.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.03.2002
Aktenzeichen:KVVG II 5/01
Rechtsgrundlage:§§ 2,3 PfStG; §§ 1,2,4 PfStVO; § 30 KVVG; §§ 2,3 KVVG; §§ 36,38 KVVG; § 154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Benehmen, Einvernehmen, Ermessen - pflichtgemäßes, KW-Vermerk, Pfarrstellen, Pfarrstellenbemessung
#

Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
#

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Pfarrstelle und die Ausbringung eines Kw-Vermerks bei einer anderen Pfarrstelle ihres A-Bezirks.
Am 1. Juni 2000 schlossen sich die ehemalige A-Gemeinde und die B-Gemeinde zur Evangelischen A-Gemeinde im Dekanat A., der Klägerin, zusammen. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Klägerin insgesamt vier Pfarrstellen ausgebracht (je zwei von den fusionierenden Gemeinden), wobei die Pfarrstelle I der A-Gemeinde seit dem 1. April 1994 zu einem Viertel mit einem Zusatzauftrag in der Verwaltung verbunden war, so dass der Gemeinde diesbezüglich nur eine Dreiviertelstelle zur Verfügung gestanden hat.
In der Zeit nach 1994 waren diese Pfarrstellen nicht durchgehend besetzt. Die Inhaberin der Pfarrstelle I der früheren A-Gemeinde befand sich im Erziehungsurlaub und wechselte anschließend zum 1. Dezember 2000 in eine andere Verwendung bei dem Dekanat B. Der Inhaber der Pfarrstelle II der früheren A-Gemeinde war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin von Oktober 2000 bis Januar 2001 für Studienzwecke beurlaubt und beabsichtigte, zum 1. August 2001 eine Stelle als Schulpfarrer anzunehmen.
Mit Schreiben vom 7. November 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen der absehbaren Vakanz der Pfarrstelle I der früheren A-Gemeinde eine neue Pfarrstellenbemessung für alle Stellen der Klägerin durchgeführt werden solle. Zu diesem Zweck waren vier Erhebungsbögen mit der Bitte um Rückgabe nach Bearbeitung beigefügt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 gab die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Pfarrstellenbemessung bekannt. Hiernach entfallen auf die Pfarrstellen der Klägerin insgesamt 223,5 Punkte, die aus der Addition von Einzelpunkten für Gemeindeglieder, Sockelbetrag, soziale Brennpunkte und Obdachlosenarbeit, sonstige Schwerpunktaufgaben besonderer Art, Kindertagesstätten und mitzubetreuende Alten-/Pflegeheime resultieren. Erläuternd teilte die Beklagte mit, dass mit dem errechneten Bemessungsergebnis die Richtzahl für zwei volle Stellen (200 Punkte) überschritten, Richtzahlen für einen größeren Pfarrstellenumfang nicht mehr erreicht würden. Dies habe zur Konsequenz, dass die seit 1. Dezember 2000 vakante Pfarrstelle I aufzuheben und die zum 1. August 2001 vakant werdende Pfarrstelle II des A-Bezirks mit einem vollen Kw-Vermerk zu versehen sei. Um den Fusionsprozess und den Prozess der geplanten Umnutzung der A-Kirche zu einer Jugendkulturkirche zu unterstützen, solle der Kw-Vermerk bei der Pfarrstelle II für die Dauer eines vierjährigen Verwaltungsauftrages zur Hälfte ausgesetzt werden. Zu dieser beabsichtigten Entscheidung hörte die Beklagte die Klägerin gleichzeitig an.
Mit Schreiben vom 10. März 2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie könne das Resultat der Pfarrstellenbemessung, den Wegfall von zwei Pfarrstellen und die Schaffung einer halben, auf vier Jahre befristeten Stelle im Verwaltungsauftrag nicht akzeptieren. Dies berücksichtige weder die gemeindliche Situation noch trage es
übergeordneten Rechtsstandpunkten Rechnung. Die Klägerin empfinde dieses Ergebnis zudem als Bestrafung der Fusion des Jahres 2000. Nach ihrer Ansicht wäre die Pfarrstelle II der A-Gemeinde vor der Fusion ausgeschrieben worden. Sie wendet weiter ein, dass die Absicht des Referates Personalplanung der Beklagten der Wichtigkeit des Gemeindedienstes in keiner Weise Rechnung trage. Die zugestandene halbe Stelle auf vier Jahre im Verwaltungsauftrag bedeute keine Hilfe für die Klägerin im Sinne eines kontinuierlichen Gemeindeaufbaus. Die Klägerin schlug weiter vor, als einzig denkbare „temporäre“ Lösung, die Pfarrstelle im A-Bezirk bald auszuschreiben und zu besetzen und etwaige Kw-Vermerke bei der Pfarrstelle II im „früheren“ B-Bezirk anzubringen. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf einen gleichgelagerten Fall innerhalb der C-Gemeinde in A-Stadt.
