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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:20.09.2004
Aktenzeichen:KVVG II 8/04
Rechtsgrundlage:§§ 22,25 KGWO; §§ 36,38 KVVG; §§ 123,154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Amtseinführung, Anordnungsanspruch, Einstweilige Anordnung, Kirchenvorstand
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Leitsatz:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe I:

I.
In der Ev. Kirchengemeinde A. herrschen seit geraumer Zeit tiefgreifende Auseinandersetzungen mit Vorwürfen gegen die Amtsführung von Pfarrer, Kirchenvorstand und anderen kirchlichen Stellen und Mitarbeitern. Um den Weg für einen Neuanfang freizumachen, trat der gesamte damalige Kirchenvorstand im November 2000 von seinem Amt zurück.
Im Dezember 2001 fand eine Neuwahl des Kirchenvorstandes statt, bei der auch die Vorsitzende des im Vorjahr zurückgetretenen Vorstandes kandidierte, aber nicht die erforderliche Stimmenzahl für einen der acht zu besetzenden Plätze erhielt. Die Kandidatin (A.) erreichte den Platz 11.
Im Februar 2002 wurde der neugewählte Kirchenvorstand eingeführt. Im Herbst 2002 verstarb eines seiner Mitglieder, so dass nach § 25 Abs. 1 KGWO zu verfahren war. Da die auf die Plätze 9 und 10 gelangten Kandidatinnen verzichteten, rückte Frau A. automatisch in den Kirchenvorstand nach. Gegen sie erhobene Bedenken waren schon bei Aufstellung des Wahlvorschlages geltend gemacht, aber bestandskräftig durch den Dekanatssynodalvorstand zurückgewiesen worden.
Aufgrund dieser Bedenken und Vorwürfe weigerte sich der Kirchenvorstand, Frau A. als Mitglied des Kirchenvorstandes einzuführen. Mehrere Vermittlungsversuche sind erfolglos geblieben. Am 28.07.2003 ordnete der Dekanatssynodalvorstand gegenüber der Antragstellerin an, Frau A. gemäß § 22 KGWO als Mitglied des Kirchenvorstandes einzuführen. Diese Anordnung ist mangels eines eingelegten Rechtsbehelfes (und nach Ablauf von mehr als einem Jahr) bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 01.09.2004 hat die Kirchenverwaltung die Antragstellerin abgemahnt, die Einführung von Frau A. spätestens bis zum 30.09.2004 vorzunehmen, widrigenfalls die Einführung im Auftrag des Dekanatssynodalvorstandes vorgenommen werde.
Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.09.2004 an das KVVG das Ersuchen gerichtet, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der die Einführung von Frau A. vorläufig ausgesetzt wird.
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Gründe II:

II.
Das Begehren der Antragstellerin ist wegen Benutzung der unrichtigen Terminologie („Ersuchen“) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 38 KVVG i. V. m. § 123 VwGO zu qualifizieren und damit statthaft.
Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Zunächst entbehrt er einer eigentlichen Begründung im üblichen Sinn insofern, als das verfahrenseinleitende Schriftstück vom 15. bzw. 16.09.2004 allenfalls einen Satz zur Darlegung des Anordnungsgrundes der Eilbedürftigkeit wegen der Fristsetzung zum Monatsende enthält, zum Anordnungsanspruch aber schweigt. Auch das auf Anforderung des Gerichts von der Antragstellerin noch vorgelegte Schreiben vom 19.09.2004 mit einem Konvolut älterer und neuerer Schriftstücke zu den Auseinandersetzungen in der Kirchengemeinde ist nur mit viel Wohlwollen als Begründung für den geltend gemachten Anspruch zu akzeptieren. Auch von einer nicht juristisch vertretenen Partei kann eigentlich erwartet werden, dass sie die Gründe für ihren Antrag wenigstens summarisch in einigen zusammenhängenden Sätzen darlegt. Ohne Kenntnis des Sachverhalts in seinen groben Umrissen aus einer beim Gericht anhängigen Parallelsache hätte das Gericht sich kaum die Gründe und Motive für den Antrag der Antragstellerin herausfiltern können.
Erfolg kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung aber grundsätzlich nur dann haben, wenn die vorläufig zu regelnde bzw. vorläufig offen zu haltende Rechtsfrage überhaupt noch im Sinn der Antragstellerin entschieden werden könnte. Das ist hinsichtlich der Einführung von Frau A. als Mitglied des Kirchenvorstandes schon aus formellen Gründen nicht der Fall. Die Mitteilung des Dekanatssynodalvorstandes an den Kirchenvorstand vom 28.07.2003, dass Frau A. unverzüglich in ihr Amt als Kirchenvorstandsmitglied einzuführen ist, ist wie oben schon dargelegt – mangels Rechtsbehelfs und nach Ablauf der Jahresfrist endgültig bestandskräftig. Diese Anordnung kann nicht mehr angefochten werden. Eine einstweilige Anordnung, die sich darüber hinwegsetzt, darf darum gar nicht ergehen.
Das Gericht hat erwogen, dass die Abmahnung der Kirchenverwaltung vom 01.09.2004 so etwas ähnliches wie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme sein könnte (Androhung der Ersatzvornahme) und dass die Antragstellerin mit der Ankündigung, gegen Frau A. mit rechtsanwaltlicher Vertretung Klage führen zu wollen, so etwas ähnliches wie eine Vollstreckungsabwehrklage anspricht. Da aber höchst zweifelhaft ist, ob eine solche Klage überhaupt beim KVVG zulässig erhoben werden könnte, und weil die Antragstellerin nicht den geringsten Umstand vorträgt, aus welchen neuen Gründen das Festhalten an der bestandskräftigen Aufforderung zur Einführung des nachgerückten Kirchenvorstandsmitgliedes ihr nicht zugemutet werden könnte, wäre eine solche Klage ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, so dass auch insofern eine einstweilige Anordnung des begehrten Inhalts nicht möglich ist.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass mit dieser Eilentscheidung über die Einführung von Frau A. als nachgerücktes Mitglied des Kirchenvorstandes keine Prüfung behaupteter Pflichtwidrigkeiten der Nachrückerin verbunden war und insoweit auch kein Präjudiz besteht. Die Einführung dokumentiert und komplettiert lediglich die aus dem Ablauf nach der KGWO sowieso eindeutige Tatsache, dass Frau A. dem Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde A. angehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36 Satz 1, 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO.