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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:17.06.2005
Aktenzeichen:KVVG II 9/05
Rechtsgrundlage:§§ 35a,36b,37,39 PfDG; §§ 3,20,36,38 KVVG; § 154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Anordnung der sofortigen Vollziehung, Aufschiebende Wirkung, Rechtliche Interessen, Rechtsschutz - vorläufiger, Rechtsschutzinteresse, Versetzung, Versetzungsverfahren, Wartestand
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Leitsatz:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller.
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Gründe I:

I.
Der Antragsteller ist seit 1. Juli 2002 Inhaber der Pfarrstelle A-Gemeinde A., Dekanat C., und er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen verschiedene Verfahrensschritte der Antragsgegner, die auf seine Versetzung gerichtet sind.
Nach tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Teilen des Kirchenvorstandes der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsteller, die, nach dem Vorbringen der Beteiligten, das ganze Gemeindeleben der Antragsgegnerin zu 1. erfasst haben, beschloss der Antragsgegner zu 2. am 8. September 2004, dass die Unstimmigkeiten zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsteller nicht hätten beigelegt werden können und dass daher das Schlichtungsverfahren einzuleiten sei. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner zu 2. mit Bescheid vom 29. November 2004 zurück. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens beschloss die Antragsgegnerin zu 1. mit acht Ja- und einer Neinstimme am 18. März 2005, die Versetzung des Antragstellers zu beantragen.
Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller am 1. März 2005 bei dem erkennenden Gericht Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Antragsgegners zu 2. vom 8. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin zu 3. vom 29. November 2004 erhoben. Über diese Klage ist bis dato nicht entschieden.
Am 2. Juni 2005 beurlaubte die Antragsgegnerin zu 3. den Antragsteller mit sofortiger Wirkung und versetzte ihn – ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in den Wartestand.
Am 25. Mai 2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht mit dem Begehren gewandt, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes festzustellen, dass die am 1. März 2005 erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gegenüber verschiedenen Entscheidungen der Antragsgegner im Versetzungsverfahren enthält. Er ist der Auffassung, dass diese Verfahrensschritte mit dem Ziel seiner Versetzung in Anbetracht der erhobenen Anfechtungsklage nicht hätten durchgeführt werden dürfen.
Der Antragsteller beantragt festzustellen,
1. dass seine Anfechtungsklage vom 1. März 2005 gegen den Beschluss des Antragsgegners zu 2. vom 8. September 2004 (in der Fassung des Einspruchsbescheides der Antragsgegnerin zu 3. vom 29. November 2004), mit dem dieser festgestellt hat, dass die Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsgegner zu 1. und dem Antragsteller nicht beigelegt werden könnten und dass daher das Schlichtungsverfahren einzuleiten sei, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG aufschiebende Wirkung entfaltet,
2. dass die Anfechtungsklage auch im Hinblick auf die Einladung des Antragsgegners zu 2. vom 10. März 2005 zur außerordentlichen Sitzung des Antragsgegners zu 1. am 18. März 2005, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG ebenfalls der aufschiebenden Wirkung unterliegt,
3. dass auch der Beschluss des Antragsgegners zu 1. in der Sitzung vom 18. März 2005, seine Versetzung gemäß § 36b Abs. 4 PfDG zu beantragen, ebenfalls von der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 1. März 2005 erfasst wird, und
4. dass ferner auch der Beschluss der Antragsgegnerin zu 4. vom 14. April 2004, das Versetzungsverfahren gemäß § 35a Abs. 1b PfDG gegen ihn einzuleiten, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG ebenfalls der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage unterliegt wie auch
der Beschluss der Antragsgegnerin zu 4. vom 19. Mai 2005, ihn vorbehaltlich einer Anhörung – gemäß § 37 Abs. 1 PfDG zu beurlauben,
hilfsweise die sofortige Vollziehung obiger Ziffern 1 bis 4 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KVVG auszusetzen.
Die Antragsgegner zu 1. und 3. beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner zu 2. und 4. haben keinen Antrag gestellt.
Die Antragsgegnerin zu 3., der sich die Antragsgegnerin zu 1. anschließt, ist der Auffassung, dass der Eilantrag unzulässig sei. Die vom Antragsteller beanstandeten Entscheidungen der Antragsgegner seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren, die allein Gegenstand einer (zulässigen) Anfechtungsklage sein könnten. Bei den angegriffenen Entscheidungen handele es sich bereits nicht um Regelungen, so dass ein relevantes Merkmal des Verwaltungsaktes fehle. Fehle schon die rechtliche Möglichkeit, derartige Maßnahmen mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, so könne diese auch keinerlei aufschiebende Wirkung entfalten.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Klageverfahrens II 2/05 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung der Kammer am 17. Juni 2005 gewesen sind.Der Antragsteller ist seit 1. Juli 2002 Inhaber der Pfarrstelle A-Gemeinde A., Dekanat C., und er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen verschiedene Verfahrensschritte der Antragsgegner, die auf seine Versetzung gerichtet sind.
Nach tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Teilen des Kirchenvorstandes der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsteller, die, nach dem Vorbringen der Beteiligten, das ganze Gemeindeleben der Antragsgegnerin zu 1. erfasst haben, beschloss der Antragsgegner zu 2. am 8. September 2004, dass die Unstimmigkeiten zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsteller nicht hätten beigelegt werden können und dass daher das Schlichtungsverfahren einzuleiten sei. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner zu 2. mit Bescheid vom 29. November 2004 zurück. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens beschloss die Antragsgegnerin zu 1. mit acht Ja- und einer Neinstimme am 18. März 2005, die Versetzung des Antragstellers zu beantragen.
Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller am 1. März 2005 bei dem erkennenden Gericht Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Antragsgegners zu 2. vom 8. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin zu 3. vom 29. November 2004 erhoben. Über diese Klage ist bis dato nicht entschieden.
Am 2. Juni 2005 beurlaubte die Antragsgegnerin zu 3. den Antragsteller mit sofortiger Wirkung und versetzte ihn – ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in den Wartestand.
Am 25. Mai 2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht mit dem Begehren gewandt, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes festzustellen, dass die am 1. März 2005 erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gegenüber verschiedenen Entscheidungen der Antragsgegner im Versetzungsverfahren enthält. Er ist der Auffassung, dass diese Verfahrensschritte mit dem Ziel seiner Versetzung in Anbetracht der erhobenen Anfechtungsklage nicht hätten durchgeführt werden dürfen.
Der Antragsteller beantragt festzustellen,
1. dass seine Anfechtungsklage vom 1. März 2005 gegen den Beschluss des Antragsgegners zu 2. vom 8. September 2004 (in der Fassung des Einspruchsbescheides der Antragsgegnerin zu 3. vom 29. November 2004), mit dem dieser festgestellt hat, dass die Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsgegner zu 1. und dem Antragsteller nicht beigelegt werden könnten und dass daher das Schlichtungsverfahren einzuleiten sei, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG aufschiebende Wirkung entfaltet,
2. dass die Anfechtungsklage auch im Hinblick auf die Einladung des Antragsgegners zu 2. vom 10. März 2005 zur außerordentlichen Sitzung des Antragsgegners zu 1. am 18. März 2005, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG ebenfalls der aufschiebenden Wirkung unterliegt,
3. dass auch der Beschluss des Antragsgegners zu 1. in der Sitzung vom 18. März 2005, seine Versetzung gemäß § 36b Abs. 4 PfDG zu beantragen, ebenfalls von der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 1. März 2005 erfasst wird, und
4. dass ferner auch der Beschluss der Antragsgegnerin zu 4. vom 14. April 2004, das Versetzungsverfahren gemäß § 35a Abs. 1b PfDG gegen ihn einzuleiten, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG ebenfalls der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage unterliegt wie auch
der Beschluss der Antragsgegnerin zu 4. vom 19. Mai 2005, ihn vorbehaltlich einer Anhörung – gemäß § 37 Abs. 1 PfDG zu beurlauben,
hilfsweise die sofortige Vollziehung obiger Ziffern 1 bis 4 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KVVG auszusetzen.
Die Antragsgegner zu 1. und 3. beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner zu 2. und 4. haben keinen Antrag gestellt.
Die Antragsgegnerin zu 3., der sich die Antragsgegnerin zu 1. anschließt, ist der Auffassung, dass der Eilantrag unzulässig sei. Die vom Antragsteller beanstandeten Entscheidungen der Antragsgegner seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren, die allein Gegenstand einer (zulässigen) Anfechtungsklage sein könnten. Bei den angegriffenen Entscheidungen handele es sich bereits nicht um Regelungen, so dass ein relevantes Merkmal des Verwaltungsaktes fehle. Fehle schon die rechtliche Möglichkeit, derartige Maßnahmen mit einer Anfechtungsklage anzugreifen, so könne diese auch keinerlei aufschiebende Wirkung entfalten.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Klageverfahrens II 2/05 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung der Kammer am 17. Juni 2005 gewesen sind.
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Gründe II:

II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KVVG ist nicht zulässig.
Die Kammer hat bereits rechtliche Zweifel an der Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens. Zu Recht weist die Antragsgegnerin zu 3. darauf hin, dass Bedenken bestehen, ob die vom Antragsteller beanstandeten Entscheidungen Verwaltungsaktqualität haben, was Voraussetzung einer (zulässigen) Anfechtungsklage im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG ist, der § 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG im Grundsatz aufschiebende Wirkung beimisst. Diese entfällt dann, wenn im besonderen kirchlichen Interesse die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet worden ist.
Die Kammer lässt die Frage nach der Verwaltungsaktqualität der vom Antragsteller beanstandeten Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen dieses Eilverfahrens allerdings aus Rechtsgründen unbeantwortet. Selbst dann, wenn man mit dem Antragsteller von der Statthaftigkeit seines Eilbegehrens im Sinne des § 20 Abs. 2 KVVG ausginge, wäre der Antrag unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse), das letztlich aus dem auch im Prozessrecht geltenden allgemeinen und grundlegenden Gebot von Treu und Glauben und dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte entspringt. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses, Rechtsschutzinteresses oder berechtigten Interesses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat und beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden muss (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 12. Auflage 2000, Randnr. 30f. vor § 40 m. w. N.). Mit anderen Worten: Ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren soll nur demjenigen Rechtsuchenden zur Verfügung stehen, für den sich die begehrte gerichtliche Entscheidung – bei Annahme des Vorliegens sämtlicher prozessualen und materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Begehrens – überhaupt als vorteilhaft darstellt, wenn somit die begehrte gerichtliche Entscheidung seine Rechtsposition verbessert. Ist dies allerdings nicht der Fall, wird – objektiv betrachtet – das angestrengte Verfahren also nur um des Verfahrens selber willen, d. h. ohne Aussicht auf eine Mehrung der Rechtspositionen des Rechtsschutzsuchenden geführt, widerspräche dies dem Gebot von Treu und Glauben und würde den Missbrauch prozessualer Rechte darstellen. Hinzu kommt, dass in diesen Fällen das Gericht und seine Arbeitskraft in Anspruch genommen würden, obwohl das Rechtsschutzziel keine positive Auswirkung auf die Situation des Rechtsschutzsuchenden haben kann.
So liegt der Fall hier. Mit Wirksamwerden der – vom Antragsteller bis dato nicht mit Rechtsbehelf oder Rechtsmittel angefochtenen – Entscheidung der Antragsgegnerin zu 3. vom 2. Juni 2005, wonach der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von seinem Dienst beurlaubt worden ist, kann dieser in dem hier zu bescheidenden Eilverfahren keine ihn begünstigende Rechtsschutzposition mehr erlangen. Mit der Entscheidung vom 2. Juni 2005 und der gleichzeitigen Anordnung der sofortigen Wirkung darf der Antragsteller sein Pfarreramt vorläufig nach § 37 Abs. 1 PfDG nicht (mehr) ausüben. Gleichzeitig hat ihn die Antragsgegnerin – ebenso unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – mit Wirkung vom 1. Juli 2005 nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 PfDG in den Wartestand versetzt. Diese Entscheidungen der Antragsgegnerin zu 3., die die vom Antragsteller beanstandeten Maßnahmen und Entscheidungen der Antragsgegner quasi überlagern, wirken sich auf diese – hier allein – zu betrachtenden Maßnahmen und Entscheidungen so aus, dass sie sich erledigt haben. Von ihnen gehen keine Rechtswirkungen mehr aus. Selbst dann, wenn das Gericht dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in allen Punkten entspräche, würde sich seine dienstrechtliche Situation nach den Entscheidungen vom 2. Juni 2005 nicht verbessern. Es spielt rechtlich überhaupt keine Rolle (mehr), ob die gegen die vom Antragsteller beanstandeten Maßnahmen und Entscheidungen gerichtete Anfechtungsklage II 2/05 aufschiebende Wirkung entfaltet oder nicht. In jedem Fall ist der Antragsteller seit der Bekanntgabe der Entscheidungen vom 2. Juni 2005 vom Dienst beurlaubt, und er wird zum 1. Juli 2005 – vorläufig – in den Wartestand treten.
Der Umstand, dass die vom Antragsteller beanstandeten Entscheidungen kirchlicher Gremien nun gerichtlich und inhaltlich nicht mehr überprüft werden können, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieser Zustand steht vielmehr im Einklang mit dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers. Das erkennende Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser davon ausgegangen sei, dass Streitigkeiten im kirchlichen Raum in der Regel auf andere Weise und durch andere Instanzen beizulegen seien als durch eine streitige gerichtliche Entscheidung. Ein formelles gerichtliches Verfahren hält das Gericht – nach wie vor – nur in bestimmten Fällen für geeignet und notwendig (vgl. Urteil vom 27. Juni 1986, II 5/86 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften des § 36 KVVG und des § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 38 KVVG.