Mit Schreiben vom 4. April 2001 bekräftigte die Beklagte ihre beabsichtigten Personalentscheidungen und erläuterte diese der Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsverordnung zur Bemessung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine andere Stellenlösung. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie aus Gründen der kirchlichen Gleichbehandlung so wie vorgesehen verfahren müsse.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 9. April 2001 Widerspruch und beantragte unter dem 24. Mai 2001, die volle Pfarrstelle im A-Bezirk auszuschreiben, den Kw-Vermerk an der Pfarrstelle II des B-Bezirks anzubringen und vier Jahre nach der Besetzung der Pfarrstelle im A-Bezirk wirksam werden zu lassen. Schließlich solle im Anschluss an die Genehmigung der Ausschreibung baldmöglichst ein bilanzierendes Gespräch mit der Pröpstin über die Arbeit im A-Bezirk geführt werden. Die Klägerin kündigte an, nach positiver Bescheidung ihren Einspruch vom 9. April 2001 zurückzuziehen.
Am 26. Juni 2001 lehnte die Kirchenleitung diesen Antrag ab. Dies teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 4. Juli 2001 mit und präzisierte diesen Beschluss wie folgt:
„1. Die Pfarrstelle I (A-Bezirk) der Evangelischen A-Gemeinde in A-Stadt wird aufgehoben.
2. Die Pfarrstelle II (A-Bezirk) wird zur Pfarrstelle I (A-Bezirk) und mit einem vollen Kw-Vermerk verbunden, dessen Wirksamkeit für die Dauer eines vierjährigen Verwaltungsauftrages zur Hälfte ausgesetzt wird.
3. Diese Stellenregelung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.“
Mit Schreiben vom 11. Juli 2001, eingegangen bei der Beklagten am 1. August 2001, erhob die Klägerin Gegenvorstellung und begründete diese im wesentlichen wie folgt:
Es sei mit dem Dekanatssynodalvorstand kein Benehmen hergestellt. Der Leiter der Kirchenverwaltung der Beklagten habe am 29. April 2001 vor der Synode im Namen der Kirchenleitung erklärt, die jetzige Pfarrstellenbemessungsverordnung bis zum Eintritt einer neuen nur noch im Einvernehmen mit den Betroffenen anzuwenden. Außerdem fehle die sonst übliche Begründung zu dem Beschluss der Kirchenleitung. Außerdem sehe die Klägerin ihren berechtigten Vorstellungen im Sinne des § 5 Abs. 3 letzter Satz der Pfarrstellenbemessungsverordnung nicht Rechnung getragen.
Mit Schreiben vom 16. August 2001 unterstützte der Dekanatssynodalvorstand des Dekanates A. das Anliegen der Klägerin. Am 4. September 2001 befasste sich die Kirchenleitung erneut mit dem Anliegen der Klägerin, beließ es aber bei ihrem Beschluss vom 26. Juni 2001.
Mit Schreiben vom 17. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies vornehmlich unter Wiederholung der früher mitgeteilten Erwägungen. Die Beklagte hob u. a. hervor, dass die aktuelle Bemessung der Pfarrstellen der Klägerin mit insgesamt 223,5 Wertepunkten zu einer Reduzierung von seither vier auf zwei volle Stellen führe. Die Entscheidung der Kirchenleitung, die Pfarrstelle II des A-Bezirks übergangsweise für die Dauer eines vierjährigen eingeschränkten Verwaltungsauftrages (50 %) zur Wiederbesetzung freizugeben, stelle die einzige Möglichkeit dar, die von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten zu berücksichtigen. Für eine andere, den Interessen der Klägerin noch weiter entgegenkommende Entscheidung sei vor allem unter Gesichtspunkten vergleichbarer Entscheidungen in ähnlichen Gemeindesituationen kein Raum. Im übrigen sei das dem Leiter der Kirchenverwaltung zugeschriebene Zitat vom 29. April 2001 nicht richtig wiedergegeben. Ausweislich des Protokolls habe er darauf hingewiesen, dass die Dekanatssynodalvorstände im Zusammenhang von Veränderungen bei Pfarrstellen wie bereits im geltenden Recht – zu jeder Veränderung Stellung nehmen könnten. Dadurch sei das Benehmensprinzip allerdings nicht durch das Einvernehmensprinzip verändert worden.
Dieses Schreiben ging der Klägerin am 25. September 2001 vorab per Telefax zu.
Am 5. Oktober 2001 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, die sie im wesentlichen wie folgt begründet:
Seit etwa Mitte der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts sei die Pfarrstellensituation bei den Vorgängergemeinden der Klägerin angespannt gewesen, was sich auch nach der Fusion dieser Gemeinden zur Klägerin nach dem 1. Juni 2000 fortgesetzt habe. Wenn sich die Beklagte bei ihrer angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf den Punktekatalog der Pfarrstellenverordnung berufe, sei dies allerdings fehlerhaft und berücksichtige insbesondere nicht hinreichend die gemeindliche Situation der Klägerin. § 3 des Pfarrstellengesetzes führe aus, dass bei der Bemessung einer Gemeindepfarrstelle insbesondere die im einzelnen aufgeführten Merkmale angemessen zu berücksichtigen seien. Der Punktekatalog sei demnach lediglich ein Anhaltspunkt, besitze jedoch keinen Ausschließlichkeitscharakter.
Die Kirchenleitung habe schon in der Vergangenheit nicht die erforderliche Zahl von Pfarrstellen zur Verfügung gestellt. Durch Erziehungsurlaub vakante Stellen seien nicht besetzt worden, sondern über einen längeren Zeitraum von mehr als drei Jahren sei die Stelleninhaberin von dem Inhaber der anderen Stelle vertreten worden, was naturgemäß zu Defiziten in der Betreuung Vorgenannter führe. Des Weiteren werde die angefochtene Entscheidung auch dem Prozess des Zusammenwachsens der fusionierten Gemeinden nicht gerecht. Es sei nur als ermessensfehlerhaft zu bezeichnen, dass zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses der Gemeinden dreidreiviertel Pfarrstellen bestanden hätten und aufgrund der getroffenen Entscheidung ein Jahr später lediglich noch zwei Pfarrstellen übriggeblieben seien. Schließlich führt die Klägerin weitere innergemeindliche Argumente gegen die angefochtene Entscheidung der Beklagten an.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidungen der Kirchenleitung vom 26.06.2001 und vom 17.09.2001 werden aufgehoben. Der bisherige Kw-Vermerk an der Pfarrstelle I soll unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde handelt, an die Pfarrstelle B II angesetzt werden,
hilfsweise den Kw-Vermerk an der Pfarrstelle A-Bezirk an die Pfarrstelle B II anzubringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf § 2 der Pfarrstellenverordnung trägt sie vor, dass für die Zuteilung einer Pfarrstelle entgegen der Auffassung der Klägerin kein Ermessen offen stehe. Lediglich die gesamtkirchliche Entwicklung könne zu einer Änderung der Bemessungskriterien führen. Hierzu seien derzeit zwar Planungen im Gange, diese Erwägungen befänden sich jedoch noch im Planungsstadium.
Die Zuteilung von Planstellen an die Klägerin, so wie dies im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Februar 2001 dargelegt worden sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemessung mit einem Gesamtpunktewert von 223,5 Punkten werde von der Klägerin auch nicht angegriffen. Das erforderliche Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand sei erfolgt. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen des Leiters der Kirchenverwaltung im Hinblick auf das angebliche Einvernehmen seien so nicht erfolgt, könnten im übrigen aber als contra legem canonis gerichtet keine Rechtswirksamkeit entfalten.
Der Punktekatalog der Pfarrstellenbemessungsverordnung konkretisiere die Vorschrift des § 3 des Pfarrstellengesetzes und fülle diese aus mit der Folge, dass ein Verstoß gegen § 3 des Gesetzes als abwegig zu bezeichnen sei. Der der Klägerin übersandte Fragebogen beruhe auf den Kriterien des § 3 Satz 1 des Pfarrstellengesetzes. Durch diese rechtliche Konstruktion der Bemessung von Pfarrstellen sei wie bereits auch das angerufene Gericht in einer Entscheidung des Jahres 2001 festgestellt habe – das Ermessen der Besetzungspraxis auf das Subsumieren und Addieren von Punkten beschränkt.
Die von der Klägerin angeführten angeblichen Defizite in der seelsorgerlichen Betreuung der beiden genannten Pfarrstellen könnten – selbst wenn dieser Vortrag zutreffend sein sollte – zu keiner anderen rechtlichen Konsequenz führen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin durch Fusion zweier früher selbständiger Gemeinden hervorgegangen sei, könne an der Zumessung der Pfarrstellen nichts ändern. Die hier maßgeblichen rechtlichen Vorschriften räumten derart entstandenen Gemeinden keinen Sonderstatus ein.
Auch könnten die angesprochenen Planungen bei der Pfarrstellenbemessung nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil dieser Planungsvorgang noch nicht abgeschlossen sei.
Zu bezweifeln sei der Vortrag, dass durch die Fusion der beiden Gemeinden Mehrbelastungen entstanden seien. Demgegenüber sei durch die Verschmelzung zweier Gemeinden im Verwaltungsbereich zwangsläufig mit Synergieeffekten zu rechnen. Die auch im laufenden Geschäftsjahr wieder erkennbare Einengung des finanziellen Handlungsspielraums der Beklagten mache deutlich, dass nicht nur keine neuen Pfarrstellen mehr geschaffen werden könnten, sondern dass im Gegenteil nach Möglichkeit „durch organisatorische Maßnahmen bestehende Pfarrstellen wegrationalisiert werden“ müssten. Die derzeitige Pfarrstellensituation könne nur durch die Einhaltung objektiver Kriterien, wie sie die Pfarrstellenbemessungsverordnung niederlege, gelöst werden, damit „zumindest eine Gleichbehandlung im Mangel bei allen betroffenen Kirchengemeinden“ gewährleistet sei.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Pfarrstellenakten der Beklagen (vier Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22. März 2002 gewesen sind. In übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
#

Entscheidungsgründe:

Entgegen der Anregung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sah die Kammer keine Veranlassung, das Verfahren nach § 30 Abs. 2 KVVG zum Ruhen zu bringen und der Kirchensynode wegen bestehender rechtlicher Bedenken anheim zu geben, diese Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Hierfür könnten zwar jedenfalls aus Sicht der Klägerin – die von der Beklagten bestätigten aktuellen Überlegungen zur Reformierung des Pfarrstellenbemessungsrechts innerhalb der Beklagten sprechen. Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach dieser Vorschrift nicht vor. Das Gericht kann in der in § 3 Abs. 2 KVVG beschriebenen Verfahrensweise unter anderem nur dann vorgehen, wenn es nach § 2 Nr. 1 und 3 KVVG entweder über die Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen, kirchlichen Verordnungen und bestimmten Beschlüssen der Kirchensynode oder über Beschwerden gegen synodale Beschlüsse zu entscheiden hat. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Unabhängig hiervon liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die von der Klägerin angeregte Verfahrensweise nicht vor.
Soweit sich die Klägerin mit ihrem Anfechtungsantrag gegen die Entscheidung der Kirchenleitung vom 26. Juni 2001 zur Aufhebung der Pfarrstelle I (A-Kirche) und der Ausbringung eines Kw-Vermerks bei der (ursprünglichen) Pfarrstelle II wendet, ist dieses Begehren rechtlich als Anfechtungsklage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG statthaft. Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt (vgl. § 3 Abs. 2 KVVG) der Beklagten. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
Es erscheint hingegen fraglich, ob neben dieser zulässigen Anfechtungsklage das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für die gleichfalls erhobene Verpflichtungsklage nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KVVG besteht, mit welcher der Beklagen im weiteren Haupt- sowie im Hilfsantrag die Auswechselung des an der (aktuellen) Pfarrstelle I angebrachten Kw-Vermerks aufgegeben werden soll.
Gegen die Zulässigkeit dieser Verpflichtungsklage spricht, dass nach erfolgreicher Anfechtung der Entscheidung der Kirchenleitung vom 26. Juni 2001 auch der ausgebrachte Kw-Vermerk aufgehoben wäre. Damit wäre dem Rechtschutzziel der Klägerin bereits Genüge getan. Letztlich kann die Frage nach der Zulässigkeit des erhobenen Verpflichtungsantrags jedoch im Hinblick auf die Begründetheit der Klage dahinstehen.
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Entscheidung der Kirchenleitung der Beklagten vom 26. Juni 2001 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin dementsprechend nicht in ihren Rechten. Der die Klägerin belastende Verwaltungsakt der Beklagten, in welchem die Pfarrstelle I aufgehoben sowie die (frühere) Pfarrstelle II zur Pfarrstelle I umgewandelt und mit einem Kw-Vermerk verbunden worden ist, dessen Wirksamkeit für die Dauer eines vierjährigen Verwaltungsauftrages zur Hälfte ausgesetzt wurde, stützt sich auf die kirchenrechtlichen Vorschriften über die Bemessung der Pfarrstellen in den Kirchengemeinden. Berechnungsgrundlage für die vorgenommene Änderung der Pfarrstellenzumessung an die Klägerin ist § 2 Abs. 1 und § 3 des Pfarrstellengesetzes (PfStG) in Verbindung mit der Rechtsverordnung zur Bemessung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen (PfStVO). Nach diesen kirchenrechtlichen Bestimmungen hat die Kirchenleitung bei ihrer Entscheidung über die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Pfarrstellen die in § 3 Abs. 1 Buchst. a bis k PfStG aufgeführten Merkmale angemessen zu berücksichtigen, wobei das Nähere (der Bemessung) in der genannten Rechtsverordnung bestimmt ist. Danach muss sich die Bemessung der gemeindlichen Pfarrstellen an der Zahl der verfügbaren Stellen orientieren, d. h. das Bemessungsverfahren nach den genannten Vorschriften dient der angemessenen Verteilung der (haushaltsrechtlich) zur Verfügung gestellten Stellen (vgl. § 1 Abs. 1 PfStVO). Jedes der bei der Bemessung einer Gemeindepfarrstelle insbesondere zu berücksichtigenden Merkmale des § 3 Abs. 1 Buchst. a bis k PfStG (vgl. § 1 Abs. 3 PfStVO) ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 PfStVO sowohl bei der (erstmaligen) Stellenerrichtung als auch im Falle der Wiederbesetzung und Veränderung zu bewerten. Dabei wird die Bemessung nach einem Punkteschlüssel vorgenommen. Die von der Beklagten auf der Grundlage der Angaben der Klägerin vorgenommene Pfarrstellenbemessung erbrachte im Ergebnis 223,5 Punkte. Diese Punktbewertung führt nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Buchst. c PfStVO zu einer Bemessung von zwei Pfarr- oder Pfarrvikarstellen. Die nächste Stufe (2,5 Stellen) wird hierbei nicht erreicht. Hierfür wären 250 Punkte erforderlich.
Weder diese Punktbewertung noch die Zumessung von zwei Pfarrstellen an die klägerische Gemeinde sind von Rechts wegen zu beanstanden.
Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang den von der Beklagten durch Addition von Einzelpunkten ermittelten Gesamtpunktwert von 223,5 auch nicht an. Entgegen ihrer in der Klageschrift vertretenen Auffassung ist die Kammer der Überzeugung, dass dieser Punkteschlüssel die pfarrstellenmäßigen Anforderungen, die der Arbeit der klägerischen Gemeinde zugrunde liegen, in ausreichendem Maße berücksichtigt. Die Klägerin geht von einer unzutreffenden Auslegung der kirchenrechtlichen Bestimmungen für die Pfarrstellenzumessung aus, wenn sie meint, ihre im einzelnen aufgeführten gemeindlichen Aufgaben (z. B. zwei Gottesdienste pro Sonntag in den beiden Teilbezirken, Mehrarbeit für die Pfarrer wegen nicht ausreichender Hausmeisterkapazität und besondere Anforderungen des Zusammenwachsungsprozesses der fusionierten Gemeinden ebenso wie die Umwandlung der A-Kirche in eine Jugend-Kultur-Kirche) müssten dazu führen, dass ihr die Beklagte über die ihr allein nach dem Punkteschlüssel zustehenden Stellen hinaus weitere Stellen zur Verfügung zu stellen hätte, jedenfalls aber dazu, dass die erfolgte Stellenaufhebung und Ausbringung eines Kw-Vermerks, selbst wenn seine Wirksamkeit hinausgeschoben werde, rechtsfehlerhaft seien. Diese Vorstellung der Klägerin von dem Prinzip der Pfarrstellenbemessung und den Aufgaben und Möglichkeiten der Beklagten in diesem Zusammenhang sind nicht mit der bestehenden Rechtslage des § 3 PfStG in Verbindung mit §§ 1 ff. PfStVO in Übereinstimmung zu bringen. Der Kirchenleitung sind durch die erwähnten Rechtsvorschriften bei der Bemessung kirchlicher Pfarrstellen detaillierte Kriterien an die Hand gegeben, von denen sie im Einzelfall nur bei Vorliegen enger Voraussetzungen, z. B. des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 PfStVO abweichen darf. Derartige Besonderheiten sind dem hier zu beurteilenden Fall nicht zu entnehmen, sind auch nicht vorgetragen. Vielmehr sind die Kriterien, die die Klägerin dafür anführt, dass ihr mehr Pfarrstellen belassen bzw. zugewiesen werden als dies der Punkteschlüssel ergibt, bereits in den Einzelkriterien der Pfarrstellenverordnung zur Errechnung des Punkteschlüssels enthalten.
Mit anderen Worten: Der Kirchenleitung verbleibt nach der aktuell geltenden Rechtslage außerhalb der Bemessungskriterien sowie Ausnahmebestimmungen des Pfarrstellengesetzes und der dazu beschlossenen Rechtsverordnung so gut wie kein rechtlicher Spielraum für abweichende Entscheidungen. Insbesondere durch das in § 2 PfStVO geregelte Bemessungsverfahren nach Punktzahlen ist der Handlungsspielraum der Kirchenleitung bei der Zuerkennung von Pfarrstellen in den Kirchengemeinden erheblich eingeschränkt (st.Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 22. Juni 2001, II 9/00). Auch hat die Beklagte bei der Pfarrstellenbemessung keinen Ermessensspielraum, wie die Klägerin offenbar meint, sondern es handelt sich hierbei regelmäßig um gebundenes Verwaltungshandeln.
Nach allem ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die zur Zeit nicht besetzte Pfarrstelle I (A-Bezirk) aufhebt und bei der verbliebenen Pfarrstelle des A-Bezirks einen vollen Kw-Vermerk ausbringt, dessen Wirksamkeit sie für die Dauer eines vierjährigen Verwaltungsauftrags zur Hälfte aussetzt. Mit diesem Kw-Vermerk hat die Beklagte der besonderen Situation der klägerischen Gemeinde versucht angemessen Rechnung zu tragen.
In diesem Zusammenhang ist für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung, ob und ggf. inwieweit es aus Sicht der Gesamtkirche zulässig ist, bei Stellenaufhebungen die Folgen für die betroffenen Gemeinden dadurch abzumildern, dass die rechtlich an sich gebotenen Stellenaufhebungen nicht sofort umgesetzt werden, sondern – wie im gegebenen Fall – durch die Ausbringung von – sofort oder später wirksamen – Kw-Vermerken abgemildert werden. Für die von derartigen Stellenaufhebungen betroffenen Kirchengemeinden – wie hier für die Klägerin – stellt sich die Ausbringung derartiger Kw-Vermerke in diesen Fällen regelmäßig nicht als Belastung dar, sondern im Vergleich zur sofort umgesetzten Stellenaufhebung als der schonendere Eingriff.
Nach allem kommt die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen zur Stellenbemessung nicht in Betracht.
Im übrigen hätte die Klägerin bei der gegebenen Rechtslage auch keinen Anspruch auf Veränderung und Auswechslung des Kw-Vermerks auf eine andere Stelle, wenn das Verpflichtungsbegehren zulässig wäre.
Für das Verfahren werden nach § 36 Satz 1 KVVG Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten nach § 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.