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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.11.2000
Aktenzeichen:KVVG I 6/00
Rechtsgrundlage:Art. 33 GG;§ 3 EG; § 1 KandO; §§ 5,7,12 AuswahlVO; §§ 2,58a PfG; § 8 BBG; §§ 3,122 BRRG; §§ 3,18,36,38 KVVG; §§ 113,154,173 VwGO; § 264 ZPO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Auswahlverfahren, Befähigung zum Pfarrdienst, Ermessen - pflichtgemäßes, Pfarramtskandidaten, Pfarrdienst auf Probe, Pfarrvikar, Vikariat, Vorbereitungsdienst
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Leitsatz:

1. Das kirchliche Recht kennt einen Anspruch darauf, nach Abschluss der Ausbildung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen zu werden ebenso wenig wie die staatliche Rechtsordnung.
2. Die Beurteilung, welcher sachliche Aussagewert der in einer anderen Landeskirche erzielten Prüfungsnote beizulegen ist, unterliegt der wertenden Erkenntnis der einstellenden Landeskirche.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhobenen. Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Übernahme in den Pfarrdienst auf Probe.
Der am 22.12.1966 geborene Kläger bestand am 19.11.1994 die Erste Theologische Prüfung vor dem Prüfungsamt der Beklagten mit einem Notendurchschnitt von 2,07. Mit Schreiben vom 15.11.1994 beantragte er seine Aufnahme in die Liste der PfarramtskandidatInnen. Mit Schreiben vom 12.12.1994 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass er den Praktischen Vorbereitungsdienst am 01.09.1996 beginnen könne. Auf Wunsch des Klägers, der ein Sondervikariat als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Kirchlichen Hochschule in D. durchführen wollte, wurde dem Kläger die Ableistung des Vikariats als Gast bei der Evangelischen Kirche von Westfalen ab dem 01.10.1995 gestattet. Mit Urkunde der Beklagten vom 01.10.1995 wurde der Kläger zu diesem Zeitpunkt in den praktischen Vorbereitungsdienst eingewiesen. Das Ende des Vikariats war auf den 31.03.1998 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 06.02.1996 beantragte der Kläger die Verlängerung des Sondervikariats um ein Jahr. Mit Bescheid vom 08.03.1996 bewilligte die Beklagte die Verlängerung und setzte das Ende des Vorbereitungsdienstes auf den 31.03.1999 fest. Die Anfrage des Klägers vom 28.03.1998 wegen einer weiteren Verlängerung des Vikariats beschied die Beklage mit Schreiben vom 02.04.1998 abschlägig.
Am 25.02.1999 bestand der Kläger die Zweite Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Note „gut“. Ausweislich einer Bescheinigung des Landeskirchenamtes vom 10.03.1999 ergibt sich aus der Bewertung der Einzelergebnisse eine Durchschnittsnote von 2,375, womit der Kläger von 42 Prüflingen Platz 11 in der Gesamtwertung erreicht habe.
Mit Schreiben vom 29.04.1999 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Übernahme in den Pfarrdienst. In der Rangliste nach der Durchschnittsnote der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung erreichte der Kläger mit einer Durchschnittsnote von 2,82 den 24. Platz. Mit Beschluss vom 24.08.1999 ließ die Kirchenleitung die zehn besten Bewerber bis zum Notendurchschnitt 2,36 zu dem Auswahlverfahren zu.
Mit Schreiben vom 19.10.1999 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass seine Bewerbung aufgrund des erreichten Notendurchschnitts ohne Erfolg geblieben sei. Am 17.11.1999 legte der Kläger eine als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Kollegen, mit denen er das Vikariat begonnen habe, von der Beklagten vollständig übernommen worden seien. Bei der Verlängerung des Vikariats sei ihm von Pfarrer D. erklärt worden, dass ihm hieraus kein Nachteil entstehe. Der Bescheid gebe keine Auskunft, wie die Beklagte die Vergleichbarkeit der Examensergebnisse der Westfälischen Landeskirche mit der Hessen-Nassauischen Landeskirche gewährleistet habe.
Mit Beschluss vom 14.03.2000 wies die Kirchenleitung die Beschwerde des Klägers zurück. Mit Bescheid vom 23.03.2000 teilte sie dies dem Kläger mit. Zur Begründung führte sie aus, eine Umrechnung der Examensnoten nach statistischen Kriterien habe nicht erfolgen müssen, da die Prüfungen der beiden Landeskirchen gleichwertig seien. Der Kläger sei auch nicht mit den Vikaren gleichzustellen, die zeitgleich mit ihm das Vikariat angetreten hätten und auf der Grundlage des Erprobungsgesetzes in den Pfarrdienst übernommen worden seien. Während deren Bewerbung noch unter der Geltung des Erprobungsgesetzes erfolgt sei, habe sich der Kläger mehr als 1½ Jahre nach Ablösung dieser Regelung beworben. Eine Ausnahme habe das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht nur für die Vikare des Kurses 1/96 zugelassen. Soweit sich der Kläger trotz der bekannten Verminderung der Anstellungsquote für ein längeres und zudem verlängertes Gastvikariat entschieden habe, sei dies ausschließlich ihm selbst als Ausdruck einer eigenverantwortlichen Wahl des weiteren Berufswegs zuzurechnen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, von Pfarrer D. unzureichend beraten worden zu sein, da die Kirchensynode erst im Juni 1996 beschlossen gehabt habe, das Erprobungsgesetz nur noch bis zum 31.12.1997 zu verlängern. Auch ohne Gastvikariat wäre der Kläger den Regelungen des Auswahlverfahrens unterworfen gewesen, da er dann dem Kurs 2/96 angehört haben würde.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 08.04.2000 zugestellt. Am 08.05.2000 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Übernahmeanspruch nach dem Erprobungsgesetz zu. Er habe ebenso wie die Kandidaten, denen das Gericht mit Urteil vom 22.07.1998 eine Übernahme zugesprochen habe, bei Aufnahme seines Studiums und bei der Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung darauf vertraut, dass eine problemlose Übernahme nach Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung erfolgen werde. Es seien deshalb unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen in dem Dienstrechtsänderungsgesetz für diesen Personenkreis erforderlich gewesen. Zumindest aber hätte der Fallkonstellation des Klägers Rechnung getragen werden müssen. Dies bedeute, dass in seinem Fall nicht ein Auswahlverfahren hätte stattfinden dürfen, sondern er aufgrund seiner examensmäßig gezeigten Leistungen ohne weiteres hätte in den Pfarrdienst der Beklagten übernommen werden müssen.
Er hätte entgegen der Annahme der Beklagten bei einem Verbleiben im Bereich der Beklagten nicht dem Vikarskurs 2/96 angehört, da sein von der Beklagten genehmigtes Vikariat bereits im Oktober 1995 begonnen habe. Die Beklagte müsse ihn deshalb aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht ebenso behandeln wie die Vikare des Kurses 1/96.
Der Hilfsantrag beruhe darauf, dass der Kläger in das Auswahlverfahren 1999 hätte einbezogen werden müssen. Da die Durchschnittsnote in der Zweiten Theologischen Prüfung bei der Beklagten besser ausfalle als im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen hätte bei der Entscheidung nicht ausschließlich auf die erreichte Notenziffer abgestellt werden dürfen, sondern auch der erreichte Rangplatz einbezogen werden müssen. Die Durchschnittsnote des Zweiten Examens liege in Westfalen bei 2,86 und in Hessen bei 2,26. Somit wäre für den Kläger eine bereinigte Note von 2,36 statt 2,82 anzusetzen gewesen. Mit dieser hätte er Rangplatz 10 eingenommen und wäre zum Auswahlverfahren zugelassen worden. Aufgrund seiner qualitativ hochwertigen Ausbildung wäre er mit ziemlicher Sicherheit in dem Spitzenbereich anzusiedeln gewesen und in den Pfarrdienst übernommen worden.
Der Kläger, der mit seinem Hilfsantrag ursprünglich die Zulassung zum Auswahlverfahren 1999 und die Übernahme in den Pfarrdienst auf Probe begehrt hatte, beantragt nunmehr,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Kirchenverwaltung vom 19.10.1999 und des Beschwerdebescheids der Kirchenleitung vom 23.03.2000 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach dem Erprobungsgesetz in den Pfarrdienst auf Probe zu übernehmen,
hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Kirchenverwaltung vom 19.10.1999 und der Beschwerdebescheid der Kirchenleitung vom 23.03.2000 rechtswidrig gewesen sind, soweit der Kläger darin nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, für die Übernahme in den Pfarrdienst seien die Vorschriften maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Übernahme gültig seien. Dies seien hier die Regelungen des Auswahlverfahrens nach der Auswahlverordnung. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergebe sich nichts anderes. Das Gericht habe lediglich für den Vikarskurs 1/96 eine besondere Härte angenommen, weil diese Vikare noch unter der Geltung des Erprobungsgesetzes ihre Zweite Theologische Prüfung abgelegt hätten und sich noch während der Geltung des alten Rechts hätten um Übernahme bewerben können. Wäre der Kläger im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verblieben, wäre für ihn danach eine Übernahme nicht mehr in Betracht gekommen, da er dem Vikarskurs 2/96 angehört hätte. Dass der Kläger bereits im Oktober 1995 sein Vikariat begonnen gehabt habe, ändere hieran nichts, da dieses von vornherein auf 2½ Jahre angelegt gewesen sei. Auch ohne die bewilligte Verlängerung hätte der Kläger seine Prüfung deshalb bereits unter der Geltung des Dienstrechtsänderungsgesetzes abgeleistet.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe, als sie den Kläger mit seiner im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen erlangten Durchschnittsnote der Zweiten Theologischen Prüfung im Verfahren berücksichtigt habe. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Prüfungen vergleichbar seien, da sie dem gleichen Ziel dienten und auf dem gleichen Notensystem beruhten. Ein gerechterer Ausgleich lasse sich auch nicht aufgrund der Umrechnung einer statistischen Durchschnittsnote erzielen. Eine Umrechnung finde deshalb auch nirgendwo statt. Lediglich in der Bayerischen Landeskirche erfolge eine punktuelle Umrechnung in den Fällen, in denen die prüfende Kirche keine Gesamtnote und keinen Listenplatz ausgewiesen habe. Wer sich außerhalb seiner Landeskirche prüfen lasse, nehme damit auch bewusst das Risiko in Kauf, dass dort Leistungen ggf. anders gewertet würden als in der Heimatkirche.
Auch bei einer probeweise vorgenommenen Umrechnung unter Berücksichtigung der letzten fünf Prüfungen entsprechend der Praxis im Bereich der Einstellung der Lehrer reiche die Durchschnittsnote des Klägers aus der Evangelischen Kirche von Westfalen nicht aus, um ihn unter die ersten zehn Bewerber einzureihen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten des Klägers (2 Bände) sowie der vorgelegten Auswahlunterlagen (1 Band) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die im Hauptantrag als Verpflichtungsbegehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KVVG) zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Kirchenverwaltung vom 19.10.1999 und der Beschwerdebescheid der Kirchenleitung vom 23.03.2000 sind nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat eine Übernahme des Klägers in den Pfarrdienst auf Probe nach dem Erprobungsgesetz zu recht abgelehnt. Die Beklagte hat weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt noch die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen (§ 18 Abs. 1 KVVG).
Das kirchliche Recht kennt einen Anspruch darauf, nach Abschluss der Ausbildung in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen zu werden, ebenso wenig wie die staatliche Rechtsordnung. § 3 Abs. 3 EG bestimmte ausdrücklich, dass mit der Anstellungsfähigkeit kein Rechtsanspruch auf die Übernahme als Pfarrvikar in ein Dienstverhältnis auf Probe verbunden ist. In gleicher Weise heißt es in § 1 Nr. 4 KandO und nunmehr in § 2 Abs. 2 des durch das Dienstrechtsreformgesetz geänderten Pfarrergesetzes, dass kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Pfarrdienst und auf Ernennung zum Pfarrvikar besteht (KVVG, Urteil vom 01.12.1998 I 33/1998 –, Amtl. Sammlg. Nr. 117; Urteil vom 20.08.1999 – I 7/99 –, Amtl. Sammlg. Nr. 119).
Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Gerichts vom 22.07.1998 –I 3-17/1998 – (Amtl. Sammlg. Nr. 115) berufen, das zugunsten der Vikare des Vikarskurses 1/96 ergangen ist. Bei diesen Vikaren lag – wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 01.12.1998 ausgeführt hat – die Besonderheit vor, dass sie die Zweite Theologische Prüfung noch unter der Geltung des Erprobungsgesetzes abgelegt hatten und sich damit nach der ebenfalls noch in Kraft befindlichen Übernahmeverordnung um die Übernahme in das Dienstverhältnis auf Probe bewerben konnten. Für diese Vikare war die zum 01.01.1998 eingetretene Änderung der Rechtslage eine unzumutbare Härte, die nach Auffassung des Gerichts durch eine Übergangsregelung zugunsten derer, denen „kurz vor dem Erreichen des Ziels die Tür vor der Nase zugeschlagen wurde“, hätte vermieden werden müssen.
Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Das Erprobungsgesetz wurde mit Kirchengesetz vom 28.06.1996, in Kraft ab 01.08.1996, in dem Sinne geändert, dass es mit Ablauf des 31.12.1997 außer Kraft trat (ABl. 1996 S. 162). Am 28.06.1996 hätte der Kläger bei einem Verbleiben im Bereich der Beklagten seine Vikarausbildung noch nicht einmal begonnen gehabt. Mit Schreiben vom 12.12.1994 war ihm als Beginn nämlich der 01.09.1996 mitgeteilt worden. Aber auch der Umstand, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon neun Monate im Vorbereitungsdienst befunden hat, führt nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte. Der Kläger hat die Zweite Theologische Prüfung erst am 25.02.1999 abgelegt. Er war damit zum Zeitpunkt der Außerkraftsetzung des Erprobungsgesetzes im Juni 1996 noch mehr als zweieinhalb Jahre von der Bewerbungsfähigkeit entfernt. Er konnte mithin bereits am Ende des ersten Viertels seiner Ausbildung nicht mehr von einer Übernahme in den Dienst der Beklagten nach den Regelungen des Erprobungsgesetzes ausgehen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er müsse wie ein Vikar des Kurses 1/96 behandelt werden. Wie ausgeführt, hätte der Kläger im Bereich der Beklagten seine Ausbildung erst zum 01.09.1996, d.h. im Kurs 2/96 beginnen können. Schon dieser Umstand spricht gegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Klägers. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger aus dem Umstand, dass er seine Ausbildung vorzeitig als Gastvikar in Westfalen beginnen konnte, gegenüber Vikaren, die bei der Beklagten auf einen Ausbildungsplatz gewartet haben, Vorteile sollte ziehen können. Entscheidend spricht aber die Tatsache, dass der Kläger sein zweites Examen erst am 25.02.1999 abgelegt hat, gegen eine Gleichbehandlungspflicht der Beklagten. Die Vikare des Kurses 1/96, auf die sich der Kläger beruft, haben nämlich ihr Examen bereits im Herbst 1997, also noch unter der Geltung des Erprobungsgesetzes, absolviert. Der Kläger hat durch die Verlagerung und Verlängerung seiner Ausbildung eine autonome individuelle Entscheidung getroffen, deren Konsequenzen er zu tragen hat. Wie sich aus seinem Schreiben vom 22.12.1997 an die Kirchenverwaltung ergibt, waren ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt, also über ein Jahr vor dem Examen, die Beschlüsse der Synode zur Personalplanung bekannt. Dennoch hat er sich 1998 um eine weitere Verlängerung des Vikariats bemüht.
Soweit sich der Kläger auf eine Auskunft von Pfarrer D. beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerdeentscheidung zu recht darauf hingewiesen, dass es Pfarrer D. zum Zeitpunkt der Verlängerung des Vikariats im Frühjahr 1996 noch nicht möglich gewesen ist, den Kläger auf die Rechtsänderung hinzuweisen, da die maßgebliche Entscheidung der Kirchensynode erst im Juni 1996 gefallen ist.
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Änderung des ursprünglichen Hilfsbegehren in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) ist zulässig (§§ 38 KVVG, 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO). Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verbesserung seiner Aussichten auf Übernahme in den Pfarrdienst zu bejahen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2000, § 113 VwGO RdNr. 134). Zwar hat sich der Kläger in diesem Jahr nicht erneut beworben. Doch ist dies nach seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung nur deshalb nicht geschehen, weil er sich hierbei keine Erfolgschancen ausgerechnet hat. An seinem Berufswunsch, Pfarrer zu werden, hält der Kläger unverändert fest.
Der Hilfsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Auswahlentscheidung der Kirchenverwaltung und die Beschwerdeentscheidung der Kirchenleitung sind auch insoweit nicht zu beanstanden. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass das Auswahlverfahren 1999 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Auswahlverordnung).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Auswahlverordnung werden für das Auswahlverfahren die Bewerber mit dem jeweils besten Notendurchschnitt des jeweiligen Bewerbungstermins ausgewählt. Die Einzelheiten der Notenermittlung ergeben sich aus Satz 2 und 3 der Bestimmung. Nach dieser Regelung ist der Kläger im Ergebnis zu recht nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden. Die Notendurchschnitte der zugelassenen Bewerber liegen mit 1,84 bis 2,36 deutlich höher als bei dem Kläger.
Insoweit kann offen bleiben, ob der Wert des Klägers mit 2,82 zutreffend ermittelt ist. Zweifel bestehen im Hinblick auf die für das Zweite Examen eingesetzte Note von 2,38. Sollte die Verwaltungspraxis der Beklagten dahin gehen, bei Ergebnissen aus anderen Landeskirchen die nach den dortigen Vorschriften errechnete Durchschnittsnote zu Grunde zu legen, stellt sich die Frage, ob das Rundungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Auswahlverordnung nur für den Enddurchschnittswert Geltung beansprucht oder bereits für die Ermittlung der Durchschnittswerte der beiden Examina gilt. Sollte demgegenüber nach der Verwaltungspraxis der Beklagten die Note wie bei Bewerbern, die die Prüfung in der eigenen Landeskirche abgelegt haben, durch Addition der Einzelnoten und anschließende Division durch deren Anzahl ermittelt werden – dies legt die Auflistung auf Blatt 198 der Personalakten nahe –, dann stellt sich die Frage, ob die von dem Kläger zweimal erreichte Note „recht gut“ zutreffend nur mit einem Wert von „2“ Eingang in das Rechenwerk gefunden hat. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da sich in dem für den Kläger günstigsten Fall ein Examenswert von 2,30 und ein Durchschnittswert von 2,76 ergibt. Auch mit diesem Wert hätte der Kläger im Auswahlverfahren 1999 nur die Platzziffer 24 erreicht.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von dem Kläger in der Zweiten Theologischen Prüfung erzielte Durchschnittsnote unverändert ihrer Vorauswahl zugrunde gelegt hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger einen Bonus zu gewähren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.10.1983 –2 C 11.82 –, DVBl. 1984, 432; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 28.02.1995 – 5 M 5913/94 –, NVwZ 1995, 803; GKÖD, § 8 BBG, RdNr. 98; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage 1998, RdNr. 29) unterliegt die Beurteilung, welcher sachliche Aussagewert der in einem anderen Bundesland erzielten Prüfungsnote im Vergleich zu den im eigenen Land erzielten Prüfungsnoten beizulegen ist, der wertenden Erkenntnis des einstellenden Dienstherrn. Diese ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt hat, ihrer Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dieser Prüfungsmaßstab ist wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte auch auf den kirchlichen Bereich zu übertragen. Zwar kennt das Recht der Beklagten keine über das Kirchengebiet hinausreichenden geschriebenen Gleichbehandlungspflichten, wie etwa Art. 33 Abs. 2 GG oder § 122 BRRG, die zur Entwicklung dieses Maßstabs im staatlichen Bereich geführt haben. Da aber hier ebenso wie im staatlichen Recht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRRG) die Ernennung zum Beamten bzw. Pfarrer auf Probe im Ermessen des Dienstherrn steht (vgl. § 2 PfG), erachtet es die Kammer als sachgerecht, die dort gefundenen Maßstäbe der Rechtskontrolle auch auf die der Auswahlentscheidung vorgelagerte Frage des sachlichen Aussagewertes der erzielten Prüfungsnote zu erstrecken.
Eine Rechtsverletzung ist danach nicht festzustellen. Die Auffassung der Beklagten, die Prüfungsergebnisses aus beiden Landeskirchen seien grundsätzlich gleichwertig zu berücksichtigen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat hierdurch den schon bei der Vorauswahl zu beachtenden Begriff der „Befähigung zum Pfarrdienst“ (§ 58a Abs. 5 Satz 1 PfG, § 7 Abs. 2 Auswahlverordnung) nicht verkannt.
Die Annahme der Beklagten, die Zweite Theologische Prüfung sei in den beiden Landeskirchen im Hinblick auf das gleiche Ausbildungsziel und die gleiche Notenskala grundsätzlich vergleichbar, hält der gerichtlichen Kontrolle stand. Zwar kennt die Prüfungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen anders als die der Beklagten eine Gesamtnote und zusätzlich noch die Note „recht gut (1-2)“ (vgl. § 3 Abs. 1 ThPrO EKvW). Da die Beklagte aber aus den Einzelnoten gebildete Durchschnittswerte bei ihrer Entscheidung zugrunde legt und die Note „recht gut“ eine Zwischennote und keine volle Notenstufe darstellt, wird hierdurch die Gleichwertigkeit nicht in Frage gestellt.
Auch die Bewertung der Benotungspraxis als vergleichbar ist nicht fehlerhaft. Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Notendurchschnitte in der Evangelischen Kirche von Westfalen tendenziell etwas schlechter als in Hessen-Nassau ausfallen. Doch stellt dies nur einen Teil des zu erhebenden Befunds dar. So liegt die Durchschnittsnote des Jahrgangs 1998 im Bereich der Beklagten mit 2,82 gleichauf mit dem in diesem Jahr in der Evangelischen Kirche von Westfalen erzielten Wert. Ansonsten ist der Durchschnittswert nur bei einem jahrgangsbezogenen Vergleich der Jahre 1995 bis 1999 im Bereich der Beklagten stets besser. Nimmt man diese Jahrgänge gemeinsam in den Blick, war in Hessen der Jahrgang 1998 mit 2,82 schlechter als die Jahrgänge 1997 und 1999 in der Westfälischen Landeskirche mit einem Wert von 2,73 bzw. 2,68. Auch innerhalb der Jahresdurchschnittswerte im Bereich der Beklagten finden sich erhebliche Abweichungen. So ist etwa der Durchschnittswert des Jahrgangs 1997 mit 2,02 um 0,8 Punkte besser als der des Jahrgangs 1998 mit 2,82. Es zeigt sich, dass die Differenzen in den Durchschnittswerten im Bereich der Beklagten teilweise deutlich größer sind als die Unterschieden zwischen den beiden Landeskirchen. So ist die Abweichung zwischen den Jahrgängen 1997/1998 oder 1998/1999 innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit 0,8 bzw. 0,49 größer als der entsprechende Unterschied zwischen den beiden Landeskirchen im Examensjahr des Klägers. Hier betrug die Differenz der Durchschnittswerte lediglich 0,36.
Angesichts derartiger Zufälligkeiten innerhalb der relativ kleinen Prüfungskohorten in beiden Landeskirchen erachtet es die Kammer nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die Examensergebnisse beider Landeskirchen nicht als Indiz für unterschiedliche Examensanforderungen oder unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angesehen, sondern sie als gleichwertig erachtet hat. Die Unterschiede zwischen beiden Landeskirchen halten sich im Rahmen dessen, was auch innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in verschiedenen Jahrgängen zu beobachten ist. Dies gilt insbesondere für den Examensjahrgang 1999, dessen Durchschnittswert in geringerem Maße vom in dem in Westfalen erreichten Wert abweicht als von dem Vorjahreswert im Bereich der Beklagten.
Auch eine Berücksichtigung der von dem Kläger erreichten Platzziffer 11 hätte im übrigen nicht zu seiner Zulassung zum Auswahlverfahren geführt. Diesem Rang entsprach 1999 im Bereich der Beklagten eine Note von 2,14, wie sich aus der vorgelegten Übersicht ergibt. Auch mit dieser Note wäre der Kläger nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden. Hierfür wäre ein Notenschnitt von 2,36 erforderlich gewesen. Mit der „fiktiven“ Note 2,14 hätte der Kläger aber nach § 5 Abs. 1 Auswahlverordnung nur einen Schnitt von 2,64 erreicht.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO).