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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:01.03.1993
Aktenzeichen:KVVG I 3, 4 und 5/92
Rechtsgrundlage:Art. 79 GG; Grundartikel und Art. 14,21-23,33,34,36,40-42 KO; §§ 12,17 KSGeschO; §§ 2,4,6,7,37 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Bekenntnisgrundlage, Gesetzgebungsverfahren, Grundartikel, Grundartikeländerung, Kirchenordnung, Normenkontrollverfahren, Verfahrens- und Formfehler, Wille des Gesetzes
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Leitsatz:

zum Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der EKHN – 1. Kammer – vom 1. März 1993
(Abstraktes Normenkontrollverfahren – Grundartikeländerung)
1. Der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist ihre Bekenntnisgrundlage. In seiner vierfachen “Allein“-Aussage zu Jesus Christus hat er selbst bekenntnishaften Charakter.
2. Trotz seines hohen Ranges ist der Grundartikel abänderbar. Ihm konnte der Zusatz hinzugefügt werden:
“Aus Blindheit und Schuld zur Umkehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen. Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses Zeugnis ein.“
3. Als Teil der Kirchenordnung kann der Grundartikel mit der qualifizierten Mehrheit, die für ein die Kirchenordnung änderndes Gesetz erforderlich ist, abgeändert werden; Einstimmigkeit oder Einmütigkeit ist hierzu nicht erforderlich. Die hiervon abweichende Auffassung der Verfassunggebenden Synode, die sich aus den Verhandlungsprotokollen ergibt, aber in der Kirchenordnung keinen Niederschlag gefunden hat, ist nicht maßgebend.
4. Die herausragende Bedeutung des Grundartikels und das Hören auf die Schwestern und Brüder gebieten, dass man bei einer beabsichtigten bekenntnisrelevanten Änderung des Grundartikels sich intensiv darum bemühen muss, einen möglichst weitgehenden Konsens innerhalb der Kirchensynode zu erzielen und auch die Gemeinden, Dekanate und Pfarrerschaft in die Erörterung einzubeziehen hat.
5. Nur ein grober, evidenter Mangel im Gesetzgebungsverfahren kann zur Nichtigkeit eines Gesetzes führen.
6. Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat nicht die Kompetenz, die theologische Streitfrage zu entscheiden, ob durch die dem Grundartikel hinzugefügte Erweiterung, die eine Aussage über das Verhältnis von Juden und Christen enthält, das im Grundartikel niedergelegte Christusbekenntnis relativiert wird.
Nur eine Grundartikeländerung, die mit den bisherigen und fortgeltenden Bekenntnisaussagen offensichtlich unvereinbar wäre, könnte als verfassungswidrige Verfassungsnorm dem Verdikt der Ungültigkeit ausgesetzt sein.
Eine derartige Unvereinbarkeit liegt in der erfolgten Änderung des Grundartikels nicht vor.

Tenor:

1. Der Antrag des Kirchenvorstehers B. wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 03.12.1991
(Amtsblatt 1992, S. 6) ist gültig.
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Tatbestand:

Das Verhältnis von Juden und Christen wurde angesichts des Holocaust und eines jahrhundertealten christlichen Antijudaismus ab 1950 von evangelischer Seite auf verschiedenen kirchlichen Ebenen erörtert (u. a. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in Berlin-Weißensee, April 1950, “Christen und Juden“ – Eine Studie des Rates der EKD, 1975, Beschluss der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11.01.1980, § 1 der neuen Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche, 1988). Die Sechste Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) befasste sich auf ihrer vierten Tagung im November 1981 mit diesem Thema, ohne jedoch eine Erklärung zu verabschieden.
Auf diesem Hintergrund beauftragte der Synodalvorstand der Synode der EKHN im Herbst 1988 den Theologischen Ausschuss der Kirchensynode, sich dem Problemkreis “Juden und Christen“ zuzuwenden und eine Äußerung der Synode vorzubereiten. Der Theologische Ausschuss erarbeitete daraufhin einen Vorschlag zur Erweiterung des Grundartikels der Kirchenordnung der EKHN.
Dieser Vorschlag wurde auf der 8. Tagung der Siebten Kirchensynode, die vom 4. bis 8. Dezember 1989 stattfand, in Form einer Gesetzesvorlage – Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung im Hinblick auf das Verhältnis von Juden und Christen – (Drucksache 81/89) eingebracht. Der Theologische Ausschuss schlug vor, den Grundartikel der Kirchenordnung um folgenden Satz zu erweitern:
“Umkehr und neue Einsicht führen sie – gemeint die EKHN – zu dem Bekenntnis, dass die bleibende Erwählung der Juden in den Bund Gottes die Wurzel ihres christlichen Glaubens ist.“
Diese Gesetzesvorlage wurde auf der 8. Tagung in erster Lesung verhandelt (s. Verhandlungen der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 8. Tagung, Siebte Synode, Protokoll der Verhandlungen – im folgenden kurz Prot. ... Tg. genannt – S. 177 - 202). Am Ende der intensiven Debatte in der besonders – wie auch später (Prot. 10. Tg. S. 67, 73, Prot. 11. Tg. S. 60 - 62) – über das paulinische Bild von der Wurzel (Röm. 11,18) diskutiert wurde (Prot. 8. Tg. S. 180 ff., 186), wurde das Ergebnis der Beratungen an den federführenden Theologischen Ausschuss und zusätzlich an den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Mission und Ökumene verwiesen.
Auf der 10. Tagung der Siebten Kirchensynode, die vom 3. Dezember bis 7. Dezember 1990 stattfand, wurde die zweite Lesung begonnen (Prot. 10. Tg. S. 63 - 84). Den Synodalen lagen hierzu ein Gutachten von D., ein weiteres Gutachten von C., eine Stellungnahme von Professoren des Fachbereichs Ev. Theologie der .....Universität in E und zwei Stellungnahmen von Oberkirchenrat i. R. E. vor (Drucksache 60/90).
Präses F. gab zunächst bekannt, dass die zweite Lesung bis zur Synode im Juni 1991 offen bleiben solle, “damit Zeitraum entsteht, in dem Anregungen, Empfehlungen von den Gemeinden, von den Dekanatssynoden hier aufgegriffen und verarbeitet werden können“. Auch sollte es in Abweichung von der Geschäftsordnung erlaubt sein, auch in der zweiten Lesung noch allgemein zu dem Problem zu sprechen. Ferner teilte der Präses mit, dass am 22. Oktober 1990 ein Gespräch mit E Professoren sattgefunden und die Berichterstatterin des Theologischen Ausschusses, Frau G., zu dem Thema “Bleibende Erwählung der Juden“ einen Aufsatz in “Weltweite Hilfe“ (Zeitschrift des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau), Sonderteil 2/1990, geschrieben habe und dass Material des evangelischen Arbeitskreises Kirche und Israel den Synodalen zur Verfügung stehe. Weiterhin erklärte der Präses, dass fast täglich Stellungnahmen aus dem Kirchengebiet eingingen, so dass man sagen könne, das Thema habe mittlerweile gegriffen (Prot. 10. Tg. S. 63 f.).
Der Synode wurde für die zweite Lesung als Drucksache 94/90 eine gegenüber dem ersten Text leicht veränderte Fassung unterbreitet. Sie lautete:
“Umkehr und neue Einsicht verpflichten sie zu bezeugen, dass die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen Wurzel des christlichen Glaubens ist.“
Die Berichterstatterin des Theologischen Ausschusses begründete die Änderung des Textes, berichtete, dass das Gespräch in den Gemeinden und Dekanaten lebendig sei und ging davon aus, dass das Gesetz im Juni 1991 verabschiedet und nicht einer Nachfolgesynode auf den Tisch gelegt werde (Prot. 10. Tg. S. 69).
Oberkirchenrat H., der Stellvertreter des Kirchenpräsidenten, schilderte das Bemühen der Kirchenleitung und des Leitenden Geistlichen Amtes, das Gespräch in den Gemeinden, Dekanatssynoden und in der Pfarrerschaft in Gang zu bringen, was auf eine wachsende Bereitschaft stoße, und wies auf den Brief des Kirchenpräsidenten an alle Dekanate hin, der die Bitte enthielt, sich der Thematik anzunehmen und der auf den Aufsatz von Frau G. in der Weltweiten Hilfe aufmerksam machte (Prot. 10. Tg. S. 71).
In der Aussprache erklärte Kirchenpräsident I., es sei wichtig, dass ein Ausspruch über das Verhältnis Juden und Christen gerade in dem Grundartikel enthalten sein solle (Prot. 10. Tg. S. 82 f.).
In der Debatte stand u. a. die Frage im Vordergrund, ob der vorgeschlagene Erweiterungssatz nur eine Konkretion des vorhandenen Bekenntnisses (so die Berichterstatterin, Prot. 10. Tg. S. 66) oder doch eine Korrektur des bisherigen Weges sei (so J., Prot. 10. Tg., S. 76). In diesem Zusammenhang wurde – wie auch schon in der ersten Lesung (Prot. 8. Tg. S. 184, 188, 191, 195) – lebhaft erörtert, ob mit der beabsichtigten Erweiterung des Grundartikels für die Juden ein eigener Heilsweg anerkannt werde (Prot. 10. Tg., S. 68, 72). Die Anregung, das Synodalprotokoll über die Aussprache vorab allen Dekanaten zur Verfügung zu stellen, wurde vom Synodalvorstand gutgeheißen.
Dies geschah dann auch mit einem Begleitbrief des Präses vom 25.02.1991 an die Mitglieder der Siebten Kirchensynode, die Mitglieder der Kirchenleitung, die Mitglieder des Leitenden Geistlichen Amtes, die Pfarrer und Pfarrerinnen und die Vorsitzenden der Dekanatssynoden, in dem die Absicht des Synodalvorstandes mitgeteilt wurde, die zweite Lesung während der Sommersynode im Juni 1991 zum Abschluss zu bringen und die dann vorliegende Formulierung zur Abstimmung zu stellen. Damit war die Bitte verbunden, die vorgesehene Ergänzung des Grundartikels in den Pfarrkonventen, Dekanatssynoden und Kirchenvorständen zu besprechen und etwaige Stellungnahmen, Anregungen und Änderungsvorschläge direkt an den Vorsitzenden des Theologischen Ausschusses zu schicken.
Auf der 11. Tagung der Siebten Kirchensynode, die vom 21. Juni bis 23. Juni 1991 stattfand, wurde die zweite Lesung fortgesetzt (Prot. 11. Tg. S. 50 - 91, 93 - 94, 97 - 101 und 239).
Zu Beginn berichtete der Präses, dass am 24. Mai 1991 ein sehr intensives Gespräch stattgefunden habe, zu dem alle diejenigen, die sich zu dem Gesetzgebungsvorhaben geäußert hatten, eingeladen gewesen seien.
Aufgrund der bisherigen Erörterungen und Äußerungen legte der Theologische Ausschuss mit einer schriftlich abgefassten begleitenden Erklärung eine neue Formulierung vor (Drucksache 19/91). Sie lautete:
“Aus Blindheit und Schuld durch das eine Wort Gottes zur Umkehr gerufen, bezeugt sie, dass die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen durch Jesus Christus Wurzel christlichen Glaubens ist.“
In der Debatte ging es u. a. um Charakter und Inhalte des Grundartikels als Bekenntnisgrundlage und um die Frage, ob für seine Änderung – gemäß der Vorstellung der Verfassunggebenden Synode in den Jahren 1948 und 1949 – Einstimmigkeit oder Einmütigkeit erforderlich sei. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses, K., trug die Auffassung des Rechtsausschusses vor, dass auch für eine Änderung des Grundartikels Artikel 40 der Kirchenordnung gelte (Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Synode zustimmen muss), (Prot. 11. Tg. S. 55 f.).
Für das Leitende Geistliche Amt führte Oberkirchenrat H. aus, dass angesichts der im Grundartikel enthaltenen Aufforderung, das Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Brüder und Schwestern neu zu bezeugen, der Grundartikel durch Bekenntnissätze erweitert werden könne. Jede Erweiterung müsse sich an der zentralen Aussage des Grundartikels über das vierfache “allein“ messen lassen. Wegen seines besonderen Stellenwertes sollten Beschlüsse über eine Erweiterung des Grundartikels möglichst einmütig gefasst werden. Die Gemeinden hätten vielfach erst in den letzten Monaten entdeckt, welche Bedeutung die beabsichtigte Erweiterung habe. Dieser Prozess brauche noch Zeit. Die Synode müsse bedenken, ob sie durch eine Beschlussfassung um Juni 1991 diesen Prozess nicht vorzeitig beende und damit das angestrebte Ziel einer breiteren Meinungsbildung eher behindere (Prot. 11. Tg. S. 58 f.).
In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, den Vorschlag einer Änderung des Grundartikels oder eine etwaige Erklärung im Hinblick auf das Verhältnis von Juden und Christen den Kirchenvorständen zur möglichen Stellungnahme vorzulegen (Prot. 11. Tg. S. 73). Es wurde bezweifelt, ob nach dem Diskussionsstand die Zeit für eine bekenntnismäßige Formulierung in der vorliegenden Form schon gekommen sei (so L., Prot. 11. Tg. S. 69) und ob man es mit einer theologischen Erklärung bewenden lassen solle (Prot. 11. Tg. S. 73). Der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses, Pfr. M., erklärte die Bereitschaft des Ausschusses weiterzuarbeiten, forderte jedoch ein Votum der Synode zur Frage “Grundartikel ja oder nein“ (Prot. 11. Tg. S. 91).
Die darauf erfolgte Abstimmung zur Frage “Wer ist für eine Weiterarbeit an der Änderung des Grundartikels“, ergab 93 Ja-Stimmen, 71 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen sowie eine ungültige Stimme (Prot. 11. Tg. S. 97). Auch wurde der Antrag, den Vorschlag einer Änderung des Grundartikels oder einer etwaigen Erklärung im Hinblick auf das Verhältnis von Juden und Christen den Kirchenvorständen zur möglichen Stellungnahme vorzulegen, mehrheitlich angenommen (Prot. 11. Tg. S. 98). Für die Weiterarbeit entwickelte der Präses den Zeitrahmen, dass ein neuer Vorschlag des Theologischen Ausschusses etwa am 1. September vorliegen könnte, die Gemeinden dann Zeit hätten, sich damit in den Monaten September, Oktober und November zu beschäftigen und mögliche Stellungnahmen abzugeben und die Synode auf der Herbsttagung die Gesetzvorlage verhandeln könne (Prot. 11. Tg. S. 97). Weitere inhaltliche Anträge wurden an den Theologischen Ausschuss verwiesen, wobei der Präses äußerte, der Theologische Ausschuss solle die Antragsteller einladen und mit ihnen über ihre Anträge und Vorschläge diskutieren (Prot. 11. Tg. S. 98 f.).
Der Theologische Ausschuss setzte nach der Sommerpause seine Arbeit fort. Er führte zwei Konsultationen durch, zu denen er allerdings nicht alle synodalen Antragsteller, sondern eine Gruppe von Beratern einlud, die er hinsichtlich aller in der Synode vertretenen Meinungen für repräsentativ hielt (Prot. 12. Tg. S. 92 f.). Als Ergebnis seiner Weiterarbeit entwarf er einen neuen Text. Er lautete:
“Aus Blindheit und Schuld zur Umkehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen. Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses Zeugnis ein.“
Der Theologische Ausschuss teilte die neue Formulierung (Drucksache 53/91) allen Antragstellern der Juni-Synode mit.
Der Präses der Synode übersandte Anfang Oktober 1991 den Mitgliedern der Siebten Kirchensynode, den Mitgliedern der Kirchenleitung, den Mitgliedern des Leitenden Geistlichen Amtes, den Pfarrerinnen und Pfarrern der EKHN und den Vorsitzenden der Dekanatssynoden einen Vorabdruck des Protokolls der Synodaldebatte vom Juni 1991 und die neue Formulierung. Am Ende seines Schreibens heißt es: “Während der kommenden 12. und letzten Tagung der Synode wird die im Juni unterbrochene 2. Lesung abgeschlossen und gegebenenfalls die 3. Lesung durchgeführt.“
Gleichzeitig übersandte der Präses mit Datum vom 2. Oktober 1991 ein Schreiben an die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher der EKHN. Er schilderte kurz den bisherigen Verlauf der Beratungen, den man in den in jedem Pfarramt vorhandenen Synodenprotokollen verfolgen könne, und wies auf den als Anlage beigefügten Grundartikel mit den nunmehr geplanten zwei Erweiterungssätzen hin, “die der Synode in ihrer letzten Tagung im Dezember vorgelegt werden“. Weiter hieß es in dem Schreiben, die Synode werde über die Sätze erneut beraten, abstimmen und die Ergänzung gegebenenfalls in 3. Lesung verabschieden. Dem schloss sich die Bitte an, in den Kirchenvorständen über die ins Auge gefasste Ergänzung des Grundartikels zu sprechen. Am Ende des Schreibens räumte der Präses ein, dass am Beginn einer neuen Kirchenvorstandsperiode viel zu regeln und zu planen sei. Trotzdem meinte er, “dass die Frage der Ergänzung des Grundartikels vor der Tagung der Kirchensynode (02. bis 06.12.1991) auf der Tagung einer Sitzung Ihres Kirchenvorstandes stehen könnte.“
Auf der 12. (und letzten) Tagung der Siebten Kirchensynode, die vom 2. bis 6. Dezember 1991 stattfand (Prot. 12. Tg. S. 91 - 136), berichtete der Präses zunächst über die Weiterarbeit des Theologischen Ausschusses und teilte mit, dass auf sein Schreiben an die Kirchenvorstände etwa 50 Zuschriften eingegangen seien, davon 38 Voten bis zum 28. November. Ablehnend seien 15 Voten, zustimmend seien 17 (Prot. 12. Tg. S. 92 und 96). Der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses, der den neu erarbeiteten Text (Drucksache 53/91) erläuterte und begründete, erklärte, dass der Theologische Ausschuss den Rücklauf aus den Kirchenvorständen und weitere Äußerungen aus dem Kirchengebiet nicht zum Anlass weiterer Formulierungsänderungen nehmen wolle. Die Synode solle über die jetzige Formulierung und über die noch vorliegenden Anträge und die in dieser Tagung noch zu stellenden Anträge entscheiden. Es läge dem Theologischen Ausschuss daran, “dass die Sache, um die es uns geht, nicht daran scheitert, dass allzu viele, sicher berechtigte Interessen im Detail ein Netz verursachen, in dem das Ganze hängenbleibt“ (Port. 12. Tg. S. 93). Die Berichterstatterin des Theologischen Ausschusses fasste ihre Auffassung in dem Satz zusammen: “Das Bekenntnis wird neu bezeugt, Implizites wird explizit, es kommt nichts hinzu, sondern wird nur aus der Dunkelheit ans Licht gehoben“ (Prot. 12. Tg. S. 95).
Im Verlauf der Debatte wurde von dem Synodalen N. aufgrund eines Beschlusses der Dekanatssynode D der Antrag gestellt, den Tagesordnungspunkt abzusetzen, weil weiterer Handlungs- und Klärungsbedarf bestehe (Prot. 12. Tg. S. 98). Der Synodale O. schloss sich, einem Beschluss seiner Dekanatssynode F Rechnung tragend, diesem Antrag an (Prot. 12. Tg. S. 99). Diese übereinstimmenden Geschäftsordnungsanträge wurden mehrheitlich abgelehnt (Prot. 12. Tg. S. 100), nachdem der Präses zuvor zu Vertagungsanträgen der Dekanatssynoden F und D erklärt hatte, es sei die letzte Tagung der Synode und es bestehe nicht mehr die Möglichkeit zu unterbrechen und noch weiter zu warten (Prot. 12. Tg. S. 96).
Der Synodale P. stellte aufgrund der Beratung der Pfarrkonferenz des Dekanates A den Antrag, von der vorgeschlagenen Formulierung abzusehen und statt dessen den Grundartikel, anschließend an den vorhandenen Hinweis auf die Theologische Erklärung von Barmen, durch eine Bezugnahme auf das “Wort zur Judenfrage“ der EKD-Synode in Berlin-Weißensee vom 27.04.1950 zu ergänzen (Prot. 12. Tg. S. 106): Der Präses verwies die Behandlung dieses Antrages, da er ein ganz neuer Antrag sei, in die dritte Lesung (Prot. 12. Tg. S. 119).
In der weiteren Verhandlung, in der auch auf Art. 42 der Kirchenordnung hingewiesen wurde (Aussetzung bis zur Durchführung eines brüderlichen Gesprächs, wenn gegen eine Vorlage auf das Bekenntnis gegründete Bedenken oder Zweifel vorgebracht werden) – wobei es jedoch nicht zu einer Berufung auf Art. 42 kam (Prot. 12. Tg. S. 107, 125) – wurden die bisher bereits erörterten Problempunkte erneut eingehend diskutiert. Der Meinung, dass die vorgesehene Erweiterung des Grundartikels “unseren Glauben an die Verbindlichkeit unseres Christusbekenntnisses tief berührt“ (so L., Prot. 12. Tg. S. 125) und dass dem neuen Text noch ein Zusatz hinzugefügt werden müsse, der deutlich mache, dass “Jesus Christus der Heilsweg schlechthin ist“ (so Q., Prot. 12. Tg. S. 100), stand die Auffassung gegenüber, dass “die Heilsbedeutung Jesu Christi dadurch“ – nämlich durch die vorgeschlagene Erweiterung - “für uns nicht relativiert ist“ (so Kirchenpräsident I. (Prot. 12. Tg. S. 128).
Am Ende der zweiten Lesung wurde nach Ablehnung oder sonstiger Erledigung vorliegender Anträge die Gesetzesvorlage mit 139 Ja-Stimmen und 34 Nein-Stimmen bei 10 Enthaltungen angenommen (Prot. 12. Tg. S. 134).
In der sich anschließenden dritten Lesung wurde der Antrag, anstelle der vorgesehenen Erweiterung auf das Wort zur Judenfrage der EKD-Synode in Berlin-Weißensee vom 27.04.1950 zu verweisen, mehrheitlich abgelehnt; ebenso hatten zwei weitere Formulierungsanträge keinen Erfolg (Prot. 12. Tg. S. 136).
Sodann wurde über den Antrag des Theologischen Ausschusses schriftlich abgestimmt. Von 181 abgegebenen Stimmen (die Synode hatte insgesamt 212 Mitglieder) lauteten 141 auf Ja und 32 auf Nein bei 8 Enthaltungen. Der Präses stellte darauf die Annahme der Ergänzung des Grundartikels fest (Prot. 12. Tg. S. 136).
Im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 24.01.1992 (Nr. 1/1992) wurde das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991, durch das dem Grundartikel ein Absatz 5 angefügt wurde, veröffentlicht (S. 6).
Der Grundartikel lautet nunmehr:
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau steht in der Einheit der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi, die überall dort ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie bezeugt ihren Glauben gemeinsam mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Bekenntnisse und gemeinsam mit ihren Vätern durch die Augsburgische Konfession, unbeschadet der in den einzelnen Gemeinden geltenden lutheri-schen, reformierten und unierten Bekenntnisschriften. Damit ist sie einig in der Bindung an die den Vätern der Reformation geschenkte und sie miteinander verbindende Erkenntnis, dass allein Jesus Christus unser Heil ist, uns offenbart allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes, geschenkt allein aus Gnaden, empfangen allein im Glauben.
Als Kirche Jesu Christi hat sie ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Schwestern und Brüder neu zu bezeugen.
In diesem Sinne bekennt sie sich zu der Theologischen Erklärung von Barmen.
Aus Blindheit und Schuld zur Umkehr gerufen, bezeugt sie neu die bleibende Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen. Das Bekenntnis zu Jesus Christus schließt dieses Zeugnis ein.
Gegen die Gültigkeit des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991, durch das dem Grundartikel ein Absatz 5 betreffend das Verhältnis von Juden und Christen hinzugefügt wurde, haben sich die Dekanatssynoden des Evangelischen Dekanats A und des Evangelischen Dekanats D gewandt und das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht angerufen (Aktz. I 3/92 und I 5/92). Die Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats F ist deswegen ebenfalls an das Kirchengericht herangetreten (Aktz. I 1/92), hat jedoch wegen “inzwischen eingetretener Entwicklung“ bei Aufrechterhaltung ihrer Auffassung in der Sache es nicht für “opportun“ gehalten, ihr Anliegen weiterzuverfolgen. Ferner hat der Kirchenvorsteher B., der dem Kirchenvorstand der .......gemeinde in C angehört, Klage gegen die Gültigkeit des Kirchengesetzes vom 3. Dezember 1991 erhoben (Akz. I 4/92).
Die Dekanatssynode A hat durch ihren Bevollmächtigten vorgetragen:
Aus der hervorgehobenen Bedeutung des Grundartikels und seiner Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass eine 2/3-Mehrheit, die Art. 40 Abs. 2 KO für ein die Kirchenordnung änderndes Gesetz fordere, für eine Änderung des Grundartikels nicht ausreiche. Der Grundartikel stehe nicht auf einer Stufe mit den sonstigen Artikeln der Kirchenordnung, er bringe durch seine Verweisung auf das gemeinsame Bekenntnis den Konsens der kirchlichen Gemeinschaft zum Ausdruck, gehe somit den positiv-rechtlichen Regelungen der Kirchenordnung voraus und könne deshalb nur in voller Übereinstimmung mit der kirchlichen Gemeinschaft geändert werden. Eine Änderung des Grundartikels hätte deshalb nur durch einen einstimmigen oder fast einstimmigen Beschluss der Synode erfolgen können. Bei 32 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen fehle es hieran.
Aber selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass der Grundartikel auf derselben Stufe mit den anderen Bestimmungen der Kirchenordnung stehe, sei das Kirchengesetz vom 3. Dezember 1991 wegen erheblicher Fehler im Gesetzgebungsverfahren ungültig.
Es habe an einem fairen Verfahren gefehlt, nämlich an einem ernsthaften Bemühen der Synodalmehrheit, eine einmütige Entscheidung unter Einbindung auch der abweichenden Auffassung der zahlenmäßig keineswegs bedeutungslosen Minderheit herbeizuführen. Die Vorlage zur Änderung des Grundartikels in ihrer letzten Fassung sei ohne Gewährung ausreichender Möglichkeiten zur innerkirchlichen Diskussion kurzfristig und unter Zeitdruck durchgesetzt worden. Während der Präses der Synode und die Synodalmehrheit noch im Juni 1991 eine eingehende Diskussion der Grundartikeländerung auch mit der kirchlichen Basis für notwendig gehalten hätten, sei der grundlegend geänderte Text den Synodalen allenfalls zwei Monate vor der entscheidenden Synodaltagung zugegangen. Auch den in der Konstituierungsphase befindlichen Kirchenvorständen sei keine faire Chance gegeben worden, sich substantiiert zu äußern.
Die auf der Synode im Juni 1991 gegebene Zusage des Präses, dass alle Antragsteller zur Diskussion ihrer Anträge in den Theologischen Ausschuss eingeladen würden, sei nicht eingehalten worden.
Das Schreiben des Präses an die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher vom 2. Oktober 1991 habe dem Beschluss der Synode, den Kirchenvorständen die geplante Änderung des Grundartikels “zur möglichen Stellungnahme“ vorzulegen, nicht hinreichend Rechnung getragen, da die Kirchenvorstände nicht ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden seien.
Es sei, wie auch die Schlussworte des Vorsitzenden des Theologischen Ausschusses erkennen ließen, auf der 12. Tagung nicht mehr darum gegangen, einen Konsens zu erzielen, sondern nur darum, die Grundartikeländerung ohne Rücksicht auf die Minderheit durchzusetzen.
Der Präses habe in diesem Sinn durch Äußerungen auf den Gang der Verhandlungen Einfluss genommen, ohne während seiner Beteiligung an der Beratung den Vorsitz gemäß § 12 Abs. 9 der Geschäftsordnung der Siebten Kirchensynode abgegeben zu haben.
Entgegen Art. 42 KO sei die Behandlung der Gesetzesvorlage nicht ausgesetzt worden, obwohl die Ausführungen des Synodalen N. (D) hätten erkennen lassen, dass er Zweifel in Bekenntnisfragen erhebe.
Der unangemessene Verfahrensdruck zeige sich in besonderem Maß an der Behandlung des Antrags des Synodalen P., der auf intensive Beratungen in verschiedenen Gremien innerhalb des Evangelischen Dekanats A zurückgegangen sei. Der Antrag sei in der zweiten Lesung nicht als Tischvorlage ausgehändigt worden. Die Zurückstellung des Antrags zur Behandlung erst in der dritten Lesung stelle einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung dar. In der nur kurzen Diskussion in der dritten Lesung sei der Antrag P. noch nicht schriftlich ausgehändigt worden; der Präses habe sich darauf beschränkt, den eigentlichen Antrag zu verlesen, die beigefügte Erklärung der EKD-Synode von Berlin-Weißensee habe gefehlt. Auch nachdem die dritte Lesung beendet gewesen sei, habe der Antrag als Tischvorlage noch nicht vorgelegen. Die Abstimmung sei dann nach einer nochmaligen kurzen Pause, in der die Tischvorlagen hergestellt worden seien, erfolgt, die Synodalen hätten jedoch keine Zeit gehabt, sich mit dem Text der Erklärung von Berlin-Weißensee zu beschäftigen, der Text sei während einer gewährten Lesepause noch ausgeteilt worden, bei der Abstimmung habe der Text noch immer nicht allen Synodalen vorgelegen.
Die unangemessene Verfahrensgestaltung habe dazu geführt, dass die auf das Bekenntnis gestützten theologischen Bedenken gegenüber der ursprünglichen Fassung der Grundartikelergänzung mit der dann verabschiedeten Neufassung keineswegs voll ausgeräumt seien. Auch die neue Fassung sei keineswegs eindeutig und lasse Deutungen zu, die im Hinblick auf das Bekenntnis auf theologische Bedenken stießen.
Die Dekanatssynode D hat sich den Ausführungen der Dekanatssynode A angeschlossen.
Der Kirchenvorsteher B. hat geltend gemacht, dass die Änderungen des Grundartikels ungültig sei, weil die Brüder und Schwestern in der Kirche nicht gehört worden seien und weil der Zusatz unchristlich und in seinem Ausmaß undefiniert sei.
Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat der Kirchensynode und der Kirchenleitung der EKHN als “Äußerungsberechtigten“ Gehör gegeben.
Die Kirchensynode und die Kirchenleitung/Kirchenverwaltung haben die Auffassung vertreten, die Erweiterung des Grundartikels sei gültig zustande gekommen. Sie sind den Argumenten der Antragsteller entgegengetreten und haben ausgeführt:
Art. 40 Abs. 2 der Kirchenordnung (qualifizierte Mehrheit) gelte auch für eine Änderung des Grundartikels. In der Lehre von der Verfassungsinterpretation sei anerkannt, dass Verfassungsnormen sich im historischen Prozess von ihren Ursprüngen ablösten und dass die Interpretation den gegenwärtigen Sinn der Verfassungsnorm zu ermitteln habe. Nicht entscheidend sei dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Eine Sonderregelung für die Änderung des Grundartikels sei nicht zustande gekommen und könne nicht nachträglich in die Kirchenordnung hineininterpretiert werden. Dass in Fragen, die das Bekenntnis berühren, stets Einmütigkeit herrschen müsse, könne dem Art. 42 der Kirchenordnung im Hinblick auf seinen Satz 3 gerade nicht entnommen werden. Auch aus Art. 41 Abs. 1 KO ergebe sich, dass in Bekenntnisfragen die qualifizierte Mehrheit des Art. 40 Abs. 2 gelten solle. Im übrigen sei der in den Synodalverhandlungen vielfach verwendete Terminus “Einmütigkeit“ kein juristischer Begriff.
Ein unfaires Gesetzgebungsverfahren läge nicht vor. Etwaige Fehler hätten in die Beratung der Kirchensynode eingebracht und dort gerügt werden müssen. Tatsächliche oder nur behauptete Fehler seien mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens konsumiert worden, und das vorliegende Kirchengesetz sei lediglich auf seine Vereinbarkeit mit den Normen der Kirchenordnung, die jedoch nicht verletzt seien, zu prüfen.
Die verabschiedete endgültige Fassung verstehe sich als neue Bezeugung des Bekenntnisses im Sinne von Absatz 3 des Grundartikels. Die Bewertung der theologischen Tragweite der Grundartikeländerung berühre nicht das Gesetzgebungsverfahren.
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Entscheidungsgründe:

A.
1. Die Dekanatssynoden der Evangelischen Dekanate A und D und der Kirchenvorsteher B. haben mit ihren an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht gerichteten Anträgen, festzustellen, dass das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991 ungültig sei, die Durchführung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens begehrt. Das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG) sieht ein derartiges Normenkontrollverfahren vor. Es bestimmt in § 2 Nr. 1, dass das Gericht auf Antrag u. a. über die Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen zu entscheiden hat.
Das abstrakte Normenkontrollverfahren ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren. Es kann zwar nur auf Antrag eingeleitet werden. Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sind jedoch weder der Antrag noch die Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist. Daher gibt es im abstrakten Normenkontrollverfahren auch keine Antragsgegner, sondern nur Äußerungsberechtigte. Das Kirchengericht folgt insoweit den Regeln, die das Bundesverfassungsgericht für das abstrakte Normenkontrollverfahren im staatlichen Bereich entwickelt hat (vergl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 76, RdNr. 2 - 4).
2. Die Anträge der Dekanatssynoden sind zulässig. Nach § 6 Nr. 1 KVVG sind für die Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nur die gemäß der Kirchenordnung gebildeten Organe sowie eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode antragsberechtigt.
Eine Dekanatssynode ist – ebenso wie ein Dekanatssynodalvorstand – ein gemäß der Kirchenordnung gebildetes Organ. Ihre Rechtsstellung ist in den Artikeln 21 - 23 der Kirchenordnung geregelt.
Wenn § 6 Nr. 1 KVVG eine Antragsberechtigung den gemäß der Kirchenordnung gebildeten Organen gibt, so sind damit nicht etwa nur gesamtkirchliche Organe gemeint. Einer derartigen einschränkenden Auslegung steht schon der Umstand entgegen, dass das KVVG in § 7 Abs. 3 und Abs. 5 auch den Begriff des “gesamtkirchlichen Organs“ verwendet.
Der Antrag des Kirchenvorstehers B. ist dagegen unzulässig. Eine Einzelperson ist nicht antragsbefugt.
B.
Das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991 ist gültig. Es ist rechtswirksam zustande gekommen und weist auch von seinem Inhalt her keine Ungültigkeitsmängel auf.
I. Der Grundartikel der Kirchenordnung hat einen ganz besonderen Rang. Dennoch konnte er – wie geschehen - abgeändert werden.
1. Der Grundartikel ist die Bekenntnisgrundlage der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Als Präambel steht er vor den Abschnitten I - IV der Kirchenordnung und gibt in gehobener Sprachform für die nachfolgenden Artikel Fundament und Richtschnur. Er umschreibt die Gemeinsamkeit des Glaubens, indem er den Standort der EKHN bestimmt, auf die altkirchlichen und reformatorischen Bekenntnisse und auch auf die Theologische Erklärung von Barmen verweist und mit dem vierfachen, auf Jesus Christus bezogenen “allein“ eine eigene Bekenntnisaussage enthält. Eine zusätzliche Bedeutung erfährt er dadurch, dass er in die Verpflichtungsformel der Ordination (Art. 14 Abs. 3 KO) einbezogen ist und auch die Mitglieder der Kirchensynode auf ihn verpflichtet werden (Art. 36 Abs. 2 KO).
2. Trotz seines bekenntnishaften Charakters steht der Grundartikel nicht unter einer “Ewigkeitsgarantie“, wie sie in Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu finden ist. Dort ist bestimmt, dass eine Änderung des Grundgesetzes bezüglich bestimmter bundesstaatlicher Strukturen und bezüglich der in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze “unzulässig“ ist. Eine derartige Bestimmung gibt es in der Verfassung der EKHN nicht; sie lässt sich auch nicht aus der Präambelfunktion des Grundartikels herleiten. Auch die Abänderbarkeit der Präambel des Grundgesetzes, die nicht in Art. 79 Abs. 3 GG unter die Ewigkeitsgarantie gestellt ist, wurde und wird von der herrschenden Meinung bejaht (in der Vergangenheit diskutiert im Hinblick auf das Wiedervereinigungsangebot).
Schließlich ist in diesem Zusammenhang der Absatz 3 des Grundartikels zu sehen, der der EKHN aufgibt, ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Schwestern und Brüder neu zu bezeugen. In dieser Bestimmung liegt zwar nicht die Aufforderung, den Grundartikel permanent fortzuschreiben. Dennoch kann man daraus herleiten, dass eine Änderung des Grundartikels jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen sein soll.
Aus der Natur der Sache dürfte lediglich herzuleiten sein, dass eine Änderung des Grundartikels nicht das Selbstverständnis der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als eine in der Tradition der Reformation stehenden Kirche Jesu Christi in Frage stellen darf. Eine Änderung, die diese Konsequenz hätte, würde nämlich bedeuten, dass die EKHN ihre Identität aufgäbe.
3. Für eine Änderung des Grundartikels genügte die qualifizierte Mehrheit des Art. 40 Abs. 2 KO, die dort für ein die Kirchenordnung änderndes Gesetz gefordert ist. Mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die von mehr als der Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Synode abgegeben wurden, bejahten die zur Abstimmung stehende Erweiterung des Grundartikels.
Zwar war es die Vorstellung der Verfassunggebenden Synode in den Jahren 1948 und 1949, dass der Grundartikel auf Einmütigkeit basieren müsse. Er wurde am 24.11.1948 in dritter Lesung einstimmig beschlossen. Bei den am 16.03.1949 stattgefundenen Verhandlungen über Art. 34 KO, der dem heutigen Art. 40 KO entsprach, wurde angeregt, den Grundartikel von der Abänderbarkeit durch qualifizierte Mehrheitsentscheidung auszunehmen. Die Verfassunggebende Synode hielt jedoch eine Sonderregelung für den Grundartikel nicht für nötig, weil ihr eine Abänderung ohne Einmütigkeit undenkbar erschien (Kirchenpräsident R.: “Das bedeutet eine Spaltung der ganzen Kirche“ – Prot. der Verfassunggebenden Synode, 3. Tg., S. 97 ff.).
Bei einer Überarbeitung der Kirchenordnung in den Jahren 1964 – 1966 fasste die Synode den Beschluss, den Grundartikel unverändert zu lassen, da er sich bewährt habe. Statt einer Änderung verabschiedete man eine Erklärung zu “Grundartikel und Ordination“ (Amtsblatt 1966 S. 183).
Aufgrund der Entstehungsgeschichte kommt S. (Die Ordnung der EKHN, B 1963, S. 116) zu dem Schluss, eine Abänderung des Grundartikels sei zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, bedürfe aber eines einstimmigen Beschlusses.
In diesem Sinne ist D. in seinem für die Synode erstatteten Gutachten (Drucksache 60/90) zu dem Ergebnis gelangt, es sei für eine bekenntnis-konkretisierende Ergänzung der Kirchenordnung zu fordern, dass “die Annahme einmütig, also einstimmig oder fast einstimmig und jedenfalls nicht gegen sich auf Bekenntnisgründe stützenden Widerspruch erfolgt“.
Diesen Gesichtspunkten steht jedoch entgegen, dass ein erlassenes Gesetz mit seinem Inkrafttreten ein Eigenleben entfaltet. In der Lehre von der Verfassungsinterpretation ist die objektive Auslegungstheorie ganz vorherrschend. Nach ihr sind die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsbeschluss Beteiligten nicht letztlich maßgebend; vielmehr ist der “Wille des Gesetzes“ entscheidend. “Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. ... Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können“ (BVerfGE Band 1, S. 299, 312).
Angesichts dieser Lage ist es dem Kirchlichen Verfassungsgericht verwehrt, für eine Änderung des Grundartikels Voraussetzungen aufzustellen, die in den Bestimmungen der Kirchenordnung nicht enthalten sind. Dabei ist ins Auge zu fassen, dass es im vorliegenden Fall gar nicht um die Auslegung einer vorhandenen Bestimmung, sondern vielmehr um die Frage geht, ob eine nicht vorhandene Bestimmung in die Kirchenordnung hineininterpretiert werden kann. Das Kirchengericht hält dies nicht für statthaft. Auch wenn dem Grundartikel eine herausragende Bedeutung zukommt, ist er doch Bestandteil der Kirchenordnung. Deshalb muss auch für ihn Art. 40 Abs. 2 der Kirchenordnung gelten. Das Kirchengericht stimmt in dieser seiner Auffassung mit dem Rechtsausschuss der Kirchensynode und dem Gutachten C. (Drucksache 60/90) überein.
Eine Einmütigkeit (= fast Einstimmigkeit) als Wirksamkeitsvoraussetzung zu postulieren, scheitert auch daran, dass Einmütigkeit zwar ein theologischer (unanimitas), nicht aber ein juristischer Begriff ist. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebieten, dass exakt feststeht, welche Mindeststimmenzahl für ein Gesetz erforderlich ist; “fast einstimmig“ ist nicht bestimmt genug.
Auch aus Art. 42 KO ergibt sich nicht, dass eine Änderung des Grundartikels nur bei einem allseitigen Konsens möglich wäre. Zwar muss, wenn während der Synodalverhandlung gegen eine Vorlage auf das Bekenntnis gegründete Bedenken oder Zweifel vorgebracht werden, zunächst ein brüderliches Gespräch stattfinden. Danach kann jedoch die Synode über die Vorlage entscheiden und sich dabei über vorgetragene und fortbestehende Bedenken oder Zweifel Einzelner hinwegsetzen. Eine Minderheit hat somit kein Vetorecht, wenn sie auf das Bekenntnis gestützte Bedenken geltend macht. Das steht im Einklang mit Art. 41 KO, wonach Kirchengesetze über gottesdienstliche Ordnungen, Agenden, Katechismen und Gesangbücher unbeschadet des auf ihren Bekenntnisstand gegründeten Widerspruchsrechts einer Gemeinde (Art. 3 Abs. 5 KO) mit kirchenordnungsändernder Mehrheit beschlossen werden können.
II. Das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991 ist nicht wegen eines Mangels im Gesetzgebungsverfahren ungültig. Nur ein grober, evidenter Mangel im Gesetzgebungsverfahren kann zur Nichtigkeit eines Gesetzes führen (BVerfGE Band 31, S. 47, 53 und Band 34, S. 9, 25). Ein derartiger Mangel liegt nicht vor.
1. Die Verfassung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sieht eine direkte Mitwirkung der Gemeinden und Kirchenvorstände an der Arbeit der Kirchensynode nicht vor; lediglich die Dekanatssynoden haben das Recht, Anträge an die Kirchensynode zu richten (Art. 22 Abs. 3 KO). Es gilt somit das Repräsentationsprinzip: Die Mitglieder der Kirchensynode haben ihre Entscheidungen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und gemäß dem Grundartikel zu treffen und sind in ihrer Verantwortung für die Kirche an keinerlei sonstige Weisungen gebunden (Art. 36 Abs. 1 KO).
Dessenungeachtet geboten die herausragende Bedeutung des Grundartikels und das in Absatz 3 des Grundartikels aufgegebene Hören auf die Schwestern und Brüder, dass man sich bei der beabsichtigten bekenntnisrelevanten Änderung des Grundartikels intensiv darum zu bemühen hatte, einen möglichst weitgehenden Konsens innerhalb der Synode zu erzielen und auch die Gemeinden, Dekanate und die Pfarrerschaft in die Erörterung der Problematik einzubeziehen.
2. Ein derartiges Bemühen kann für die Zeit von der Einbringung der Gesetzesvorlage auf der 8. Tagung im Dezember 1989 bis zur 11. Tagung im Juni 1991 uneingeschränkt festgestellt werden. Die Debatten in den Synodalverhandlungen waren, wie es die Protokolle ausweisen, ausgedehnt, tiefgründig, von Gewissensprüfung und hoher Verantwortung getragen. Die Formulierungsänderungen, die der Theologische Ausschuss vorgenommen hat, sind erfolgt, um Gegenvorstellungen und Diskussionsbeiträgen Rechnung zu tragen und den ersten Text zu verbessern. Die Thematik wurde von Kirchensynodalvorstand, Kirchenleitung und Leitendem Geistlichen Amt an die Gemeinden, Kirchenvorstände, Dekanatssynoden und an die Pfarrerschaft herangetragen. Es fanden im Kirchengebiet auf verschiedenen Ebenen Veranstaltungen statt, die sich mit der Problematik befassten. Informationsmaterial stand reichlich zur Verfügung. Jedes interessierte Kirchenmitglied konnte ohne große Mühe von den Erörterungen Kenntnis nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen von Dekanatssynoden und Kirchenvorständen zeigten, dass die kirchliche Basis sich mit dem Thema Juden und Christen und dem Vorhaben der Synode, hierüber eine Aussage zu machen, beschäftigte.
Verfahrensfehler könnten allenfalls im letzten Stadium des Gesetzgebungsverfahren, also in der Zeit nach der im Juni 1991 stattgefundenen 11. Tagung der Kirchensynode bis zur Beschlussfassung auf der 12. Tagung im Dezember 1991 vorgekommen sein. – Aber auch insoweit ist kein zur Ungültigkeit des Gesetzes führender Verfahrensmangel festzustellen.
Zwar wurde vom Theologischen Ausschuss nach der Synode im Juni 1991 ein neuer Text entworfen, der von den vorhergehenden Formulierungen bemerkenswert abwich, indem das paulinische Bild von der Wurzel fallengelassen und der beabsichtigte Zusatz in zwei Sätze gegliedert wurde. Dieser neue Text ging den Synodalen und den Kirchenvorstehern erst Anfang Oktober zu. Die Kirchenvorstände standen in dieser Zeit am Anfang ihrer am 1. September 1991 begonnenen neuen Legislaturperiode und waren mit der Aufgabe, sich zu konstituieren, reichlich beschäftigt. Es war ihnen daher sehr erschwert, eine Stellungnahme aufgrund des Präsesschreibens vom 02.10.1991 rechtzeitig abzugeben. Andererseits ging aus diesem Schreiben deutlich hervor, dass damit zu rechnen sei, die Kirchensynode werde die Erweiterung des Grundartikels auf ihrer Anfang Dezember 1991 stattfindenden Tagung in dritter Lesung verabschieden.
Die Verhandlungen auf der 12. Tagung im Dezember 1991, die bezüglich der Grundartikeländerung am zweiten Sitzungstag geführt wurden, standen ersichtlich unter einem Zeitdruck, der dadurch gegeben war, dass die 12. Tagung die letzte Tagung der Siebten Kirchensynode war. Dies bedeutete, dass das Gesetzesvorhaben bei einer Nichtverabschiedung für die Siebte Kirchensynode gescheitert gewesen wäre und gegebenenfalls in einer späteren Synode neu hätte eingebracht werden müssen. Aus Worten des Präses im letzten Teil der zweiten Lesung und aus dem Schlusswort des Vorsitzenden des Theologischen Ausschusses ergibt sich, dass man dies vermeiden wollte; ein großer Aufwand sollte nicht vertan sein.
Die Drucksituation, in der sich die Synode auf ihrer letzten Tagung befand, ist sicher ein bedauerliches Faktum. Eine stärkere Einbindung der Dekanatssynoden und der Kirchenvorstände im letzten Stadium des Verfahrens und eine nicht unter Verabschiedungsdruck stehende Synodalverhandlung im Dezember 1991 wäre, insbesondere im Hinblick auf die neue Formulierung, wünschenswert gewesen.
Wägt man aber alle Umstände ab und berücksichtigt man, dass das Gesetzesvorhaben bereits im Dezember 1989 eingebracht war und somit zwei Jahre lang in eingehender, auch an der kirchlichen Basis geführter Diskussion stand, so besteht kein Grund, das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991 wegen eines Mangels im Gesetzgebungsverfahren für ungültig zu erklären. Dies gilt auch, wenn man in einer Gesamtbetrachtung die einzelnen, von den Antragstellern behaupteten Verfahrensverstöße mit ins Auge fasst. Diese Verstöße liegen nicht vor oder sind jedenfalls nicht als schwerwiegend festzustellen.
3. Es trifft zu, dass der Theologische Ausschuss nach der Synodaltagung im Juni 1991 nicht alle Synodalen, die in der zweiten Lesung Anträge gestellt hatten, zu einer Erörterung einlud. Der Präses hatte dies von dem Theologischen Ausschuss verlangt, ohne allerdings der Synode eine eigene Zusage zu machen, dass dies geschieht. Das Vorgehen des Theologischen Ausschusses, der statt mit den synodalen Antragstellern zwei Konsultationen mit von ihm ausgewählten Beratern durchführte, wurde auf der 12. Tagung nicht gerügt.
Dem Beschluss der Synode, dass der Vorschlag einer Änderung des Grundartikels oder einer etwaigen Erklärung im Hinblick auf das Verhältnis von Juden und Christen den Kirchenvorständen “zur möglichen Stellungnahme“ vorgelegt werden sollte, kam der Präses mit seinem Schreiben vom 2. Oktober 1991 nach. Dieses Schreiben an die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ließ hinreichend erkennen, dass Stellungnahmen erwünscht waren. Eine ausdrückliche Aufforderung, sich zu äußern, brauchte es nicht zu enthalten.
Die Verfahrensweise bezüglich der eine Vertagung erstrebenden Anträge der Dekanatssynoden F und D ist nicht zu beanstanden. Die hierzu vom Präses gemachte Äußerung, man sei außerstande, der Bitte auf Verschiebung zu entsprechen, weil es die letzte Tagung sei und nicht mehr die Möglichkeit bestehe, noch einmal zu unterbrechen oder noch weiter zu warten, erfolgte im Rahmen der dem Präses obliegenden Verhandlungsleitung. Hierin lag keine Beteiligung des Präses an der Beratung, so dass für den Präses kein Anlass bestand, vor dieser Erklärung den Vorsitz gemäß § 12 Abs. 9 der Geschäftsordnung abzugeben.
Eine von Amts wegen durch den Präses anzuordnende Aussetzung der Synodalverhandlung im Hinblick auf Art. 42 KO war nicht angebracht. Auch wenn sich aus den Ausführungen des Synodalen N. (Prot. 12. Tg., S. 98) auf das Bekenntnis gegründete Bedenken ergeben haben mögen, so hat er sich nicht - ebensowenig wie andere Synodale – auf Art. 42 KO berufen. Dies hätte jedoch, um das Verfahren nach Art. 42 KO in Gang zu setzen, geschehen müssen, da ein Synodaler für sich selbst entscheiden muss, ob er vorhandene Bedenken zurückstellt oder ob er einen Verhandlungsgegenstand für sich zur Bekenntnisfrage macht.
Es war auch nicht verfahrenswidrig, dass der Präses den Antrag des Synodalen P. bis zur dritten Lesung zurückstellte. § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung sieht vor, dass in der zweiten Lesung über die einzelnen Bestimmungen einer Gesetzesvorlage beraten und durch Abstimmung beschlossen wird. Diese Regelung der Geschäftsordnung wird in den Verhandlungen der Synode ständig so gehandhabt, dass Anträge, die über eine Abänderung im engeren Sinn hinausgehen und als neu betrachtet werden, in der zweiten Lesung nicht zugelassen sind. Der Antrag des Synodalen P. war aber nicht auf eine Änderung der vorgeschlagenen Formulierung gerichtet. Er erstrebte vielmehr, dass der Grundartikel nicht durch eine direkte inhaltliche Aussage über das Verhältnis von Juden und Christen, sondern durch eine Bezugnahme auf das “Wort zur Judenfrage“ der EKD-Synode von Berlin-Weißensee vom 27.04.1950 erweitert werden sollte. Der Präses konnte daher diesen Antrag als “ganz neu“ qualifizieren. Hiergegen wurde auch kein Widerspruch erhoben.
Der Umstand, dass der Antrag des Synodalen P. erst vor der Abstimmung zur dritten Lesung als Tischvorlage ausgeteilt wurde und bei der Abstimmung noch nicht allen Synodalen vorgelegen haben soll, mag zu beanstanden sein. Immerhin hatte der Präses den Antrag vorgelesen (Prot. 12. Tg., S. 134 f.) und vor der Abstimmung die Frage gestellt, ob jeder den Antrag des Synodalen P. vorliegen habe (Prot. 12. Tg., S. 136). Da hierauf keine verneinende Antwort kam, durfte der Präses den Antrag zur Abstimmung stellen.
III. Das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991, durch das der Grundartikel um eine Aussage über das Verhältnis von Juden und Christen erweitert wurde, enthält auch keine inhaltlichen, zur Ungültigkeit des Gesetzes führenden Mängel. Dies wäre nur der Fall, wenn die Erweiterung sich nicht mit dem Grundartikel in seiner bisherigen und fortgeltenden Fassung vereinbaren ließe. Dann läge eine “verfassungswidrige Verfassungsnorm“ vor (vergl. Bachof in der Reihe “Recht und Staat“, Heft 163/164, 1951). Ein verfassungsänderndes Gesetz kann verfassungswidrig sein, wenn es in materieller Hinsicht in Widerspruch zu bisherigen fortgeltenden Verfassungsnormen steht.
1. Im vorliegenden Fall geht es dabei um die Frage, ob der von der Synode beschlossene Verfassungszusatz sich mit dem Christusbekenntnis des Grundartikels, das besonders in dem vierfachen, auf Christus bezogenen “allein“ zum Ausdruck kommt, in Einklang zu bringen ist.
Die Synode war sich darin einig, dass auch in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ein prägendes Wort zum Verhältnis von Juden und Christen, das eine Schuld der Christen anerkennt, gesagt werden müsse. Man sah in der Theologischen Erklärung von Barmen, in der die sich bereits 1934 abzeichnende Judenverfolgung nicht angesprochen ist, eine Lücke als vorhanden an (Prot. 11. Tg., S. 80), die es zu schließen gelte.
Streitig blieb allerdings, ob mit einer im Grundartikel bezeugten “bleibenden Erwählung der Juden“ für diese ein eigener, von Jesus Christus unabhängiger Heilsweg anerkannt werde. Der Theologische Ausschuss bemühte sich mit seiner letzten Textfassung, in dieser Hinsicht vorhandene Bedenken auszuräumen, indem die vorgeschlagene Ergänzung in zwei Sätze gegliedert und in dem zweiten Satz formuliert wurde, dass das Bekenntnis zu Jesus Christus die Bezeugung der bleibenden Erwählung der Juden und Gottes Bund mit ihnen einschließt. Dennoch wurde auch in der Synodaldebatte auf der 12. Tagung die Auffassung vertreten, dass durch den Erweiterungszusatz das Christusbekenntnis tangiert, relativiert oder gar reduziert werde.
2. Das Kirchliche Verfassungsgericht hat nicht die Kompetenz, diese theologische Streitfrage zu entscheiden. In § 4 S. 2 KVVG ist bestimmt, dass Schrift und Bekenntnis allein eine Entscheidung nicht tragen können. In einem Beschluss, den die Fünfte Kirchensynode im Zusammenhang mit der Neufassung des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht auf ihrer 14. Tagung am 30. Juni 1979 fasste, wird dies ebenfalls gesagt. Es ist hinzugefügt, dass bei Anträgen, die sich darauf stützen, eine zu überprüfende Rechtsnorm verstoße gegen Schrift und Bekenntnis, das Gericht keine abschließende Entscheidung im Sinne einer für alle rechtsverbindlichen Auslegung der Heiligen Schrift treffen könne (Amtsblatt 1979, S. 117). Nach § 37 Abs. 2 KVVG soll das Kirchengericht, soweit für seine Entscheidung Fragen des Bekenntnisses von Bedeutung sind, ein theologisches Gutachten einholen, “das in der Regel vom Theologischen Ausschuss der Kirchensynode zu erstatten ist“.
Hier liegt nun gerade eine Gesetzesvorlage des Theologischen Ausschusses, die zum Gesetz erhoben wurde, vor. Zu ihr haben sich in den Synodalverhandlungen und auch zur Vorbereitung der Synodaldebatten eine Reihe fachkompetenter Professoren geäußert. Die Einholung weiterer Gutachten ließe keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten.
Das Kirchengericht hatte in dieser Situation in richterlicher Selbstbeschränkung darauf abzustellen, dass die Kirchensynode das maßgebende Organ der geistlichen Leitung und der kirchlichen Ordnung der Gesamtkirche ist (Art. 33 Abs. 1 KO). Ihr formell wirksam zustande gekommener Gesetzesbeschluss, der bekenntnisrelevant ist, ist in seinem Inhalt vom Gericht zu respektieren.
3. Zu einer anderen Auffassung könnte man allenfalls dann kommen, wenn eine Grundartikelerweiterung vorläge, die mit den bisherigen Bekenntnisaussagen offensichtlich unvereinbar wäre. Dann könnte das Kirchliche Verfassungsgericht in der Rolle eines Hüters der Verfassung zu einem Verdikt aufgerufen sein.
Eine derartige Unvereinbarkeit liegt jedoch nicht vor.
Auch wenn streitig geblieben ist, ob der Zusatz zum Grundartikel nur eine Konkretion des bereits bisher vorhandenen Bekenntnisses darstellt und nur ans Licht hebt, was schon bisher, wenn auch verdeckt, im Christusbekenntnis enthalten war, so können doch auch diejenigen, die der Erweiterung des Grundartikels nicht zuzustimmen vermochten, mit der Grundartikeländerung leben. Eine “Spaltung der Kirche“ (vergl. R., Prot. der Verfassungsgebenden Synode, 3. Tg., S. 98) ist nicht eingetreten und auch von niemand ausgerufen worden. Q. vom Fachbereich Ev. Theologie der ........Universität in E, der in den Synodalverhandlungen erhebliche Bedenken gegen die Gesetzesvorlage vorbrachte (Prot. 8. Tg., S. 184 f., 10. Tg., S. 80 f., 11. Tg., S. 61 f., 12. Tg., S. 100), hat in einem schriftlich vorliegenden Vortrag auf einer am 7. Mai 1992 stattgefundenen Tagung der Lutherischen Konferenz die Grundartikelerweiterung für mehrdeutig gehalten, aber dann das Fazit gezogen, dass die neue Formel auch in einer Weise gedeutet werden könne, die seines Erachtens tragbar sei. Man müsse – weil man den Text auch interpretieren könne – nicht aus der Hessischen Kirche austreten.
Es ist sicher richtig, dass der in den Grundartikel als Absatz 5 aufgenommene Zusatz eine gewisse Auslegungsbandbreite enthält. Dennoch ist er nicht für eine Gesetzesnorm zu unbestimmt. Viele Texte normativen Inhalts lassen es zu, dass sie in dem einen oder anderen Sinn ausgelegt werden können. Der Grundsatz, dass ein Gesetzestext “verfassungskonform“ auszulegen ist (BVerfGE Band 2, S. 266, 282, Band 19, S. 1, 5) und nach Möglichkeit so zu interpretieren ist, dass seine Gültigkeit nicht verneint werden muss (“favor legis“), gilt auch hier.
IV. Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht hatte somit auszusprechen, dass das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. Dezember 1991 (Amtsblatt 1992, S. 6), durch das der Grundartikel der Kirchenordnung um eine Aussage über das Verhältnis von Juden und Christen erweitert wurde, gültig ist.