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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 30.05.1995 |
Aktenzeichen: | KVVG II 8/94 |
Rechtsgrundlage: | § 35a PfG; § 38 KVVG; § 44a VwGO; § 13 GKG; § 5 ZPO; §§ 8,10,16 BRAGO |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | , Gegenstandswert, Streitwert, Wartestand |
Tenor:
Der Gegenstandswert wird auf DM 39.721,37 festgesetzt.
#Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers in entsprechender Anwendung von §§ 10 Abs. 1 und 2, 16, 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 13 Abs. 1 GKG, 5 ZPO.
Nach Auffassung der Kammer entspricht es der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger, den Gegenstandswert auf insgesamt DM 39.721,37 festzusetzen. Für die Anfechtung der Wartestandsversetzung beträgt der Wert DM 31.721,37 (vgl. Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren II 7/94). Hinzu kommen DM 8.000,00 für die Anfechtung der Feststellung der Versetzungsnotwendigkeit.
Die Anfechtung der Mitteilung des Beschlusses über die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung des Klägers gemäß § 35a Abs. 1 lit. c PfG ist nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da es sich dabei um eine gemäß §§ 38 KVVG, 44a VwGO nicht anfechtbare Verfahrenshandlung handelt.