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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:03.11.1995
Aktenzeichen:KVVG II 16/95
Rechtsgrundlage:Art. 2 KO; §§ 30,35a,36a-c,37-39 PfG; §§ 3,6,18,36 KVVG; §§ 154,162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Anhörung, Beurlaubung, Ermessen - pflichtgemäßes, Gedeihliche Amtsführung, Rechtliche Interessen, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Versetzungsverfahren, Wartestand
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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Tatbestand:

Der am 17.09.1945 geborene Kläger war von 1974 bis 1981 Pastor der Freien Evangelischen Gemeinde in B-Stadt. Er wurde 1982 zum Pfarrvikar der EKHN und 1985 zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt. Als solcher verwaltete er zunächst die Pfarrstelle C-Stadt, Dekanat A., und war bis 1988 Inhaber dieser Pfarrstelle. Seit dem 16.08.1988 ist er Inhaber der Pfarrstelle der A-Kirchengemeinde A-Stadt und Vorsitzender des dortigen Kirchenvorstandes.
Nach einer außerordentlichen Verwaltungsprüfung am 28.10.1993 und mehreren Gesprächen der Kirchenverwaltung mit dem Kirchenvorstand wurde der Kläger am 20.10.1994 zu verschiedenen Beanstandungen seines Dienstes gehört und auf die Möglichkeit eines Versetzungsverfahrens hingewiesen. Er erklärte mit Schreiben vom 12.12.1994 seine Bereitschaft, auf die Pfarrstelle zu verzichten, widerrief diese Erklärung jedoch mit Schreiben vom 27.12.1994. In der Gemeinde bildete sich eine Initiativgruppe mit dem Ziel, den Kläger an der A-Kirche zu halten. Es kam zu Presseberichten, einer Gemeindeversammlung, die den Verbleib des Klägers in seinem Amt verlangte, und sogenannten Notbriefen der A-Kirchengemeinde. Die Initiativgruppe forderte den Rücktritt des Kirchenvorstandes.
Mit Schreiben vom 16.03.1995 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass die Kirchenleitung am 14.03.1995 beschlossen habe, ein Versetzungsverfahren gemäß § 35a Abs. 1b Pfarrergesetz gegen ihn einzuleiten. Eine gedeihliche Führung seines Amtes als Inhaber der Pfarrstelle der A-Kirchengemeinde A-Stadt sei nicht mehr zu erwarten. Der Kläger habe zur Spaltung der Gemeinde beigetragen, sei schon in der Vergangenheit nicht zur Kooperation mit den Kolleginnen und Kollegen bereit gewesen, die mit der Verwaltung der Pfarrvikarstelle beauftragt waren, er habe alle Vorhaltungen verharmlost und bei einem Gespräch des Dekanatssynodalvorstands mit dem Kirchenvorstand am 14.02.1995 keinerlei selbstkritische Reflexion seines Verhaltens erkennen lassen.
Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder mündlich zu der vorgesehenen Beurlaubung zu äußern. Die Anhörung könne am 28.03.1995 erfolgen. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wurde die Anhörung auf die Sitzung der Kirchenleitung vom 02.05.1995 verlegt, der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Kirchenleitung in dieser Sitzung auch über die vorgesehene Beurlaubung entscheiden werde.
Mit einem weiteren Schreiben vom 28.04.1995 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass eine mündliche Anhörung zu der beabsichtigten Beurlaubung nicht vorgesehen sei und ein Recht auf mündliche Anhörung lediglich im Rahmen des Versetzungsverfahrens bestehe. Für eine schriftliche Stellungnahme sei dem Kläger eine angemessene Frist bis zum 25.04.1995 eingeräumt worden. Die Kirchenleitung werde deshalb in ihrer Sitzung am 02.05.1995 über die beabsichtigte Beurlaubung entscheiden.
Der Kläger äußerte sich zur Frage der Einleitung des Versetzungsverfahrens und der Beurlaubung mit Schriftsatz vom 27.04.1995.
Er wurde von dem Pfarrerausschuss am 27.04.1995 angehört.
Durch Beschluss vom 02.05.1995 beurlaubte die Kirchenleitung den Kläger gemäß § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz mit sofortiger Wirkung für 3 Monate vom Dienst. Die Konfirmandenarbeit bis zur diesjährigen Konfirmation wurde von der Beurlaubung ausgenommen, nicht aber die Vorkonfirmandenarbeit.
Die Beurlaubung wurde, wie aus dem Bescheid der Kirchenverwaltung vom 04.05.1995 hervorgeht, u. a. darauf gestützt, dass das Verhältnis zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand schwer gestört sei, was bereits bei den Sitzungen am 14.02., 01.03. und 30.03.1995 deutlich geworden sei. Im Rahmen der Anhörung des Kirchenvorstandes hätten sich 9 Mitglieder mit Schreiben vom 18.04.1995 für eine Versetzung des Klägers ausgesprochen, da das Verhältnis von Pfarrer und Kirchenvorstand irreparabel zerrüttet sei. Positiv hätten sich lediglich 3 Mitglieder des Kirchenvorstandes geäußert. Der Kläger habe weiterhin Seelsorge und persönliche Interessen unzulässig vermischt, indem er von einem Gemeindemitglied ein Darlehen angenommen habe. Der Pfarrerausschuss erhob keinen Einspruch gegen ein Verfahren nach § 35a PfarrG, da eine Klärung erforderlich sei (Stellungnahme vom 22.05.1995).
Der Kläger wurde in der Sitzung der Kirchenleitung vom 23.05.1995 persönlich angehört. Mit Beschluss vom 13.06.1995 stellte die Kirchenleitung fest, dass eine Versetzung des Klägers notwendig sei, und forderte ihn auf, sich innerhalb einer Frist von 6 Wochen um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder innerhalb dieser Frist einen anderen von der Kirchenleitung erteilten Dienstauftrag zu übernehmen. Die Kirchenverwaltung teilte den Beschluss dem Kläger mit Bescheid vom 19.06.1995 mit und führte zur Begründung aus, das Versetzungsverfahren sei abgeschlossen. Die Versetzung des Klägers aus seiner Pfarrstelle sei notwendig, da eine gedeihliche Führung seines Amtes als Inhaber der Pfarrstelle der A-Kirchengemeinde A-Stadt nicht mehr zu erwarten sei. Das Verhältnis zwischen Kirchenvorstand und Kläger sei so schwerwiegend und ohne Aussicht auf Besserung gestört, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und damit eine gemeinsame Wahrnehmung der Verantwortung für das gesamte Gemeindeleben nicht mehr möglich sei. Insoweit werde auf das Ergebnis der Verwaltungsprüfung vom 28.10.1993 und die Erörterungen mit dem Kirchenvorstand sowie die gemeinsame Sitzung des Dekanatssynodalvorstands mit dem Kirchenvorstand am 30.03.1995 Bezug genommen. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, dass auch die Stellungnahme der Kirchenvorstandsmehrheit in dem Schreiben vom 18.04.1995 die Zerstörung der notwendigen Vertrauensgrundlage zum Kläger zum Ausdruck bringe. Die Auseinandersetzungen um die Person des Klägers hätten auch über den Kirchenvorstand hinaus erhebliche Unruhe ausgelöst und zu einer Polarisierung innerhalb der Gemeinde geführt.
Auf die weiteren Einzelheiten des Bescheides vom 19.06.1995, dessen Gründe weitgehend dem Beurlaubungsbescheid entsprechen, wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 10.10.1995 versetzte die Kirchenleitung den Kläger mit Wirkung vom 01.11.1995 in den Wartestand und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Kirchenverwaltung mit Bescheid vom 11.10.1995 an, dass der Kläger trotz einer Bewerbung auf die Pfarrstelle I der B-Kirchengemeinde D-Stadt nicht gewählt worden sei. Innerhalb der Frist von 3 Monaten seit der Aufforderung nach § 38 Abs. 1 Pfarrergesetz sei daher eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht zustandegekommen, zwingende Folge sei die Versetzung in den Wartestand gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrergesetz.
Mit der am 11.07.1995 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen seine Versetzung. Er hält den Versetzungsbescheid sowohl formell als auch materiell für rechtswidrig. Insoweit macht er geltend: Das Versetzungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Ein Verfahren von Amts wegen komme nur dann in Betracht, wenn ein nicht behebbarer Konflikt zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand so offensichtlich sei, dass sich die Durchführung eines langwierigen Schlichtungsverfahrens als nicht hinnehmbar erweise. Das sei nicht der Fall. Weiterhin sei der Kirchenvorstand nicht angehört und nicht umfassend unterrichtet worden. Gründe für und gegen die Versetzung seien nicht gegeneinander abgewogen worden. Der Kirchenvorstand habe auch keinen Beschluss hinsichtlich der Versetzung gefasst. Auch der Kläger sei nicht ordnungsgemäß gehört worden, obwohl er von Anfang an eine mündliche Erörterung gewünscht habe. Persönlich habe ihn die Beklagte aber erst am 23.05.1995 gehört. Die Sitzungen des Kirchenvorstandes vom 14.02., 11.03. und 30.03.1995 und das Schreiben von Mitgliedern des Kirchenvorstandes vom 18.04.1995 seien nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers nach § 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz nicht vor. Soweit die Begründung des Versetzungsbescheides über die Verfügung vom 16.03.1995 hinausgehe, seien die Vorwürfe nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Mehrheit des Kirchenvorstandes sei durchaus möglich, Gemeindearbeit finde statt. Die Sitzung vom 30.03.1995 sei nur deshalb konfliktbeladen gewesen, weil die Beklagte dem Kläger einen Beistand habe zuordnen wollen und dadurch Unruhe in den Kirchenvorstand gebracht habe. Das Schreiben der Mitglieder des Kirchenvorstandes vom 18.04.1995, von dem der Kläger erst am 17.05.1995 nach Einsichtnahme in die Personalakte Kenntnis erlangt habe, enthalte lediglich pauschale Vorwürfe, die nicht nachvollziehbar seien. Soweit ihm die Notbriefe vorgeworfen würden, habe er keine Gelegenheit gehabt, diese zu unterbinden. Die Gemeinde stehe hinter ihm.
Der Kläger beantragt:
Den mit Bescheid vom 19.06.1995 an den Kläger ergangenen Beschluss zur Versetzung des Klägers aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Sie hält die Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Versetzungsverfahrens für unbegründet. An das von Amts wegen eingeleitete Versetzungsverfahren seien keine besonderen Anforderungen zu stellen, da dieses gerade nicht mehr die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens voraussetze. Eine analoge Anwendung der §§ 36a und 36b Pfarrergesetz sei bei der Einleitung von Amts wegen nicht möglich, denn diese Vorschriften regelten ausschließlich das Vorverfahren bis zu einem Beschluss des Kirchenvorstandes über einen Versetzungsantrag und seien ihrem Inhalt nach nicht anwendbar, wenn das Verfahren ohne förmlichen Antrag des Kirchenvorstandes eingeleitet werde. Für die Anhörung des Kirchenvorstandes in einem solchen von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gelte allein § 36c Abs. 3 des Pfarrergesetzes, es genüge, dass dem Kirchenvorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Dies sei geschehen. Es hätten sich sämtliche Kirchenvorstandsmitglieder in den Schreiben vom 18.04. und 20. bzw. 24.04.1995 geäußert. Entscheidend sei, dass das Verhältnis von Pfarrer und Kirchenvorstand zerrüttet und schon vor Einleitung des Verfahrens so schwer gestört gewesen sei, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Gemeinde als wesentliche Voraussetzung für eine gedeihliche Amtsführung des Klägers nicht mehr möglich gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang auch zwischen dem Kirchenvorstand und einem Teil der Gemeinde Spannungen beständen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen, die Beurlaubung des Klägers betreffenden Akten des Verfahrens II 10/95 und des Eilverfahrens II 9/95 sowie der vorgelegten Personalakten des Klägers (3 Bände) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sie ist am 11.07.1995 und damit fristgerecht innerhalb eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 19.06.1995 bei Gericht eingegangen (§ 18 Abs. 3 KVVG). Sie richtet sich gegen eine Entscheidung der Kirchenleitung aufgrund von § 38 Abs. 1 Pfarrergesetz in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 (ABL 1994 Seite 98), die das rechtliche Interesse des Klägers als Inhaber seiner Pfarrstelle berührt (§ 30 Pfarrergesetz i.V. m. § 6 Nr. 3 KVVG). Die Feststellung der Notwendigkeit der Versetzung aufgrund von § 38 Abs. 1 Pfarrergesetz ist ein selbständiger feststellender kirchlicher Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 2 KVVG (vgl. Beschluss der Kammer vom 15.09.1994 Az.: II 7/94). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kirchenleitung hat die Versetzung des Klägers zu Recht festgestellt, nachdem sie mit Beschluss vom 14.03.1995 ein Versetzungsverfahren gem. § 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz eingeleitet hatte.
1. Wie die Kammer in dem Verfahren II 19/95 ausgeführt hat, waren für dieses Versetzungsverfahren, das von Amts wegen eingeleitet wurde, weitere Voraussetzungen wie ein Schlichtungsverfahren, das bei einer Versetzung auf Antrag des Kirchenvorstands eingreift, nicht notwendig. Die Kammer hat hierzu ausgeführt:
„Das der Beurlaubung zugrundeliegende Versetzungsverfahren konnte durch die Beklagte von Amts wegen ohne Antrag des Kirchenvorstandes und vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. § 36c des Pfarrergesetzes in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 stellt, wie die Kammer schon in dem Eilverfahren (Beschluss vom 23.06.1995 Az.: II 9/95) ausgeführt hat, an das von Amts wegen eingeleitete Versetzungsverfahren keine besonderen Anforderungen. Das noch in § 36c Abs. 1 S. 3 des Entwurfs zum Pfarrergesetz (Drucksache Nr. 28/92 Seite 6 der Synode der EKHN) zunächst auch insoweit für Gemeindepfarrstellen in jedem Fall vorgesehene Schlichtungsverfahren ist nicht Gesetz geworden. Die Rechte der Kirchenleitung wurden gegenüber der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung des Pfarrergesetzes durch die ab 01.07.1994 geltende Fassung nicht eingeschränkt. Insoweit hatte § 35a Abs. 1 des Pfarrergesetzes in der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung vorgesehen, dass die Versetzung eines Pfarrers durch die Kirchenleitung zulässig sein sollte, wenn festgestellt war, dass von dem Pfarrer aus anderen als Gesundheitsgründen oder Aufhebung der bisherigen Stelle eine gedeihliche Führung seines Amtes nicht mehr zu erwarten sei. Vorgeschrieben war insoweit lediglich die Anhörung des Pfarrers und des Kirchenvorstandes sowie die Beteiligung des Pfarrerausschusses und auf Antrag des Pfarrers eine mündliche Anhörung durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert. Es ist lediglich ein eigenes Antragsrecht des Kirchenvorstandes geschaffen worden, das an besondere Voraussetzungen geknüpft und formalisiert worden ist. Nur für dieses Antragsverfahren des Kirchenvorstandes gilt das in § 36a des Pfarrergesetzes neuer Fassung vorgesehene Dreistufenmodell, d. h. die gemeinsame Beratung mit dem Dekanatssynodalvorstand, danach das förmliche Schlichtungsverfahren und dem folgend das eigentliche Versetzungsverfahren. Dagegen ist das von Amts wegen nach wie vor ebenfalls mögliche Versetzungsverfahren lediglich an materielle Voraussetzungen, nämlich die Ungedeihlichkeit der Amtsführung geknüpft und setzt nicht voraus, dass der Kirchenvorstand nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Versetzung für unnötig hält oder sich nicht entscheiden kann. Diese in den Verhandlungen der Kirchensynode (5. Tagung April 1994, Seite 126 der Sitzungsprotokolle) angesprochene Variante findet in der gesetzlichen Fassung und auch in der Geschichte der Neufassung des Pfarrergesetzes keine Stütze.“
2. Der Kläger ist auch vor Feststellung der Versetzung durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss mündlich angehört worden. Soweit die erhobenen Vorwürfe in der mündlichen Anhörung nicht im einzelnen erörtert worden sein sollten, waren sie dem Kläger doch aufgrund der Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten und durch verschiedene Gespräche mit der Kirchenverwaltung und dem Dekanatssynodalvorstand bekannt.
Der Pfarrerausschuss, der sich zunächst nicht äußern wollte, hat in seiner Stellungnahme vom 22.05.1995 keinen Einspruch gegen ein Verfahren nach § 35a Pfarrergesetz erhoben und eine Klärung für erforderlich gehalten, da auch Fragen der kollegialen Zusammenarbeit eine Rolle spielten. Er ist somit informiert und am Verfahren beteiligt worden. Auch der Kirchenvorstand, der bei einem von Amts wegen eingeleiteten Versetzungsverfahren zu hören ist (§ 36c Abs. 3 Pfarrergesetz), hat sich geäußert. Dass dies in verschiedenen Schreiben geschehen ist, ist unschädlich. Die Mehrheit des Kirchenvorstands (neun Mitglieder) hat sich mit Schreiben vom 18.04.1995 für eine Versetzung des Klägers ausgesprochen, drei Mitglieder des Kirchenvorstandes haben sich in verschiedenen Schreiben für den Kläger eingesetzt. Alle Kirchenvorstandsmitglieder haben die ihnen eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt.
Der Dekanatssynodalvorstand hat sich ebenfalls dafür ausgesprochen, den Kläger zu versetzen. Er hat mit Schreiben vom 08.03.1995 darauf hingewiesen, ein Kompromiss, der an der A-Kirchengemeinde wieder eine arbeits- und leitungsfähige Situation herstellen könnte, scheine nicht in Sicht. Das Verhältnis zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand sei völlig zerrüttet, wie auch der damalige Beistand des Klägers erklärt habe.
Die formellen Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers waren damit gegeben.
3. Auch die materiellen Voraussetzungen für die getroffene Feststellung der Notwendigkeit der Versetzung des Klägers liegen vor. § 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz entspricht dem bisherigen § 36a Abs. 1 c des Pfarrergesetzes alter Fassung. Die Bestimmung stellt im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinde eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unversetzbarkeit des Pfarrers dar. Sie knüpft dabei nicht an ein Fehlverhalten des Amtsinhabers an und trägt keinen disziplinarischen Charakter. Sie lässt eine Versetzung auch dann zu, wenn die Gründe, die zur Feststellung der Ungedeihlichkeit führen, nicht in der Person der Pfarrers begründet sind. Entscheidend ist allein, dass eine tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand gegeben ist, die es der Kirchengemeinde unmöglich macht, ihrem Auftrag als Gemeinde Jesu Christi (Art. 2 Abs. 1 KO) nachzukommen (Urteil vom 09.08.1991 II 13/90). Die Kammer hat insoweit ausgeführt und hält auch hieran fest, die Feststellung nach § 35a Abs. 1 Buchst. b (früher c) Pfarrergesetz setze voraus, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kirchenleitung an einer gedeihlichen Amtsführung gefehlt hat und die hierfür maßgeblichen Umstände die Einschätzung tragen, dass dies auch künftig nicht anders sein werde. Das Merkmal “gedeihliche Führung seines Amtes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen vom Gericht voll zu überprüfen sind. Dabei ist der gerichtlichen Überprüfung der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Maßnahme, d. h. zum Zeitpunkt des Tages der Beschlussfassung der Kirchenleitung über die Versetzung am 13.06.1995 darstellt. Insoweit hat die Beklagte zu Recht die Ungedeihlichkeit der Amtsführung des Klägers bejaht, da ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen diesem und dem Kirchenvorstand vorliegt, der Verlust des Vertauensverhältnisses zwischen Kirchenvorstand und Kläger einem weiteren gedeihlichen Wirken in dieser Gemeinde entgegensteht und Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kirchenvorstands nicht vorliegen. Insoweit genügt es, dass die Mehrheit des Kirchenvorstandes (9 Mitglieder) mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten kann. Dies ist das Ergebnis eines bereits mehrere Jahre schwelenden Konfliktes, der sowohl im Verwaltungsbereich als auch in der Zusammenarbeit des Klägers mit dem Kirchenvorstand und Mitarbeitern, insbesondere dem Pfarrvikar C., hervortrat. Der Kläger hat bereits zu Beginn seiner Tätigkeit in der A-Kirchengemeinde A-Stadt bei verschiedenen Baumaßnahmen wie Einsetzung zweier Dachfenster, Errichtung einer Pergola und Ausgestaltung des Pfarrgartens den Kirchenvorstand übergangen und die erforderlichen Beschlüsse nicht eingeholt. Er hat die von dem Rechnungsprüfungsamt gerügte Überziehung der Telefonkosten dem Kirchenvorstand zunächst nicht mitgeteilt und dann auch eine Vereinbarung, die mit dem Stellvertreter D. geschlossen worden war, und die vorsah, dass der Kläger über einen bestimmten Pauschbetrag hinausgehende private Telefonkosten bezahlen sollte, nicht eingehalten. Dieser Konflikt war noch im Jahre 1994 nicht beendet. Mängel bestanden auch in der Kooperation des Klägers mit dem Pfarrvikar C., der keinen Schlüssel für die auch von ihm genutzten Amtsräume erhielt und sich dadurch in seiner Arbeit behindert fühlte. Die näheren Einzelheiten hat die Kammer in dem Verfahren II 10/95 erläutert. Weiterhin hat der Kläger zu einem Konflikt bei Verabschiedung des Pfarrvikars C. beigetragen, als das Kindergottesdienstteam ein Grußwort verlesen wollte. Zwar lässt sich der Kläger dahin ein, er habe das mit Herrn C. vereinbart. Dies entbindet ihn aber nicht davon, in der gegebenen Situation die jungen Frauen zu Wort kommen zu lassen, die sich ihre Ansprache genau überlegt hatten und eine schwere Kränkung erfuhren. Schließlich hat die Kirchenleitung dem Kläger auch zu Recht vorgehalten, dass er sich von einem Mitglied seiner Gemeinde, das er seelsorgerisch besonders betreute, ein Darlehen von 16.000,-- DM geben ließ. Dieses hat er zwar mit Hilfe der Kirche wieder zurückgezahlt, es zeigt sich aber in der Entgegennahme dieses erheblichen Betrages, dass der Kläger Schwierigkeiten hat, seine seelsorgerische Tätigkeit von privaten finanziellen Interessen zu trennen. Da sein Verhalten in diesen Punkten bereits in seiner früheren Stelle zu Unstimmigkeiten führte und er bereits damals darauf hingewiesen worden ist, dass er sich kein Geld von Gemeindemitgliedern leihen dürfe, zeigt der erneute Vorfall, dass der Kläger zumindest nicht in der Lage ist, sein Verhalten selbstkritisch zu reflektieren, und damit weitere Probleme haben wird. Dies gilt auch für die Verwaltungsdefizite, die er zwar einräumt, aber nicht abstellt, und für die Fragen der kollegialen Zusammenarbeit. Auch hier ist der Kläger nicht in der Lage, seinen Anteil an Konflikten zu sehen.
Unter diesen Umständen hat die Kirchenleitung zu Recht angenommen, dass eine gedeihliche Amtsführung des Klägers im Zusammenwirken mit dem Kirchenvorstand oder Kollegen in der A-Kirchengemeinde auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Auf die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand kommt es aber angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstandes für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das Gemeindeleben entscheidend an. Wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen, die hier vorliegen, das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis mit dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, ist die Versetzung des Klägers erforderlich. Dass große Teile der Gemeinde hinter ihm stehen und seine seelsorgerischen Fähigkeiten positiv bewerten, schließt die Notwendigkeit der Versetzung nicht aus. Darauf, wie weit der Kläger in die inzwischen gebildeten Initiativgruppen involviert ist, Rücktrittsforderungen gegenüber dem Kirchenvorstand unterstützt oder zumindest den Kirchenvorstand nicht in Schutz nimmt und wie weit er die Spaltung innerhalb der Gemeinde noch vertieft hat, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist, dass ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen dem Kläger und dem amtierenden Kirchenvorstand nicht möglich ist und auch in Zukunft nicht erwartet werden kann, da der Kläger seinen Anteil an dem Zustandekommen des Konflikts nicht sieht oder für unwesentlich hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 36 S. 1 KVVG, 38 KVVG, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VWGO.