pfarrer treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 1991, II 13/90, amtliche Sammlung Nr. 83, und vom 1. Dezember 1995, II 12/95, amtliche Sammlung Nr. 105).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die notwendige Vertrauensgrundlage für die gemeinsame Wahrnehmung der Gemeindeleitung durch den Kirchenvorstand und den Kläger und damit für eine gedeihliche Führung seines Amtes sind – auch nach Auffassung der Kammer – unwiderruflich zerstört. Dies wird deutlich sowohl aus den verschiedenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Beigeladenen und der Mitglieder ihres Kirchenvorstands im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren als auch aus den schriftlichen Äußerungen der Pröpstin, des Dekans, des Dekanatssynodalvorstandes und schließlich der Vorsitzenden des Pfarrerausschusses. Hiernach mangelt es dem Kläger, der nach Aussage des Dekans „ein denkfähiger und extrem geradliniger Theologe“ ist, insbesondere an Fähigkeiten, die im gedeihlichen Umgang mit anderen bedeutend wichtig sind, so z. B. die Bereitschaft zur Zusammenarbeit „auf Augenhöhe“, Bereitschaft zur Versöhnung und Deeskalation in Konfliktsituationen, und er erscheint dort als autoritär und polarisierend.
Ob all diese Beschreibungen und der Eindruck vom Wesen des Klägers exakt der Wirklichkeit entsprechen, ob mithin die gegen ihn zahlreich und detailliert erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, kann in diesem Verfahren der Wartestandsversetzung letztlich unentschieden bleiben. Eben sowenig musste die Kammer dem klägerischen Vorbringen nähertreten, wonach die Schuld für das Entstehen und die Unlösbarkeit der erheblichen Meinungsverschiedenheiten und der schließlich eingetretenen Konfliktsituation nicht beim Kläger, sondern bei der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Beigeladenen und anderen seiner Mitglieder zu sehen sei. Aufgabe des Ungedeihlichkeitsverfahrens ist es, wie die Kammer in den erwähnten Entscheidungen mehrfach festgestellt hat, nicht, einen Schuldigen für das Zerwürfnis zu ermitteln. Dieses Verfahren dient vielmehr allein dem Zweck festzustellen, ob die von der Beklagten angeführte Ungedeihlichkeit der Amtsführung objektiv, d. h. ohne Schuldvorwurf, feststellbar ist. Mit anderen Worten: Gegenstand für die gerichtliche Überprüfung der Wartestandsversetzung ist materiell die hier nach allem eindeutig zu bejahende – Frage danach, ob der Kirchenvorstand der Beigeladenen mit dem Kläger zukünftig gedeihlich, d. h. in Erfüllung der wechselseitigen (Amts-)Pflichten nutz- und fruchtbringend für die Beigeladene wird zusammenarbeiten können.
Dem stünde nur ein solches Verhalten des Kirchenvorstandes oder seiner Mitglieder entgegen, die dem Pfarrer keinerlei Möglichkeiten zu einem gedeihlichen Wirken ließen. Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein. Bis weit in das Versetzungsverfahren hinein hatte der Kläger immer wieder Möglichkeiten und Chancen, innezuhalten und seine Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand der Beigeladenen auf eine kooperative und vertrauensvolle Grundlage zu stellen und somit seinen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Dass er dies getan hätte, konnte die Kammer nicht feststellen. Stattdessen ist zu konstatieren, dass der Kläger noch im Schlichtungsverfahren völlig unkooperativ wirkt, indem er erst verspätet einen Schlichter benennt, es aber dann nicht zulässt, Schlichtungsgespräche auch inhaltlich zu führen, sondern sich vornehmlich in eine formaljuristische Argumentation begibt.
Parallel hierzu ist aus Sicht der Kammer sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren ein gewisses verfahrenshemmendes Verhalten des Klägers festzustellen.
b) Des Weiteren teilt die Kammer die Einschätzung der Beklagten, wonach auch bei einer anderweitigen Verwendung des Klägers eine gedeihliche Amtsführung im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 2 PfDG nicht zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang lässt es die Kammer dahinstehen, ob hinsichtlich dieser Zukunftsprojektion ebenso wie bei der ungedeihlichen Amtsführung des bei der Beigeladenen innegehabten Amtes die volle gerichtliche Überprüfung stattfindet oder der Beklagten insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 1991 und vom 1. Dezember 1995, a. a. O., m. w. N.). Auch bei umfassender Kontrolle dieser Bewertung durch die Beklagte erweist sich diese Entscheidung als rechtmäßig.
Maßgebend für die Beurteilung dieser zukunftsgerichteten Feststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass dieselben Gründe, die zu der oben beschriebenen Konfliktsituation im Dienst des Klägers als Inhaber der Pfarrstelle bei der Beigeladenen die Prognose rechtfertigen, dass ähnliche, d. h. vergleichbar schwerwiegende Konfliktsituationen auch bei einer anderweitigen Verwendung zu befürchten sind (vgl. Urteil der Kammer vom 9. August 1991, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen liegen nach der Überzeugung der Kammer in der Person des Klägers vor. Schon relativ bald nach seinem Dienstantritt bei der Beigeladenen zum 1. Juli 2002 traten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenvorstand und dem Kläger auf, die sich im Laufe der Zeit nicht abbauen ließen, sondern verstärkten. Bei rückblickender Betrachtung dieser Konfliktentstehung und –entwicklung durch die Kammer wird bei den unterschiedlichen Anlässen, soweit sie dokumentiert sind, deutlich, dass alle Versuche der Deeskalation fehlschlugen und stattdessen oft weitere Eskalationsstufen erreicht wurden. Auffallend ist hierbei jeweils, dass dieser Prozess auch nicht durch so bedeutende Ereignisse wie den Tod oder Rücktritte von Mitgliedern des Kirchenvorstands der Beigeladenen gestoppt oder umgekehrt werden konnte. Deshalb hat es den Anschein, dass sich der Kläger hierbei in gewisser Weise unempfindlich gegenüber den Gefühlen mancher Kirchenvorstandsmitglieder zeigte, was die Fronten immer mehr verhärtete.
In diesem Zusammenhang kommt für die Kammer weiter entscheidend hinzu, dass allem Anschein nach auch die Supervision, der sich der Kläger unterzogen hatte, nicht dazu geführt hat, dass vergleichbare Probleme und Konfliktsituationen zukünftig nicht mehr auftreten oder unter aktiver Mitarbeit des Klägers jedenfalls nicht eskalieren, sondern beigelegt werden können. In diesem Zusammenhang schließt sich die Kammer der Begründung der angefochtenen Wartestandsversetzung vom 2. Juni 2005 (Seite 11, zweiter Absatz) nach § 38 KVVG, § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich an.
Wenn die Beklagte die angeblich konfliktbeladene Tätigkeit des Klägers als E-Stadter Gemeindepfarrer als Begründung dafür heranzieht, dass er sein Amt auch zukünftig bei einer anderen Verwendung nicht würde gedeihlich führen können, mögen sich auch hierfür durchaus Anhaltspunkte in den vorliegenden Akten und schriftsätzlichen Äußerungen finden lassen. Dies kann jedoch für diese Entscheidung offen bleiben. Für die Kammer steht aufgrund des Inhalts der Personalakten, der im Ungedeihlichkeitsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und eingeholten pfarrdienstlichen Äußerungen und nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks, den der Kläger im gerichtlichen Verfahren, insbesondere durch seine eher taktisch und hinhaltend wirkenden prozessualen Anträge fest, dass die Schwierigkeiten und Konflikte, die bei der Amtserfüllung des Klägers in A-Stadt auftraten, maßgeblich durch seine Person geprägt sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei einer anderweitigen Verwendung wieder zu gewärtigen wären.
Soweit der Kläger im Verwaltungs- und fortgesetzt im gerichtlichen Verfahren auf vermeintliches Verschulden anderer Personen, namentlich aus dem Kreis der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Beigeladen abhebt, zeigt dies und hierauf weist die Beklagte in der Klageerwiderung vom 16. Januar 2006 zu Recht hin – ein deutliches Wahrnehmungsdefizit beim Kläger. Es ist insoweit bezeichnend, dass er offensichtlich nahezu keinen eigenen Anteil an der Konfliktentstehung und –eskalation zu sehen vermag.
Die vom Kläger in seiner Klagebegründung geltend gemachte fehlerhafte Ermessensausübung besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 2 PfDG als Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den Wartestand der Kirchenleitung überhaupt kein Ermessen einräumt („versetzt“), wäre auch die angesprochene familiäre, berufliche und finanzielle Situation des Klägers, die Gegenstand der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten als Dienstherrin ist, nicht geeignet, die Ungedeihlichkeit und das Versetzungserfordernis in Frage zustellen.
II.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Beurlaubung des Klägers mit Verfügung vom 2. Juni 2005 rechtswidrig war, bleibt erfolglos. Er ist – seine Zulässigkeit, insbesondere das Feststellungsinteresses einmal unterstellt – unbegründet. Die Beurlaubung des Klägers erfolgte rechtmäßig nach der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 PfDG, wonach die Kirchenleitung einen Pfarrer vor einer Entscheidung nach § 35a Abs. 1 PfDG längstens für drei Monate ganz oder teilweise vom Dienst beurlauben kann. Im Hinblick auf die gegebene Ungedeihlichkeit zwischen dem Kläger und dem Kirchenvorstand der Beigeladenen durfte die Beklagte die Beurlaubung des Klägers aussprechen. Auf die obigen Ausführungen unter Nr. I 2a nimmt das Gericht Bezug.
Demgegenüber überzeugen die gegen die Rechtmäßigkeit der Beurlaubungsentscheidung vorgetragenen Argumente des Klägers nicht. Soweit sie sich nicht mit gegen die Wartestandsverfügung gerichteten Argumenten decken, ist folgendes anzumerken:
Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die Beurlaubung vor dem Wirksamwerden der Wartestandsversetzung zum 1. Juli 2005. Es bestand von daher ein dringendes dienstliches Bedürfnis, den Kläger, nachdem die Ungedeihlichkeit festgestellt war, vom Dienst in der Gemeinde zu suspendieren, um die im Grunde seit Jahren andauernden unhaltbaren Zustände nicht noch länger fortbestehen zu lassen. Dass die Beurlaubungsverfügung keine zeitliche Befristung enthielt, ist unschädlich. Nachdem durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wartestandsversetzung zum 1. Juli 2005 aus Sicht der Beklagten klar war, dass die Frist von drei Monaten, die eine Beurlaubung betragen kann, noch nicht einmal zu einem Drittel würde ausgeschöpft werden, und dies dem Kläger auch bewusst sein musste, bestand keine rechtliche Notwendigkeit, dies in der Beurlaubungsentscheidung zusätzlich noch in Form einer konkreten Frist anzugeben.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei ihrer Beurlaubungsentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei betätigt. Gerade die vom Kläger angesprochene Interessenabwägung zwischen seinen und den Interessen der Beigeladenen hat ausweislich der ausführlichen Begründung der Beurlaubungsentscheidung stattgefunden. Es liegt in der Natur der konkreten Situation, in der die Ungedeihlichkeit in einem derart großen Maß festzustellen war, dass für die Kammer keine Aspekte denkbar sind, die die Interessenabwägung zugunsten des Klägers und gegen eine Beurlaubung hätten ausgehen lassen können. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, keine derartigen Interessensaspekte vorgetragen.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO).