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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.06.1986
Aktenzeichen:KVVG II 2 + 3/86
Rechtsgrundlage:§ 44 KGO; §§ 10,12,15,21,25,26 PfStG; § 18 KVVG; §§ 43,46 VwVfG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Besetzungsverfahren, Einspruchsfrist, Ernennung, Lebensführung, Pfarrstellenbesetzung, Rechtsmittelbelehrung
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
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Tatbestand:

Der aus 14 Personen bestehende Kirchenvorstand der C.........-Gemeinde in A. beschloss in seiner Sitzung am 15. Oktober 1985 mit 9 : 1 Stimmen, bei der Kirchenleitung zu beantragen, Pfarrvikar B., der seit dem 01.11.1983, die Pfarrstelle I (Nord) der Gemeinde verwaltete, zum Inhaber dieser Pfarrstelle zu ernennen. Der Beschluss des Kirchenvorstands wurde am darauffolgenden Sonntag, dem 20. Oktober 1985, im Gottesdienst bekannt gemacht und dabei zugleich auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 PfStG hingewiesen.
Gegen den Kirchenvorstandsbeschluss erhob Pfarrer A., seit dem 01.08.1972 Inhaber der Pfarrstelle II (Süd) in der Gemeinde mit Schreiben an den Dekanatssynodalvorstand A. vom 28.10.1985 gem. § 44 KGO Einspruch. Diesen Einspruch wies der Dekanatssynodalvorstand mit Beschluss vom 27.11.1985 als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde Pfarrer A. am 23.12.1985 zugestellt. Mit Schreiben vom 04.01.1986, bei der Beklagten am 06.01.1986 eingegangen, erhob Pfarrer A. Beschwerde gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands. Diese Beschwerde hat die Beklagte durch Beschluss vom 24.02.1986 zurückgewiesen. Den Beschluss vom 24.02.1986 hat Pfarrer A. wiederum mit der Klage angefochten. Durch Urteil vom 27.06.1986 ist diese Klage abgewiesen worden.
Über einen von Pfarrer A. mit Schreiben an den zuständigen Dekan vom 02.11.1985 nach § 26 PfStG gegen die beabsichtigte Ernennung von Pfarrer B. erhobenen Einspruch hat die Beklagte nicht entschieden.
Die Klägerin, Mitglied des Kirchenvorstands der C.........-Gemeinde, erhob ebenfalls, und zwar mit Schreiben vom 01.11.1985, Einspruch nach § 26 PfStG gegen die beabsichtigte Ernennung von Pfarrer B.. Diesen Einspruch hat die Beklagte mit Beschluss vom 16.12.1985 als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich beschloss sie, Pfarrer B. zum 01.01.1986 zum Inhaber der Pfarrstelle I der C.........-Gemeinde zu ernennen. Die Beschlüsse der Beklagten vom 16.12.1985 wurden der Klägerin mit Schreiben der Kirchenverwaltung vom 19.12.1985 mitgeteilt.
Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 23.12.1985 zugestellt. Es war mit der Rechtsmittelbelehrung verbunden, dass sie gegen die Entscheidung der Kirchenleitung Klage beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht erheben könne.
Sowohl gegen die von der Beklagten beschlossene Zurückweisung ihres Einspruchs nach § 26 PfStG als auch gegen die von der Beklagten beschlossene Ernennung des Herrn B. zum Inhaber der Pfarrstelle I hat die Klägerin Klage erhoben. Mit ihr macht sie geltend:
Das Besetzungsverfahren sei gesetzwidrig gewesen. Die Beklagte habe bei Erlass der beiden Beschlüsse geltendes kirchliches Recht verletzt. Sie habe nämlich den von ihr - der Klägerin - nach § 25 Abs. 2, § 26 PfStG eingelegten Einspruch schon deshalb nicht zurückweisen dürfen, weil eine Einspruchsfrist gar nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die am 20.10.1985 erfolgte Abkündigung des Kirchenvorstandsbeschlusses vom 15.10.1985 sei nicht geeignet gewesen, die Einspruchsfrist des § 25 Abs.2 PfStG in Gang zu setzen. Außerdem sei in der Kirchenvorstandssitzung am 15.10.1985 Pfarrer A., der eine Personaldiskussion beantragt habe, vom abwesenden Dekan von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen worden. Schließlich habe die Beklagte auch § 12 Abs. 1 PfStG unrichtig angewandt. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das abgekürzte Verfahren nach § 12 Abs. 1 PfStG ein drittes, gegenüber dem Modus A/B und C selbständiges Verfahren darstelle. Demgemäss sei es auch fehlerhaft, dass die Beklagte weder den Kirchenvorstand nach § 15 PfStG angehört, noch Herrn B. der Gemeinde vorgestellt habe.
Abgesehen hiervon seien gegen den Kirchenvorstandsbeschluss vom 15.10.1985 im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Beklagten am 16.12.1985 über die Ernennung des Herrn B. Rechtsmittel eingelegt gewesen bzw. hätten mit entsprechenden Fristenläufen offengestanden. Die Rechtsmittel hätten aufschiebende Wirkung gehabt. Durch den Ernennungsbeschluss seien entgegen dem kirchlichen Recht sämtliche eingelegten oder offenstehenden Rechtsmittel vor Fristablauf außer Kraft gesetzt worden. Zu rügen sei auch, dass die Beklagte gleichzeitig mit der Zurückweisung ihres - der Klägerin – Einspruchs die Ernennung des Herrn B. zum Pfarrstelleninhaber beschlossen habe, ohne also den rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens abzuwarten.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Das gelte sowohl im Hinblick auf die Voraussetzung für das Besetzen zweier voller Pfarrstellen wie auch für die Voraussetzungen einer Zusammenarbeit der beiden Pfarrer. Hierbei spiele auch die Lebensführung des Herrn B. eine Rolle, wozu auch dessen Amtsführung gehöre.
Die Klägerin beruft sich auch darauf, dass die Entscheidung der Beklagten auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen beruhe. Ihr hätten viele sachrelevante Informationen nicht vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 11.03.1986 und vom 11.05.1986 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.1985 betreffend die Zurückweisung ihres Einspruchs sowie den Beschluss der Kirchenleitung vom 16.12.1985 betreffend die Ernennung von Pfarrer B. zum Inhaber der Pfarrstelle I der Evangelischen C.........-Gemeinde A. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet. Die am 16.12.1985 beschlossene Ernennung verstoße nicht deshalb gegen geltendes Recht, weil in diesem Zeitpunkt noch über zwei Rechtsbehelfe von Pfarrer A. gegen die beabsichtigte Ernennung nicht entschieden gewesen sei. Im Zeitpunkt des Ernennungsbeschlusses der Kirchenleitung habe sowohl dem Kirchenvorstandsbeschluss vom 15.10.1985 als auch dem Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes vom 27.11.1985, mit dem der von Pfarrer A. gegen den KV-Beschluss eingelegte Einspruch zurückgewiesen worden war, keine aufschiebende Wirkung entgegen gestanden. Denn Pfarrer A. habe erst am 04.01.1986 Beschwerde gegen den Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes eingelegt.
Die Beklagte räumt zwar einen Verfahrensfehler insofern ein, als sie am 16.12.1985 die Ernennung von Pfarrer B. beschlossen habe, ohne dass der Einspruch von Pfarrer A. nach § 26 Abs. 1 PfStG zurückgewiesen worden sei. Hier greife jedoch § 46 VwVfG ein. Da die Kirchenleitung den Einspruch der Klägerin zurückgewiesen habe, hätte sie wegen der gleichen Einspruchsbegründung auch über den Einspruch von Pfarrer A. nicht anders entscheiden können.
Der angefochtene Beschluss ist nach Auffassung der Beklagten auch nicht aus den übrigen von der Klägerin vorgetragenen Gründen fehlerhaft. Diese Gründe könnten in diesem Verfahren auch gar nicht vorgetragen werden, weil sich die gerichtliche Überprüfung auf die Einspruchsgründe des § 26 Abs. 1 PfStG zu beschränken habe. Hierzu weist die Beklagte insbesondere noch einmal darauf hin, dass sich der Begriff "Lebensführung" in § 26 Abs. 1 lit. b) PfStG nur auf den außerdienstlichen Bereich beziehe.
Durch Beschluss vom 7. Februar 1986 hat die erkennende Kammer Pfarrer B. zum Verfahren beigeladen. Er hat einen Antrag nicht gestellt.
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Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin in ihren rechtlichen Interessen berührt. Es kann zwar dahingestellt bleiben, ob jedes Gemeindeglied durch die Ernennung eines Pfarrers zum Pfarrstelleninhaber in seinen rechtlichen Interessen berührt wird und deshalb klageberechtigt ist. Die Kammer ist aber der Auffassung, dass jedenfalls derjenige in seinen rechtlichen Interessen berührt ist, über dessen Einspruch nach § 25 Abs. 2, § 26 PfStG bei Ernennung des Pfarrstelleninhabers nicht entschieden ist oder dessen Einspruch gleichzeitig mit der Ernennung zurückgewiesen wird. Eine dann erhobene Anfechtungsklage ist allerdings auf die Einspruchsgründe des § 26 Abs. 1 PfStG beschränkt.
II.
Die Klage ist aber unbegründet.
1.
Soweit die Beklagte durch Beschluss vom 16.12.1985 den gern. § 25 Abs. 2 PfStG eingelegten Einspruch der Klägerin zurückgewiesen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das Besetzungsverfahren ist im Ergebnis als nicht gesetzwidrig anzusehen.
a) Unzutreffend ist zunächst die Auffassung der Klägerin, die Beklagte hätte den Einspruch nicht zurückweisen dürfen, weil gar keine Einspruchsfrist in Lauf gesetzt worden sei. Die Einspruchsfrist des § 25 Abs. 2 PfStG ist mit der Abkündigung im Gottesdienst am 20.10.1985 in Lauf gesetzt worden. Bei dem abgekürzten Verfahren nach § 12 Abs. 1 PfStG tritt nämlich an die Stelle der Vorstellung des Bewerbers die Bekanntmachung des Kirchenvorstands im Gottesdienst, dass er sich für die Ernennung des Pfarrstellenverwalters zum Pfarrstelleninhaber entschlossen hat. Gleichzeitig ist die Gemeinde dann auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen. Die Frist beginnt damit zu laufen.
Unabhängig hiervon hat sich die Klägerin aber mit Einlegung des Einspruchs des Rechts begeben, sich auf nicht laufende Einspruchsfristen zu berufen. Es ist ein anerkannter Grundsatz, dass derjenige, der vor Beginn des Laufs einer Rechtsbehelfsfrist den Rechtsbehelf einlegt, später nicht einwenden kann, eine Entscheidung über den Rechtsbehelf hätte mangels Laufs der Rechtsbehelfsfrist nicht ergehen können.
b) Soweit die Klägerin eine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens darin sieht, dass Pfarrer A. in der Kirchenvorstandssitzung vom 15.10.1985 vom Dekan von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen ist, mag dieser Umstand formal bedenklich erscheinen. Denn in der Tat wurde Pfarrer A. damit die Gelegenheit genommen, im Rahmen einer Personaldiskussion seine Bedenken gegen die Person des Herrn B. vorzubringen. Andererseits hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen und ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anwesenheit von Pfarrer A. bei der Beratung des TOP 2 zu einem dem Mehrheitserfordernis der §§ 12 Abs. 1, 21 Abs. 2 PfStG nicht mehr genügenden Abstimmungsergebnis geführt hätte. Denn auch die in der Beratung anwesende Klägerin, die wie Pfarrer A. gegen eine Ernennung des Herrn B. zum Inhaber der Pfarrstelle I eingenommen war, diese Ernennung später bei dem erkennenden Gericht angefochten und hier die nach ihrer und des Pfarrers A. völlig übereinstimmenden Auffassung gegen die Ernennung sprechenden Argumente mit mindestens dem gleichen Nachdruck vorgetragen hat wie Pfarrer A., konnte ganz offensichtlich nicht verhindern, dass der Kirchenvorstand sich mit 9 : 1 Stimmen für die Ernennung des Herrn B. aussprach. Auch die weitere Entwicklung - insbesondere der Versetzungsantrag des Kirchenvorstands vom 15.04.1986 - zeigt, wie gering der Einfluss von Pfarrer A. auf den Kirchenvorstand eingeschätzt werden muss. Es fehlt daher an einer Kausalität zwischen der Abwesenheit des Pfarrers A. und dem Ergebnis der Abstimmung des Kirchenvorstands.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es in dem abgekürzten Besetzungsverfahren nach § 12 Abs. 1 PfStG weder einer Erörterung der beabsichtigten Ernennung von B. mit dem Kirchenvorstand noch einer Vorstellung des "Bewerbers" gegenüber der Gemeinde. Die Kammer teilt hier die Auffassung der Beklagten, dass das abgekürzte Verfahren nach § 12 Abs. 1 PfStG an die Stelle des Verfahrens tritt, das bei einer Ausschreibung nach dem jeweils anstehenden Besetzungsmodus erforderlich wäre. Dann aber findet § 25 PfStG, der nach § 12 Abs. 1 entsprechend gilt, aber auch nur insoweit Anwendung, als der Gemeinde mitzuteilen ist, dass sich der Kirchenvorstand für eine Ernennung des Pfarrstellenverwalters zum Pfarrstelleninhaber ausgesprochen hat. Es ist auch kein einleuchtender Grund dafür erkennbar, eine beabsichtigte Ernennung nochmals mit dem Kirchenvorstand im Sinne des § 15 PfStG zu erörtern, wenn der Kirchenvorstand diese Ernennung von sich aus beantragt hat. Desgleichen wäre es widersinnig, der Gemeinde einen Pfarrer oder Pfarrvikar, der dort lange Zeit gewirkt hat, noch einmal, "vorzustellen". Das abgekürzte Verfahren nach § 12 Abs. 1 PfStG soll ja gerade möglich sein, weil ein dem Kirchenvorstand und der Gemeinde auf Grund bisheriger Tätigkeit bekannter Pfarrer oder Pfarrvikar die Pfarrstelle übernehmen soll und es deshalb des mit einer Bewerbung von außen zusammenhängenden Verfahrens nicht bedarf.
d) Zu Unrecht ist die Klägerin der Meinung, dass ihr Einspruch auch deshalb nicht habe zurückgewiesen werden dürfen, weil sie Bedenken gegen die Lebensführung des Herrn B. geltend gemacht habe. Der in § 26 Abs. 1 lit. b) gebrauchte Begriff "Lebensführung" ist ausschließlich auf den außerdienstlichen Bereich bezogen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass dieser Begriff an die Stelle des Begriffes "Wandel" getreten ist, den das frühere Kirchengesetz betreffend die Besetzung der Pfarrstellen vom 11. Mai 1949 (ABl. S. 73) verwandt hat. Das Wort "Wandel" war unstreitig nur auf den außerdienstlichen Bereich bezogen. Zum anderen ist aber zu berücksichtigen, dass das geltende Pfarrerdienstrecht das Verhalten des Pfarrers im Dienst als Amtsführung bezeichnet. So spricht das Pfarrergesetz von "Amt ... führen", "amtliche Tätigkeit" usw. Hätte der kirchliche Gesetzgeber mit "Lebensführung" sowohl den außerdienstlichen als auch den dienstlichen Bereich gemeint, hätte er dies - ebenso wie an anderer Stelle, z. B. § 10 PfG - durch eine andere Formulierung zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass § 26 Abs. 1 lit. b) aus dem amtlichen Bereich ja die "Lehre" herausgreift. Hieraus ist zu schließen, dass mit dem Einspruch zwar Bedenken gegen die Lehre als solche, nicht aber gegen die sonstige dienstliche Tätigkeit des zu ernennenden Pfarrstelleninhaber vorgebracht werden können.
Bedenken gegen die Lebensführung im hier dargelegten Sinn hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.
Lagen somit Einspruchsgründe nach § 26 Abs. 1 PfStG nicht vor, hat die Beklagte den Einspruch der Klägerin rechtmäßig zurückgewiesen.
2.
Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch der Beschluss der Beklagten vom 16.12.1985, Herrn B. zum Pfarrstelleninhaber zu ernennen.
a) Richtig ist allerdings der Vortrag der Klägerin, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über Rechtsmittel gegen den KV-Beschluss vom 15.10.1985 noch nicht entschieden war. Deshalb war der Beschluss der Beklagten vom 16.12.1985 mit dem Mangel behaftet, dass zu dieser Zeit ein Antrag des Kirchenvorstands nach § 12 Abs. 1 PfStG nicht wirksam gestellt war. Dem Beschluss ermangelte es somit an der Entscheidungsgrundlage. Dies ergibt sich aus folgendem: Pfarrer A. hatte gegen den Beschluss des Kirchenvorstands vom 15.10.1985 Einspruch nach § 44 KGO eingelegt. Diesen hatte der Dekanatssynodalvorstand durch Beschluss vom 27.11.1985 zurückgewiesen. Hiergegen hatte Pfarrer A. Beschwerde zur Beklagten eingelegt, über die am 16.12.1985 noch nicht entschieden war, allerdings auch nicht entschieden sein konnte, weil Pfarrer A. die Beschwerde erst mit Schriftsatz vom 04.01.1986 eingelegt hatte. Gerade hieraus folgert die Beklagte allerdings, dass am 16.12.1985 kein Rechtsbehelf eingelegt war, der aufschiebende Wirkung hätte haben können. Denn - so meint sie - wenn der Dekanatssynodalvorstand am 27.11.1985 entschieden, Pfarrer A. aber erst am 04.01.1986 Beschwerde eingelegt habe, hätte der Beschluss des Dekanatssynodalvorstands eben am 16.12.1985 noch volle Wirksamkeit gehabt. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Beklagte übersieht hierbei nämlich, dass der Beschluss des Dekanatsynodalvorstands Pfarrer A. erst am 23.12.1985 zugestellt worden ist. Das war also nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten vom 16.12.1985. Die Bekanntgabe des Dekanatssynodalvorstandsbeschlusses ist aber Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Dies ergibt sich aus dem im Kirchenrecht entsprechend anzuwendenden § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Folgerichtig wird in § 44 Abs. 2 KGO auch der Beginn der Rechtsbehelfsfrist an die Bekanntgabe der Entscheidung geknüpft.
