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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 23.05.1997 |
Aktenzeichen: | KVVG II 1/97 |
Rechtsgrundlage: | Art. 1-13 KO; §§ 14,16,39,54 KGO; §§ 3,6,36,38 KVVG; §§ 42,154,159,162 VwGO; § 100 ZPO |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | , Fusion, Klagebefugnis, Rechtliche Interessen, Vereinigung, Zusammenlegung |
Leitsatz:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten haben die Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
#Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Zusammenlegung von zwei Kirchengemeinden.
Die Klage richtet sich gegen einen Beschluss der Kirchenleitung vom 22.10.1996 mit dem diese die Vereinigung der Kirchengemeinden Ev. A-Gemeinde und Ev. B-Gemeinde zur Ev. Kirchengemeinde B-Stadt zum 01.01.1997 beschlossen hat.
Die Klägerin zu 1. ist ein rechtsfähiger Verein, der im März 1996 als Verein “Zur Wahrung der Eigenständigkeit der Ev. A-Gemeinde in B-Stadt“ in A-Stadt gegründet worden ist. Er besteht zu einem überwiegenden Teil aus Gemeindegliedern der Ev. A-Gemeinde. Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind Mitglieder des A-Vereins und selbst Gemeindeglieder der A-Gemeinde.
Beide Kirchengemeinden arbeiten seit 1992 in der Senioren-, Kinder- und Jugendarbeit zusammen. Am 27.09.1993 schlossen die Gemeinden einen Kooperationsvertrag, der die Formen der Zusammenarbeit festlegte. Mit Datum vom 10.10.1995 wurde hieraus eine Arbeitsgemeinschaft nach dem kirchlichen Verbandsgesetz gegründet.
Anfang 1996 begannen im Hinblick auf die Kirchenvorstandswahlen im Jahr 1997 Überlegungen zur Fusion. Beide Kirchenvorstände fassten in einer gemeinsamen Sitzung am 13.02.1996 einen Tendenzbeschluss, in dem beide Gemeinden eine Initiative zur Zusammenlegung begrüßten. Ende April/Anfang Mai 1996 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der geplanten Fusion u. a. im örtlichen Kirchenblatt. Am 07.05.1996 führte die A-Gemeinde eine erste Gemeindeversammlung durch, die inhaltlich auf das Thema der Fusion mit B. ausgerichtet war. Auf dieser Versammlung bestand Gelegenheit für die Gemeindeglieder, Anträge zur Fusion vorzutragen.
Am 21.05.1996 hielt die A-Gemeinde eine gemeinsame Versammlung mit B. ab, die sich ebenfalls mit dem pro und contra der Fusion beschäftigte. Interessierte Gemeindeglieder hatten die Möglichkeit, Anträge einzubringen. Auf Wandzeitungen konnten die Anwesenden Meinungen äußern und Anregungen an die Kirchenvorstände weitergeben.
Am 29.05.1996 führten die Kirchenvorstände beider Gemeinden eine öffentliche Sitzung durch, die sich inhaltlich mit der Auswertung der beiden Gemeindeversammlungen befasste. Dabei bildeten die Beteiligten zu einzelnen Schwerpunktthemen Arbeitsgruppen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppensitzungen wurden in Berichten zusammengefasst.
In einer weiteren gemeinsamen nichtöffentlichen Sitzung am 09.07.1997 erörterten beide Kirchenvorstände die Berichte. In der sich daran anschließenden Abstimmung stimmten beide Kirchenvorstände ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung allen Berichten der Arbeitsgruppen zu.
Am 16.07.1996 führten die Kirchenvorstände eine weitere gemeinsame Sitzung unter der Leitung von H. als Gemeindeberater durch. Im öffentlichen Teil wurden die Anträge aus den Gemeindeversammlungen behandelt, die in Form mehrerer Referate als Berichte aus den Sitzungen der Arbeitsgruppen vorgetragen wurden. Im Anschluss wurden im nichtöffentlichen Teil der Sitzung erneut pro und contra des Fusionsbeschlusses zum gegenwärtigen Zeitpunkt diskutiert. Danach beschlossen die Kirchenvorstände in getrennten Abstimmungen die Zusammenlegung der Gemeinden zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Der Vorstand der B-Gemeinde stimmte diesem Antrag einstimmig zu. Aus dem Kirchenvorstand der A-Gemeinde gab es neun ja und drei nein Stimmen.
Der Dekanatssynodalvorstand stimmte der beantragten Gemeindezusammenlegung mit Beschluss vom 19.07.1996 zu. In der Sitzung der Kirchenleitung vom 22.10.1996 beschloss die Kirchenleitung die Zusammenlegung der Gemeinden zum 01.01.1997. Sie teilte diesen Beschluss dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 20.12.1996 mit. Die entsprechende Urkunde ist mit Datum vom 01.02.1997 im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 25.06.1996 hatte der Kläger zu 1. den Antrag gestellt, den Kirchenvorstand der A-Gemeinde wegen beharrlicher Pflichtverletzung aufzulösen. Der Kläger behauptete, dass der Vorstand der A-Gemeinde nur unzureichend über die geplante Fusion informierte und eine konstruktive Aussprache hierüber mit den Gemeindegliedern nicht stattfinde. Mit Schreiben vom 15.07.1996 an den Antragsteller, wies die Kirchenleitung den Antrag zurück. Darin äußerte die Beklagte die Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte für eine beharrliche Pflichtverletzung durch den Kirchenvorstand der A-Gemeinde gäbe.
Am 14.01.1997 haben die Kläger Klage gegen den Fusionsbeschluss der Kirchenleitung erhoben.
Sie behaupten, dass die Zusammenlegung der Gemeinden ohne ausreichende Beteiligung der Gemeindeglieder vollzogen worden sei. In den Versammlungen habe kein Dialog stattgefunden, da nur schriftliche Anträge hätten gestellt werden dürfen. Schließlich sei die Fusion auf eine Initiative der Kirchenleitung zurückzuführen. Durch den Beschluss solle lediglich nach außen der Eindruck entstehen, dass die B-Stadter Kirchenvorstände die Vereinigung wollten.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 22. Oktober 1996 über die Vereinigung der Evangelischen B-Gemeinde B-Stadt und der Evangelischen A-Gemeinde B-Stadt zur Evangelischen Kirchengemeinde B-Stadt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die jeweiligen Kirchenvorstände nahezu vorbildlich über die geplante Fusion berichtet und informiert hätten. Sie ist der Auffassung, dass es für eine mangelhafte Beteiligung gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 KGO keine Anhaltspunkte gebe und die Zusammenlegung der Gemeinden in einem formell ordnungsgemäßen Verfahren abgewickelt worden sei.
Im übrigen vertritt sie die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Der Kläger zu 1. sei als nichtkirchlicher Verein weder parteifähig noch antragsberechtigt. Die Klägerinnen zu 2. und 3. hätten das kirchengesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht eingehalten, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Klage führe. Darüber hinaus sei in diesem Verfahren keine eigene Rechtsposition verletzt, so dass sie mangels einer Betroffenheit nicht klagebefugt seien.
Mit Beschluss vom 10.03.1997 hat das Gericht die Kirchenvorstände der Evangelischen B-Gemeinde B-Stadt und der Evangelischen A-Gemeinde B-Stadt sowie den neugebildeten Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde B-Stadt zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Die Klage erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, da die Klägerinnen zu 2. und 3. durch den Fusionsbeschluss der Kirchenleitung vom 22.10.1996 nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt sind (§ 6 Nr. 3 i. V. m. § 3 I Nr. 1 KVVG). Dieses Zulässigkeitserfordernis ist § 42 Abs. 2 VwGO nachgebildet, der eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung enthält. Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen finden über § 38 KVVG entsprechende Anwendung im kirchenrechtlichen Verfahren.
Eine Berührung rechtlicher Interessen der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, da sich der Fusionsbeschluss zwar im Verhältnis zu den davon betroffenen Gemeinden als Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen und damit als anfechtbarer Verwaltungsakt darstellt, nicht jedoch gegenüber den Mitgliedern der fusionierten Kirchengemeinden. Gegenüber diesen fehlt es an einer unmittelbaren Rechtswirkung – und danach an der Möglichkeit der Berührung rechtlicher Interessen -, weil ihre Rechte und Pflichten als Gemeindeangehörige durch die Gebietsänderung weder in inhaltlicher noch in sonstiger Weise berührt werden (vgl. hierzu für Gebietsänderungsakte im staatlichen Bereich OVG Koblenz, NVwZ 1983, 303, 304; Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 25, 131 ff.).
Eine Rechtsverletzung der Klägerinnen zu 2. und 3. im Hinblick auf den Wegfall ihrer Zugehörigkeit zu ihrer früheren Gemeinde, lässt sich nicht aus § 16 KGO herleiten.
§ 16 KGO begründet keinen Anspruch, immer Glied einer in unveränderten Grenzen bestehenden Gemeinde zu sein. § 14 KGO sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Gebietsänderungen vor. Es gibt – wie im staatlichen Recht im Hinblick auf die politische Gemeinde auch – keinen Anspruch auf Fortbestand der eigenen Kirchengemeinde. Zwar enthält die Kirchenordnung eine generelle Institutionsgarantie für den Bestand von Kirchengemeinden (Art. 1 – 13 KO). Diese generelle Institutionsgarantie ist jedoch nicht als Gebietsbestandsgarantie zu sehen. Gemeint ist vielmehr der generell-abstrakte Rahmen, in dem die Kirche organisiert sein muss. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass alle Kirchengemeinden dauerhaft in unveränderten Grenzen bestehen bleiben müssen.
§ 16 KGO dient lediglich dem Allgemeininteresse im Sinne einer Ordnungsfunktion im Hinblick auf eine klare Regelung der Gemeindezugehörigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die in Frage stehende Norm wenigstens daneben Individualinteressen verpflichtet ist bzw. ihrem Zweck nach individuelle Interessen schützen soll.
Es ist im übrigen auch nicht erkennbar, welche konkreten Auswirkungen die Fusion auf die Gemeindeglieder haben sollte. Außer einem Unwillen, der sich in einer Unzufriedenheit mit der durch die Neugliederung geschaffenen Lage manifestiert, haben die Kläger hierzu nichts vorgetragen. Allein Traditionswerte und die damit verbundenen Wünsche nach einem Fortbestand des bisherigen Zustandes, sind jedoch keine rechtserheblichen, justitiablen Abwägungspunkte (vgl. hinsichtlich einer Schulzusammenlegung VGH Mannheim, NVwZ-RR, 1991, 73, 74).
Durch die räumliche Nähe von A- und B-Gemeinde bleibt die örtliche Verbundenheit und die Teilnahmemöglichkeit am Gemeindegeschehen unverändert bestehen. Die Fusion lässt die Verwurzelung in sozialen, historischen und kulturellen Strukturen unangetastet. Sollte es eine Schwerpunktverlagerung in der kirchlichen Arbeit geben oder gegeben haben, so besteht für die Klägerinnen zu 2. und 3. unverändert die Möglichkeit, durch aktive Mitarbeit die Gemeinde in ihrem Sinne mitzugestalten. Für die Gemeindeglieder ändert sich gleichsam nur der äußere Rahmen der Gemeinde. Die Hülle Kirchengemeinde, die in der Vergangenheit die Mitgliedschaft zur Landeskirche vermittelt hat, verändert durch die Fusion ihren Umfang. Die Gemeindezugehörigkeit wird durch eine neugebildete Gemeinde vermittelt, der Status als Gemeindeglied bleibt erhalten. Die Gemeindeglieder sind nunmehr nicht mehr Glieder der A- bzw. B-Gemeinde, sondern Glieder der Ev. Kirchengemeinde B-Stadt. Diese – allenfalls mittelbar-faktische – Betroffenheit, reicht jedoch nicht aus, um die Verletzung einer rechtlich geschützten Sphäre anzunehmen.
Eine Verletzung des Bekenntnisses der Klägerinnen zu 2. und 3. ist ebenfalls nicht möglich. Wird eine neue Gemeinde aus Teilen mehrerer Kirchengemeinden verschiedenen Bekenntnisses gebildet, so gilt allein die gemeinsame Bindung an den Grundartikel (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 KO). Im übrigen ist hier keine Bekenntnisverschiedenheit gegeben.
Auch eine Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerinnen zu 2. und 3. scheidet aus.
Aus § 14 KGO lassen sich nur Beteiligungsrechte für die von der Fusion betroffenen Kirchenvorstände und Dekanatssynodalvorstände herleiten. Ein Wille des Gesetzgebers, einzelne Gemeindeglieder an einer Entscheidung über Neubildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden zu beteiligen, ist nicht ersichtlich. Die Kirchenleitung durfte daher zu Recht die Fusion der betroffenen Kirchengemeinden ohne eine Beteiligung der Gemeindeglieder beschließen.
Hierzu korrespondiert das in diesem Verfahren vergleichsweise schwach ausgestattete Recht des Kirchenvorstandes als leitendes Gremium der Gemeinde. Im Rahmen der Gemeindeneugliederung hat der Kirchenvorstand lediglich ein Recht, mit seinen Bedenken, Anregungen und Einwänden gehört zu werden (KVVG, Urteil vom 26.11.1964 – II 2/63, Amtl. Sammlungen Nr. 12).
Die Fusion greift auch nicht deshalb in rechtlich geschützte Positionen der Kläger ein, weil der Kirchenvorstand die Gemeinde hierüber – nach der Behauptung der Kläger – nur unzureichend informiert hat.
Zwar bestehen grundsätzlich Informationspflichten des Kirchenvorstandes gegenüber den Gemeindegliedern. Diesen stehen jedoch keine gerichtlich durchsetzbaren Informationsansprüche einzelner Gemeindeglieder gegenüber (§ 39 Abs. 4 Satz 1 KGO, Art. 11 KO). Auch die Durchführung einer Gemeindeversammlung kann nur von dreißig Gemeindegliedern gemeinsam beantragt werden (Art. 11 Abs. 3 KO).
Ohne dass es für die Entscheidung des Gerichts noch darauf ankommt, sei aber bemerkt, dass von einer ausreichenden Information auszugehen ist.
Man wird eine Informationspflicht im gegebenen Fall bei einer für die Gemeinde sehr wichtigen und im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit entscheidenden Frage, wohl sehr weit spannen müssen. Unstreitig haben jedoch Gemeindeversammlungen stattgefunden, in denen die Kirchenvorstände Informationen an die Gemeindeglieder weitergegeben haben. Die von der Beklagten vorgetragene Schilderung dieser Versammlungen und der vorgelegte Dokumentationsband der Fusion, geben zur Überzeugung des Gerichts hinreichend zu erkennen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass Anträge auf den Gemeindeversammlungen gestellt werden durften. Dabei mag es sinnvoller gewesen sein, diese Anträge mündlich zu verhandeln, jedoch vermag das Gericht hierin nicht die Verletzung von Verfahrensvorschriften zu sehen. Vorschriften für ein förmliches Verfahren über die Einberufung und die Art und Weise der Durchführung von Gemeindeversammlungen im Sinne eines geeigneten Konfliktregulativs, finden sich im Kirchenrecht nicht.
Im Hinblick auf die Klägerinnen zu 2. und 3. sieht das Gericht die Schwierigkeit für Veränderungen in historisch gewachsenen Strukturen, eine umfassende Akzeptanz zu erreichen. Ziel der Information durch den Kirchenvorstand kann demnach nur der Versuch sein, die größtmögliche Berücksichtigung der eigenen Interessen unter Einbindung der Gemeindeglieder zu erreichen. In diesem Prozess wäre es sicher wünschenswert, eine weitestgehende Harmonie unter den Beteiligten herzustellen. Jedoch kann es nicht die Aufgabe des Kirchenvorstandes sein, jedes einzelne Gemeindeglied von der Richtigkeit der beabsichtigten Entscheidung zu überzeugen.
Die Klage ist auch im Hinblick auf den Kläger zu 1. unzulässig. Dies ergibt sich schon aus der Feststellung, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. als einzelne Gemeindeglieder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in individuellen Rechten durch die Entscheidung der Kirchenleitung betroffen sind. Dies gilt demnach auch für den klagenden Verein, der sich aus Gliedern der Gemeinde zusammensetzt und von daher keine darüber hinausgehende eigene Betroffenheit geltend machen kann.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegende Teile haben die Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da sie keine Anträge gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten den unterliegenden Beteiligten oder der Kirchenkasse aufzuerlegen (§§ 38 KVVG, 162 Abs. 3 VwGO).