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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.01.1990
Aktenzeichen:KVVG I 1/89
Rechtsgrundlage:§§ 1,2,13-18 VorbG; §§ 3,4 EG; § 13 KandO; §§ 3,6,18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Anstellungsfähigkeit, Anstellungsfähigkeitszeugnis, Persönliche Eignung, Umgang mit Kindern, Vorbereitungsdienst, persönlicher Reifegrad
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Leitsatz:

Tenor:

Der Beschluss der Kirchenleitung vom 6. Juni 1989, mitgeteilt durch Bescheid der Kirchenverwaltung vom 15. Juni 1989, wird aufgehoben. Die Kirchenleitung wird verpflichtet, der Klägerin die Anstellungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Erprobungsgesetz) zuzuerkennen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Beklagte hat der Klägerin die entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Tatbestand:

Die Klägerin bestand die Erste Theologische Prüfung, wobei sie sich einer Nachprüfung unterzog, und trat am 1. August 1986 als Vikarin den praktischen Vorbereitungsdienst bei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau an. Mit Schreiben vom 25. April 1988 teilte das Theologische Seminar C. der Beklagten mit, bei der Klägerin sei eine positive Entwicklung im Sinne eines Erreichens des Ausbildungsziels nicht zu erwarten. Mit Schreiben vom 10. Mai 1988 begründete das Seminar gegenüber der Beklagten die Bedenken gegen die berufliche Eignung der Klägerin wie folgt:
"1. Es fällt positiv auf, dass Frau A. mit jüngeren Kindern (Schule) durchaus angemessen umgehen kann. Diese Fähigkeit aber resultiert nicht aus ihrer pädagogischen Kompetenz, mit der sie sich auf pädagogische Situationen einstellen kann, sondern aus ihrer eigenen Naivität. Ihr persönlicher Reifungsgrad entspricht nach unserer Einschätzung dem einer 18-jährigen Jugendlichen.
2. Auffallend ist, dass Frau A. für ihre theologischen Reflexionen keine zureichende Basis zur Verfügung hat. Daraus resultiert auch die Unfähigkeit, theologisch umfassend zu reflektieren und theologische Erkenntnisse ins Verhältnis zur Wirklichkeit zu setzen. Diese Einführung kann in der Gemeindepraxis bestenfalls dazu führen, dass sie Kontakt mit einer kleinen Gruppe Gleichgesinnter findet. Ihre Kommunikationsfähigkeit ist deshalb eingeschränkt auf Leute, die ihrem Frömmigkeits- und Verhaltenstyp entsprechen.
3. Diese Tatbestände wirken sich darin aus, dass sie nur ganz geringe Fähigkeiten zur Einführung in Denken und Verhalten anderer Menschen besitzt und deshalb zu schnellem Verurteilen anderer bereit ist.
Wir sind überzeugt, dass Frau A. den Anforderungen einer volkskirchlichen Gemeindesituation, wie sie heute gefordert ist, nicht gewachsen sein wird. Dies ist nach unserer gemeinsamen Auffassung auch nicht durch Fortsetzung der Ausbildung zu erreichen. Allenfalls erscheint es uns als denkbar, dass sie in einer religiösen Gemeinschaft in begrenztem Umfang mitarbeitet, der ihrem Typus entspricht."
Die Klägerin bestand im Mai 1988 die Zweite Theologische Prüfung. Dabei wurden ihre Leistungen in den Fächern Homiletik (schriftlich), Predigtanalyse und Seelsorgeanalyse mit "mangelhaft" beurteilt.
Die Beklagte beschloss am 21. Juni 1988, das Verfahren zur Übernahme der Klägerin in den Probedienst bis zum Abschluss eines am 16. Juni 1988 eingeleiteten Verfahrens nach § 13 Kandidatenordnung auszusetzen. Mit Schreiben vom 23. August 1988 teilte die Kirchenverwaltung der Klägerin mit, am 11. Juli 1988 habe im Theologischen Seminar C. nochmals ein Gespräch mit allen an der Ausbildung der Klägerin Beteiligten stattgefunden. Trotz eines nicht einstimmigen Ergebnisses habe sich die Ansicht durchgesetzt, dass die vom Seminar aufgezeigten Mängel gravierend und letztlich entscheidend seien. Es habe sich bei verschiedenen Gelegenheiten, ebenso wie in der Zweiten Theologischen Prüfung, gezeigt, dass die theologische Kompetenz der Klägerin unzureichend und ihre fachbezogene Reflexionsfähigkeit begrenzt sei. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin theologischen Diskussionen nicht gewachsen sei und dazu neige, bei der daraus entstehenden Unsicherheit von einem sehr engen theologischen Standpunkt aus zu argumentieren. Es sei aufgefallen, dass es der Klägerin schwer falle, sich auf Menschen einzulassen, die nicht ihrer Glaubensrichtung angehörten. Das lege die Vermutung einer unzureichenden Gesprächsfähigkeit der Klägerin gegenüber kirchlich distanzierten Kreisen nahe. Diese verschiedenen Feststellungen hätten ebenso wie der Eindruck der Persönlichkeit der Klägerin zu der Ansicht geführt, dass die Klägerin den vielfältigen Belastungen und den umfassenden Anforderungen des Pfarramtes in der Volkskirche nicht gewachsen sei.
Die Klägerin wurde unter Hinweis auf § 13 der Kandidatenordnung davon in Kenntnis gesetzt, dass sie nach Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes (des Spezialpraktikums) nicht in den Pfarrdienst übernommen werden könne.
Die Klägerin setzte unterdessen den praktischen Vorbereitungsdienst mit einem Spezialvikariat bei der Evangelischen Klinik- und Krankenhausseelsorge D. bis zum 31. Dezember 1988 fort.
Die Bedenken gegen die Eignung der Klägerin wurden mit ihr mehrfach erörtert, zuletzt am 16. März 1989. Sie erhob dagegen verschiedene Einwendungen, zuletzt mit Schreiben vom 4. April 1989.
Nachdem das Leitende Geistliche Amt am 13. April 1989 festgestellt hatte, dass der Klägerin die Eignung als Pfarrerin nicht zuerkannt werden könne, beschloss die Beklagte am 6. Juni 1989, der Klägerin die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin nicht zuzuerkennen.
Diese Entscheidung teilte die Kirchenverwaltung der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 1989 mit, das der Klägerin am 20. Juni 1989 zugestellt wurde. Dort heißt es in der Begründung wörtlich:
"Bei einer Würdigung von Beurteilungen aus dem Vikariat und aufgrund der Gespräche mit allen an Ihrer Ausbildung Beteiligten und des Eindrucks von Ihrer Persönlichkeit ist nicht zu erwarten, dass Sie den vielfältigen Belastungen und Anforderungen eines Pfarramtes in der heutigen volkskirchlichen Gemeindesituation gewachsen sind. Während der Ausbildung und auch bei den beiden Theologischen Prüfungen ist aufgefallen, dass Ihre theologische Kompetenz und Reflexionsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Kommunikation mit Menschen einer anderen Glaubens- und Frömmigkeitsrichtung zumindest erheblich eingeschränkt sind. Es zeigte sich ferner, dass Sie in theologischen Diskussionen unsicher sind und von einem sehr engen Standpunkt aus argumentieren. Im Religionsunterricht und in Gruppengesprächen außerhalb des Unterrichts fiel auf, dass Sie die Kinder vor allem in Bezug auf Glaubens- und Bekenntnisaussagen wahrnehmen, die Ihnen selbst wichtig sind, und sich in der theologischen Diskussion eingegrenzt verhalten. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass Ihre Gesprächsfähigkeit gegenüber Menschen ohne kirchliche Bindung unzureichend ist. Es wird nicht verkannt, dass Ihr Dienst in der Gemeinde und im Spezialpraktikum auch positiv beurteilt worden ist, z. B. Ihre Fähigkeit zum Umgang mit jüngeren Kindern. Das Leitende Geistliche Amt sah sich jedoch bei einer Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte nicht in der Lage, der Kirchenleitung die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu empfehlen."
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit einem am 12. Juli 1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.
Sie meint, dass § 3 Abs. 2 des Erprobungsgesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstelle, weil diese Vorschrift zu unbestimmt sei, insbesondere keine Angaben darüber enthalte, nach welchem Maßstab das dienstliche oder persönliche Verhalten des Pfarramtskandidaten zu beurteilen sei. Weiter müssten im Verfahren wegen der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit die praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Pfarramtskandidaten außer acht bleiben, da sie mit dem Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung bereits für die Beklagte bindend nachgewiesen seien. Die von der Beklagten im Bescheid aufgeführten Defizite gehörten nicht zum Verhalten der Klägerin, sondern zu ihren praktisch-theologischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie einerseits in § 3 Abs. 2 des Erprobungsgesetzes nicht geregelte Gesichtspunkte habe einfließen lassen, andererseits für die Klägerin sprechende Umstände, insbesondere positive Beurteilungen der Lehrpfarrer, nicht gebührend berücksichtigt habe. Schließlich hätten die Lehrpfarrer und die beteiligten Kirchenvorstände der Klägerin die uneingeschränkte Eignung für den Pfarrdienst bescheinigt. Insoweit beruft sich die Klägerin auf die Stellungnahmen in ihren Personalakten sowie auf das Zeugnis der Lehrpfarrer, der Kirchenvorstände sowie auf dasjenige von Ärzten, Schwestern und anderen Personen, mit denen sie dienstlich während des Spezialvikariats zusammengearbeitet habe.
Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass mit der Versagung der Anstellungsfähigkeit ihr auch die in der Rechtsverordnung vom 13. Dezember 1988 vorgesehene Umschulungsförderung für nicht eingestellte Theologen und Theologinnen versperrt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 6. Juni 1989, mitgeteilt durch Schreiben der Kirchenverwaltung vom 15. Juni 1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie habe der Klägerin die Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Erprobungsgesetzes wegen mangelnder Eignung für den Pfarrdienst mit Recht versagt. Die Kriterien für die Beurteilung der Eignung seien nicht im einzelnen im Gesetz festgelegt, sie ergäben sich vielmehr aus den Anforderungen des Pfarrerberufes, wobei in erster Linie auf diejenigen des Gemeindepfarramts abzustellen sei.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, sie habe in ihrem Bescheid nicht - unzulässig – praktisch theologische Fähigkeiten und Kenntnisse erneut bewertet, sondern persönliche Verhaltensweisen im Hinblick auf die heutigen Anforderungen des Pfarrdienstes gewürdigt. In dieser Gesamtschau seien die mangelhaften Examensleistungen nicht unberücksichtigt geblieben, da sie auf wesentliche Schwächen schließen ließen. Weiter meint die Beklagte, sie habe sich im Rahmen eines gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraumes gehalten. Dabei räumt die Beklagte ein, dass Einschränkungen bei der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit aufgrund einer persönlichen Eigenart oder einer bestimmten theologischen Prägung oder auch einer Verzögerung der persönlichen Reife nicht als vorwerfbares Fehlverhalten qualifiziert werden könnten. Positive Beurteilungen der Klägerin durch die Lehrpfarrer seien nicht unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte messe aber der Einschätzung durch die Seminarprofessoren größeres Gewicht zu, da diese als erfahrene Ausbilder und Prüfer über größere Erfahrungen und Vergleichsmöglichkeiten verfügten. Überdies habe sich die Beurteilung der Seminarprofessoren im Gespräch von Vertretern des Leitenden Geistlichen Amtes und der Kirchenverwaltung mit der Klägerin bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG zulässig. Sie richtet sich gegen einen kirchlichen Verwaltungsakt, der die Klägerin in ihren rechtlichen Interessen berührt (§ 6 Nr. 3 KVVG). Die Klage ist darauf gestützt, dass die Beklagte das geltende Recht unrichtig angewandt habe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KVVG). Die Klägerin hat die Klage rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes erhoben (§ 18 Abs. 3 Satz 1 KVVG).
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Erprobung neuer dienstrechtlicher Regelungen für Pfarrer (Erprobungsgesetz) vom 15. März 1985. Diese Vorschrift lautet:
"§ 3. Anstellungsfähigkeit
(1) Pfarramtskandidaten, die den praktischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben und für den Pfarrdienst geeignet sind, wird durch die Kirchenleitung die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zuerkannt.
(2) Die Anstellungsfähigkeit wird nicht zuerkannt, wenn der Pfarramtskandidat nach seinem dienstlichen oder persönlichen Verhalten für den Dienst als Pfarrer nicht geeignet ist. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(3) Mit der Anstellungsfähigkeit ist kein Rechtsanspruch auf die Übernahme als Pfarrvikar in ein Dienstverhältnis auf Probe verbunden."
Der Begriff der Anstellungsfähigkeit war schon vorher in dem Kirchengesetz betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Fassung vom 7. Dezember 1967 geregelt worden. Dort heißt es in § 1 Abs. 1:
"Anstellungsfähig als Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist jeder Angehörige der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw. einer ihrer Gliedkirchen. Er muss mindestens 25 Jahre alt, sittlich unbescholten, geistig gesund und frei von solchen körperlichen Gebrechen sein, welche die Ausübung des Pfarrdienstes hindern. Er muss die Befähigung zum Pfarrdienst nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nachgewiesen haben."
§ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt für den Regelfall, dass die Befähigung zum Pfarrdienst durch die Ablegung von zwei theologischen Prüfungen nachgewiesen wird, während die §§ 13 bis 18 des Gesetzes für besondere Fälle Ausnahmen zulassen.
Schließlich sind für die konkrete Anstellung eines Bewerbers als Pfarrvikar in ein Dienstverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 des Erprobungsgesetzes die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung und das Eignungsvotum einer Einstellungskommission maßgebend.
