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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.03.1992
Aktenzeichen:KVVG I 3/91
Rechtsgrundlage:Art. 6 KO; §§ 35a,39 PfG; § 18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Versetzungsverfahren, Wartestand
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Der 1940 in D. geborene und dort aufgewachsene Kläger, der in E. katholische Theologie studierte, zum Priester geweiht wurde und 1975 konvertierte, ist seit dem 16.03.1979 Inhaber der Pfarrstelle I in der Evangelischen ........gemeinde A. Im Kirchenvorstand dieser Gemeinde, in der Pfarrer C. nach dem Amtsantritt des Klägers die Pfarrstelle II übernahm, bestehen schon seit mehreren Jahren Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit und persönliche Animositäten, die sich seit Ende 1988 beträchtlich gesteigert haben. Im Dezember 1982 legte der damalige Vorsitzende des Kirchenvorstandes D. sein Amt nieder. Im Februar 1983 trat er mit drei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes aus dem Kirchenvorstand aus. Mit dem bis 1985 amtierenden Vorsitzenden H. arbeitete der Kläger gut zusammen; es entstanden jedoch Spannungen zwischen dem Kläger und Pfarrer C. Die 1985 gewählte Kirchenvorstandsvorsitzende E. trat im November 1987 vom Vorsitzendenamt zurück. Sie begründete ihren Rücktritt u.a. mit den Worten: “Schlimm ist, dass die gegenseitige Abneigung sich in unserer Gemeinde nicht auf die beiden Pfarrer beschränkt, dass die Polarisierung quer durch den Kirchenvorstand, ja zum Teil quer durch die Gemeinde geht“. Im November 1988 entstand im Kirchenvorstand mit Ausstrahlung in die Gemeinde und die Öffentlichkeit ein heftiger Streit wegen der Unterbringung von Asylanten im Hause C.... In diesem Zusammenhang wurde dem Kirchenvorsteher H. sein Amt als Kirchenvorsteher aberkannt. Das daraufhin von H. eingeleitete Verfahren vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht (I 2/1989) endete am 19.01.1990 mit einem Vergleich. Die Auseinandersetzungen in der Gemeinde kamen jedoch nicht zur Ruhe, was vor allem auf die Aktivitäten einer Frau F., die sich auf die Seite H’s stellte und seitdem heftige Angriffe gegen Kirchenvorstand, Dekan und Dekanatssynodalvorstand und die Kirchenleitung/Kirchenverwaltung führt, zurückzuführen ist. In dem Urteil der 1. Kammer vom 22.03.1991, durch das eine Klage der Frau F. abgewiesen wurde (I 6/1990), ist die Entwicklung dieses Konflikts wiedergegeben. Am 1. Februar 1991 trat der damalige Vorsitzende des Kirchenvorstandes G. zurück, weil er sich durch eine Äußerung des Klägers im Zusammenhang mit den Angriffen der Frau F. betroffen und vom Kläger nicht hinreichend unterstützt fühlte. Kurz darauf trat der Kirchenvorsteher I. aus dem Kirchenvorstand aus.
Der Kirchenvorstand stellte am 15. November 1990 mehrheitlich durch Beschluss fest, dass aus seiner Sicht eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei. Die Kirchenleitung leitete darauf am 19. Februar 1991 gegen den Kläger ein Versetzungsverfahren nach § 35 a PfG ein, in dessen Verlauf verschiedene Gespräche stattfanden und der Kläger, auch vor der Kirchenleitung, rechtliches Gehör erhielt. Der Kirchenvorstand hat im Verlauf des Verfahrens seine Meinung nicht geändert.
Am 22. Oktober 1991 hat die Kirchenleitung beschlossen, den Kläger mit Wirkung ab 01.11.1991 in den Wartestand zu versetzen. Auf den Bescheid vom 28.10.1991, mit dem dem Kläger der Kirchenleitungsbeschluss vom 22.10.1991 mitgeteilt wurde, wird Bezug genommen.
Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Anfechtungsklage erhoben.
Über seinen gleichzeitig gestellten Antrag, die von der Kirchenleitung angeordnete sofortige Vollziehung der Wartestandsversetzung auszusetzen, hat die erkennende Kammer am 12.12.1991 mündlich verhandelt. Die Kammer hat dem Aussetzungsantrag stattgegeben. Sie hat ihre Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, dass der aufgrund der Kirchenvorstandswahlen seit dem 01.09.1991 neu bestehende Kirchenvorstand noch keine Meinungsäußerung zu dem Konflikt mit dem Kläger abgegeben hatte. In dem Beschluss vom 12.12.1991, auf den zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, heißt es:
“Wenn auch die Mehrzahl der Mitglieder des neuen Kirchenvorstandes aus Mitgliedern des alten Kirchenvorstandes besteht, so erscheint es dennoch unerlässlich, dass der neue Kirchenvorstand nach gründlicher und gewissenhafter Abwägung darüber befindet, ob auch er – etwa in einer deutlichen Mehrheit – keine Möglichkeit sieht, mit dem Antragsteller vertrauensvoll und konstruktiv zusammenzuarbeiten. Dabei wird der neue Kirchenvorstand zu berücksichtigen haben, dass der Antragsteller offensichtlich bei zahlreichen Gemeindemitgliedern in gutem Ansehen steht und dass der Kirchenvorstand auch diesen Gemeindemitgliedern gegenüber Verantwortung trägt.“
Dem neuen Kirchenvorstand der Evangelischen ......gemeinde A. gehören außer den beiden Pfarrern sieben alte und fünf neue Mitglieder an. Er hat in einer Sitzung am 11.02.1992 in geheimer Abstimmung mit zehn Stimmen bei einer Enthaltung – nur das Kirchenvorstandsmitglied J. fehlte – den Feststellungsbeschluss gefasst, “dass auch heute eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Pfarrer A. nicht möglich ist“. Der Kläger und Pfarrer C. nahmen an der Abstimmung nicht teil. Der Kläger tritt, wie auch schon im Aussetzungsverfahren, den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegen und trägt vor, dass die in den letzten Jahren im Kirchenvorstand und der Gemeinde aufgetretenen Schwierigkeiten ihm nicht zur Last gelegt werden könnten. Er rügt den Verlauf der Kirchenvorstandssitzung vom 11.02.1992, in der der Kirchenvorstand nicht über eine weitere Zusammenarbeit mit ihm beraten, sondern vor allem mit Hilfe des Rechtsanwalts K. ihn, den Kläger, mit im wesentlichen abwegigen Vorwürfen überschüttet habe. Der Kläger sieht seinerseits die Möglichkeit gegeben, mit dem Kirchenvorstand konstruktiv zusammenzuarbeiten und in seinem jetzigen Pfarramt gedeihlich wirken zu können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 28.10.1991 über seine Versetzung in den Wartestand aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass ein gedeihliches Wirken des Klägers, der die seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten im Kirchenvorstand zu einem großen Teil mitverursacht habe, in seinem jetzigen Amt nicht mehr möglich sei und der Kläger, da er keinen anderen Dienst anzutreten bereit sei, in den Wartestand versetzt werden müsse. Sie wiederholt ihre Kritik am Kläger, die dahin geht, dass er erhebliche Schwierigkeiten in der Wahrnehmung von Problemen und der Wirkung seines Verhaltens auf andere sowie in der Selbstreflexion und Kommunikation habe, dass er zu der notwendigen Kooperation nicht in der Lage oder nicht bereit sei und eigenes Fehlverhalten nicht wahrnehmen und korrigieren könne und dass er sein verbales Angebot zur Zusammenarbeit nicht in eine tragfähige und dauerhafte Kooperation umsetzen könne. Darüber hinaus macht sie geltend, dass der neue Kirchenvorstand sich einig sei, dass zu dem Kläger kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe und eine Befriedung der Konfliktsituation in der Gemeinde nur bei seinem Weggang eintreten könne.
Wegen der Einzelheiten des umfangreichen beiderseitigen Vorbringens, das u. a. in der Darstellung von Einzelpunkten seitens der Beklagten und der detaillierten Entgegnung seitens des Klägers besteht, wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung darüber Beweis erhoben, ob und ggf. in welchem Umfang das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Kirchenvorstand gestört ist und wie in dem neuen Kirchenvorstand die Möglichkeit einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Kläger gesehen wird. Sie hat hierzu die alten Kirchenvorstandsmitglieder L. und J., die neuen Kirchenvorstandsmitglieder M. und N. sowie den früheren Gemeindepfarrer und Dekan O. und die Oberkirchenrätin P., die einmal an einer stark kontrovers geführten Kirchenvorstandssitzung teilgenommen hatte, als Zeugen vernommen.
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Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage konnte keinen Erfolg haben, denn die gemäß §§ 35 a Abs. 1 lit. c, 39 PfG erfolgte Versetzung des Klägers in den Wartestand ist rechtmäßig.
Das Kirchengericht hatte den Versetzungsbeschluss der Beklagten vom 22.10./28.10.1991 nur darauf zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung das geltende Recht nicht oder unrichtig angewandt hat oder die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten sind oder die angefochtene Entscheidung auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen beruht und die Berichtigung des Irrtums vor Erlass der Entscheidung nicht möglich gewesen ist ( § 18 Abs. 1 KVVG).
Diese Überprüfung ergab keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Kirchenleitung ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger sein Amt als Inhaber der Pfarrstelle I der Evangelischen .....gemeinde A. weiterhin gedeihlich führen könne und eine Versetzung auf eine andere Pfarrstelle nicht möglich sei, weil der Kläger dies bisher strikt abgelehnt habe. Diese Feststellung der Beklagten, die der Wartestandsversetzung zugrunde liegt, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in dem Versetzungsverfahren eingehende eigene Ermittlungen erhoben und dabei die Erkenntnis gewonnen, dass der Kirchenvorstand keine Vertrauensbasis sieht, um weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten.
Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 12.12.1991, der im Aussetzungsverfahren ergangen ist, ausgeführt, dass sie voll die Auffassung der 2. Kammer des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts teilt, die diese in ihrem Urteil vom 09.08.1991 (II 13/1990) vertreten hat. Der maßgebende Orientierungssatz dieser Entscheidung lautet:
Wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, so ist damit dem Pfarrer angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ein fruchtbares Wirken verwehrt, sofern das Zerwürfnis vom Kirchenvorstand nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist.
Diese Auffassung gründet sich darauf, dass nach der Kirchenordnung der Kirchenvorstand das die Gemeinde leitende Organ ist und er die Verantwortung für das gesamte Gemeindeleben trägt (Art. 6 Abs. 1 KO). Dessen ungeachtet hat ein Pfarrer in einer Gemeinde eine herausragende Stellung. Aus dieser rechtlichen und tatsächlichen Lage ergibt sich zwangsläufig, dass die Tätigkeit von Kirchenvorstand und Pfarrer auf Zusammenarbeit angelegt ist. Nur wenn Kirchenvorstand und Pfarrer in gutem Einvernehmen zusammenwirken, können die vielgestaltigen Aufgaben des Kirchenvorstandes wirksam wahrgenommen werden. Ist dagegen die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit tiefgreifend zerstört, so hat dies auch Auswirkungen auf das Gemeindeleben. Gegenüber dem Wohl der Gemeinde müssen jedoch die individuellen Interessen eines Pfarrers zurücktreten, dem um seines Dienstes willen unter Umständen auch ein Verzicht oder gar ein Opfer zuzumuten ist.
Im vorliegenden Fall hat nicht nur der alte Kirchenvorstand, sondern auch der neu amtierende dem Kläger sein Misstrauen ausgesprochen. Der neue Kirchenvorstand hat dies in der Abstimmung am 11.02.1992 mit einer Deutlichkeit getan, die zeigt, dass er geschlossen gegen den Kläger steht. Für eine unzulässige Beeinflussung bei der Abstimmung ergab die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte.
Das Verhalten des Kirchenvorstandes stellt sich nicht als Rechtsmissbrauch dar; er hat das Zerwürfnis nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt; seine Einstellung ist frei von Willkür.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die Einzelvorwürfe gegen den Kläger in vollem Umfang bewiesen sind. Es genügt, dass sie bei den Kirchenvorstandsmitgliedern in nachvollziehbarer und verstehbarer Weise zum Vertrauensverlust geführt haben. Die Amtsniederlegung der Kirchenvorstandsvorsitzenden D., E. und G. stehen mit der Tätigkeit und dem Verhalten des Klägers im Zusammenhang.
Dies ergibt sich aus den Rücktrittsschreiben und den nachträglich abgegebenen Erklärungen. Dasselbe gilt für den Austritt von Kirchenvorstehern aus dem Kirchenvorstand. Gegenüber den unheilvollen Aktivitäten der Frau F. hat der Kläger sich zu passiv verhalten. Die fortwährenden Angriffe und Anschuldigungen der Frau F. erscheinen so halt- und maßlos, dass der Kläger sich engagiert für den Kirchenvorstand und seinen damaligen Vorsitzenden G. hätte einsetzen müssen. Stattdessen verhielt er sich weitgehend indifferent.
Wenn er in der Kirchenvorstandssitzung am 31.01.1991 zu dem Vorsitzenden G. sagte, er könne vor Gericht gegen Frau F. vorgehen, wenn er ein reines Gewissen habe, so konnte in dieser gefühlskalten Äußerung eine Anspielung auf Hintergründiges gesehen werden. Dies war für G. sehr verletzend, auch wenn der Kläger schließlich einer für G. abgegebenen Solidaritätserklärung zustimmte.
Die beleidigenden und beschimpfenden Worte, die der Kläger in der Kirchenvorstandssitzung am 25.02.1991 leise vor sich hingesprochen haben soll – er wird beschuldigt, im Bezug auf andere Mitglieder des Kirchenvorstandes Drecksack, alte Hexe und wilde Bande gesagt zu haben – wurden von zwei Kirchenvorstehern schriftlich bezeugt, auch wenn andere damals Anwesende derartiges nicht gehört haben und drei Kirchenvorsteher erklärten, dass diese Worte nicht gefallen sind.
Der Umstand, dass der Kläger in der konstituierenden Sitzung des neuen Kirchenvorstandes am 16.09.1991 keine Bedenken gegen einen etwaigen Einladungsfehler und die noch nicht erfolgte Verpflichtung von zwei Kirchenvorstehern vortrug, danach jedoch deswegen einen Einspruch an den Dekanatssynodalvorstand richtete, hat bei verschiedenen Kirchenvorstehern den Eindruck erweckt, der Kläger habe beabsichtigt, den Kirchenvorstand auflaufen zu lassen. Dies haben die Zeugen L. und N. deutlich wiedergegeben.
Die Zeugin Oberkirchenrätin P. hat glaubhaft geschildert, dass der Kläger in der Sitzung am 10.11.1988, bei der es um den Streitpunkt Asylantenunterbringung ging, gegen den Mitpfarrer C. heftige Anschuldigungen vortrug, die den Konflikt geschürt haben.
Der früher in der Gemeinde tätige Pfarrer und Dekan O., der einmal der Lehrpfarrer des Klägers war, hat ausgesagt, dass der Kläger sein gutes Verhältnis zu ihm plötzlich abbrach, als O. wegen liturgischer Fragen ein sachliches Gespräch führen wollte. Dieser “totale Bruch“ ging so weit, dass der Kläger von O. nicht mehr “Bruder“ genannt werden wollte. Auch dieser zuverlässige Zeuge, der nach seinem Weggang aus der Gemeinde noch Kontakte zu ihn aufsuchenden Gemeindemitgliedern hatte, äußerte die Auffassung, dass ein weiteres Verbleiben des Klägers in der Gemeinde dieser zum Schaden gereiche.
Der Zeuge M., der neu im Kirchenvorstand ist, hat bekundet, dass man auch im neuen Kirchenvorstand vergangenes Geschehen nicht vergessen könne, und der Zeuge J., der persönlich mit dem Kläger gut ausgekommen ist und sich als neutral bezeichnet, hat die Möglichkeit einer zukünftigen Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenvorstand und dem Kläger negativ beurteilt.
Sieht man das gegen den Kläger Vorgebrachte in seiner Gesamtheit und kann man die Einstellung des Kirchenvorstandes nicht als treuwidrig und willkürlich einstufen, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Kläger an seiner jetzigen Pfarrstelle nicht mehr gedeihlich zu wirken vermag, auch wenn zahlreiche Anhänger in der Gemeinde zu ihm stehen mögen. Der Weggang des Klägers aus der Gemeinde erscheint erforderlich, wenn man dort eine Befriedung erreichen will.
Da der Kläger bisher keine Bereitschaft gezeigt hat, ein anderes Amt zu übernehmen, war seine Versetzung in den Wartestand zulässig.
Für das Verfahren vor dem Kirchengericht werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 S. 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO).