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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrdienstgesetz – PfDG)1#

Vom 26. November 2003

(ABl. 2004 S. 69), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

Siehe stattdessen jetzt das Pfarrdienstgesetz der EKD (Nr. 408)
sowie das zugehörige Ausführungsgesetz (Nr. 409).

Inhaltsübersicht2#

 §§ 1 und 2
Abschnitt 2
 §§ 3 bis 7
 §§ 7a bis 7c
 §§ 8 bis 28a
§§ 8 bis 10
§ 11
Unterabschnitt 3 Wohnung
§ 12
§§ 13 und 14
Unterabschnitt 5 Urlaub und Erkrankung
§§ 15 bis 17f
§ 18
§ 19
§§ 20 bis 22
Unterabschnitt 9 Politische Betätigung
§§ 23 bis 26
Unterabschnitt 10 Besondere Pflichten
§§ 27 bis 28a
§§ 29 bis 31
Abschnitt 5 Dienstaufsicht
§§ 32 bis 34b
§§ 35 bis 38a
§§ 35 bis 38
§ 38a
§§ 39 bis 56
Unterabschnitt 1 Wartestand
§§ 39 bis 43
Unterabschnitt 2 Ruhestand
§§ 45 bis 53
§§ 54 bis 56
Abschnitt 8
§§ 57 bis 57c
§§ 58 bis 61a
§§ 62 bis 62c
§§ 63 bis 64
Unterabschnitt 1 Übergangsbestimmungen
§§ 63 bis 63c
§ 64
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Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Das Amt der Pfarrerin und des Pfarrers beruht auf dem der Kirche von ihrem Herrn gegebenen Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente. Die Berufung in das Amt erfolgt mit der Ordination. Als Dienerinnen und Diener am Wort stehen alle Pfarrerinnen und Pfarrer einander gleich.
Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer regelt sich nach folgenden Bestimmungen:
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Abschnitt 1
Voraussetzung des Dienstverhältnisses

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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beruft Frauen und Männer als Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Dienst. Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt.
( 2 ) Die Ernennung begründet ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
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§ 2

( 1 ) Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kann ernannt werden,
  1. wer die Voraussetzungen des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erfüllt, oder
  2. wer die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in einer anderen Gliedkirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben hat, wenn die Vorbildung den Anforderungen des genannten Gesetzes im Wesentlichen entspricht.
( 2 ) Die Anstellungsfähigkeit begründet keinen Rechtsanspruch auf Ernennung zur Pfarrvikarin oder zum Pfarrvikar. Die Anstellungsfähigkeit wird bescheinigt.
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Abschnitt 2
Begründung des Dienstverhältnisses und Übertragung einer Planstelle

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§ 3

( 1 ) Die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
( 2 ) Die Ernennungsurkunde muss die Worte „unter Berufung in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Lebenszeit“ enthalten.
( 3 ) Das Dienstverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung zu einem rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
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§ 3a

( 1 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer ist in der Regel bei der Ernennung eine Pfarrstelle oder eine andere Planstelle zu übertragen. Kann einer Pfarrerin oder einem Pfarrer in zumutbarer räumlicher Verbindung mit der Pfarrstelle oder Planstelle des Ehepartners oder der Ehepartnerin weder eine Pfarrstelle oder Planstelle übertragen noch ein Dienstauftrag erteilt werden und ist die gemeinsame Versehung der Stelle des Ehepartners oder der Ehepartnerin nach §§ 31b und 31c Pfarrstellengesetz nicht möglich, so kann die Pfarrerin oder der Pfarrer bis zur Übertragung einer Pfarrstelle oder Planstelle oder der Erteilung eines Dienstauftrages ohne Bezüge beurlaubt werden, wenn das Ehepaar es aus nicht entschuldbaren Gründen ablehnt, sich um andere Stellen zu bewerben oder Dienstaufträge an anderen Orten wahrzunehmen. Das Ehepaar ist vor der Entscheidung zu hören.
( 2 ) Übergemeindliche Pfarrstellen werden grundsätzlich befristet übertragen. Verlängerung ist möglich.
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§ 4

( 1 ) Die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer ist nichtig, wenn
  1. die oder der Ernannte zur Zeit der Ernennung zur Besorgung aller Angelegenheiten unter Betreuung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stand,
  2. die Ernennung von einer unzuständigen kirchlichen Stelle ausgesprochen wurde.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b kann die Ernennung von der Kirchenleitung rückwirkend bestätigt werden.
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§ 5

Die Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. nicht bekannt war, dass die oder der Ernannte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das sie oder ihn der Berufung in das Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt ist.
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§ 6

Die Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn
  1. nicht bekannt war, dass die oder der Ernannte aus dem kirchlichen oder einem sonstigen öffentlichen Dienst entfernt worden war oder ihr oder ihm die Versorgungsbezüge oder die mit der Ordination erworbenen Rechte aberkannt worden waren,
  2. bei einer nach ihrer Ernennung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise unter Betreuung gestellten Person die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt der Ernennung vorgelegen haben.
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§ 7

( 1 ) Die Kirchenleitung kann, sobald sie von einem Grund für die Nichtigkeit oder die Rücknahme der Ernennung Kenntnis erlangt, die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagen.
( 2 ) In den Fällen der §§ 5 und 6 muss die Rücknahme der Ernennung innerhalb von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Kirchenleitung von dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Pfarrerausschuss ist zu hören.
( 3 ) Die Rücknahme ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch schriftliche Verfügung bekannt zu geben. Die Verfügung ist mit Gründen zu versehen.
( 4 ) Auf die Rechtswirksamkeit von Dienstgeschäften, die bis zur Rücknahme der Ernennung vorgenommen worden sind, sind die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung ohne Einfluss. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
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Abschnitt 2a
Teildienstverhältnis

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§ 7a

( 1 ) Ein Teildienstverhältnis ist ein Dienstverhältnis mit einem eingeschränkten Dienstauftrag, der mindestens die Hälfte eines vollen Dienstverhältnisses umfassen muss.
( 2 ) Die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Teildienstverhältnis erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, die die Worte „unter Berufung in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf Lebenszeit im Teildienstverhältnis“ enthalten muss.
( 3 ) Für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
( 4 ) Der Dienstauftrag der Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis ist durch eine Dienstordnung festzulegen, falls er nicht mit einer Teilstelle (§ 31a Pfarrstellengesetz) verbunden ist. In der Dienstordnung sind die einzelnen Aufgaben und ihr Umfang im Verhältnis zu einer entsprechenden Vollbeschäftigung festzulegen. Bei den einzelnen Aufgaben muss es sich um arbeitsmäßig abgrenzbare Teilbereiche aus der Tätigkeit von Pfarrerinnen und Pfarrern im gemeindlichen oder übergemeindlichen Dienst mit vollem Dienstauftrag handeln.
( 5 ) Die Dienstordnung wird für einen Gemeindedienst vom Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand nach Anhörung der beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrer aufgestellt und bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Für einen übergemeindlichen Dienst wird die Dienstordnung von der Kirchenverwaltung nach Anhören der beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrer und des Dekanatssynodalvorstandes oder des Verbandsvorstandes erlassen.
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§ 7b

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis haben keinen Anspruch auf Erweiterung ihres Dienstauftrages oder auf Berufung in ein volles Dienstverhältnis. Die Kirchenleitung kann ihnen einen befristeten zusätzlichen Dienstauftrag erteilen, wenn dafür wichtige dienstliche Gründe vorliegen.
( 2 ) Mit Erlangung der Bewerbungsfähigkeit (Lebenszeiternennung) werden den Pfarrerinnen und Pfarrern im Teildienstverhältnis auf ihren Antrag das Recht zur Bewerbung um eine volle Pfarrstelle zuerkannt.
( 3 ) Wird den Pfarrerinnen und Pfarrern im Teildienstverhältnis eine volle Pfarrstelle als Inhaberrinnen und Inhaber übertragen, werden sie zugleich in ein volles Dienstverhältnis berufen. Die Berufung in ein volles Dienstverhältnis ist auch dann zulässig, wenn die Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis mit einem vollen Verwaltungsdienstauftrag beauftragt werden.
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§ 7c

Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis gelten die Vorschriften zur Mitgliedschaft im Kirchenvorstand und in der Dekanatssynode sowie zur Wahl und Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern in die Kirchensynode.
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Abschnitt 3
Das Dienstverhältnis

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Unterabschnitt 1
Allgemeine Dienstpflichten

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§ 8

Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben ihr Amt nach der „Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ und ihren sonstigen Kirchengesetzen sowie den hierauf beruhenden dienstlichen Anweisungen gewissenhaft und mit ganzer Kraft zu führen.
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§ 9

Pfarrerinnen oder Pfarrer, die aus nicht entschuldbaren Gründen ein ihnen übertragenes Amt nicht antreten oder ihren Dienst vorübergehend oder dauernd aufgeben, verlieren vorbehaltlich dienstaufsichtlicher oder disziplinarrechtlicher Maßnahmen den Anspruch auf Bezüge. Die Kirchenleitung stellt den Verlust der Bezüge fest. Die Feststellung ist den Pfarrerinnen und Pfarrern mitzuteilen.
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§ 10

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben sich in und außer Dienst so zu verhalten, wie es verordneten Dienern der Kirche geziemt.
( 2 ) Für Amtshandlungen und seelsorgerliche Dienste dürfen sie Geldzuwendungen für ihre Person weder fordern noch annehmen.
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Unterabschnitt 2
Amts- und Dienstbezeichnungen

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§ 11

( 1 ) Die Amtsbezeichnung der auf Lebenszeit ernannten Pfarrerinnen und Pfarrer ist Pfarrerin oder Pfarrer. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand führen den Zusatz „im Wartestand“ (i.W.). Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand führen den Zusatz „im Ruhestand“ (i.R.) zu ihrer seitherigen Amtsbezeichnung.
( 2 ) Titel, Amts- oder Dienstbezeichnungen aus einem früheren, außerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen bekleideten Amt dürfen im dienstlichen Verkehr nur neben der neuen Amtsbezeichnung mit einem die Beendigung der alten Tätigkeit andeutenden Zusatz (a. D., i. W. usw.) geführt werden.
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Unterabschnitt 3
Wohnung3#

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§ 12

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, in der ihnen zugewiesenen Dienstwohnung mit ihren Familien Wohnung zu nehmen. Weigern sie sich, diese Wohnung zu beziehen, so entscheidet die Kirchenleitung darüber, ob die Weigerung berechtigt ist.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, denen keine Dienstwohnung zugewiesen werden kann, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes gewährleistet ist. Die Wohnung soll deshalb im Seelsorgebezirk der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.
( 3 ) Zur Überlassung von Teilen der Dienstwohnung an andere Personen sind Pfarrerinnen und Pfarrer nicht befugt. Ausnahmen kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchenvorstandes zulassen. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf den Ehegatten oder die Ehegattin, unverheiratete Kinder, Hausangestellte und solche Personen, die sich als Gäste vorübergehend im Pfarrhaus aufhalten.
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Unterabschnitt 4
Anwesenheitspflicht und Vertretung

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§ 13

Die Pfarrerinnen und Pfarrer müssen für ihre Gemeindeglieder jederzeit erreichbar sein.
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§ 14

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, sich untereinander zu vertreten.
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Unterabschnitt 5
Urlaub und Erkrankung

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§ 15

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erholungsurlaub.
( 2 ) Die Kirchenleitung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Urlaub und Dienstbefreiung.
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§ 16

Erkrankungen, die Pfarrerinnen und Pfarrer länger als drei Tage an der Ausübung ihres Dienstes hindern, sind der Dekanin oder dem Dekan anzuzeigen. Dauert die Krankheit länger als eine Woche, so ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
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§ 17

