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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:01.12.1995
Aktenzeichen:KVVG II 12/95
Rechtsgrundlage:§§ 35a,36a,36c,37 PfG; §§ 18,36,38 KVVG; §§ 154,162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Aufschiebende Wirkung, Beurlaubung, Gedeihliche Amtsführung, Schlichtungsverfahren, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Versetzungsverfahren
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
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Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner Beurlaubung vom Dienst.
Der Kläger ist seit 01.12.1987 Inhaber der Pfarrstelle der A-Gemeinde in A-Stadt. Mit Beschluss vom 10.11.1988 stellte der damalige Kirchenvorstand der Gemeinde fest, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei. Am 05.10.1989 bestätigte er diesen Beschluss einstimmig. Die Kirchenleitung beschloss am 24.04.1990 die Einleitung eines Versetzungsverfahrens wegen ungedeihlicher Amtsführung. Im Mai 1990 trat die Mehrheit der Kirchenvorsteher von ihrem Amt zurück.
Nachdem der Dekanatssynodalvorstand acht neue Kirchenvorstandsmitglieder ernannt hatte, hob der Kirchenvorstand am 13.06.1990 seinen Beschluss vom 05.10.1989 auf und bat die Kirchenleitung um die Einstellung des Verfahrens. Die Kirchenleitung setzte daraufhin das Verfahren für die Dauer von zwei Jahren aus. Auf Antrag des Kirchenvorstandes beschloss die Kirchenleitung am 02.02.1993 die Einstellung des Verfahrens.
1994 legten zwei Kirchenvorsteher wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Kläger ihr Amt nieder. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19.09.1994 beanstandete der Kirchenvorstand den Dienst des Klägers in verschiedenen Punkten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Am 07.12.1994 hatte der Kläger Gelegenheit, sich mündlich gegenüber der Kirchenverwaltung zu den Vorwürfen zu äußern. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.01.1995 gegeben. Am 14.12.1994 wurde in Abwesenheit des Klägers seine Amtsführung in einer Kirchenvorstandssitzung erörtert, an der der Probst, der Dekan sowie Vertreter des Dekanatssynodalvorstandes und der Kirchenverwaltung teilnahmen. Das Gericht verweist insoweit auf den Aktenvermerk der Kirchenverwaltung vom 19.12.1994.
Mit Schreiben vom 13.01.1995 teilte der Kläger mit, er könne die ihm gesetzte Frist wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und dienstlicher Belastungen nicht einhalten. Anfang März bat der Kläger um weitere Geduld, da er auch innerhalb der bis Ende Februar gewährten Fristverlängerung wegen fortdauernder Erkrankung nicht Stellung nehmen könne.
Mit Schreiben vom 06.04.1995 wies der Kirchenvorstand darauf hin, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr denkbar sei. Er werde zum 01.07.1995 geschlossen zurücktreten, sofern bis dahin nicht eine für die Gemeinde positive Entscheidung ergangen sei.
Am 02.05.1995 beschloss die Kirchenleitung die Einleitung eines Versetzungsverfahrens gemäß § 35a Abs. 1 lit. b PfG. Wegen der Gründe hierfür wird auf den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 09.05.1995 verwiesen. Mit Schreiben vom 17.05.1995 äußerte sich der Kläger zu der angekündigten Beurlaubung. Durch Beschluss der Kirchenleitung vom 23.05.1995 wurde der Kläger gemäß § 37 Abs. 1 PfG mit Ausnahme der diesjährigen Konfirmation für drei Monate vom Dienst beurlaubt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 02.06.1995.
Mit Schriftsatz vom 12.06.1995, der am gleichen Tag bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Klage gegen die Beurlaubungsentscheidung erhoben.
Er ist der Auffassung, das von der Kirchenleitung eingeleitete Versetzungsverfahren sei formell- und materiellrechtlich rechtswidrig, was auch zur Fehlerhaftigkeit der Beurlaubung führe. Die Kirchenleitung hätte das Ungedeihlichkeitsverfahren nicht von Amts wegen einleiten dürfen. Wenn die Ungedeihlichkeitsfeststellung darauf gestützt werde, dass der Kirchenvorstand eine weitere Zusammenarbeit mit dem Pfarrer ablehne, müsse zunächst das Schlichtungsverfahren nach § 36a PfG eingeleitet werden. Dies sei auch keineswegs im Hinblick auf das frühere Ungedeihlichkeitsverfahren, dessen Verwertung er im übrigen widerspreche, entbehrlich. Die zeitlichen Vorgaben der Beklagte erweckten zudem den Eindruck, es gehe der Beklagten vor allem darum, den Kläger als unfähig zum Gemeindepfarrdienst zu qualifizieren. Die Kirchenleitung hätte in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger den Kirchenvorstand zu geschwisterlichem Umgang ermahnen müssen, statt sich von ihm erpressen zu lassen. Der Kläger habe in Erwartung eines Schlichtungsverfahrens vor einer Stellungnahme zurückgescheut und sei auch aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage gewesen.
Der Kläger bestreitet, dass die beiden Kirchenvorsteher ihr Amt wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit ihm niedergelegt hätten. Das Problem der Auseinandersetzung liege nicht im Verhältnis zwischen ihm und dem Kirchenvorstand, sondern im Verhältnis zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes. Dessen Schilderung in dem Schreiben vom 19.09.1994 über das Verhalten des Klägers am Gemeindefest sei unwahr. Das Zitat der Äußerung gegenüber der Sekretärin sei falsch. Richtig sei, dass es auf Grund des Verhaltens des Vorsitzenden Schwierigkeiten bei der Handhabung von Zahlungsanweisungen und der Verwendung von Geldern gegeben habe. Die Darstellung hinsichtlich der angeblichen Verhinderung der Verteilung des A-Boten sei ebenfalls falsch. Wie er den Anrufbeantworter einsetze, müsse ihm überlassen werden. Er sei keineswegs unpünktlich. Seine Erkrankungen dürften ihm nicht angelastet werden. Die Behauptung, er habe Konfirmanden körperlich angegriffen, sei absurd. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12.06.1995 und 20.07.1995 und deren Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 02.06.1995 mitgeteilten Beschluss der Kirchenleitung vom 23.05.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Zwar habe der ursprüngliche Entwurf der Neufassung des § 36c PfG dies noch vor der Einleitung des Verfahrens gegen den Inhaber einer Gemeindepfarrstelle vorgesehen; doch sei diese Voraussetzung in der Gesetz gewordenen Fassung der Bestimmung nicht mehr vorgesehen.
Dem Kläger sei vor der Entscheidung der Kirchenleitung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; er habe hiervon auch mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17.05.1995 Gebrauch gemacht. Die Entscheidung sei auch materiell nicht zu beanstanden. Hinreichende Anhaltspunkte rechtfertigten die begründete Annahme, es werde zu einer Versetzung kommen. Aus dem Einleitungsschreiben vom 09.05.1995 ergebe sich, dass eine gedeihliche Amtsführung des Klägers als Inhaber der Pfarrstelle der A-Gemeinde A-Stadt nicht mehr zu erwarten und deshalb seine Wegversetzung aus dieser Pfarrstelle notwendig sei.
Mit Beschluss vom 03.11.1995 hat das Gericht den Kirchenvorstand der A-Gemeinde A-Stadt zu dem Verfahren beigeladen. Er hat keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 21.07.1995 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Eilverfahrens II 11/95 und der die Wartestandsversetzung des Klägers betreffenden Verfahren II 18/95 und II 19/95 sowie der Personalakten des Klägers (6 Bände).
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der dem Kläger mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 02.06.1995 mitgeteilte Beschluss der Kirchenleitung vom 23.05.1995 über die Beurlaubung des Klägers vom Dienst ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 PfG beurlaubt. Die Entscheidung ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat weder das geltende Kirchenrecht unzutreffend angewandt noch die Grenzen ihres Pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten noch ist sie von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen (§ 18 Abs. 1 KVVG).
Die Beklagte hat das Versetzungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, im Hinblick auf das Schreiben des Kirchenvorstandes vom 19.09.1994 zunächst ein Schlichtungsverfahren gemäß § 36a PfG durchzuführen. Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 03.11.1995 II 10/95 – festgestellt hat, ist durch das Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 (Abl. EKHN 1994, 98 ff.) lediglich das neu geschaffene Antragsrecht des Kirchenvorstandes an besondere Voraussetzungen geknüpft und formalisiert worden. Nur für dieses Antragsverfahren gilt das in § 36a PfG vorgesehene förmliche Schlichtungsverfahren. Dagegen ist die Einleitung des Versetzungsverfah-rens von Amts wegen ausschließlich an die materielle Voraussetzung der Ungedeihlichkeit der Amtsführung gebunden und erfordert nicht die vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verfahren nach § 36a PfG nicht notwendig zu Schlichtungsgesprächen führt. Benennt nämlich eine Seite innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von vier Wochen keinen Schlichter, gilt die Schlichtung bereits deshalb als gescheitert (§ 36a Abs. 3 Satz 5 PfG), ohne dass es zur Aufnahme von Gesprächen gekommen ist.
Die Beurlaubungsentscheidung ist auch ansonsten rechtmäßig. Die Kammer hat hierzu in ihrem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Beschluss vom 21.07.1995 – II 11/95 – ausgeführt:
“Allerdings ist die Beurlaubungsentscheidung vom 02.06.1995 als solche formell fehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor der Beurlaubung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 PfG ordnungsgemäß angehört. Die Kirchenverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 09.05.1995 zwar lediglich darauf hingewiesen, dass der Kirchenvorstand eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller einstimmig ablehne und schon aus diesem Grund eine gedeihliche Amtsführung nicht mehr zu erwarten sei. Sie hat damit nicht erkennen lassen, auf Grund welcher Umstände der Kirchenvorstand die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ablehnt. Dem Antragsteller war gleichwohl eine qualifizierte Stellungnahme zu den geltend gemachten Unzuträglichkeiten möglich. Die Kirchenverwaltung hat nämlich in der Anhörungsmitteilung auf das Schreiben des Kirchenvorstandes vom 19.09.1994 Bezug genommen. Damit waren die erhobenen Beanstandungen für den Antragsteller hinreichend konkretisiert, um ihm eine inhaltliche Auseinandersetzung zu ermöglichen. Wenn er hiervon in der Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 17.05.1995 keinen Gebrauch gemacht hat, ändert dies an der Ordnungsgemäßheit der Anhörung nichts.
Zu diesem Schreiben des Kirchenvorstandes war dem Antragsteller überdies bereits im Vorfeld des Ungedeihlichkeitsverfahrens Gelegenheit sowohl zur mündlichen als auch schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seit Dezember 1994 aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Der Antragsteller war zwar verschiedentlich krankgeschrieben und unterzog sich im März 1995 einer stationären Behandlung. Auch unter Berücksichtigung des Attestes von Dr. C. vom 20.02.1995 vermag das Gericht jedoch nicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation des Antragstellers ihm eine Äußerung unmöglich gemacht hätte. Der Antragsteller hat sich in dem fraglichen Zeitraum nicht nur verschiedentlich zu Fragen der Sanierung seiner Dienstwohnung geäußert; er hat auch ausweislich seines an den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gerichteten Schreibens vom 03.02.1995 im Februar 1995 an zwei Fortbildungsveranstaltungen im Religionspädagogischen Zentrum teilgenommen.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe im Vertrauen auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens von einer Stellungnahme Abstand genommen, musste ihm spätestens mit der Verfahrenseinleitung klar geworden sein, dass es hierzu nicht kommen würde.
Auch in materieller Hinsicht ist die Beurlaubungsentscheidung als solche nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Das Gericht hat zur früheren Fassung des § 37 PfG festgestellt, dass es für eine Beurlaubung nicht erforderlich sei, dass die Voraussetzungen des damaligen § 35a Abs. 1 lit. c PfG endgültig vorliegen und festgestellt sind. Es genügt vielmehr, dass hinreichende Anhaltspunkte die begründete Annahme rechtfertigen, es werde zu einer Versetzung in eine andere Pfarrstelle oder zu einer Versetzung in den Wartestand kommen (KVVG, Beschluss vom 28.07.1989 – II 6/89 -, Amtl. Sammlg. Nr. 71). Die Kammer hält hieran auch für die Neufassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 PfG durch Art. I Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 14.04.1994 (ABl. EKHN, S. 98) fest. Zwar sah § 37 Satz 1 PfG a.F. vor, dass die Beurlaubung “aus den Gründen des § 35a Abs. 1 Buchstabe b) und c)“ erfolgen müsse, während § 37 Abs. 1 Satz 1 PfG n.F. lediglich bestimmt, dass “vor einer Entscheidung nach § 35a Absatz 1“ eine Beurlaubung vom Dienst erfolgen könne. Eine sachliche Änderung im Sinne einer Erleichterung der Beurlaubung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Begründung des Entwurfs eines Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes führt Gesichtspunkte für den unterschiedlichen Wortlaut nicht an (Synode EKHN, Drucksache Nr. 28/92, S. 15). Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den nunmehr von Gesetzes wegen angeordneten Sofortvollzug der Beurlaubungsentscheidung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung der Kirchenleitung durch die Neufassung nicht verringert worden sind. Während nämlich ursprünglich das besondere kirchliche Interesse an einer sofortigen Beurlaubung besonders geltend gemacht werden musste, ist dies nunmehr bereits von Gesetzes wegen geschehen. Dies bedingt, dass die Beurlaubung erforderlich sein muss, um erheblichen Spannungen in der Gemeinde entgegenzuwirken (vgl. Begründung zu § 37 PfG n.F., Synode EKHN, Drucksache Nr. 28/92, S. 15).
Derartige hinreichende Anhaltspunkte im Sinne der angeführten Entscheidung sind vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist dem Pfarrer angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ein fruchtbares Wirken verwehrt, wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, sofern das Zerwürfnis vom Kirchenvorstand nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist (KVVG; Urteil vom 09.08.1991 II 13/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 83).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aus den vom Kirchenvorstand in seinem Schreiben vom 19.09.1994 im einzelnen geschilderten Vorkommnissen, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrer Maßnahme bezieht, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller an Kooperationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und dem erforderlichen Pragmatismus mangelt. Er ist für Mitarbeiter wie für Gemeindeglieder häufig nur schwer erreichbar. Dadurch ergeben sich auch Beanstandungen der gottesdienstlichen und seelsorgerischen Arbeit. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine gedeihliche Amtsführung des Antragstellers als Inhaber der Pfarrstelle der A-Gemeinde A-Stadt nicht mehr zu erwarten sei.
Hinweise für ein treuwidriges Verhalten des Kirchenvorstandes sind nicht ersichtlich. Der Kirchenvorstand besteht in seiner Mehrheit aus Mitgliedern, die während des ersten Ungedeihlichkeitsverfahrens von dem Dekanatssynodalvorstand ernannt worden waren und ursprünglich mit dem Antragsteller sympathisierten. Wenn sie trotz des grundlegenden Wohlwollens dem Antragsteller gegenüber im Hinblick auf die Amtsführung des Antragstellers eine gedeihliche Amtsführung für nicht mehr möglich erachten, so erscheint diese Einschätzung, die auch von Dekan, Dekanatsynodalvorstand und Propst geteilt wird, plausibel und verständlich.
Die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die damit für eine Beurlaubung hinreichenden Anhaltspunkte zu entkräften. Zum einen ist es unerheblich, ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sämtlich zutreffend sind. Entscheidend ist nämlich nicht, ob und gegebenenfalls welches Fehlverhalten dem Antragsteller zur Last fällt, sondern allein der Umstand eines tiefgreifenden Zerwürfnisses mit dem Kirchenvorstand (KVVG, Urteil vom 09.08.1991 – II 13/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 83). Zum anderen ist der Antragsteller einer Diskussion der erhobenen Beanstandungen bislang aus dem Wege gegangen. Die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 20.07.1995 sind inhaltlich nicht geeignet, dem Gericht die Über-zeugung zu vermitteln, Anhaltspunkte für eine Ungedeihlichkeit bestünden nicht, einem gedeihlichen Wirken des Antragstellers stünde vielmehr lediglich der Vorsitzende des Kirchenvorstandes im Wege, von dessen Darstellung alle Stellungnahmen geprägt seien. Der Antragsteller hat es gegenüber den konkreten Schilderungen des Kirchenvorstandes im wesentlichen bei einem bloßen Bestreiten bewenden lassen. Dies ist nicht ausreichend.“
An dieser Beurteilung hält die Kammer fest. Der Kläger hat im Klageverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da er keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Kirchenkasse aufzuerlegen (§§ 38 KVVG, 162 Abs. 3 VwGO).