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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.06.1992
Aktenzeichen:KVVG I 3 + 4/91
Rechtsgrundlage:§ 51 PfG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Streitwertfestsetzung, Versetzung, Wartestand
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Leitsatz:

Tenor:

In dem Kirchenrechtsstreit
Pfarrer A., in A.
(RA B.)
gegen
Kirchenleitung der EKHN
(RA K.)
wird der Streitwert für die Anfechtungsklage (I 4/1991) auf 41.860,-- DM
und für das Aussetzungsverfahren (I 3/1991) auf 20.930,-- DM festgesetzt.
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Gründe:

Nach ständiger Praxis der beiden Kammern des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts ist bei der Bemessung des Streitwertes für eine Anfechtungsklage gegen eine Wartestandversetzung von der Differenz zwischen den vollen Dienstbezügen und den Wartestandsbezügen auszugehen. Dieser monatliche Differenzbetrag ist für 23 Monate anzusetzen. Nach § 51 Abs. 2 PfG wirkt die Versetzung in den Wartestand längstens zwei Jahre. Folglich sind der Berechnung zweimal 13 = 26 Monatsgehälter zugrunde zu legen. Davon sind jedoch die ersten drei Monate, in denen die vollen Dienstbezüge weitergezahlt werden, abzusetzen.
Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Kirchenverwaltung im Schriftsatz vom 13.3.1992 belaufen sich die vollen Bezüge des Klägers auf 6.516,16 DM und die Wartestandsbezüge auf 5.896,19 DM monatlich. Die sich daraus ergebende Differenz beträgt 619,97 DM.
Dieser Differenzbetrag ist jedoch zu korrigieren. Die vollen Bezüge des Klägers enthielten zwar keinen Ortszuschlag. Dafür hatte der Kläger jedoch eine freie Dienstwohnung, deren Nutzungswert die Kammer auf 1.200,-- DM schätzt. Mit der Wartestandsversetzung verliert der Kläger seine Dienstwohnung; er erhält jedoch den Ortszuschlag, der in dem angegebenen Betrag der Wartestandsbezüge von 5.896,19 DM enthalten ist. Daraus folgt, dass bei Errechnung des Differenzbetrags zwischen dem vollen Gehalt und den Wartestandsbezügen das volle Gehalt von 6.516,16 DM um den Nutzungswert der Dienstwohnung zu erhöhen ist.
Geschieht dies, so ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag von 1.819,97 DM. Demzufolge war der Streitwert für die Anfechtungsklage auf das Dreiundzwanzigfache dieses Betrags, aufgerundet auf 41.860,--DM festzusetzen.
Der Streitwert für das Aussetzungsverfahren wird – ebenfalls im Einklang mit der bisherigen Praxis – auf die Hälfte des Streitwertes für die Anfechtungsklage, also auf 20.930,-- DM bemessen.