.Satzung der Evangelischen Akademie
§ 1
§ 3
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Satzung der Evangelischen Akademie
in Hessen und Nassau e. V.
Vom 29. Dezember 1950
zuletzt geändert am 1. Dezember 20151# (ABl. 2017 S. 62)
####PRÄAMBEL
1 Um die Bildungsarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau insgesamt sowie auch speziell in der Region künftig zu stärken und zu schärfen, werden die bisherigen Einrichtungen Evangelische Akademie Arnoldshain und Römer9 – Evangelische Stadtakademie Frankfurt am Main – mit ihren unterschiedlichen kirchlichen Aufträgen in den Bereichen Bildung und gesellschaftlicher Diskurs künftig in Trägerschaft der „Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau e.V.“ am Standort Römerberg 9 in Frankfurt am Main zusammengeführt.
2 Dabei sind die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wie auch der Evangelische Regionalverband Frankfurt am Main als kirchliche Zuschussgeber jeweils erkennbar in den Organen und Arbeitskreisen vertreten.
3 Die Evangelische Akademie in Hessen und Nassau ist offen für einen Zusammenschluss mit der Evangelischen Akademie Hofgeismar.
4 Der Verein führt den Namen: „Evangelische Akademie in Hessen und Nassau e. V.“
#§ 1
Zweck
(
1
)
1 Die Evangelische Akademie in Hessen und Nassau e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Registergericht – VR 5124, verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Orientiert an ihrem evangelischen Selbstverständnis und kirchlichen Bildungsauftrag ist ihr Zweck die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Religion.
3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung von politischen, kulturellen und religiösen Debatten aus evangelischem Glauben heraus. 4 Sie stärkt eine offene und faire Gesprächskultur. 5 Dabei bringt sie unterschiedliche Perspektiven und Standpunkte ins Gespräch und verschafft evangelischen Positionen Gehör.
6 Als evangelisches Forum für Gegenwartsfragen lädt sie dazu Menschen aus allen gesellschaftlichen Bereichen ein. 7 Inspiriert von den reformatorischen Einsichten zu christlicher Freiheit und weltlicher Verantwortung will sie
- Menschen, die gesellschaftliche Entwicklungen mitgestalten, in ihrer Urteilsbildung ermutigen und stärken;
- in nationalen wie internationalen Debatten die evangelische Stimme zur Geltung bringen;
- eine regionale Öffentlichkeit erreichen, alle Erwachsenen einladen und einen Beitrag zur Weiterentwicklung städtischer Kultur leisten;
- in der Kirche für gesellschaftliche Fragen und Entwicklungen sensibilisieren.
(
2
)
Zu diesem Zweck
- führt die Akademie Veranstaltungen und Projekte durch, die von Gottesdiensten bzw. geistlichen Impulsen begleitet sein sollen;
- gibt sie Publikationen heraus;
- gewährleistet sie einen Tagungsbetrieb, in dem auch andere Bildungsträger Veranstaltungen durchführen können.
(
3
)
Die Akademie arbeitet eng mit den anderen kirchlichen Bildungsträgern zusammen und stimmt sich – insbesondere in Frankfurt am Main – mit diesen ab.
#§ 2
Die Evangelische Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Mittelverwendung
1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
#§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Organe des Vereins
(
1
)
Organe des Vereins sind:
- der Große Konvent (Mitgliederversammlung)
- der Kleine Konvent (Vorstand)
(
2
)
Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
#§ 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Großen Konvent
(
1
)
1 Der Große Konvent besteht aus insgesamt 60 Mitgliedern. 2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Wahl des Großen Konvents. 3 Für je 20 Mitglieder haben der Evangelische Regionalverband (ERV) und die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) ein Vorschlagsrecht. 4 Die Mitglieder sollen hinsichtlich Kompetenz und Erfahrung ein breites gesellschaftliches Spektrum abdecken und Fachleute aus den für die Akademiearbeit relevanten Bereichen sein. 5 Mindestens 24 Mitglieder müssen Frauen sein, und mindestens 24 Mitglieder müssen Männer sein. 6 Mindestens zwei Mitglieder anderer Kirchen oder Religionsgemeinschaften sollen als ständige Gäste eingeladen werden.
(
2
)
1 Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. 2 Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Wahlzeit endet mit dem Schluss der ordentlichen Sitzung des Großen Konvents, die im fünften Jahr nach der Wahl des betreffenden Mitgliedes stattfindet.
(
3
)
1 Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grunde. 2 Der Ausschluss aus wichtigem Grunde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
(
4
)
Der erste Konvent nach in Kraft treten dieser geänderten Satzung setzt sich wie folgt zusammen:
- 20 Mitglieder, die vom Vorstand des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main entsandt werden,
- 20 Mitglieder, die von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau entsandt werden, sowie
- 20 Mitglieder, die von dem bisherigen großen Konvent der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau e.V. entsandt werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Großen Konvents
(
1
)
Die Mitglieder des großen Konvents sind berechtigt und verpflichtet, den Zweck der Akademie zu fördern, die Ziele und Anliegen der Akademie und ihrer Arbeit in der Gesellschaft bekanntzumachen; sie sollen in einem vom großen Konvent eingerichteten Arbeitskreis mitarbeiten.
(
2
)
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
#§ 8
Aufgaben und Sitzungen des Großen Konvents
(
1
)
1 Der Große Konvent ist die Mitgliederversammlung des Vereins. 2 Er berät und beschließt über
- die Richtlinien und Schwerpunkte der Akademiearbeit
- den Jahresbericht des Kleinen Konvents
- den Bericht über die Kassenlage
- die Entlastung des Kleinen Konvents
- die in den Kleinen Konvent zu entsendenden Mitglieder und deren Abberufung
- die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen und Ausschüssen
- die Aufnahme von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins.
(
2
)
1 Der Große Konvent tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 3 Sie soll den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher zugehen. 4 Bis eine Woche vor dem angegebenen Termin (Zugang) können weitere Tagesordnungspunkte bei dem/der Vorsitzenden schriftlich beantragt werden. 5 Später eingehende Anträge werden nur bei Dringlichkeit in die Tagesordnung aufgenommen. 6 Über die Dringlichkeit entscheidet der Große Konvent vor Eintritt in die Tagesordnung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln.
(
3
)
1 In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Sitzung des Großen Konvents einberufen werden. 2 Über die Dringlichkeit entscheidet der/die Vorsitzende. 3 Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. 4 In diesem Falle tritt der Große Konvent innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages zusammen.
(
4
)
An den Sitzungen des Großen Konvents nehmen die Studienleiter/Studienleiterinnen beratend teil.
(
5
)
Der Kleine Konvent kann weitere Gäste zu den Sitzungen des Großen Konvents einladen.
#§ 9
Arbeitskreise des Großen Konvents
(
1
)
1 Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Große Konvent Arbeitskreise bilden. 2 Sie haben die Aufgabe, den Zweck der Akademie zu fördern und ihr Arbeitsprogramm zu verwirklichen. 3 Hierzu gehört insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.
(
2
)
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Große Konvent erlässt.
#§ 10
Zusammensetzung und Amtsdauer des Kleinen Konvents
(
1
)
Der Kleine Konvent ist der Vorstand des Vereins und besteht aus acht Mitgliedern.
(
2
)
Dem Kleinen Konvent gehören an:
- Zwei vom Vorstand des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vorzuschlagende Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main
- Zwei von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vorzuschlagende Mitglieder, die der Kirchenleitung angehören.
- Vier weitere Mitglieder, die der Große Konvent aus seiner Mitte wählt.
(
3
)
1 Der Akademiedirektor / Die Akademiedirektorin nimmt an den Sitzungen des Kleinen Konvents als beratendes Mitglied teil, soweit nicht der Kleine Konvent im Einzelfall etwas anderes beschließt. 2 Der Akademiedirektor / Die Akademiedirektorin hat kein Stimmrecht.
(
4
)
1 Die Studienleiter/Studienleiterinnen nehmen an den Sitzungen des Kleinen Konvents mit beratender Stimme teil, wenn nicht etwas anderes beschlossen wird. 2 Der/Die Vorsitzende kann Sitzungen einberufen, an denen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Kleinen Konvents teilnehmen; dies soll einmal im Jahr geschehen.
(
5
)
1 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Kleinen Konvents beträgt drei Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Mitglieder des Kleinen Konvents bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(
6
)
1 Der Kleine Konvent wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. 2 Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; sie endet vorzeitig, sofern die Mitgliedschaft im Kleinen Konvent erlischt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
7
)
1 Vor Ablauf der Amtszeit kann ein Mitglied des Kleinen Konvents aus wichtigem Grunde abberufen werden. 2 Hierüber beschließt der Große Konvent mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. 3 In der Einladung ist auf die Abberufung aus wichtigem Grunde ausdrücklich hinzuweisen.
(
8
)
Scheidet ein Mitglied des Kleinen Konvents während seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger / eine Nachfolgerin entsprechend der Zusammensetzung des Absatz 2 zu bestellen.
#§ 11
Aufgaben des Kleinen Konvents
(
1
)
1 Der Kleine Konvent leitet den Verein. 2 Er kann als Dienstherr den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Akademie allgemein und in Einzelfällen Weisungen für die Arbeit geben. 3 Im Einzelnen obliegen ihm folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Großen Konvents
- Entscheidung über das Arbeitsprogramm
- Wahl des/der Vorsitzenden und der Stellvertretung
- Berufung des Akademiedirektors / der Akademiedirektorin und der Stellvertretung
- Berufung und Abberufung der Studienleiter/Studienleiterinnen, soweit diese nicht durch die jeweiligen Dienstgeber berufen bzw. abberufen werden (vgl. § 12 Absatz 1)
- Anstellung der weiteren Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
- Vorschlagsrecht zur Berufung und Abberufung von Studienleitern/Studienleiterinnen als Inhaber/Inhaberinnen gesamtkirchlicher Pfarrstellen bei der Akademie durch die Kirchenleitung
- insbesondere die Beschlussfassung über:- den jährlichen Finanz- und Stellenplan- die Verwendung des Jahresergebnisses- die Vermögensanlagen- die Aufnahme und Gewährung von Darlehen- den Kauf und Verkauf von Grundstücken- den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen- die Richtlinien der Bewirtschaftung- den Namen und Corporate Design der Akademie
(
2
)
Über jede Verhandlung des Kleinen Konvents wird ein Protokoll aufgenommen und von dem/der Vorsitzenden und dem Protokollführer / der Protokollführerin unterzeichnet.
#§ 12
Aufgaben des/der Vorsitzenden des Kleinen Konvents
(
1
)
Dem/Der Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kleinen Konvents
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kleinen Konvents
- Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Großen Konvents
- Erstattung des Jahresberichts im Großen Konvent.
(
2
)
1 Der/Die Vorsitzende und die Stellvertretung sind Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. 2 Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3 Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder/jede von beiden allein berechtigt.
(
3
)
Der kleine Konvent ist berechtigt, Vollmachten zur Erledigung der laufenden Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben zu erteilen.
#§ 13
Der Akademiedirektor / Die Akademiedirektorin
(
1
)
Der Akademiedirektor / Die Akademiedirektorin hat im Umfang der ihm/ihr erteilten Vollmachten insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Rechtliche Vertretung des Vereins
- Vertretung des Kleinen Konvents als Dienstherr
(
2
)
Der Akademiedirektor / Die Akademiedirektorin und die Stellvertretung sind dem Kleinen Konvent für die Arbeit des Kollegiums verantwortlich.
(
3
)
1 Der Akademiedirektor / Die Akademiedirektorin und die Stellvertretung werden nach Anhörung des Kollegiums der Studienleiter/Studienleiterinnen vom Kleinen Konvent gewählt. 2 Die Wahlzeit des Akademiedirektors / der Akademiedirektorin beträgt fünf Jahre, die der Stellvertretung drei Jahre. 3 Wiederwahl ist zulässig.
#§ 14
Das Kollegium der Studienleiter/Studienleiterinnen
(
1
)
1 Für die Akademiearbeit werden Studienleiter/Studienleiterinnen berufen. 2 Die Berufung von Studienleitern/Studienleiterinnen auf kirchliche Planstellen erfolgt durch die jeweiligen Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Kleinen Konvent; das Gleiche gilt für die Abberufung.
(
2
)
Die Studienleiter/Studienleiterinnen bilden das Kollegium der Studienleiter/Studienleiterinnen.
(
3
)
Das Kollegium der Studienleiter/Studienleiterinnen leistet die fachliche Arbeit der Akademie, insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit der Veranstaltungen und Projekte.
#§ 15
Arbeitsrechtliche Stellung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Für alle von der Akademie eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind in der Regel die für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
#§ 16
Wahlen und Abstimmungen
1 Personalentscheidungen, die in Form von Wahlen (Abwahlen) getroffen werden, z. B. die Wahlen zur Mitgliedschaft im Großen Konvent und im Kleinen Konvent, erfolgen geheim. 2 Im Übrigen erfolgen Abstimmungen offen, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
#§ 17
Beschlussfähigkeit
(
1
)
Der Große Konvent ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(
2
)
1 Bei Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder. 2 Wird die erforderliche Zahl nicht erreicht, ist der Große Konvent erneut einzuberufen; er ist gemäß Absatz 1 beschlussfähig. 3 Die wiederholte Einladung zum Großen Konvent erfolgt durch eingeschriebenen Brief und enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1.
(
3
)
Der Kleine Konvent ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/Stellvertreterin, anwesend sind.
#§ 18
Beschlussfassung
(
1
)
1 Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des betreffenden Organs.
(
2
)
1 Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich. 2 Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie des Vorstandes des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main.
#§ 19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 20
Rechnungsprüfung
Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nimmt die Kassen-, Rechnungs- und Haushaltsprüfung vor.
#§ 21
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu 50 Prozent an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sowie an den Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden.