.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
#§ 14
§ 15
#§ 16
#§ 17
#§ 18
§ 19
Verbandssatzung
des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes
Rüsselsheim
Vom 14. März 2004
(ABl. 2006 S. 60), geändert am 23. Juni 2010 (ABl. 2010 S. 360)
####§ 1
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Rüsselsheim“ und hat seinen Sitz in Rüsselsheim.
#§ 2
Mitgliedschaft
- Der Evangelische Kirchengemeindeverband besteht aus folgenden Kirchengemeinden:StadtkirchengemeindeMatthäusgemeindeLuthergemeindeWicherngemeindeVersöhnungsgemeindeKirchengemeinde Dicker BuschKirchengemeinde KönigstädtenKirchengemeinde Bauschheim
- Durch Teilung oder Zusammenschluss neu gebildete Kirchengemeinden im Gebiet der Stadt Rüsselsheim werden mit Veröffentlichung der Errichtungsurkunde im „Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ Mitglied des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Rüsselsheim, wenn nicht die Kirchenleitung etwas anderes beschließt.
§ 3
Rechtsform und Rechtsnachfolge
- Der Evangelische Kirchengemeindeverband ist der Gesamtrechtsnachfolger der Evangelischen Kirchengemeinde Rüsselsheim und wie diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung.
- In Vollzug des Absatzes 1 gehen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten der dem Evangelischen Kirchengemeindeverband angehörenden Gemeinden auf den Evangelischen Kirchengemeindeverband Rüsselsheim über.
§ 4
Beitritt zum Evangelischen Kirchengemeindeverband
- Benachbarte Kirchengemeinden können dem Verband auf Grund eines Beschlusses ihres Kirchenvorstandes beitreten.
- Der Beitrittsbeschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes und der Genehmigung der Kirchenleitung.
- Der Beitritt ist nur am Beginn eines Haushaltsjahres möglich.
- Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Beitritt zu stellen.
- Mit dem Beitritt einer Kirchengemeinde gehen die Rechte und Pflichten, die nach dieser Satzung oder durch Gesetz dem Evangelischen Kirchengemeindeverband zugewiesen sind, auf diesen über.
- Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Beitritt kann die Kirchengemeinde Verpflichtungen, die ihren Haushaltsplan überschreiten, nur mit Zustimmung des Verbandes eingehen.
§ 5
Austritt von Verbandsgemeinden
- 1 Eine Kirchengemeinde kann durch Beschluss ihres Kirchenvorstandes ihren Austritt aus dem Evangelischen Kirchengemeindeverband beantragen. 2 Der Austritt einer Kirchengemeinde bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. 3 Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der Austritt die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigen würde.
- Der Austritt kann frühestens nach zwei Jahren der Mitgliedschaft und nur zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen.
§ 6
Besitzzuweisung
- 1 Der im Bezirk jeder Mitgliedsgemeinde gelegene Grundbesitz wird samt den zugehörigen Gebäuden, deren Inventar und Zubehör der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zur Nutzung für ihre Gemeindearbeit zugewiesen. 2 Änderungen der üblichen Nutzungsart bedürfen der Zustimmung der Verbandsvertretung. 3 Den Mitgliedsgemeinden steht in den in ihrem Bereich liegenden kirchlichen Gebäuden das Hausrecht zu.
- Beim Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde aus dem Evangelischen Kirchengemeindeverband gehen die in ihrem Bereich befindlichen kirchlichen Gebäude samt dem dazugehörigen Grund und Boden sowie dem darin befindlichen Inventar in deren Eigentum über.
- Die ausscheidende Mitgliedsgemeinde hat Anspruch auf eine Abfindung aus dem vorhandenen Kirchenvermögen, deren Höhe anteilmäßig nach der beim Ausscheiden vorliegenden Gemeindegliederzahl festzustellen ist.
- Für den Fall, dass die ausscheidende Mitgliedsgemeinde Grundstücke, die zum Pfarreivermögen gehören, eingebracht hat, sind ihr diese zurückzuübereignen. Für Gelände, das inzwischen mit kirchlichen Einrichtungen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes bebaut wurde, ist sie angemessen abzufinden.
- Wurden der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde Grundstücke aus dem Pfarreivermögen durch den Evangelischen Kirchengemeindeverband oder seinen Rechtsvorgänger zur Verfügung gestellt, ist der Wert dieser Grundstücke zurückzuerstatten.
§ 7
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
- Der Kirchengemeindeverband nimmt die ihm durch die Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben für alle dem Evangelischen Kirchengemeindeverband angehörigen Gemeinden wahr.
- Aufgaben des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes sind insbesondere:
- das Vermögen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes sowie das in dem Evangelischen Kirchengemeindeverband eingebrachte Vermögen der dem Evangelischen Kirchengemeindeverband angehörenden Gemeinden zu verwalten,
- im Einvernehmen mit den Mitgliedsgemeinden die Maßnahmenplanung und die Mittelverteilung der großen Bauunterhaltung aller Gebäude im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes durchzuführen.
- 1 Weitere Aufgaben können dem Kirchengemeindeverband von den Mitgliedsgemeinden mit Zustimmung der Verbandsvertretung übertragen werden. 2 Mit der Übertragung ist die Finanzierung mit der Mitgliedsgemeinde oder den Mitgliedsgemeinden zu vereinbaren.
§ 8
Organe des Kirchengemeindeverbandes sind
1. DIE VERBANDSVERTRETUNG
2. DER VERBANDSVORSTAND
#§ 9
Verbandsvertretung
- In die Verbandsvertretung entsendet jede Mitgliedsgemeinde für die Dauer einer Wahlperiode der Kirchenvorstände
- pro Gemeinde eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und
- pro Gemeinde 2 Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorsteher.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand erlischt die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung.
- Die Verbandsvertretung kann bis zu vier Gemeindeglieder zusätzlich berufen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden einer entsandten Kirchenvorsteherin oder eines Kirchenvorstehers oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters wählt der Kirchenvorstand der betreffenden Gemeinde binnen 3 Monaten die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
§ 10
Zuständigkeit und Aufgaben der Verbandsvertretung
- 1 Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes. 2 Sie nimmt die Aufgaben des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes nach § 7 wahr, soweit sie nicht in dieser Satzung dem Verbandsvorstand übertragen sind.3 Der Verbandsvertretung obliegen insbesondere:
- die Wahl der oder des Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den restlichen Mitgliedern des Verbandsvorstandes, und zwar aus ihrer Mitte
- die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und einer Person für die Stellvertretung, wobei die oder der Vorsitzende nicht die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes sein soll
- die Änderung der Verbandssatzung und der Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes
- die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes
- die Übernahme neuer Aufgaben durch den Kirchengemeindeverband
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Stellenplan, Abnahme der Haushaltsrechnung und Entlastung des Verbandsvorstandes gemäß den kirchlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
- die Einführung, Änderung und Aufhebung von Gebührenordnungen
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum sowie die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen
- Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11
Einberufung und Sitzungsablauf
- 1 Die Verbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. 2 Die erstmalige Einberufung erfolgt innerhalb eines Monats nach ihrer Neubildung und obliegt ihrem lebensältesten Mitglied. 3 Es leitet diese Sitzung bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsvertretung.
- 1 Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung beruft die Verbandsvertretung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. 2 Es muss eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn diese
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung oder
- von einer Mitgliedsgemeinde unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
- 1 Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5 Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- 1 Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. 3 Nötigenfalls ist die Wahlhandlung so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich, § 37 KGO gilt entsprechend.
§ 12
Niederschrift
1 Die von der Verbandsvertretung in ihren Verhandlungen gestellten Sachanträge und gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden sowie zwei Mitgliedern der Verbandsvertretung zu unterzeichnen und zu einer besonderen Sammlung zu nehmen sind.
2 Die Tagesordnung und die Anwesenheitsliste sind zur Niederschrift zu nehmen. 3 Die Niederschrift wird den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen zugestellt und gilt von diesen genehmigt, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Absendung kein Einspruch gegen die Niederschrift erfolgt.
#§ 13
Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Verbandsvorstandes
- 1 Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorstand. 2 Dem Verbandsvorstand gehören neben der oder dem Vorsitzenden und der Person für die Stellvertretung je ein weiteres Mitglied aus jeder Mitgliedsgemeinde an. 3 Es dürfen jedoch nicht mehr als 2 Personen aus einer Gemeinde vertreten sein.
- 1 Die Zahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer im Verbandsvorstand darf die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. 2 Es muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Verbandsvorstand vertreten sein.
- Der Verbandsvorstand kann seine Aufgaben unter seinen Mitgliedern aufteilen.
- Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
§ 14
Aufgaben des Verbandsvorstandes
- 1 Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes. 2 Dabei hat er insbesondere:
- die Beschlüsse der Verbandsvertretung vorzubereiten und auszuführen,
- das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes sowie das in den Kirchengemeindeverband eingebrachte Vermögen der angeschlossenen Mitgliedsgemeinden zu verwalten,
- im Einvernehmen mit den Mitgliedsgemeinden die Maßnahmenplanung und die Mittelverteilung der großen Bauunterhaltung aller Gebäude im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes nach Beschluss der Verbandsvertretung durchzuführen,
- den Evangelischen Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr nach § 16 Verbandsgesetz in Verbindung mit dem Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und das Haushalts- und Rechnungswesen zu vertreten.
- 1 Die von dem Verbandsvorstand in seinen Verhandlungen gestellten Sachanträge und gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes sowie zwei Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterschreiben und zu einer besonderen Sammlung zu nehmen sind. 2 In der nächsten Sitzung ist die Niederschrift dem Verbandsvorstand zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Tagsordnung und die Anwesenheitsliste sind zur Niederschrift zu nehmen. 4 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
3. Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 15
Aufgaben der Vorsitzenden der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes
- Sie bereiten die Sitzungen vor, stellen die Tagesordnung auf, berufen ein und leiten die Sitzungen.
- Sie überwachen jeweils die Ausführungen der Beschlüsse.
§ 16
Ausschüsse der Verbandsvertretung
- 1 Für einzelne Aufgabengebiete kann die Verbandsvertretung Ausschüsse bilden. 2 Für diese gilt § 40 KGO sinngemäß.
- An den Sitzungen der Ausschüsse können Mitglieder des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
- 1 Über die Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse mit Begründung festzuhalten sind. 2 Sie ist den Ausschussmitgliedern und den im Abs. 2 genannten Personen zuzuleiten.
§ 17
Auflösung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes
- 1 Über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes entscheidet die Verbandsvertretung nach Anhörung aller Kirchengemeinden. 2 Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung der Kirchenleitung.
- 1 Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes an die angeschlossenen Mitgliedsgemeinden. 2 Als Maßstab für die Aufteilung gilt die Gliederzahl der Mitgliedsgemeinden zum Zeitpunkt der Auflösung. 3 Im Übrigen ist nach § 6 Abs. 2 zu verfahren.
§ 18
Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Verbandssatzung, ihre Ergänzungen oder Änderungen werden im „Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ veröffentlicht. 2 Sonstige Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse, wie der „Mainspitze“ und „Rüsselsheimer Echo“.
#§ 19
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung gemäß Artikel 68, 1 der Kirchenordnung, an dem der Anerkennung folgenden Tag in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 21.06.1995 außer Kraft.