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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.05.1995
Aktenzeichen:KVVG II 7/94
Rechtsgrundlage:§§ 40,41,51 PfG; §§ 13,20 GKG; §§ 8,10,16 BRAGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Gegenstandswert, Streitwert, Wartestand
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Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf DM 15.860,69 festgesetzt.
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Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers in entsprechender Anwendung von §§ 10 Abs. 1 und 2, 16, 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Nach Auffassung der Kammer entspricht es der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller, den Gegenstandswert auf DM 15.860,69 festzusetzen. Da sich die Wirkung der Versetzung in den Wartestand im wesentlichen auf die Kürzung der Bezüge beschränkt (§§ 40 Abs. 1, 41 PfG), geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung für die Bestimmung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Wartestandsversetzung von der Differenz der vollen Dienst- zu den Wartestandsbezügen des Pfarrers aus. Dabei ist ein Zeitraum von 23 Monaten zugrunde zu legen. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 PfG wirkt die Versetzung in den Wartestand nämlich längstens für zwei Jahre (= 26 Monatsgehälter), wovon die ersten drei Monate, in denen der Pfarrer gemäß § 41 Satz 1 PfG seine vollen Dienstbezüge behält, abzusetzen sind (KVVG, B.v. 14.12.1990 – II 4/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 79; B.v. 11.06.1992 – I 3/91 und I 4/91 -, Amtl. Sammlg. Nr. 88). Hieran ist auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 13 Abs. 4 GKG festzuhalten, da diese Bestimmung das Institut der Wartestandsversetzung nicht kennt. Für das Eilverfahren ist nach der Praxis des Gerichts die Hälfte dieses Betrages anzusetzen.
Ausweislich der Mitteilung der Kirchenverwaltung beliefen sich die Bruttobezüge des Antagstellers im Zeitpunkt der angegriffenen Wartestandsversetzung (September 1994) auf DM 8.220,04 und hätten im Wartestand DM 6.840,85 betragen, woraus sich eine Differenz von DM 1.379,19 ergibt. Daraus errechnet sich ein Streitwert von DM 15.860,69 (DM 1.379,19 *23:2).