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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:14.12.1990
Aktenzeichen:KVVG II 4/90
Rechtsgrundlage:§§ 37,41,51 PfG; § 38 KVVG; §§ 92,161 VwGO; §§ 13,20,25 GKG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Beurlaubung, Kostenentscheidung, Streitwert, Streitwertfestsetzung
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Leitsatz:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für die Anfechtungsklage wird auf 19.550,-- DM, der Streitwert für das Aussetzungsverfahren (II 3/1990) auf 9.775,-- DM festgesetzt.
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Gründe I:

I.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 38 KVVG i.V.m. dem bei Erledigung der Hauptsache entsprechend anwendbaren § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gebühren und Auslagen auf § 36 Satz 1 KVVG.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat das Gericht nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 38 KVVG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. In der Regel sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte, weil – wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 14. September 1990 (II 3/1990) dargelegt hat – die in der angefochtenen Verfügung nach § 37 PfG angeordnete „Beurlaubung“ rechtswidrig war.
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Gründe II:

II.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 38 KVVG, 25 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Nach Auffassung der Kammer entspricht es der Bedeutung der Sache für den Kläger, den Wert des Streitgegenstandes für die Anfechtungsklage auf 19.550,-- DM und für das Aussetzungsverfahren auf die Hälfte dieses Betrages festzusetzen. Dabei ist die Kammer von der Differenz zwischen den vollen Dienst- und den Wartestandsbezügen des Klägers ausgegangen. Sie beläuft sich auf rd. 850,-- DM. Bei der Errechnung dieses Betrags hat die Kammer den Mietwert der Dienstwohnung des aktiven Pfarrers dem Ortszuschlag der Wartestandsbezüge gleichgestellt und außerdem berücksichtigt, dass der Kläger zusätzlich zu den Wartestandsbezügen eine Schwierigkeitsstellenzulage erhält, die sich aus einer früheren Pfarrstelle herleitet und die ihm als Pfarrer in A nicht zustand. Der so ermittelte Betrag ist für 23 Monate zu berechnen. Denn nach § 51 Abs. 2 PfG wirkt die Versetzung in den Wartestand längstens zwei Jahre. Folglich sind der Berechnung 2 x 13 = 26 Monatsgehälter zugrunde zu legen. Davon sind jedoch die ersten 3 Monate abzusetzen, in denen der Pfarrer gemäß § 41 Satz 1 PfG seine Dienstbezüge behält.