Der Mangel, dass die Beklagte am 16.12.1985 ohne wirksamen Antrag nach § 12 Abs. 1 PfStG entschieden hat, ist jedoch nachträglich geheilt worden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, den die Kammer dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz nach auch auf das kirchliche Verwaltungsverfahren für anwendbar hält (vgl. auch Urteil vom 19.08.1980 II 2/80 zu § 46 VwVfG), ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ... unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Das ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte am 24.02.1986 die Beschwerde des Pfarrers A. gegen den Dekanatssynodalvorstandsbeschluss vom 27.11.1985 zurückgewiesen und das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht die gegen jenen Beschluss erhobene Anfechtungsklage von Pfarrer A. durch Urteil vom 27.06.1986 abgewiesen hat, ist zu diesem Zeitpunkt der Antrag des Kirchenvorstands vom 15.10.1985 wirksam geworden. Der Antrag des Kirchenvorstands war also damit nachträglich gestellt worden. Die Kammer hatte daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die vorliegende Klage davon auszugehen, dass ein Antrag des Kirchenvorstands nach § 12 Abs. 1 PfStG - wenn auch nachträglich - der Entscheidung der Beklagten vom 16.12.1985 zugrunde lag.
b) Unbegründet ist auch die Rüge der Klägerin, dass die Beklagte gleichzeitig mit der Zurückweisung ihres - der Klägerin - Einspruchs die Ernennung des Herrn B. zum Pfarrstelleninhaber beschlossen und nicht erst abgewartet habe, ob gegen die Zurückweisung des Einspruchs Rechtsmittel eingelegt würden. § 25 Abs. 3 PfStG bestimmt, dass die Kirchenleitung den Pfarrer ernennt, wenn die Einsprüche zurückgewiesen werden. Aus dieser Regelung kann nicht zwingend hergeleitet werden, dass die Kirchenleitung vor der Ernennung erst abwarten muss, ob gegen die Zurückweisung der Einsprüche Rechtsmittel eingelegt werden. Der Gedanke der Rechtssicherheit und das Interesse an einem geordneten kirchlichen Leben, insbesondere an der Funktionsfähigkeit der Gemeinde und des Kirchenvorstands können durchaus für eine gleichzeitige Beschlussfassung der Kirchenleitung im genannten Sinn sprechen. Rechtsnachteile entstehen hierdurch nicht, da - wie eingangs unter I ausgeführt ist - jedenfalls bei gleichzeitiger Beschlussfassung der Kirchenleitung gegen diese Entscheidung die Klage eines Einspruchsführers gegeben ist.
c) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte habe bei Beschlussfassung über die Ernennung des Herrn B. ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt und sie sei von irrigen Tatsachen ausgegangen, ist dieser Vortrag hier unerheblich. Zwar stützt sich die Klägerin mit diesem ihrem Vorbringen ganz offensichtlich auf die Rechtsmittelbelehrung, die ihr im Bescheid der Kirchenverwaltung vom 19.12.1985 erteilt wurde. Diese Rechtsmittelbelehrung zählt die in § 18 Abs. 1 KVVG genannten Gründe, auf die Klagen im allgemeinen gestützt werden können, auf. Im vorliegenden Fall ist das Klagevorbringen aber - wie oben unter I ausgeführt - auf die Entscheidungsgründe des § 26 Abs. 1 PfStG beschränkt. Das beruht auf der Besonderheit des Besetzungsverfahrens. Wenn das Gericht daher entsprechend § 26 Abs. 1 lit. a) PfStG prüfen darf, ob das Besetzungsverfahren gesetzwidrig war, so ist damit nach Sinn und Zweck der Vorschrift allerdings nur der formelle Ablauf des Verfahrens gemeint.
Dagegen kann das Gericht nicht nachprüfen, welche sachlichen Erwägungen die Kirchenleitung zur Ernennung eines Pfarrstelleninhabers bewogen haben. Diese Prüfung ist dem Gericht schon deshalb versagt, weil das Gesetz keinerlei Kriterien nennt, an denen sich die Entscheidung der Kirchenleitung zu orientieren hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 36 Satz 1, § 38 KVVG, § 154 VwGO.