Aus dem richtig verstandenen Zusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass die praktisch-theologischen Fähigkeiten eines Pfarramtskandidaten durch das Bestehen der beiden Theologischen Prüfungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau bindend festgestellt werden und nicht mehr nachträglich in Zweifel gezogen werden dürfen. Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Erprobungsgesetzes. Dessen Entwurf (Drucksache 8/84 der Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau) sah zunächst für § 3 Abs. 2 folgende Fassung vor:
"Die Anstellungsfähigkeit wird nicht zuerkannt, wenn die praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten oder das dienstliche oder persönliche Verhalten des Pfarramtskandidaten erhebliche Bedenken gegen seine Eignung für den Dienst als Pfarrer begründen."
Im Gesetzgebungsverfahren (vgl. das Protokoll der Verhandlungen der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 10. Tagung der 6. Synode, Dezember 1984, S. 223) wurden dann die Worte "praktisch-theologische Kenntnisse und Fähigkeiten" bewusst gestrichen, weil sich die Meinung durchsetzte, diese Kenntnisse und Fähigkeiten seien mit dem Bestehen des Zweiten Examens schon bescheinigt worden.
Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung des § 3 Erprobungsgesetz erkennbar, die auf eine Entwertung der beiden theologischen Examina, insbesondere der Zweiten Prüfung hinauslaufen würden.
Damit bleibt als Spielraum für die Versagung der Anstellungsfähigkeit nach § 3 Erprobungsgesetz - abgesehen von einer im vorliegenden Fall nicht gegebenen schweren Beeinträchtigung der körperlichen und/oder seelischen und geistigen Gesundheit - nur der Bereich des dienstlichen und persönlichen Verhaltens.
Aus der Stellung der Absätze 1 und 2 des § 3 Erprobungsgesetz ergibt sich, dass die Eignung eines Pfarramtskandidaten nach Abschluss des Praktischen Vorbereitungsdienstes vom Gesetzgeber als Normalfall angesehen wird, während die mangelnde Eignung aufgrund dienstlichen oder persönlichen Verhaltens die - seltene - Ausnahme darstellt. Diese systematische Auslegung wird von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. So hat der Berichterstatter des Verwaltungsausschusses im Zuge der Beratung vor dem Plenum der Synode (Protokolle aaO S. 223) ausgeführt, nur ganz gravierende Fehlverhaltensweisen würden die Beklagte veranlassen, einem Pfarramtskandidaten die Anstellungsfähigkeit nicht zuzuerkennen, und als Beispiel begangene Straftaten genannt. Fehlverhalten in diesem Sinne, also etwa begangene Straftaten, Ehrverletzungen gegenüber Dritten oder gegen die guten Sitten verstoßenden Lebenswandel, wirft die Beklagte der Klägerin nicht vor.
Die nach Meinung der Beklagten, des Leitenden Geistlichen Amtes und der Seminarprofessoren zu geringe theologische Kompetenz der Klägerin und ihre in bestimmten Bereichen vermutete nicht altersgemäße Reife sind kein dienstliches oder gar persönliches Fehlverhalten, das die Anwendung des § 3 Abs. 2 des Erprobungsgesetzes tragen könnte.
Zu welchem unbilligen Ergebnis die Rechtsauffassung der Beklagten führen würde, folgt auch daraus, dass die Klägerin als nicht anstellungsfähig von den Wohltaten der Rechtsverordnung zur Umschulungsförderung für nicht eingestellte Theologen und Theologinnen vom 13. September 1988 ausgeschlossen bliebe, obwohl ihr eben keine vorwerfbaren Fehlverhaltensweisen entgegengehalten werden.
Die Zuerkennung der grundsätzlichen Anstellungsfähigkeit der Klägerin bedeutet überdies nicht etwa, dass die Beklagte die Klägerin nun zwingend in das Pfarrvikariat übernehmen müsste. Das ergibt sich schon mit genügender Deutlichkeit aus der Vorschrift des § 3 Abs. 3 des Erprobungsgesetzes. Die Beklagte ist daher nicht gehindert, bei einer Entscheidung über die konkrete Anstellung der Klägerin nach der Übernahmeverordnung das verhältnismäßig ungünstige Abschneiden der Klägerin bei der Zweiten Theologischen Prüfung und den persönlichen Eindruck der Einstellungskommission gemäß § 4 Abs. 4 Erprobungsgesetz gebührend zu berücksichtigen. Erst das Übernahmeverfahren ist der geeignete Ort, den Eindruck von der theologischen Kompetenz der Klägerin und ihrer allgemeinen Persönlichkeitsstruktur einfließen zu lassen und dabei als Maßstab die Anforderungen des Pfarramtes einzuführen.
Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung dem geltenden Recht nicht entsprach, war sie aufzuheben. Die Kammer hat, da ein weiterer Ermessensspielraum nicht zu erkennen ist, die Beklagte zugleich verpflichtet, die Anstellungsfähigkeit nunmehr zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36, 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.