.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 23.08.2012
Ordnung der Kammer für Ausbildung
Vom 17. September 1991
(ABl. 1991 S. 190), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)
Aufgrund der Artikel 48 Abs. 2 n und 50 Abs. 2 der Kirchenordnung wird folgende Verwaltungsverordnung erlassen:
####§ 1
Kammer für Ausbildung
Die Kirchenleitung bildet eine Kammer für Fragen der theologischen Ausbildung.
#§ 2
Zusammensetzung der Kammer
(
1
)
1 Der Kammer gehören acht Mitglieder an, die Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein müssen. 2 Davon beruft die Kirchenleitung
- ein Mitglied des Lehrkörpers der Evangelisch-theologischen Fachbereiche der Universitäten Frankfurt a.M., Mainz oder Marburg im Benehmen mit deren Dekanaten,
- eine Lehrerin/einen Lehrer der Theologischen Seminare,
- eine Lehrpfarrerin/einen Lehrpfarrer,
- eine Ausbilderin/einen Ausbilder aus dem industriellen oder sozialen Bereich,
- eine Ausbilderin/einen Ausbilder aus dem staatlichen Bildungsbereich,
- zwei Mitglieder aus dem Bereich der Theologiestudentenschaft bzw. des Vikariates auf Vorschlag des Delegiertenrates der Theologiestudierenden und des Rates der Vikarinnen und Vikare,
- eine/einen in der Fortbildung Tätige/n.
3 Der Kammer gehören ohne Stimmrecht an: ein ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung, das von dieser entsandt wird, die Leiterin oder der Leiter des Referats Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kammer.
(
2
)
In der Kammer sollen Frauen und Männer gleich vertreten sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Kammer werden für sechs Jahre berufen. 2 Wiederholte Berufung ist zulässig.
(
4
)
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald sich der in Absatz 1 beschriebene Status eines Mitglieds ändert und wenn ein Mitglied in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fehlt.
(
5
)
Frei gewordene Plätze werden durch Berufung neu besetzt.
(
6
)
Die Sitzungen der Kammer sind nicht öffentlich.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Die Kammer berät die Kirchenleitung in Angelegenheiten der theologischen Ausbildung.
(
2
)
1 Die Kammer berät den Leiter/die Leiterin des Referats Personal-Förderung der Kirchenverwaltung in Fragen der theologischen Ausbildung. 2 Diese(r)unterrichtet die Kammer laufend über die Angelegenheiten seines/ihres Referates, soweit sie die theologische Ausbildung betreffen.
(
3
)
1 Die Kammer kann Anträge an die Kirchenleitung richten. 2 Die Anträge werden schriftlich vorgelegt und auf Wunsch der Kirchenleitung vom Kammervorstand in einer Sitzung der Kirchenleitung erläutert. 3 Lehnt die Kirchenleitung Anträge oder Vorlagen der Kammer ab, so geht der Kammer eine Begründung zu.
(
4
)
Die Kammer hat im einzelnen folgende Aufgaben:
#- sie berät über Fragen der Ausbildungsforschung, Ausbildungsüberprüfung und Ausbildungskonzeption;
- sie wird vor der Berufung der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte an den theologischen Ausbildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sowie des Leiters/der Leiterin des Referats Personal-Förderung und des/der zuständigen theologischen Mitarbeiters/ Mitarbeiterin in diesem Referat gehört;
- sie holt durch die Entsendung von Mitgliedern in verschiedene Ausbildungsbereiche Informationen zur theologischen Ausbildung ein;
- sie gibt auf Anforderung der Kirchenleitung und zu Anträgen und Anregungen an die Kirchenleitung, die Fragen der theologischen Ausbildung betreffen, gutachtliche Stellungnahmen ab.
§ 4
Geschäftsführer
1 Die Kirchenleitung beruft im Benehmen mit der Kammer eine(n) Theologin/Theologen als Geschäftsführer(in) der Kammer. 2 Er/sie berät die Kammer wissenschaftlich, führt ihre laufenden Geschäfte und bereitet ihre Sitzungen zusammen mit dem Vorstand vor.
#§ 5
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kammer wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter als Vorstand für die Dauer ihrer Amtsperiode.
(
2
)
Der Vorstand bereitet in Fühlungnahme mit dem Leiter/der Leiterin des Referats Personalförderung die Sitzungen der Kammer vor und leitet sie.
(
3
)
1 Der/die Vorsitzende beruft die Kammer mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein. 2 Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung vierzehn Tage vor der Sitzung an die Mitglieder abgesandt ist.
(
4
)
1 Der/die Vorsitzende kann die Kammer zu außerordentlichen Sitzungen einberufen. 2 Er/sie muss es tun, wenn mindestens vier Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragen oder die Kirchenleitung es verlangt.
(
5
)
1 Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 3 Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(
6
)
1 Die Kammer kann für bestimmte Fragen Ausschüsse bilden. 2 Die Ausschüsse können Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(
7
)
1 Über die Sitzungen der Kammer und der Ausschüsse ist Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 2 Die Protokolle sind allen Mitgliedern sowie der Kirchenleitung zuzuleiten.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft; die bisherige Ordnung vom 5. September 1977 (ABl. 1977 S. 181) tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.