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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:03.11.1995
Aktenzeichen:KVVG II 10/95
Rechtsgrundlage:§§ 30,35a,36a,36c,37-39 PfG; §§ 6,18 KVVG; §§ 154,162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Beurlaubung, Ermessen - pflichtgemäßes, Gedeihliche Amtsführung, Pfarrerausschuss, Rechtliche Interessen, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Versetzungsnotwendigkeit, Versetzungsverfahren
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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Tatbestand:

Der am 17.09.1945 geborene Kläger war von 1974 bis 1981 Pastor der Freien Evangelischen Gemeinde in B-Stadt. Er wurde 1982 zum Pfarrvikar der EKHN und 1985 zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt. Als solcher verwaltete er zunächst die Pfarrstelle C-Stadt, Dekanat A. und war bis 1988 Inhaber dieser Pfarrstelle. Seit dem 16.08.1988 ist er Inhaber der Pfarrstelle der A-Kirchengemeinde A-Stadt und Vorsitzender des dortigen Kirchenvorstandes.
Nach einer außerordentlichen Verwaltungsprüfung am 28.10.1993 und mehreren Gesprächen der Kirchenverwaltung mit dem Kirchenvorstand wurde der Kläger am 20.10.1994 zu verschiedenen Beanstandungen seines Dienstes gehört und auf die Möglichkeit eines Versetzungsverfahrens hingewiesen. Er erklärte mit Schreiben vom 12.12.1994 seine Bereitschaft, auf die Pfarrstelle zu verzichten, widerrief diese Erklärung jedoch mit Schreiben vom 27.12.1994. In der Gemeinde bildete sich eine Initiativgruppe mit dem Ziel, den Kläger an der A-Kirche zu halten. Es kam zu Presseberichten, einer Gemeindeversammlung, die den Verbleib des Klägers in seinem Amt verlangte, und sogenannten Notbriefen der A-Kirchengemeinde. Die Initiativgruppe forderte den Rücktritt des Kirchenvorstandes.
Mit Schreiben vom 16.03.1995 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass die Kirchenleitung am 14.03.1995 beschlossen habe, ein Versetzungsverfahren gemäß § 35a Abs. 1b Pfarrergesetz gegen ihn einzuleiten. Eine gedeihliche Führung seines Amtes als Inhaber der Pfarrstelle der A-Kirchengemeinde A-Stadt sei nicht mehr zu erwarten. Der Kläger habe zur Spaltung der Gemeinde beigetragen, sei schon in der Vergangenheit nicht zur Kooperation mit den Kolleginnen und Kollegen bereit gewesen, die mit der Verwaltung der Pfarrvikarstelle beauftragt waren, er habe alle Vorhaltungen verharmlost und bei einem Gespräch des Dekanatssynodalvorstands mit dem Kirchenvorstand am 14.02.1995 keinerlei selbstkritische Reflexion seines Verhaltens erkennen lassen.
Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder mündlich zu der vorgesehenen Beurlaubung zu äußern. Die Anhörung könne am 28.03.1995 erfolgen. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wurde die Anhörung auf die Sitzung der Kirchenleitung vom 02.05.1995 verlegt, der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Kirchenleitung in dieser Sitzung auch über die vorgesehene Beurlaubung entscheiden werde.
Mit einem weiteren Schreiben vom 28.04.1995 teilte die Kirchenverwaltung dem Kläger mit, dass eine mündliche Anhörung zu der beabsichtigten Beurlaubung nicht vorgesehen sei und ein Recht auf mündliche Anhörung lediglich im Rahmen des Versetzungsverfahrens bestehe. Für eine schriftliche Stellungnahme sei dem Kläger eine angemessene Frist bis zum 25.04.1995 eingeräumt worden. Die Kirchenleitung werde deshalb in ihrer Sitzung am 02.05.1995 über die beabsichtigte Beurlaubung entscheiden.
Der Kläger äußerte sich zur Frage der Einleitung des Versetzungsverfahrens und der Beurlaubung mit Schriftsatz vom 27.04.1995.
Durch Beschluss vom 02.05.1995 beurlaubte die Kirchenleitung den Kläger gemäß § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz mit sofortiger Wirkung für 3 Monate vom Dienst. Die Konfirmandenarbeit bis zur diesjährigen Konfirmation wurde von der Beurlaubung ausgenommen, nicht aber die Vorkonfirmandenarbeit.
Die Beurlaubung wurde, wie aus dem Bescheid der Kirchenverwaltung vom 04.05.1995 hervorgeht, u. a. darauf gestützt, dass das Verhältnis zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand schwer gestört sei, was bereits bei den Sitzungen am 14.02., 01.03. und 30.03.1995 deutlich geworden sei. Im Rahmen der Anhörung des Kirchenvorstandes hätten sich 9 Mitglieder mit Schreiben vom 18.04.1995 für eine Versetzung des Klägers ausgesprochen, da das Verhältnis von Pfarrer und Kirchenvorstand irreparabel zerrüttet sei. Positiv hätten sich lediglich 3 Mitglieder des Kirchenvorstandes geäußert. Der Kläger habe weiterhin Seelsorge und persönliche Interessen unzulässig vermischt, indem er von einem Gemeindemitglied ein Darlehen angenommen habe.
Mit der am 02.06.1995 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beurlaubung. Er macht geltend, es liege kein Antrag des Kirchenvorstandes auf Versetzung vor. Gründe, die eine Einleitung des Versetzungsverfahrens von Amts wegen rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Ein nichtbehebbarer Konflikt zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand sei nicht so offensichtlich, dass sich die Durchführung des nach dem Pfarrergesetz an sich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens als nicht hinnehmbar erweise. Der Kirchenvorstand sei nicht ordnungsgemäß angehört, die Konfliktsituation zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand nicht eingehend erörtert worden. Das Schlichtungsverfahren sei daher einzuleiten. Der Kläger sei auch zu den Vorwürfen der Verfügung vom 16.03.1995 nicht ordnungsgemäß gehört worden, da er eine mündliche Anhörung verlangt habe. Diese sei jedoch erst in der Sitzung vom 23.05.1995 nach dem Beschluss der Kirchenleitung vom 02.05.1995 erfolgt. Die in dem Bescheid vom 04.05.1995 aufgeführten Gründe seien nicht Gegenstand der schriftlichen Anhörung gewesen, so dass der Beurlaubungsbeschluss darauf auch nicht gestützt werden könne. Im übrigen träfen die Vorwürfe nicht zu.
Der Kläger beantragt,
den mit Bescheid der Kirchenverwaltung vom 04.05.1995 mitgeteilten Beschluss der Beklagten zur Beurlaubung des Klägers gemäß § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz mit sofortiger Wirkung für 3 Monate vom Dienst aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die formellen Voraussetzungen für eine Beurlaubung seien erfüllt, das Versetzungsverfahren sei gemäß § 36c Abs. 1 Pfarrergesetz von Amts wegen und nicht auf Antrag des Kirchenvorstandes eingeleitet worden. Entgegen der Meinung des Klägers setze die Einleitung des Verfahrens von Amts wegen nicht voraus, dass ein nicht behebbarer Konflikt zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand so offensichtlich sei, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht hingenommen werden könne. Es genügten hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine gedeihliche Amtsführung nicht mehr zu erwarten sei. Diese Gründe ergäben sich aus dem Bescheid vom 16.03.1995 über die Einleitung des Versetzungsverfahrens. Der Kirchenvorstand sei auch gemäß § 36c Abs. 3 Pfarrergesetz ordnungsgemäß angehört worden. Ihm sei der Einleitungsbescheid übersandt und Gelegenheit gegeben worden, sich zur Frage einer Versetzung des Klägers aus der Pfarrstelle zu äußern. Eine förmliche Beschlussfassung des Kirchenvorstandes im Rahmen einer Anhörung sei nicht erforderlich. Im übrigen sei das Verhältnis des Antragstellers zum Kirchenvorstand schon vor der Eröffnung des Verfahrens so schwer gestört gewesen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Gemeinde als wesentliche Voraussetzung für eine gedeihliche Amtsführung des Klägers nicht mehr möglich gewesen sei.
Auch sei der Kläger ordnungsgemäß angehört worden, vor einer Beurlaubung bestehe kein Recht auf eine mündliche Anhörung, eine schriftliche Anhörung sei erfolgt, wenn auch nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist. Die materiellen Voraussetzungen für eine Beurlaubung seien gegeben. Insoweit sei nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz bereits abschließend festgestellt seien. Die Beurlaubung sei auch nicht an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Es genüge, dass hinreichende Anhaltspunkte die begründete Annahme rechtfertigen, es werde zu einer Versetzung nach § 35a Pfarrergesetz kommen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Klägers mit dem Kirchenvorstand sei nicht mehr möglich und auch für die Zukunft nicht zu erwarten.
Im übrigen sei das Verfahren wegen der Beurlaubung des Klägers durch seine Ver-setzung in den Wartestand mit Wirkung vom 01.11.1995 in der Hauptsache erledigt. Der Kläger sei durch Beschluss der Kirchenleitung vom 10.10.1995 in Verbindung mit dem Bescheid der Kirchenverwaltung vom 11.10.1995 gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrergesetz mit Wirkung vom 01.11.1995 in den Wartestand versetzt, die sofortige Vollziehung sei angeordnet worden. Für eine Beurlaubung nach § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz habe es genügt, dass hinreichende Anhaltspunkte die begründete Annahme rechtfertigten, es werde zu einer Versetzung aus der Pfarrstelle kommen. Eine Anhörung des Pfarrerausschusses sei bei der Beurlaubung nicht erforderlich. Eine solche sehe das Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss vom 24.06.1994 nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen, die Versetzung des Klägers betreffenden Akten des Verfahrens II 16/95, der Akten des Eilverfahrens II 9/95 sowie der vorgelegten Personalakten des Klägers (3 Bände) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die gegen die Beurlaubung des Klägers gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist am 02.06.1995 eingegangen und damit fristgerecht innerhalb eines Monats seit der am 05.05.1995 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 04.05.1995 (§ 18 Abs. 3 KVVG). Die Klage richtet sich gegen eine Entscheidung der Kirchenleitung aufgrund von § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz, die das rechtliche Interesse des Klägers an der Ausübung seines Dienstes als Pfarrer berührt (§ 30 Pfarrergesetz i.V.m. § 6 Nr. 3 KVVG). Die Hauptsache ist auch nicht dadurch erledigt, dass die Notwendigkeit der Versetzung des Klägers durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13.06.1995 festgestellt und der Kläger durch Beschluss der Kirchenleitung vom 10.10.1995 mit Wirkung zum 01.11.1995 in den Wartestand versetzt worden ist. Denn die Beurlaubung verlängert sich gemäß § 38 Abs. 2 Pfarrergesetz bis zur Übernahme eines neuen Dienstauftrages oder einer Versetzung in den Wartestand nach § 39 Pfarrergesetz. Die Versetzung in den Wartestand ist aber noch nicht rechtskräftig. Sie ist seitens des Klägers angefochten worden, der Kläger beantragt darüber hinaus auch, die sofortige Vollziehung der Versetzung in den Wartestand aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung über die Versetzung in den Wartestand anzuordnen. Über beides ist noch nicht entschieden.
Es war demgemäss auch über die Beurlaubung in der Sache zu entscheiden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung verstößt weder gegen das geltende kirchliche Recht noch hat die Beklagte die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten, noch beruht die Entscheidung auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen.
1. Die formalen Einwendungen des Klägers gegen das Verfahren greifen nicht durch. Das der Beurlaubung zugrundeliegende Versetzungsverfahren konnte durch die Beklagte von Amts wegen ohne Antrag des Kirchenvorstandes und vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. § 36c des Pfarrergesetzes in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 stellt, wie die Kammer schon in dem Eilverfahren (Beschluss vom 23.06.1995 Az.: II 9/1995) ausgeführt hat, an das von Amts wegen eingeleitete Versetzungsverfahren keine besonderen Anforderungen. Das noch in § 36c Abs. 1 S. 3 des Entwurfs zum Pfarrergesetz (Drucksache Nr. 28/92 Seite 6 der Synode der EKHN) zunächst auch insoweit für Gemeindepfarrstellen in jedem Fall vorgesehene Schlichtungsverfahren ist nicht Gesetz geworden. Die Rechte der Kirchenleitung wurden gegenüber der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung des Pfarrergesetzes durch die ab 01.07.1994 geltende Fassung nicht eingeschränkt. Insoweit hatte § 35a Abs. 1 des Pfarrergesetzes in der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung vorgesehen, dass die Versetzung eines Pfarrers durch die Kirchenleitung zulässig sein sollte, wenn festgestellt war, dass von dem Pfarrer aus anderen als Gesundheitsgründen oder Aufhebung der bisherigen Stelle eine gedeihliche Führung seines Amtes nicht mehr zu erwarten sei. Vorgeschrieben war insoweit lediglich die Anhörung des Pfarrers und des Kirchenvorstandes sowie die Beteiligung des Pfarrerausschusses und auf Antrag des Pfarrers eine mündliche Anhörung durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert. Es ist lediglich ein eigenes Antragsrecht des Kirchenvorstandes geschaffen worden, das an besondere Voraussetzungen geknüpft und formalisiert worden ist. Nur für dieses Antragsverfahren des Kirchenvorstandes gilt das in § 36a des Pfarrergesetzes neuer Fassung vorgesehene Dreistufenmodell, d. h. die gemeinsame Beratung mit dem Dekanatssynodalvorstand, danach das förmliche Schlichtungsverfahren und dem folgend das eigentliche Versetzungsverfahren. Dagegen ist das von Amts wegen nach wie vor ebenfalls mögliche Versetzungsverfahren lediglich an materielle Voraussetzungen, nämlich die Ungedeihlichkeit der Amtsführung geknüpft und setzt nicht voraus, dass der Kirchenvorstand nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Versetzung für unnötig hält oder sich nicht entscheiden kann. Diese in den Verhandlungen der Kirchensynode (5. Tagung April 1994, Seite 126 der Sitzungsprotokolle) angesprochene Variante findet in der gesetzlichen Fassung und auch in der Geschichte der Neufassung des Pfarrergesetzes keine Stütze.
War danach für die Einleitung des Versetzungsverfahrens und die damit verbundene Beurlaubung des Klägers die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich, war die Kirchenleitung lediglich gehalten, den Kläger vor der Entscheidung über die Beurlaubung zu hören. Eine mündliche Anhörung durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss sowie eine Beteiligung des Pfarrerausschusses ist erst im Versetzungsverfahren, nicht aber vor einer Entscheidung über die Beurlaubung vorgesehen (§§ 36c, 37 Abs. 1 Pfarrergesetz). Ein Verstoß der Beklagten gegen § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz liegt nicht vor. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu der Beurlaubung schriftlich zu äußern, er hat die ihm gesetzte Frist bis zum 25.04.1995 überzogen und seine Stellungnahme erst am 27.04.1995 abgegeben, in der er sich auch mit den Einzelheiten des Bescheides vom 16.03.1995 über die Einleitung des Versetzungsverfahrens befasst hat. Zu den wesentlichen Gründen der Beurlaubung, insbesondere den Vorwürfen, der Kläger solle bei der Sanierung des Pfarrhauses und Pfarrgartens ohne den erforderlichen Kirchenvorstandsbeschluss tätig geworden sein, er habe sich nicht an die Regelung gehalten, die wegen Überziehung der Telefonkosten zwischen dem Kirchenvorstand und ihm vereinbart worden sei, er habe Darlehen von privater Seite angenommen und mit den Mitarbeitern, insbesondere dem Pfarrvikar C. nicht gut zusammengearbeitet, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand sei wegen schwerer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich, hat der Kläger Stellung genommen. Die weiteren, in dem Bescheid vom 04.05.1995 erwähnten Gründe waren ihm teilweise durch Besprechungen auch mit dem Dekanatssynodalvorstand und aufgrund der Einsicht seines Verfahrensbevollmächtigten in die Personalakten bekannt. Für die Beurlaubungsentscheidung kommt es auf die allgemein gehaltenen Gründe, die in dem erst durch Akteneinsicht bekannt gewordenen Schreiben von neun Mitgliedern des Kirchenvorstandes vom 18.04.1994 festgehalten worden sind, nicht im einzelnen an. Entscheidend ist, dass sich der Kirchenvorstand mit seiner ganz überwiegenden Mehrheit gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ausgesprochen hat.
Der Pfarrerausschuss musste am Beurlaubungsverfahren nicht beteiligt werden, ist aber schon insoweit beteiligt worden. Der Pfarrerausschuss hat den Kläger noch vor der Beurlaubungsentscheidung mündlich gehört.
2. Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass eine gedeihliche Führung sei-nes Amtes durch den Kläger in der A-Kirchengemeinde A-Stadt nicht mehr zu erwarten sei (§ 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz). Für eine Beurlaubung müssen insoweit nicht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz endgültig vorliegen und festgestellt sein, es genügt vielmehr, dass hinreichende Anhaltspunkte die begründete Annahme rechtfertigen, es werde zu einer Versetzung in eine andere Pfarrstelle oder zu einer Versetzung des Klägers in den Wartestand kommen (vgl. KVVG Beschluss v. 28.07.1989 II 6/1989 amtl. Sammlung Nr. 71 zu der früheren Fassung des § 37 Pfarrergesetz). Mit der Neufassung des § 37 Abs. 1 S. 1 Pfarrergesetz ist weder eine Erschwernis noch eine Erleichterung der bisherigen Entscheidung über die Beurlaubung vom Dienst verbunden. Der jetzt von Gesetzes wegen eintretende Sofortvollzug der Beurlaubungsentscheidung berücksichtigt das bisher besonders darzulegende kirchliche Interesse daran, dass eine Beurlaubung auch im Falle der Klage sofort wirksam werden kann, um erheblichen Spannungen in der Gemeinde entgegenzuwirken (Synode der EKHN Drucksache Nr. 28/92 Seite 15).
Hinreichende Anhaltspunkte für die begründete Annahme, es werde zu einer Versetzung in eine andere Pfarrstelle oder zu einer Versetzung in den Wartestand kommen und für erhebliche Spannungen in der Gemeinde, denen durch die Beurlaubung entgegengewirkt werden soll, sind vorhanden.
Wie aus dem Schreiben von neun Mitgliedern des Kirchenvorstandes vom 18.04.1995 hervorgeht, hält die Mehrheit des Kirchenvorstandes das Verhältnis zwischen ihm und dem Pfarrer für unheilbar zerrüttet. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Spaltung der Gemeinde stattgefunden habe, Gemeindearbeit praktisch nicht mehr stattfinde und der Kläger keinerlei Bereitschaft zeige, das eigene Handeln zu hinterfragen und sein Verhalten zu ändern. Diese Vorwürfe beziehen sich sowohl auf den Verwaltungsbereich als auch eine gestörte Zusammenarbeit mit dem Pfarrvikar C., die dazu geführt hat, dass in der Gemeinde keine Pfarrvikare mehr beschäftigt werden.
Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert worden und aus den beigezogenen Personalakten ersichtlich ist, kam es zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Kirchenvorstand und dem Kläger schon 1992. Bei einer außerordentlichen Verwaltungsprüfung am 28.10.1993 wurde festgestellt, dass der Kläger bei der Vergabe von Aufträgen für die Sanierung des Pfarrgartens im Jahre 1990, beim Einbau von zwei Dachfenstern im Pfarrhaus und bei der Anbringung einer Pergola an der Rückseite des Pfarrhauses ohne den erforderlichen Kirchenvorstandsbeschluss gehandelt hat. Wenn auch die dadurch entstandenen Kosten letztlich ganz überwiegend durch den Kläger erstattet wurden, so ändert dies doch nichts daran, dass er den Kirchenvorstand übergangen hat. Zudem hat ein Mitglied des Kirchenvorstandes in der Gemeindeversammlung vom 31.01.1995 darauf hingewiesen, dass ein Teil des Arbeitsaufwandes für den Pfarrgarten gleichwohl von der Kirchengemeinde zu tragen gewesen sei. Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes über erhöhte Telefonkosten des Klägers wurden dem Kirchenvorstand seitens des Klägers zunächst nicht mitgeteilt. Die Prüfungsbescheide wurden im Kirchenvorstand erst nach einer Intervention des Dekans besprochen. Die daraufhin zwischen dem den Kläger unterstützenden stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstands und dem Kläger getroffene Vereinbarung über die Erstattung zusätzlicher privater Telefonkosten (Schreiben vom 07.04.1994) hielt der Kläger nicht ein. In der Kirchenvorstandssitzung vom 17.01.1995 wurde daher mit zehn Ja-Stimmen, einer Nein-Stimmen und einer Enthaltung beschlossen, mit dem Kläger ein Gespräch zu führen, um eine einvernehmliche Trennung vom Pfarramt der A-Kirche zu erreichen.
In der Sitzung des Kirchenvorstandes vom 14.02.1995 wurde auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Pfarrvikar C. angesprochen. Der Pfarrvikar C. erhielt während seiner gesamten Amtszeit von 3 ½ Jahren bis Ende August 1993 keinen eigenen Schlüssel zum Gemeindebüro. Wie aus seinem in den Personalakten enthaltenen Schreiben vom 17.02.1995 hervorgeht, hat ihm der Kläger einen eigenen Schlüssel verweigert, obwohl das Gemeindebüro von der Wohnung im Pfarrhaus durch einen eigenen Abschluss getrennt ist. Herr C. fühlte sich in seiner Arbeit behindert. Er konnte das Gemeindebüro nur während der Dienstzeiten der Schreibkraft Dienstag und Donnerstag vormittags betreten oder dann, wenn die Familie des Klägers ihn einließ. Nur während des Urlaubs hinterlegte der Kläger auf Betreiben des Kirchenvorstandes einen Schlüssel in der Garage. Die Zusammenarbeit gestaltete sich von Anfang an schwierig, auch Gespräche und Interventionen u. a. des Kirchenvorstandes veränderten nichts. Eine Pfarrdienstordnung, die die Aufgaben der Inhaber von Pfarr- und Pfarrvikarstelle hätte regeln können, kam durch die Weigerung des Klägers nicht zustande. Bei der Verabschiedung des Pfarrvikars am 29.08.1993 verhinderte der Kläger die Verlesung eines Grußworts des Kindergottesdienstteams, das dadurch sehr verletzt wurde. Die Kirchenvorsteherin D. wies im Hinblick auf die Kirchenvorstandssitzungen vom 17.01.1995 und 14.02.1995 darauf hin, dass dieser Eklat Folgen für die Gemeinde hatte. Eine junge Kirchenvorsteherin ließ sich nicht verabschieden, eine weitere stellte ihr Amt zur Verfügung und zwei weitere engagierte junge Mitarbeiterinnen ließen sich umpfarren.
Der Umstand, dass drei Kirchenvorstandsmitglieder sich vor allem unter Hinweis auf die gute seelsorgerische Arbeit in der Gemeinde in getrennten Schreiben für den Kläger aussprachen, wobei der damalige stellvertretende Kirchenvorstandsvorsitzende E. sich besonders für ihn einsetzte und mit Schreiben vom 11.02.1995 einen Kompromiss vorschlug, ändert an dem tiefgreifenden Zerwürfnis im Ergebnis nichts. Der Vorschlag, dass der Kläger bis Ende 1997 definitiv an der A-Kirche verbleiben und die Verwaltungsprobleme durch Abmahnung erledigt werden sollten, der weitere Verbleib des Klägers nach einer erneuten Überprüfung seitens der Kirchenverwaltung geregelt werden sollte, wurde nicht akzeptiert.
Danach ist davon auszugehen, dass die Mehrheit von neun Mitgliedern des Kirchenvorstandes aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Kläger nicht mehr für gegeben erachtet und dass nicht der Kirchenvorstand das Zerwürfnis treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. KVVG Urteil vom 09.08.1991 II 13/90 amtl. Sammlung Nr. 83). Es ist für die Beurlaubung auch nicht entscheidend, dass offenbar große Teile der Gemeinde hinter dem Kläger stehen und dessen seelsorgerliche Arbeit, insbesondere für die Senioren sowie die Verkündigung des Wortes Gottes positiv bewerten. Insofern ist eine Spaltung der Gemeinde eingetreten, auf die der Kirchenvorstand ebenfalls mit Besorgnis hingewiesen hat. Angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstands für die Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben kommt es entscheidend darauf an, wie weit der Kirchenvorstand, der zu einem Rücktritt nicht gezwungen werden kann und diesen auch ablehnt, noch einen Sinn in dem weiteren Zusammenwirken sieht.
Für die Beurlaubung hinreichende Gründe lagen damit vor.
Für das Verfahren vor dem Kirchengericht werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 S. 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VWGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VWGO). Der Beigeladene hat nämlich keinen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht übernommen.