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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 17.10.1995 |
Aktenzeichen: | KVVG I 1/94 |
Rechtsgrundlage: | § 2 EG; § 18 KVVG |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | , Altersgrenze, Ermessen - pflichtgemäßes, Ermessensentscheidung, Vikariat, Vorbereitungsdienst |
Leitsatz:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
#Tatbestand:
Der Kläger wurde am 27.03.1952 in B-Stadt geboren. Er begann das Theologiestudium im Oktober 1973 in A-Stadt. Dort studierte er auch am Diakoniewissenschaftlichen Institut, das der A-Stadter Universität angeschlossen ist. Im Herbst 1979, als er sich im Stadium der Examensreife befand, meldete er sich jedoch nicht zur Prüfung, sondern begann ein Medizinstudium in C-Stadt. Er erstrebte auch damals weiter den Beruf eines Pfarrers, wollte sich jedoch nach seiner Darstellung auch auf medizinischem Gebiet bilden, um den Menschen besser ganzheitlich betrachten und damit seine späteren Aufgaben als Pfarrer besser erfüllen zu können. Der Grund, weswegen er sich nicht vorab zum theologischen Examen meldete, lag darin, dass er sich wegen der damals in Kraft getreten Zweitstudienregelung bei Vorliegen eines abgeschlossenen Studiums den Weg zu einem zweiten Studium verbaut hätte.
Das Studium der Humanmedizin in C-Stadt, das er im Wintersemester 1979 begann, finanzierte er zum großen Teil durch Nachtdienst in der Universitätsklinik. Neben dem Medizinstudium widmete er sich auch weiterhin der Theologie als Nebenfach.
Im Februar 1987 erkrankte er schwer. Die akute Krankheitsphase aufgrund einer eingetretenen Vergiftung dauerte über ein Jahr. Auch danach litt er noch unter Nachwirkungen.
Bereits Ende 1987 hatte er sich an die Kirchenverwaltung der EKHN wegen der Fortsetzung seines Theologiestudiums gewandt. Er korrespondierte mit dem Fachreferenten, Pfarrer C., der dabei auch darauf hinwies, dass das Erprobungsgesetz für die Aufnahme in das Vikariat ein Höchstalter von 40 Jahren vorsieht.
Der Kläger setzte nach seiner Wiederherstellung das Theologiestudium fort und meldete sich auch zum Examen. Es gelang ihm jedoch im November 1991 nicht, die Erste Theologische Prüfung zu bestehen. Die Wiederholung der Prüfung war für den Herbst 1992 vorgesehen. Wegen einer Erkrankung musste er von der mündlichen Prüfung zurücktreten. Erst im Juni 1993 bestand er die Erste Theologische Prüfung.
Nach dem bestandenen Examen beantragte der Kläger die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst und bat, da er die Altersgrenze von 40 Jahren überschritten hatte, ihm eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das Leitende Geistliche Amt lehnte jedoch den Antrag ab, was dem Kläger mit Bescheid vom 23.08.1993 mitgeteilt wurde. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde von der Kirchenleitung mit Bescheid vom 17.02.1994 zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 23.02.1994 zugestellten Bescheid am 23.03.1994 Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Zulassung zum praktischen Vorbereitungsdienst und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei ihm zum Unrecht versagt worden. Insbesondere macht der Kläger geltend:
Er habe immer den Pfarrerberuf angestrebt und sei dafür gerade aufgrund seiner Erfahrungen in der Betreuung und Pflege von Menschen besonders geeignet. Er habe 13 Jahre lang auf der chirurgischen Intensivstation Nachtdienst geleistet und sich dabei den Patienten auch seelsorgerlich zugewandt. Durch seine 1987 eingetretene Krankheit sei er in seinem Studium in C-Stadt behindert gewesen. Die Kirchenverwaltung habe in ihm, auch durch eine finanzielle Unterstützung nach seinem Examensmisserfolg die Hoffnung erweckt, dass er trotz Überschreitung der Altersgrenze in den praktischen Vorbereitungsdienst als Vikar aufgenommen werde.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Ablehnung der vom Kläger beantragten Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren halte sich in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens. Es läge beim Kläger weder eine besondere soziale Härte, etwa eine schwere Behinderung vor noch bestünde ein besonderes dienstliches Interesse an seiner Einstellung.
In der mündlichen Verhandlung am 26.05.1994 erklärte der Kläger, er wolle in der Diakoniewissenschaft und als Religionspädagoge noch einen Examensabschluss erreichen. Das Verfahren wurde daraufhin in allseitigem Einverständnis ausgesetzt. Der Kläger erlangte in der Zwischenzeit aufgrund abgelegter Prüfungen am 05.07.1995 von der Evangelischen Fachhochschule D-Stadt das Diplom als Religionspädagoge und am 14.07.1995 von der Universität A-Stadt das Diplom als Diakoniewissenschaftler.
Während der Kläger in den erlangten Qualifikationen einen weiteren Grund sieht, der eine Ausnahme von der Altersgrenze rechtfertige, macht die Beklagte geltend, dass auch die zusätzlichen Qualifikationen des Klägers, die ihm die Möglichkeit gäben, einen anderen Beruf als den des Pfarrers im kirchlichen Bereich auszuüben, kein besonderes dienstliches Interesse an seiner Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst begründen könnten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.08.1993 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17.02.1994 aufzuheben und ihn zum Vikariat zuzulassen und auf die Warteliste für das Vikariat zu setzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
#Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage konnte keinen Erfolg haben. § 2 Abs. 3 des Erprobungsgesetzes bestimmt, dass Bewerber, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Der Kläger war zur Zeit der Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung bereits 41 Jahre alt. Zwar sieht § 2 Abs. 3 auch vor, dass die Kirchenleitung in begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen kann. In dem Verhalten der Kirchenleitung, die von dieser Ausnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann jedoch kein Ermessensfehler gesehen werden. Das Gericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Kirchenleitung zu setzen. Nach § 18 KVVG hat das Gericht nur zu prüfen, ob in der angefochtenen Entscheidung das geltende Recht nicht oder unrichtig angewandt wurde, ob die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten sind oder ob die angefochtene Entscheidung auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen beruht.
Die von der Kirchenleitung getroffene Entscheidung hält dieser gerichtlichen Prüfung stand.
Die Festsetzung einer Altersgrenze für die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst ist auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlich gewährleisteten Freiheit der Berufswahl nicht zu beanstanden. Auch die staatlichen Beamtengesetze kennen derartige Altersgrenzen.
Der Umstand, dass der Kläger sein Theologiestudium erst nach Vollendung seines 40. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat, ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sich im Jahre 1979 nicht zum Examen meldete, sondern statt dessen ein Medizinstudium begann. Der Kläger hat zwar für sein Verhalten verständliche und billigenswerte Beweggründe dargelegt. Dennoch stand diese berufliche Lebensplanung allein in seiner eigenen Verantwortung, so dass ihm die sich daraus ergebenden Folgen allein zuzurechnen sind.
Ein weiterer Grund für die Überschreitung der Altersgrenze liegt darin, dass der Kläger bei seinem ersten Examensversuch einen Misserfolg hatte. Dies muss er sich selbst zuschreiben.
Zieht man in Betracht, dass der Kläger von seinem Studienbeginn 1973 bis zu seinem im Juni 1993 abgelegten Examen sich nahezu 20 Jahre im Studiengang befand, so kann man trotz der widrigen Umstände, denen der Kläger durch eine lange Krankheit und der Notwendigkeit, sich sein Studium durch Nachtwachen zu verdienen, ausgesetzt war, keine besondere soziale Härte bejahen.
Es trifft zu, dass der Kläger durch seinen langjährigen Dienst am Krankenbett und durch seine religionspädagogischen und diakoniewissenschaftlichen Studien, die er mit einer Diplomprüfung erfolgreich abschloss, zusätzliche Qualifikationen erworben hat. Wenn jedoch die Beklagte auch in Ansehung dieser zusätzlichen Qualifikationen ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung des Klägers verneint, so kann auch darin kein Ermessensfehler gesehen werden. Der der Beklagten insoweit zustehende Entscheidungsspielraum ist zu respektieren.
Sollte bei der Entscheidung der Beklagten auch die Erwägung mitgespielt haben, dass ein Kandidat der Theologie im Alter des Klägers keine ausreichende Dienstzeit als Pfarrer hätte, um eine vollwertige Leistung zu erbringen, so wäre auch diese Überlegung zulässig. Die Festsetzung einer Altersgrenze für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beruht gerade auf derartigen Erwägungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 36, 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VWGO.