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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 30.05.1995 |
Aktenzeichen: | KVVG II 10/94 |
Rechtsgrundlage: | §§ 13,20 GKG; §§ 8,10,16 BRAGO |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | , Beurlaubung, Gegenstandswert, Streitwert |
Tenor:
Der Gegenstandswert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.
#Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers in entsprechender Anwendung von §§ 10 Abs. 1 und 2, 16, 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Nach Auffassung der Kammer entspricht es mangels anderweitiger Anhaltspunkte der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller, den Gegenstandswert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beurlaubung des Antragstellers wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung mit dem halben Auffangstreitwert zu bemessen.