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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:06.05.2005
Aktenzeichen:KVVG II 10/04
Rechtsgrundlage:§ 27 DSO; § 50 KGO; §§ 18,36,38 KVVG; § 154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Aberkennung des Amtes, Kirchenvorsteher, Pflichtverletzung, Ungedeihlichkeit, Wiederaufnahme
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Leitsatz:

1. Nach § 50 Abs. 1 b KGO kann das Amt eines Kirchenvorstehers nur dann aberkannt werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Pflichten als Kirchenvorsteher festgestellt wurde und erwiesen ist.
Für die strengen Voraussetzungen dieser Norm gilt das Ultima-Ratio-Prinzip.
2. Bei der nach § 50 KGO zutreffenden Entscheidung handelt es sich nicht um eine solche die dem Dekanatssynodalvorstand ein Ermessen einräumt. Vielmehr müssen Gründe positiv festgestellt werden, die den unbestimmten Rechtsbegriff des groben Verstoßes auszufüllen vermögen.
3. Der Verstoß gegen die Pflichten als Kirchenvorsteher muss von einem solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert. Die grobe Pflichtverletzung muss zudem objektiv erheblich sein.

Tenor:

Die Entscheidung des Dekanatsvorstandes vom 15.07.2004 in Gestalt der Entscheidung der Kirchenleitung vom 12.10.2004 wird aufgehoben. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
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Tatbestand:

Die Klägerin, die bereits zu früheren Zeiten dem Kirchenvorstand der A-Kirchengemeinde in A-Stadt angehörte, wurde bei den Kirchenvorstandswahlen im Jahre 2003 wiederum in den Kirchenvorstand der vorbezeichneten Gemeinde gewählt. Nachdem sich der Kirchenvorstand konstituiert hatte, kam es bereits ab Oktober 2003 zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und den anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes.
Die Klägerin äußerte wiederholt, dass sie mit der Arbeitsweise des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nicht einverstanden sei. Diese Verhaltensweise der Klägerin führte dann dazu, dass in einer Kirchenvorstandssitzung am 17.11.2003 ein Disput entstand, in dessen Verlauf der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Klägerin „undemokratisches" Verhalten vorwarf. Diesen Vorwurf nahm die Klägerin dann zum Anlass, gegen den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu agieren und in den Kirchenvorstandssitzungen wiederholt auf Protokollierung ihrer Anträge und die Einhaltung von Formalien zu drängen. Auf ein Schreiben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes vom 28.11.2003, in dem dieser auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Kirchenvorstandes hinwies, gab die Klägerin ihr Verhalten nicht auf, sondern opponierte weiterhin gegen die vorgeschlagenen Verhaltensweisen.
In einer Kirchenvorstandssitzung am 11.12.2003 wurde unter TOP 8 u.a. die Frage erläutert, wie der Name der Klägerin in das Impressum des unter dem Titel „Blickpunkt" von der Gemeinde herausgegebenen Gemeindeblattes gekommen sei. Die Klägerin erklärte daraufhin, „Kommissar Zufall" habe geholfen. Der Vorsitzende des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit, Herr C. und Herr Pfarrer E. erläuterten diese Tatsache dann dahingehend, dass die Klägerin bei einem Anruf in der Druckerei nach Redaktionsschluss ihren Namen ohne Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes in das Impressum des Blattes habe setzen lassen. Zudem wurde in der Kirchenvorstandssitzung erörtert, dass zur Beilegung der Angelegenheit ein gemeinsames Gespräch zwischen der Klägerin und dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, Herrn E., unter Beteiligung eines neutralen Vermittlers geführt werden solle. Diesem Vorschlag widersprach die Klägerin unmittelbar, indem sie mitteilte, dass sie einen Vermittler ihrer Wahl mitbringen wollte.
Anfang des Jahres 2004 erklärte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 23.01.2004 gegenüber dem Prodekan F., dass es hinsichtlich der Arbeit im Kirchenvorstand, insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsstil des Vorsitzenden unterschiedliche Auffassungen gebe, gleichzeitig führte die Klägerin aus, dass sie sich in der Zwischenzeit habe beraten lassen, weswegen ein klärendes Gespräch nur dann Sinn machen könne, wenn es der Wahrheitsfindung diene. Sie halte an ihrer Forderung fest, dass der Vorsitzende schriftlich und substanzhaltig eine Erklärung abgäbe, warum er im Laufe der Kirchenvorstandssitzung vom 17.11.2003 der Klägerin „undemokratisches Verhalten" vorgeworfen habe. Zudem warf die Klägerin dann dem Kirchenvorstandsvorsitzenden in diesem Schreiben eine Blockadehaltung vor.
Im Februar 2004 wurde von der Klägerin unter dem Datum 12.02.2004 ein Rundschreiben verfasst, in dem sich diese an Kirchenvorstandsmitglieder wandte und ausführte, ob diese noch mehr Wahrheit aus dem Kirchenvorstand und seinen Ausschüssen erfahren wollten. Zuvor hatte sie bereits mit Schreiben vom 05.02.2004 an den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, schädigende Beschlüsse gegen ihre Person hinzunehmen, dass sie vielmehr darauf bestehe, dass die Wahrheit geklärt werde und herausgearbeitet werde, wer quasi in Opfer- und Täterrollen innerhalb des Kirchenvorstandes und den Ausschüssen geschlüpft sei.
Dieses Bestehen der Klägerin auf dem Erfahren von „noch mehr Wahrheit" wurde von ihr auch mit Schreiben vom 13.02.2004 nochmals aufgegriffen. Infolge der so entstandenen Konfliktlage nahm der stellvertretende Dekan, Herr Pfarrer F., an den Kirchenvorstandssitzungen teil. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, nachzufragen, warum der stellvertretende Dekan an den Sitzungen teilnehmen würde, obwohl sie zuvor auf dessen Teilnahmerecht aus Art. 31 Abs. 1 Kirchenordnung und 28 Abs. 2 Kirchordnung sowie auf § 27 Abs. 2 der Dekanatssynodalordnung hingewiesen worden war. Außerdem suchte die Klägerin wiederholt das Büro der A-Kirchengemeinde auf und besprach mit den Sekretärinnen die Arbeitsweise des Kirchenvorstandsvorsitzenden und Pfarrers D.
In der Folgezeit im Februar 2004 erhob die Klägerin bei Kirchenvorstandssitzungen wiederholt Einsprüche gegen Beschlüsse.
Mit Schreiben vom 07.06.2004 wandten sich mehrere Mitglieder des Kirchenvorstan-des an den Dekanatsvorstand in A. und beantragten, der Klägerin ihr Amt als Kirchenvorsteherin abzuerkennen, da diese grob gegen ihre Pflichten verstoßen habe. In diesem Schreiben, auf welches (Bl. 9 d.A.) verwiesen wird, wurden einzelne Verstöße aufgeführt. Der Dekanatsvorstand leitete dann diesen Antrag der Klägerin zur Stellungnahme zu, die sich auch umfassend äußerte.
Mit Bescheid vom 19.07.2004 wurde der Klägerin bekannt gegeben, dass der Dekanatsvorstand entschieden habe, dass der Klägerin das Amt der Kirchenvorsteherin aberkannt werde, da sie vielfach grob gegen ihre Pflichten als Kirchenvorsteherin verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2004 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 26.08.2004 begründet.
Die Beschwerde wurde von der Kirchenleitung mit Bescheid vom 12.10.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, insgesamt lasse sich dem Verhalten der Klägerin nicht entnehmen, dass sie bei ihrem Tun ein inhaltliches Anliegen verfolge. Die destruktiven Wirkungen ihres Verhaltens seien beträchtlich, konstruktive Ansätze hingegen nicht erkennbar. Damit verstoße die Klägerin gegen ihr Versprechen, den anvertrauten Dienst sorgfältig und treu zu tun, weshalb der Dekanatsvorstand bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der groben Verletzung von Pflichten eines Kirchenvorstehers eine zutreffende Beurteilung vorgenommen habe. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen (Bl. 22 - 24 d.A.) verwiesen.
Gegen diesen Bescheid, der der Klägerin am 21.10.2004 zugestellt wurde, wendet sich diese mit der bei dem Kirchengericht am 16.11.2004 eingegangenen Klage.
Die Klägerin behauptet, ihre Besuche im Gemeindebüro seien stets nach Voranmeldung erfolgt. Ein Interesse für Personalakten habe sie nicht gezeigt. Auch habe sie keine abwertenden Bemerkungen über die politische Parteizugehörigkeit des Kirchenvorstandsvorsitzenden geäußert. Es könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die Einhaltung von formalen Prinzipien bestehe, die bewusst festgesetzt worden seien. Es sei ihr Recht, eine eigene Meinung zu äußern auch den Arbeitsstil des Vorsitzenden zu kritisieren. Es würden keinerlei Gründe vorliegen, welche die Aberkennung ihres Mandates als Kirchenvorsteherin rechtfertigen würden, da ihr keine gravierenden Pflichtverstöße anzulasten seien und auch insgesamt die Vorwürfe zu allgemein gehalten seien. Ein Ausschluss komme deshalb bereits aus materiellen Gründen nicht in Betracht. Zudem meint die Klägerin, dass der Beschluss vom 19.07.2004 auch deshalb aufzuheben sei, weil er nicht unter Beachtung des Verfahrens nach § 27 DSO ergangen sei.
Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des Dekanatsvorstandes vom 15.07.2004 in der Gestalt der Entscheidung der Kirchenleitung vom 12.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidung des Dekanatsvorstandes des Evangelischen Dekanats A., sei ordnungsgemäß ergangen. Formale Fehler lägen nicht vor. Auch materiellrechtlich sei die Entscheidung zutreffend, da zu Recht davon ausgegangen worden sei, dass ein grober Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflichten als Kirchenvorsteherin vorliege, da diese das erforderliche Maß an Kooperationsbereitschaft, Loyalität und Konstruktivität in der Mitarbeit vermissen lasse. Es sei zwar zuzugestehen, dass die Verhaltensweisen der Klägerin als Einzelne betrachtet, nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden könnten, aber das Verhalten insgesamt einen Ausschluss durchaus rechtfertige.
Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2005 den Rechtsstreit zunächst bis zum 30.06.2005 ausgesetzt und den Beteiligten aufgegeben, ein Mediationsgespräch zu führen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.02.2005 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und um Entscheidung in der Sache gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die gegen den Ausschluss der Klägerin aus dem Kirchenvorstand der A-Kirchengemeinde A-Stadt. gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist am 16.11.2004 eingegangen und damit fristgerecht innerhalb eines Monats seit der am 21.10.2004 vorgenommenen Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 12.10.2004 eingelegt worden (§ 18 Abs. 3 KVVG). Die Klage richtet sich gegen eine Entscheidung der Kirchenleitung auf Grund § 50 KGO, die das rechtliche Interesse der Klägerin an der Ausübung ihrer Tätigkeit als Kirchenvorstandsmitglied beeinträchtigt.
Die Klage ist auch begründet, weil ein wirksamer Ausschluss der Klägerin aus dem Kirchenvorstand in dem angefochtenen Beschluss nicht ausgesprochen werden konnte, da die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht gegeben sind.
Dabei kann es dahinstehen, ob das Ausschlussverfahren formal ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wobei nach Ansicht der Kammer eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Lit. b DSO nicht gegeben sein dürfte, da im Falle der Klägerin doch versucht wurde, nach Maßgabe der kirchlichen Gedanken ein Einvernehmen zwischen den Parteien herzustellen. Eine Aberkennung des Amtes als Kirchenvorsteher ist nicht zwingend von einem Antrag des Kirchenvorstandes abhängig, sondern hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn dem Dekanatssynodalvorstand bekannt wird, dass ein Kirchenvorsteher seine Pflicht in grober Art und Weise verletzt.
Auch ist das Anhörungsverfahren im Falle der Klägerin in der gebotenen Weise durchgeführt worden, da der Kirchenvorstand selbst mit seinen Mitgliedern die Aberkennung initiiert hat und der Dekanatsvorstand nicht von dem Tatsachenvortrag des Kirchenvorstandes abgewichen ist. In Folge dessen musste der Kirchenvorstand auch nicht vor der Entscheidung beteiligt werden. Die Klägerin selbst hat auch in dem Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sie hat von dieser ihr eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit auch umfänglich Gebrauch gemacht. Somit ist ihr im Laufe des Verfahrens umfangreich Gehör gewährt worden, so dass formale Fehler der Entscheidung nicht entgegenstehen dürften.
Der Klägerin ist aber aus materiellen Gründen ihr Amt als Kirchenvorsteherin nicht wirksam aberkannt worden, da für diese Entscheidung kein ausreichender Grund, festgestellt werden kann. Das Amt eines Kirchenvorstehers kann nämlich nach § 50 Abs. 1b KGO nur dann aberkannt werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Pflichten als Kirchenvorsteher festgestellt wurde und erwiesen ist. Diese strengen Voraussetzungen der Norm, die sich von dem Ultima-Ratio-Prinzip leiten lassen, sind aber nach den getroffenen Feststellungen noch nicht erfüllt.
Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung handelt es sich bei der nach § 50 KGO zu treffenden Entscheidung nicht um eine solche, die dem Dekanatssynodalvorstand ein Ermessen einräumt, vielmehr müssen Gründe positiv festgestellt werden, die den unbestimmten Rechtsbegriff des groben Verstoßes auszufüllen vermögen. Der Verstoß gegen die Pflichten als Kirchenvorsteher muss von einem solchen Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört, oder zumindest schwer erschüttert. Die grobe Pflichtverletzung muss zudem objektiv erheblich sein.
Auf Grund dieser strengen gesetzlichen Voraussetzungen reichen kleinere Pflichtverstöße gegen das übertragene Amt zum Ausschluss nicht aus. Insoweit hat die Beklagte aber im Rahmen des Rechtsstreites selbst eingeräumt, dass große, gravierende Pflichtverstöße der Klägerin selbst nicht feststellbar sind, der Ausschluss vielmehr deshalb erfolge, weil wiederholt kleinere Verletzungen vorliegen würden, die den Ausschluss bedingen müssten. Diese Ansicht ist zwar vom Ansatzpunkt her zutreffend, jedoch können sich leichtere Verletzungen durch Wiederholungen nur dann zu einem groben Verstoß verdichten, wenn sie sich auf die gleiche Pflicht beziehen, weil nur bei Beharrlichkeit geringfügige Pflichtverletzungen das Gewicht einer groben Pflichtverletzung erhalten können.
Dass die Voraussetzungen bei der Klägerin bereits vorliegen, hat die Beklagte aber nicht in der notwendigen Art und Weise dargelegt. Wie die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach ausgeführt hat, sind die einzelnen ihr zur Last gelegten Verstöße nicht hinreichend durch objektiv überprüfbare Tatsachen belegt, sondern weitgehend von subjektiven Wertentscheidungen der anderen Mitglieder des Kirchenvorstandes geprägt. Solche subjektiven Werteinschätzungen und Animositäten untereinander sind zwar für die gedeihliche Zusammenarbeit, in einem Kirchenvorstand keinesfalls wünschenswert, können aber nicht dazu führen, dass das Recht eines Kirchenvorstehers aberkannt werden kann, da mit einer solchen Entscheidung gerade auch die zu Grunde liegende Kirchenvorstandswahl geändert wird. Bei persönlichen Neigungen und Haltungen ist nämlich einzustellen, dass auch den Wählern die Art und der Charakter des Kirchenvorstandsmitglieds bekannt war und sie ihn auch möglicherweise aus diesen Aspekten heraus gewählt haben.
Bei einer Zusammenbetrachtung dieser verschiedenen Gesichtspunkte stellt sich das Verhalten der Klägerin zwar als nicht förderlich und leicht überzogen dar. Sie ist durch ihre ständige Protesthaltung als unbequemes Mitglied anzusehen, jedoch sind nachhaltige Pflichtverletzungen nicht erkennbar, insbesondere kommt in der Tätigkeit der Klägerin nicht zu dem Ausdruck, dass sie die Arbeit des Kirchenvorstandes sabotieren wolle. Vielmehr ist sie darum bemüht, sachgerecht in den gegebenen Grenzen zu arbeiten, wobei sie für die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Kirchenvorstand häufig überflüssigerweise formale Aspekte in den Vordergrund stellt. Diese Charaktereigenschaft der Klägerin, die den anderen Kirchenvorstandsmitgliedern durchaus als unangenehm und der Arbeit nicht förderlich erscheinen mag, rechtfertigt es aber nicht, zu dem letzten Mittel des Ausschlusses einer Kirchenvorsteherin zu greifen.
Zwar ist durch das etwas uneinsichtige Verhalten der Klägerin, das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauen und Gemeinschaftsverhältnis im Kirchenvorstand beeinträchtigt.
Dies reicht aber für einen Ausschluss noch nicht aus, da der Grad der erforderlichen Zerrüttung noch nicht mit nachvollziehbar einsichtigen Gründen im Rahmen des Aberkennungsverfahrens belegt wurde. Die aufgeführten Verhaltensweisen der Klägerin sind zwar von einer gewissen Dickköpfigkeit und Sturheit geprägt, aber lassen nicht die Tendenz erkennen, dass die Klägerin nicht willens und in der Lage sei, ihr Amt als Kirchenvorsteherin verantwortungsbewusst und im Interesse der Gemeinschaft auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist mangels greifbarer objektiver Gründe ein wirksamer Ausschluss noch nicht möglich gewesen, da auch ferner, wie dies in dem Aussetzungsbeschluss der Kammer zum Ausdruck kam, doch noch die Möglichkeit erscheint, dass bei gegenseitigem Verständnis und der Bereitschaft sich zu mäßigen, das gegenseitige erforderliche Vertrauen und Gemeinschaftsverhältnis wieder verbessert werden kann.
Für das Verfahren vor dem Kirchengericht werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO).