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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:06.05.2005
Aktenzeichen:KVVG II 3/04
Rechtsgrundlage:§§ 31,32 DSO; §§ 22,25 KGWO; § 19 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Amtseinführung, Auftragsfrist, Kirchenvorstand, Untätigkeitsklage
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Leitsatz:

Tenor:

Der Antrag vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe I:

I.
In der Ev. Kirchengemeinde A. herrschten geraume Zeit tiefgreifende Auseinandersetzungen mit Vorwürfen gegen die Amtsführung von Pfarrer, Kirchenvorstand und anderen kirchlichen Stellen und Mitarbeitern. Um den Weg für einen Neuanfang freizumachen, trat der gesamte damalige Kirchenvorstand im November 2000 von seinem Amt zurück.
Im Dezember 2001 fand eine Neuwahl des Kirchenvorstandes statt, bei der auch die Klägerin kandidierte, aber nicht die erforderliche Stimmenzahl für einen der acht zu besetzenden Plätze erhielt. Die Klägerin erreichte den Platz 11.
Im Februar 2002 wurde der neugewählte Kirchenvorstand eingeführt. Im Herbst 2002 verstarb eines seiner Mitglieder, so dass nach § 25 Abs. 1 KGWO zu verfahren war. Da die auf die Plätze 9 und 10 gelangten Kandidatinnen verzichteten, rückte die Klägerin automatisch in den Kirchenvorstand nach.
Aufgrund von Bedenken und Vorwürfen weigerte sich der Kirchenvorstand, die Klägerin als Mitglied des Kirchenvorstandes einzuführen. Mehrere Vermittlungsversuche blieben erfolglos. Am 15.06.2003 erhob die Klägerin gegen den Kirchenvorstand Beschwerde beim beklagten Dekanatssynodalvorstand mit vier verschiedenen im weiteren Verlauf nicht mehr verfolgten Feststellungsanträgen.
Am 28.07.2003 ordnete der Dekanatssynodalvorstand gegenüber dem Kirchenvorstand an, die Klägerin gemäß § 22 KGWO als Mitglied des Kirchenvorstandes einzuführen.
Mit Schriftsatz ihrer Anwälte vom 20.04.2004 mahnte die Klägerin den beklagten Dekanatssynodalvorstand nach § 31 DSO ab und forderte die Durchsetzung des Beschlusses vom 28.07.2003 bis zum 25.05.2004. Gleichzeitig erhob sie Klage gegen den Dekanatssynodalvorstand mit dem Antrag, diesen zu verpflichten den Beschluss vom 28.07.2003 gegen den Kirchenvorstand durchzusetzen.
Mit Schreiben vom 01.09.2004 hat die Kirchenverwaltung den Kirchenvorstand der Gemeinde A. abgemahnt, die Einführung der Klägerin spätestens bis zum 30.09.2004 vorzunehmen, widrigenfalls die Einführung im Auftrag des Dekanatssynodalvorstandes vorgenommen werde. Nach erfolgter Einführung haben die Parteien den Kirchenrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2004 beantragte die Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die im Verfahren nach §§ 31, 32 DSO entstandenen Anwaltskosten als erstattungspflichtig zu erklären.
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Gründe II:

II.
Der gestellte Antrag ist zulässig. Die (Untätigkeits-)Klage ist in der Hauptsache erledigt, was auch durch die Zustimmung des beklagten Dekanatssynodalvorstandes vom 02.02.2005 dokumentiert ist.
Der Antrag, dem Dekanatssynodalvorstand die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist aber unbegründet, weil die für die Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ihrerseits unzulässig war.
Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein subjektives Recht auf Durchsetzung der Anordnung ihrer förmlichen Einführung in das ihr zugefallene Amt zustand. Ein darauf gerichteter Anspruch ist nämlich erstmals zeitgleich mit der Klage selbst am 20.04.2004 gestellt worden, ohne dass die Klägerin deswegen zuvor die Kirchenleitung als Aufsichtsbehörde eingeschaltet hätte. Diesen Weg hat die Klägerin erstmals mit ihrem Antrag an die Kirchenleitung vom 26.07.2004 beschritten und alsbald danach war ihrem Begehren entsprochen. Es fehlt daher für die Zulässigkeit der Klage entweder an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens oder in jedem Fall am Ablauf einer nach § 19 Absatz 1 KVVG für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage erforderlichen, angemessenen Frist.
Da der Hauptantrag der Klägerin auf Kostentragung keinen Erfolg hat, ist auch der Zusatzantrag, außer den Kosten des eigentlichen Rechtsstreits weitere ihr im Verfahren nach §§ 31, 32 DSO entstandene Anwaltskosten als erstattungspflichtig zu qualifizieren, zurückzuweisen.