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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:08.11.2002
Aktenzeichen:KVVG I 6/01
Rechtsgrundlage:Art. 3,19 GG; Art. 3 KO; § 32 PfStG; §§1,2,7,9,12,15,18 KG; § 3,6,36,38 KVVG; §§ 92,155 VwGO; § 13 GKG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Besetzungsverfahren, Pfarrstellenbemessung, Pfarrstellenbesetzung, Zusatzauftrag
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Leitsatz:

Tenor:

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 23.08.2001 wird festgestellt, dass die Pfarrstelle I der Klägerin im Umfang einer halben Stelle weiterbesteht bis zu einer diesbezüglichen Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Gemeindeordnung für die Evangelische Kirchengemeinde A. vom 06.05.1953 in der Fassung vom 16.03.1985 oder bis zur Rückkehr zu der von diesem Gesetz vorgesehenen Tragung der Besoldungslasten durch den Kläger. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- € festgesetzt.
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Tatbestand:

Der Kläger und die Klägerin sind eng miteinander verflochten: Der Kläger ist ein privatrechtlich organisierter Verein, der früher selbst zwei Kirchen hatte und aus dem die Klägerin hervorgegangen ist. Die Klägerin ist eine Kirchengemeinde, deren Ordnung durch Kirchengesetz vom 06.05.1953 in der Fassung vom 16.03.1985 (nachstehend: KG) geregelt ist. Beide Kläger bezwecken die Verkündung eines nicht exklusiv konfessionell bestimmten Evangeliums bibelgläubiger Art ohne Bindung an lutherische oder reformierte Glaubenssätze. Der Kläger versorgt die Klägerin mit Kirchengebäude und Gemeindehaus (§ 1 der Satzung des Klägers, § 17 KG). Der Pfarrer der Klägerin ist zugleich Geistlicher des Vereins (§ 17 KG). Von den den Gemeindevorstand bildenden Ältesten soll die Hälfte dem Vorstand des Klägers angehören oder angehört haben (§ 7 KG). Der Kläger trägt zu den Kosten der Klägerin durch Beiträge und Kollekten bei (§ 18 KG).
Die Klägerin ist ein Glied der gesamten Evangelischen Kirche (§ 1 Abs. 1 KG) und eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (§ 2 KG). Ihr gehören an die Evangelischen des Propsteibereichs A., die durch Taufe in die Klägerin aufgenommen sind oder sich in die Klägerin umgemeldet haben (§ 3 KG). Die Pfarrer der Klägerin werden nach Anhörung der Klägerin und ihrer Organe von denjenigen Vorstandsmitgliedern des Klägers gewählt, die der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angehören (§ 9 Abs. 1 KG). Der gewählte Pfarrer bedarf der Bestätigung durch die Beklagte, die nur wegen Gesetzeswidrigkeit des Besetzungsverfahrens versagt werden kann (§ 9 Abs. 3 KG). Die Amtszeit des Pfarrers dauert so lange, als er Berufsarbeiter (Berufsgeistlicher) des Vereins ist (§ 12 KG). Seine Dienst- und Besoldungsverhältnisse werden durch Vertrag zwischen ihm und dem Kläger geregelt (§ 15 Abs. 1 KG). Die Ruhe- und Wartestands- sowie die Hinterbliebenenversorgung der Pfarrer übernimmt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau gemäß den für ihre Pfarrer jeweils geltenden Bestimmungen (§ 15 Abs. 2 KG).
Am 14.02.1995 beschloss die Beklagte, Pfarrer D. mit Wirkung vom 01.05.1995 für die Dauer von fünf Jahren bis zum 29.02.2000 zum Inhaber der Pfarrstelle I der Klägerin zu ernennen. Die Ernennung erfolgte unter Bestätigung seiner Wahl durch den Kläger zum Vereinsgeistlichen und damit zum Inhaber der Pfarrstelle I.
Mit Schreiben vom 06.10.1998 beantragte der Kläger im behaupteten Einverständnis mit der Klägerin, die Inhaberschaft der Pfarrstelle I über den 29.02.2000 hinaus zu verlängern. Am 28.03.2001 beschloss die Beklagte, die Pfarrstelle für die Dauer von zwei Jahren, verbunden mit einem Zusatzauftrag für Religionsunterricht weiterbestehen zu lassen. Diesen Beschluss teilte die Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 16.07.2001 der Klägerin und mit Schreiben vom 16.10.2001 dem Kläger mit. Im Schreiben vom 16.10.2001, das einer mit Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist die Entscheidung der Beklagten begründet mit einer im Anschluss an den Verlängerungsantrag durchgeführten Visitation der Klägerin mit dem Ergebnis, dass die Gemeindezahlen selbst eine halbe Pfarrstelle deutlich unterschritten hätten. Durch die Entscheidung, die Pfarrstelle in Verbindung mit einem halben Zusatzauftrag für zwei Jahre aufrechtzuerhalten, werde sowohl der rapide gesunkenen Mitgliederzahl als auch dem besonderen Status Rechnung getragen, der besage, dass es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde besonderer Art nach Art. 3 Abs. 7 KO handele, weswegen sich der Umfang der Pfarrstelle gemäß § 32 Pfarrstellengesetz nicht nach der Pfarrstellenbemessungsverordnung richte. Wenn hiernach auch keine ausdrücklichen Vorschriften bestünden, habe sie, die Beklagte, doch die Möglichkeit, die Pfarrstellenbemessung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Nicht unmittelbar anwendbare Regelungen (hier: das Pfarrstellengesetz) könnten als Vergleichsmaßstab hierfür herangezogen werden. Der Bescheid wurde am 18.10.2001 zur Post gegeben.
Hiergegen haben die Kläger Klage am 14.11.2001 erhoben. Sie meinen, Pfarrer D. sei gemäß § 9, 12 KG unbefristet und uneingeschränkt zum Pfarrer der Klägerin zu ernennen. Seine Amtszeit richte sich zeitlich nach seiner Stellung als Geistlicher des Klägers. Da ihn aber der Kläger unbefristet zum Geistlichen gewählt habe, müsse auch seine Inhaberschaft der Pfarrstelle unbefristet sein. Die Erteilung eines Zusatzauftrags lasse das KG ohne Zustimmung des Klägers nicht zu. Das Dienstverhältnis mit Pfarrer D. könne nach § 15 Abs. 1 KG nur zwischen diesem und dem Kläger geregelt werden. Wegen Art. 3 Abs. 7 KO, worauf sich auch der Kläger berufen könne, könnten überkommene Rechte der Klägerin nicht ohne ihre Zustimmung abgeändert werden. Ihre Rechte seien ausschließlich im KG geregelt. Deswegen richte sich der Umfang der Pfarrstelle nicht nach der Pfarrstellenbemessungsverordnung, was § 32 Pfarrstellengesetz zum Ausdruck bringe. Danach komme es auf die Zahl der Gemeindeglieder nicht an, zumal der Mitgliederbestand der Klägerin dem Kernbestand einer Parochialgemeinde entspreche und die Zahl der Vereinsmitglieder im Visitationsbericht unberücksichtigt geblieben sei.
Die Kläger haben zunächst beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 28.03.2001
1. die Beklagte zu verpflichten, die Inhaberschaft von Pfarrer D. bezüglich der Pfarrstelle I der Klägerin über den 29.02.2000 hinaus als Pfarrer und zugleich Vereinsgeistlicher des Klägers ohne Verbindung mit einem Zusatzauftrag unbefristet zu verlängern,
2. festzustellen, dass die Pfarrstelle I der Klägerin unbefristet und uneingeschränkt weiterbesteht.
Nachdem Pfarrer D. am 01.08.2002 eine Pfarrstelle in C-Stadt angetreten hat, haben die Beteiligten den Antrag zu 1. in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
unter Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 28.03.2001 festzustellen, dass die Pfarrstelle I der Klägerin unbefristet und uneingeschränkt weiterbesteht.
hilfsweise festzustellen, dass die Pfarrstelle I der Klägerin unbefristet und uneingeschränkt wiederbesetzt werden kann, hilfsweise zumindest mit einem halben Dienstauftrag, wobei ggf. die Besetzung der zweiten Hälfte im Einvernehmen mit dem Vorstand des Klägers erfolgen darf.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das KG für verfassungswidrig. Die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit erstrebt sie inzidenter. Das KG verstoße gegen Art. 3 GG. Die Klägerin werde gegenüber anderen regionalen Kirchengemeinden unzulässig bevorzugt. Die Beklagte sei aber zur Gleichbehandlung aller Kirchengemeinden verpflichtet, sofern diese sich nicht auf Art. 3 Abs. 7 KO berufen könnten. In Art. 3 Abs. 7 KO finde das KG jedoch keine Stütze. Es sei ein unzulässiges Maßnahmegesetz. Auch sei die Klägerin keine Kirchengemeinde besonderer Art im Sinne des Art. 3 Abs. 7 KO. Ihre frühere gegenteilige Ansicht sei irrig. Schließlich verstoße auch die Satzung des Klägers gegen die Kirchenordnung.
Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die fehlende Aktivlegitimation der beiden Kläger. Der Kläger könne höchstens einen aus § 17 KG abgeleiteten Anspruch geltend machen; der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch aus dem KG nicht zu. Einen Anspruch auf die Pfarrstelle gebe das KG nicht her. Ein subjektives Recht einer Kirchengemeinde auf Zuteilung einer Pfarrstelle ergebe sich allein aus dem Pfarrstellengesetz, das dem eigenen Vorbringen der Kläger zufolge durch § 32 Pfarrstellengesetz jedoch nicht anwendbar sei. Allenfalls Pfarrer D. sei aktiv legitimiert (gewesen).
Die Kammer hat mit den Beteiligten am 09.08.2002 mündlich verhandelt und ihnen unter dem 13.08.2002 einen Vergleichsvorschlag gemacht, den die Beteiligten nicht angenommen haben. Für diesen Fall haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (4 Bände).
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Entscheidungsgründe:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§§ 38 KVVG, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
Im übrigen ist die Klage zulässig.
Die Kläger sind antragsberechtigt und parteifähig (§ 6 Nr. 3 KVVG). Bei der Klägerin ist das unzweifelhaft. Als Kirchengemeinde ist sie Körperschaft gemäß § 6 Nr. 3 KVVG. Der Kläger ist als privatrechtlicher Verein zwar kein kirchlicher Verband im Sinne des § 6 Nr. 3 KVVG, im Hinblick auf seine kirchliche Tätigkeit und Herkunft aber einem solchen gleichzustellen.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Sie ist auf die Feststellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KVVG) gerichtet, dass die Pfarrstelle I der Klägerin unbefristet und uneingeschränkt weiterbesteht. Dieses Begehren hat ein kirchliches Rechtsverhältnis zum Inhalt. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne dieser Vorschrift. Für die Klägerin folgt dies schon daraus, dass es um den Bestand ihrer derzeit unbesetzten Pfarrstelle geht. Der Kläger hat das Feststellungsinteresse aufgrund seiner Verflechtung mit der Klägerin, insbesondere, weil seine Mitglieder den Pfarrer wählen (§ 9 Abs. 1 KG). Da die Klägerin die freigewordene Pfarrstelle in Kürze wieder ausschreiben will, benötigt sie Klarheit über den Bestand der Stelle.
Die Klage ist zum Teil begründet.
Begründet ist die Klage, soweit sie eine Befristung der streitgegenständlichen Pfarrstelle I angreift. Die Pfarrstelle I besteht bis zu einer diesbezüglichen Änderung des Kirchengesetzes betreffend die Gemeindeordnung für die Evangelische Kirchengemeinde A. vom 06.05.1953 in der Fassung vom 16.03.1985 oder bis zur Rückkehr zu der von diesem Gesetz vorgesehenen Tragung der Besoldungslasten durch den Kläger fort. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Mit dem KG wird der Klägerin ein besonderer Status hinsichtlich der Berufung, Besoldung und Versorgung ihrer Pfarrer eingeräumt. Abweichend von den allgemeinen Regeln der Pfarrstellenbesetzung werden die Pfarrer der Klägerin von Vorstandsmitgliedern des Klägers gewählt (§ 9 Abs. 1 KG). Sie bedürfen der Bestätigung der Kirchenleitung (§ 9 Abs. 3 KG), mit der sie, sofern sie nicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angehören, vorbehaltlich der Regelung ihrer Besoldungsverhältnisse die Rechtsstellung eines Pfarrers der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erlangen (§ 10 Abs. 1 KG). Ihre Dienst- und Besoldungsverhältnisse werden durch Vertrag zwischen ihnen und dem Vorstand des Klägers geregelt, wobei die auf Grund der Besoldungsbestimmungen sich ergebenden Dienstbezüge nicht überschritten werden dürfen (§ 15 Abs. 1 KG); die Versorgungsleistungen werden von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gemäß den für Pfarrer geltenden Bestimmungen übernommen (§ 15 Abs. 2 KG). Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Aktivbezüge des Pfarrers nach dem KG nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger zu tragen sind. Als Ausgleich erhält die Klägerin die von ihren Mitgliedern gezahlten Kirchensteuern bis zur Höhe des aufsichtlich genehmigten Bedarfs ausgekehrt (§ 19 KG).
Von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Beklagte einvernehmlich mit den Klägern abgewichen. Sie hat bei der Klägerin eine Planstelle angesiedelt, aus der die Besoldung des jeweiligen Inhabers von der Beklagten gezahlt wird. Im Gegenzug findet - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - § 19 KG keine Anwendung mehr. Nach Auffassung des Gerichts bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Es obliegt dem organisatorischen Ermessen der Beklagten, mit welchen Mitteln sie die vom allgemeinen Pfarrerrecht und Pfarrstellenrecht abweichenden Regelungen des KG für die Verwaltungspraxis handhabbar macht. Hat sich die Beklagte allerdings dafür entschieden, ihren Verpflichtungen aus dem KG durch Schaffung einer Planstelle bei der Klägerin nachzukommen, so hat sie hierdurch ihr Ermessen gebunden. Sie kann diese Planstelle nicht ersatzlos aufheben, ohne gleichzeitig dadurch ihren Verpflichtungen aus dem KG zuwiderzuhandeln. Nach dem KG steht der Klägerin nämlich das Recht zu, dass die Seelsorge an ihren Gemeindegliedern durch einen nach den Regelungen des KG berufenen Pfarrer oder Pfarrerin ausgeübt wird. Nach der von der Beklagten getroffenen Organisationsentscheidung ist nicht ersichtlich, wie dies bei vollständiger Aufhebung der bei der Klägerin angesiedelten Planstelle möglich sein soll.
Das fragliche Kirchengesetz ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht verfassungswidrig. Es ist kein unzulässiges Maßnahmegesetz, worauf sich die Beklagte beruft. Maßnahmegesetze sind zulässig, solange sie die Funktionsfähigkeit der Gewaltenteilung nicht ernsthaft gefährden und auch nicht gegen andere Verfassungsgrundsätze wie Art. 3 und Art. 19 Abs. 1 GG verstoßen (Maunz/Zittelius, Deutsches Staatsrecht, 28. Auflage, § 37 I). Ein Einzelfallgesetz, das ist ein Gesetz, das nicht für generell sondern für konkret bestimmte Personen und Sachverhalte gilt, darf zwar nicht Grundrechte beschränken und auch sonst nicht den Gleichheitssatz verletzen, also nur Sachverhalte treffen, deren Einzigartigkeit eine Sonderregelung rechtfertigt. Dann steht seinem Erlass die Verfassung nicht entgegen.
Vorliegend wird das KG durch die Historie der beiden Kläger gerechtfertigt. Der Kläger, der aus dem im Jahre 1905 durch E. errichten „Stiftung“ hervorgegangen ist, konnte nach dem Zweiten Weltkrieg den Betrieb von zwei Kirchen nicht mehr aufrechterhalten. Er wollte selbst den Status einer Kirchengemeinde erlangen. Stattdessen wurde aber die vom Kläger getragene Arbeit an der A-Kirche als neue B-Kirchengemeinde gebildet und der Kläger bestehen gelassen. Durch das KG wurde dann die von der Gesamtkirche unabhängig und neben ihr bestehende Arbeit an der A-Kirche in die EKHN aufgenommen und eingegliedert. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei dem Erlass des KG um die Sonderregelung einer Einzigartigkeit, nämlich die Übernahme der Klägerin in die EKHN, handelte. Dies ist der historische Hintergrund für die Sonderbehandlung der Klägerin. Mit einer Ungleichbehandlung hat das nichts zu tun. Der Gesetzgeber des KG war der Überzeugung, dass die Eingliederung der Klägerin in die EKHN nicht durch Gemeindesatzung möglich war, weil es sich um eine nicht zur EKHN gehörende Gemeinde handelte (die Klägerin gehörte zur vormaligen Landeskirche von A.), dass hier vielmehr der Weg des Kirchengesetzes beschritten werden müsse. Verfassungsrechtlich ist daran nichts zu beanstanden.
Soweit sich die Klage gegen die Einschränkung der Pfarrstelle richtet, ist sie unbegründet, soweit sie umfänglich auf mehr als eine halbe Stelle gerichtet ist. Die Klägerin hat kein Recht auf eine ganze Pfarrstelle. Diese wird zunächst nicht durch § 32 Pfarrstellengesetz gewährleistet. Danach werden durch das Pfarrstellengesetz (und damit auch durch die Pfarrstellenbemessungsverordnung) die herkömmlichen Rechte von Kirchengemeinden besonderer Art (Art. 3 Abs. 7 KO) zur Besetzung ihrer Pfarrstelle nicht berührt. Die Berufung der Klägerin hierauf würde voraussetzen, dass ihr eine volle Pfarrstelle zusteht, die dann durch § 32 Pfarrstellengesetz vor Eingriffen durch das Pfarrstellengesetz geschützt werden könnte. Ein Recht der Klägerin auf eine volle Pfarrstelle besteht jedoch nicht. Es ist nicht ersichtlich, woraus dieses Recht fließen solle, damit es in den Schutzbereich des § 32 Pfarrstellengesetz gehören könnte. Das KG äußert sich hierzu nicht. Andere Anspruchsgrundlagen für eine vollumfängliche Pfarrstelle sind nicht ersichtlich.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass § 32 Pfarrstellengesetz schon deswegen nicht zur Anwendung kommt, weil er nur solche (überkommenen) Rechte schützt, die die Besetzung der Pfarrstelle betreffen. Unter Besetzung der Pfarrstelle ist der Wahlmodus zu verstehen, um den es vorliegend nicht geht. Der Klägerin wird die Art und Weise der Besetzung ihrer Pfarrstelle nicht streitig gemacht. Der Wahlvorgang bleibt unangetastet. Es geht um den umfänglichen Bestand der Pfarrstelle und die Zulässigkeit ihrer Verbindung mit einem Zusatzauftrag. Das ist nicht Regelungsgegenstand des § 32 Pfarrstellengesetz.
Hiernach kann die Klägerin eine Pfarrstelle nur mit dem zulässigen Mindestumfang verlangen. Das ist nach gängiger Praxis eine halbe Stelle. Soweit die mit der Stelle verbundenen Aufgaben aufgrund der Gemeindegliederzahl und sonstiger Bemessungsgesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten der Klägerin den Umfang einer halben Stelle nicht erreicht, ist die Beklagte nicht gehindert, die Stelle in dem dafür vorgesehenen Verfahren in eine Stelle mit Zusatzauftrag umzuwandeln.
Die getroffene Feststellung, dass die fragliche Pfarrstelle unbefristet und im Umfang einer halben Stelle fortbesteht, steht unter dem Vorbehalt, dass das KG insoweit nicht geändert wird bzw. die Beteiligten nicht zu der von dem Gesetz vorgesehenen Tragung der Besoldungslasten durch den Kläger zurückkehren. Da sich letzteres als undurchführbar erweisen dürfte, wird eine Anpassung der Stellensituation nur über die Änderung des KG in dem dafür vorgesehenen Verfahren des § 22 KG möglich sein, sofern sich die Beteiligten nicht doch noch anderweitig einigen.
Der von den Klägern mit Schriftsatz vom 31.10.2002 neugestellte Hilfsantrag betrifft die Besetzung der Pfarrstelle; das kann so nicht gemeint sein. Die Besetzung der Pfarrstelle ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Außerdem geht die Kammer davon aus, dass dieser Hilfsantrag nur für den – nicht vorliegenden – Fall der gänzlichen Abweisung des Hauptantrags gestellt ist.
Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 36 KVVG. Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten, auch soweit sich die Hauptsache erledigt hat, entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens (§ 38 KVVG, §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO).
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Regelwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).