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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 05.01.1996 |
Aktenzeichen: | KVVG II 22/95 |
Rechtsgrundlage: | Art. 14 KO; §§ 30,35a,37-40 PfG; §§ 6,18,20,36,38 KVVG; § 154 VwGO |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | , Beurlaubung, Gedeihliche Amtsführung, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Versetzungsverfahren, Wartestand |
Leitsatz:
Tenor:
1. Der Beschluss der Kirchenleitung vom 10.10.1995, dem Kläger mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 11.10.1995 mitgeteilt, wird aufgehoben.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu tragen.
#Tatbestand:
Der am 17.09.1945 geborene Kläger war von 1974 bis 1981 Pastor der Freien Evangelischen Gemeinde in B-Stadt. Er wurde 1982 zum Pfarrvikar der EKHN und 1985 zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt. Als solcher war er seit dem 16.08.1988 Inhaber der Pfarrstelle der A-Kirchengemeinde A-Stadt und Vorsitzender des dortigen Kirchenvorstandes.
Aufgrund eines Beschlusses der Kirchenleitung vom 14.03.1995 wurde gegen den Kläger ein Versetzungsverfahren gemäß § 35a Abs. 1 b) Pfarrergesetz eingeleitet. Durch Beschluss vom 02.05.1995 beurlaubte ihn die Kirchenleitung gemäß § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz mit sofortiger Wirkung für drei Monate vom Dienst. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. November 1995 abgewiesen
Mit Beschluss vom 13.06.1995 stellte die Kirchenleitung fest, dass eine Versetzung des Klägers notwendig sei, und forderte ihn auf, sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder innerhalb dieser Frist einen anderen, von der Kirchenleitung erteilten Dienstauftrag zu übernehmen. Die Kirchenverwaltung teilte den Beschluss dem Kläger mit Bescheid vom 19.06.1995, förmlich zugestellt am 21.06.1995, mit und führte zur Begründung aus, das Versetzungsverfahren sei abgeschlossen. Die Versetzung des Klägers aus seiner Pfarrstelle sei notwendig, da eine gedeihliche Führung seines Amtes als Inhaber der Pfarrstelle der A-Kirchengemeinde A-Stadt nicht mehr zu erwarten sei. Das Verhältnis zwischen Kirchenvorstand und Kläger sei so schwerwiegend und ohne Aussicht auf Besserung gestört, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und damit eine gemeinsame Wahrnehmung der Verantwortung für das gesamte Gemeindeleben nicht mehr möglich sei.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht durch Urteil vom 03.11.1995 ebenfalls abgewiesen. Auf die Gründe dieses Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Der Kläger bewarb sich aufgrund der Aufforderung der Beklagten um die Pfarrstelle I der B-Kirchengemeinde C-Stadt, wurde jedoch bei der Pfarrwahl am 09.10.1995 nicht gewählt. Auch eine anderweitige Verwendung des Klägers kam nicht zustande. Eine weitere Bewerbung um die Pfarrstelle C., Dekanat A., vom 09.12.1995 ließ die Kirchenverwaltung nicht zu.
Mit Beschluss vom 10.10.1995 versetzte die Kirchenleitung den Kläger mit Wirkung vom 1. November 1995 in den Wartestand und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung des Beschlusses führte die Kirchenverwaltung aus, die Versetzung in den Wartestand sei gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrergesetz gerechtfertigt. Der Kläger habe sich ohne Erfolg um die Pfarrstelle I der B-Kirchengemeinde C-Stadt beworben, innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Aufforderung nach § 38 Abs. 1 Pfarrergesetz und in der Folgezeit bis zum Beschluss der Kirchenleitung vom 10.10.1995 sei auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht zustande gekommen. Die Versetzung in den Wartestand sei damit zwingend notwendig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht sei im besonderen kirchlichen Interesse geboten. Es sei nicht zu verantworten, dass der Kläger während des Ungedeihlichkeitsverfahrens in seine Gemeinde zurückkehre. Die Kirchenverwaltung wies den Kläger darauf hin, dass der Wartestand gemäß § 40 Abs. 3 Pfarrergesetz mit dem 1. des Monats beginne, der auf den Monat der Bekanntgabe folge, d. h. am 01.11.1995. Das Dienstverhältnis werde dadurch nicht beendet, der Kläger verliere jedoch mit Beginn des Wartestandes seine bisherige Pfarrstelle und sei deshalb von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zu Ausübung seines Dienstes als Stelleninhaber berechtigt. Für die ersten drei Monate, d. h. bis zum Ablauf des Monats Januar 1996, habe er Anspruch auf die vollen Dienstbezüge einschließlich freier Dienstwohnung. Mit Wirkung vom 01.02.1996 erhalte er Wartegeld nach den kirchengesetzlichen Vorschriften. Die Versetzung in den Ruhestand sei zwingend vorgeschrieben, wenn sich eine Wiederanstellung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Versetzung in den Wartestand als nicht durchführbar erwiesen habe.
Mit der am 01.11.1995 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Beschluss vom 10.10.1995. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Wartestand seien nicht gegeben. Abgesehen davon, dass das Versetzungsverfahren selbst formelle, aber auch materiellrechtliche Mängel aufweise, da insbesondere der Konflikt zwischen Kläger und Kirchenvorstand nicht nur durch Versetzung des Klägers, sondern auch durch einen personellen Wechsel im Kirchenvorstand behoben werden könne, sei der Beklagten die Berufung auf § 39 Abs. 1 Ziff. 3 des Pfarrergesetzes verwehrt, weil das Scheitern der Bemühungen des Klägers gerade auf Handlungen der Beklagten selbst zurückzuführen sei. Es sei zwischen dem Kirchenvorstand der B-Kirchengemeinde in C-Stadt und dem Kläger zu einem Gespräch gekommen, im Gegensatz zu einer anderen Bewerberin sei der Kläger jedoch nicht zu einem Probegottesdienst eingeladen worden. Es müsse behauptet werden, dass die Beklagte auf den Kirchenvorstand eingewirkt habe, damit der Kläger nicht gewählt werde. Die Beklagte beabsichtige nicht, dem Kläger eine andere Pfarrstelle zuzuweisen.
Der Kläger beantragt,
der in der Sitzung vom 10.10.1995 ergangene Beschluss zur Versetzung des Klägers in den Wartestand mit Wirkung vom 01.11.1995 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass der Kläger sich nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Kirchenleitung vom 13.06.1995 berufen könne, dass seine Versetzung notwendig sei. Da eine anderweitige Verwendung des Klägers innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Aufforderung zur Bewerbung um eine andere Stelle und auch in der Folgezeit nicht zustande gekommen sei, sei die Versetzung in den Wartestand zwingende Folge. Die Kirchenleitung habe für ihre Entscheidung keinen Ermessensspielraum. Eine Prognose für die weitere Entwicklung sei für die Versetzung in den Wartestand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrergesetz nicht erforderlich. Es komme daher auch nicht darauf an, ob bei einer veränderten Zusammensetzung des Kirchenvorstandes wieder eine gedeihliche Amtsführung des Klägers zu erwarten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen, die Beurlaubung des Klägers und die Versetzung des Klägers betreffenden Akten des Verfahrens II 10/1995 und II 16/1995 sowie der vorgelegten Personalakten des Klägers (drei Bände) Bezug genommen.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist am 01.11.1995 und damit innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 11.10.1995 bei Gericht eingegangen (§ 18 Abs. 3 KVVG). Sie richtet sich gegen eine Entscheidung der Kirchenleitung aufgrund von § 39 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrergesetz in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 (ABl. 1994, 98), die das rechtliche Interesse des Klägers als Inhaber einer Pfarrstelle berührt (§ 30 Pfarrergesetz in Verbindung mit § 6 Nr. 3 KVVG).
Die Klage ist auch begründet. Die durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochene Versetzung des Klägers in den Wartestand beruht auf einer unrichtigen Anwendung des geltenden Rechts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KVVG).
Zwar kann sich der Kläger nicht mehr darauf berufen, dass das vorangegangene Versetzungsverfahren formell und materiell rechtswidrig eingeleitet worden sei, denn insoweit hat die Kammer die gegen die Versetzung gerichtete Anfechtungsklage durch Urteil vom 03.11.1995 abgewiesen. Damit steht fest, dass das Versetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet werden durfte, ohne dass ein Schlichtungsverfahren vorzuschalten war. Die Kammer hat auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers gemäß § 35a Abs. 1 b) Pfarrergesetz bejaht, da eine gedeihliche Amtsführung des Klägers im Zusammenwirken mit dem Kirchenvorstand und den Kollegen in der A-Kirchengemeinde auch in Zukunft nicht möglich sein werde.
Die Versetzung des Klägers in den Wartestand war jedoch rechtswidrig, weil die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrergesetz nicht vorlagen. Die Kirchenleitung hat ihre Entscheidung allein darauf gestützt, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers innerhalb von drei Monaten seit der Aufforderung, sich zu bewerben, und auch in der Folgezeit bis zu dem Beschluss vom 10.10.1995 nicht zustande gekommen sei. Sie hat die Versetzung in den Wartestand nicht damit begründet, dass eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten sei, obwohl Bedenken in dieser Hinsicht in dem Verfahren über die Beurlaubung und die Feststellung der Notwendigkeit zur Versetzung angeklungen und auch in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.1995 angesprochen worden sind.
Wird aber die Versetzung in den Wartestand allein auf den Ablauf der Dreimonatsfrist gestützt, ist zu prüfen, ob diese Frist nicht durch die gegen die Feststellung der Notwendigkeit der Versetzung gerichtete Anfechtungsklage unterbrochen oder zumindest gehemmt wird. Die Anfechtungsklage hat nämlich grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KVVG). Letztlich kann jedoch die Frage, ob die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den die Versetzung des Klägers feststellenden Bescheid vom 19.06.1995 die Bewerbungsfrist unterbrochen oder nur gehemmt hat, dahinstehen, denn die Versetzung des Klägers in den Wartestand ist bereits am 10.10.1995 zum 01.11.1995 ausgesprochen worden und damit vor dem Urteil der Kammer vom 03.11.1995. Die Anfechtungsklage war mithin zur Zeit der Versetzung des Klägers in den Wartestand noch rechtshängig, so dass auch die Bewerbungsfrist noch lief.
Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte auch gehalten war, den Kläger bei seiner Bewerbung zu unterstützen und nicht untätig zu bleiben. Dies folgt bereits aus dem Ordinationsvorhalt in Art. 14 Abs. 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17.03.1949 in der Fassung vom 21.04.1966, wonach sich die Kirche gegenüber dem Pfarrer verpflichtet, ihm beizustehen. Einer solchen Hilfe bedarf ein Pfarrer besonders, wenn er seine bisherige Pfarrstelle nicht behalten kann und sich um eine andere Pfarrstelle bewerben muss. Denn die durch §§ 38, 39 Pfarrergesetz in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 festgelegten Fristen sind so kurz, dass es nahezu ausgeschlossen ist, ohne aktive Unterstützung der Beklagten innerhalb des festgelegten Zeitraums eine neue Pfarrstelle zu erhalten. Eine mit diesen kurzen Fristen verbundene Beeinträchtigung der Berufsausübung eines Pfarrers kann nur hingenommen werden, wenn sie von aktiven Maßnahmen der Kirche begleitet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Notwendigkeit der Feststellung der Versetzung kein Schlichtungsverfahren voran gegangen ist, in dem solche Probleme bereits angesprochen werden können.
In den Debatten der Synode der EKHN zur Neufassung des Pfarrergesetzes ist gerade die Fristenfrage ausführlich erörtert worden. Ursprünglich war in dem Entwurf des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes (Drucksache Nr. 28/92) in § 38 eine Bewerbungsfrist von drei Monaten vorgesehen. Dem entsprach die Versetzung in den Wartestand nach Ablauf von sechs Monaten seit der Aufforderung zur Bewerbung (39 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrergesetz). In der Begründung zu § 39 wird aufgeführt, dass die Sechsmonatsfrist die Dreimonatsfrist in § 38 Abs. 1 und die durchschnittliche Dauer eines Besetzungsverfahrens von der Ausschreibung bis zur Übertragung der Stelle berücksichtige.
Die Vorlage des Rechtsausschusses ( Drucksache Nr. 9/94 der Synode der EKHN) verkürzte die Fristen und sah für die Bewerbungsfrist in § 38 sechs Wochen, für die Versetzung in den Wartestand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 drei Monate vor. Zur Begründung ist lediglich ausgeführt worden, dass mehrere kurze Fristen normiert worden seien, um das Verfahren nicht ausufern zu lassen (Verhandlungen der Synode der EKHN 5. Tagung April 1994 zweiter Sitzungstag S. 126). Die Kürze der Fristen führte zu einer Debatte, in der darauf hingewiesen wurde, dass eine Frist von sechs Wochen zur Bewerbung um eine andere Pfarrstelle sehr schwierig sei, man könne mit einem möglicherweise erzwungenen Abschied nicht innerhalb von sechs Wochen einen gelungenen Neuanfang machen. Das sei psychisch nicht zu leisten. Es sei daher richtiger, die Frist auf drei Monate zu erweitern, damit der Pfarrer Zeit habe, im vertrauensvollen Gespräch mit Propst und Kirchenverwaltung einen Neuanfang zu wagen. Damit solle vermieden werden, dass ein Propst dem anderen sage, ich gebe dir einen neuen Pfarrer, der ist bei mir gescheitert, bei dir wird er auch scheitern (Schmidt-Harxheim aaO/S. 155). Dagegen wurde seitens des Rechtsausschusses argumentiert, dass ein Neuanfang für den Pfarrer nicht plötzlich vom Himmel falle, sondern schon seit einiger Zeit ein Verfahren im Gang sei, der Pfarrer könne sich also auf die Situation psychologisch und äußerlich durch vorsorgliches Recherchieren schon vorbereiten. In sechs Wochen erschienen zwei Amtsblätter, so dass auch von dieser technischen Möglichkeit der Bewerbung her kein Einwand zu erheben sei. Die Fristen seien aber auch als Einheit zu sehen, sobald Verlängerungen eingebaut würden, werde es unerträglich, es dürfe nicht länger dauern.
Gerade dieser letztgenannte Gesichtspunkt der Einheit der Fristen begegnet jedoch Bedenken, wenn der Feststellung der Notwendigkeit der Versetzung kein Schlichtungsverfahren vorangegangen ist. Dann verbleibt für eine psychische Umstellung weniger Zeit, es sind auch nicht alle Gesichtspunkte erörtert worden, die in einem Schlichtungsverfahren eine Rolle spielen, und es ist eine aktive Unterstützung des Pfarrers von Nöten, die ihm hilft, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Bewerbung mit Aussicht auf Erfolg anzugehen. Hier kommt noch hinzu, dass eine Lösung aus dem räumlichen Umkreis A. auf Probleme stößt, die ebenfalls einer Lösung zugeführt werden müssen. An einer solchen Unterstützung des Klägers durch die Beklagte fehlt es, so dass auf die weiteren Ausführungen des Klägers, das Scheitern seiner Bewerbung sei auf gegen ihn gerichtete Handlungen der Beklagten zurückzuführen, nicht einzugehen war.
Die allein auf den Fristablauf gestützte Versetzung dies Klägers in den Wartestand war demgemäß rechtswidrig und mithin aufzuheben.
Für das Verfahren vor dem Kirchengericht werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VWGO).