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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:24.02.2006
Aktenzeichen:KVVG II 13, 14 und 19/05
Rechtsgrundlage:§ 20 KVVG; § 80 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Aufschiebende Wirkung, Aussetzung der sofortigen Vollziehung
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Leitsatz:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klagen II 13/05, II 14/05 und II 19/05 aufschiebende Wirkung haben.
Im übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.
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Gründe I:

1. Auf Antrag der Klägerinnen war festzustellen, dass deren Klagen vom 14.10. und 06.12.2005 gegen den Beschluss der Kirchenleitung zur Teilung der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt aufschiebende Wirkung haben. Denn diese Frage war zwischen den Beteiligten umstritten, obwohl die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen in § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG ausdrücklich angeordnet ist. Ob das auch – entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO für einen zulässigen anderen Rechtsbehelf (Widersprüche der Klägerinnen vom 07.09., 26.09. und 28.09.2005) zu gelten hätte, mag dahingestellt bleiben, weil diese Widersprüche gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 21.07.2005 keine zulässigen Rechtsbehelfe waren.
2. Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Teilungsbeschlusses vom 21.07.2005 kommt nach Überzeugung des Gerichts schon deshalb nicht in Betracht, weil die sofortige Vollziehung durch die Kirchenleitung oder Kirchenverwaltung nicht angeordnet war. Vollziehungsmaßnahmen waren – jedenfalls nach Kenntnis der erhobenen Anfechtungsklagen und der durch sie ausgelösten aufschiebenden Wirkung – rechtswidrig.
3. Hinsichtlich des weiteren Eilantrages der Klägerinnen, die Aufhebung der teilweisen Vollziehung des Teilungsbeschlusses nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KVVG anzuordnen, macht das Gericht von seinem durch das Gesetz eingeräumten Ermessen („kann“) Gebrauch.
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Gründe II:

Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass möglicherweise zwischen Vollziehungsakten zu unterscheiden ist, die vor den Klageerhebungen vorgenommen wurden, und solchen, die danach erfolgten. Weiterhin müssten alle Vollziehungsakte inhaltlich ermittelt und einer differenzierenden Betrachtung unterworfen werden. Dazu sieht sich das Gericht nicht in der Lage, weil dazu erforderlicher Sachvortrag der Beteiligten fehlt. Die schon vorgenommenen Vollzugsakte bleiben deshalb zunächst wirksam, während weitere Vollzugsakte mit Rücksicht auf die aufschiebende Wirkung nicht mehr zulässig sind.
Für das Gericht ist aber letztlich entscheidend, dass mit der Aufhebung und Rückabwicklung von Vollziehungsakten nicht nur unter Umständen ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre sondern gewiss große Unsicherheit für die betroffenen Körperschaften selbst und ihre Organe sowie für die kirchliche und sonstige Öffentlichkeit ausgelöst würde, die der weiteren Entwicklung in Gegenwart und Zukunft mehr Schaden stiftet als Nutzen bringt.