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können für einen anderen kirchlichen oder sonstigen von der Kirchenleitung anerkannten Dienst oder für eine zusätzliche Ausbildung oder Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegt, auf Zeit oder auf Widerruf beurlaubt werden. Die Dauer der Beurlaubung soll sechs Jahre nicht übersteigen; sie kann in besonders begründeten Fällen für die Dauer eines anderen Dienstes im Sinne von Satz 1 verlängert werden. Die Kirchenleitung entscheidet über die Beurlaubung und zugleich über die Fortzahlung der Dienstbezüge. Versehen Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Gemeindepfarrstelle, ist bei einer Beurlaubung von über sechs Monaten die Entscheidung im Benehmen mit dem Kirchenvorstand zu treffen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer unterstehen, unbeschadet des neu eingegangenen Dienstverhältnisses während der Beurlaubung den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenen Anwartschaften bleiben gewahrt. Mit dem Beginn der Beurlaubung verlieren Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Pfarrstelle und die ihnen im Zusammenhang mit der Pfarrstelle übertragenen Nebenämter. Ist die Beurlaubung auf höchstens ein Jahr befristet, so kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer auf Antrag mit Zustimmung des zuständigen Leitungsorgans, im gemeindlichen Dienst mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Dekanatssynodalvorstandes, die Pfarrstelle belassen werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch auf Zeit oder auf Widerruf zum Teil vom Dienst freigestellt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 17a Abs. 5 gelten entsprechend; bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer ist jedoch das Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand herzustellen.
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§ 17a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn:
  1. sie mit einem Kind unter sechs Jahren oder mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Kinder auch tatsächlich betreuen,
  2. andere wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Eine Beurlaubung nach Satz 1 kann auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers wiederholt verlängert werden und darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann sie bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
( 2 ) Bei Vorliegen eines anderen als in Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten wichtigen Grundes, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer auf Antrag ohne Bezüge bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren – in besonders begründeten Fällen bis zu einer Zeitdauer von sechs Jahren – beurlaubt werden, wenn dienstliche Interessen, bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Gemeindedienst auch die Interessen der Gemeinde, nicht entgegenstehen.
( 3 ) Mit dem Beginn der Beurlaubung verliert die Pfarrerin oder der Pfarrer ihre oder seine Pfarrstelle und die ihr oder ihm im Zusammenhang mit der Pfarrstelle übertragenen Nebenämter. Im Übrigen dauert das Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die Zeit der Beurlaubung wird nicht auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähigen Bezüge angerechnet.
( 4 ) Ist die Beurlaubung auf höchstens ein Jahr befristet, so kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer auf Antrag mit Zustimmung des zuständigen Leitungsorgans, im gemeindlichen Dienst mit Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Dekanatssynodalvorstandes, die Pfarrstelle belassen werden.
( 5 ) Die Ausübung einer anderen Tätigkeit während der Beurlaubung kann genehmigt werden, wenn sie mit dem Amt der Pfarrerin oder des Pfarrers vereinbar ist.
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§ 17b

( 1 ) Die Beurlaubung endet mit Ablauf der für sie festgesetzten Frist. Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Beurlaubung auf Antrag vor Ablauf des festgelegten Zeitraumes beendet werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung um eine Pfarrstelle oder einen sonstigen pfarramtlichen Dienst zu bewerben oder einen ihnen angebotenen Dienstauftrag zu übernehmen. Unterlassen sie die Bewerbung oder treten einen übertragenen Dienst nicht an, so scheiden sie mit dem Ende der Beurlaubung aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aus. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören.
( 3 ) Bleiben die Bewerbungen der Pfarrerin oder des Pfarrers ohne Erfolg und kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen mit dem Ende der Beurlaubung kein Dienstauftrag erteilt werden, wird die Beurlaubung bis zur Übertragung eines Dienstauftrages, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr verlängert. Ist auch diese Frist erfolglos abgelaufen, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand zu versetzen.
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§ 17c

( 1 ) Den Pfarrerinnen und Pfarrern kann auf ihren Antrag Teilbeschäftigung bewilligt werden, die mindestens die Hälfte eines vollen Dienstes umfassen muss.
( 2 ) Die Dauer der Teilbeschäftigung soll mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre betragen. Sie kann auf Antrag der Pfarrerinnen und Pfarrer wiederholt verlängert werden. Für die Verlängerung gelten die in Satz 1 genannten Fristen. Während der Dauer der Teilbeschäftigung kann eine Änderung ihres Umfanges oder eine vorzeitige Rückkehr zur Vollbeschäftigung nur bewilligt werden, wenn Gründe der Personal- und Stellenplanung nicht entgegenstehen.
( 3 ) Die Teilbeschäftigung kann auf Antrag der Pfarrerinnen und Pfarrer über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den das Maß des Dienstes ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst wird (Sabbatzeitregelung). Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und die Teilbeschäftigung spätestens in dem Jahr endet, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer das 63. Lebensjahr vollendet. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 4 ) Die Teilbeschäftigung wird bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Gemeindedienst im Benehmen mit dem Kirchenvorstand bewilligt. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im übergemeindlichen Dienst, denen eine Pfarrstelle oder Planstelle bei einem Dekanat oder Kirchlichen Verband übertragen ist, wird sie im Benehmen mit dem zuständigen Vorstand bewilligt. Pfarrerinnen und Pfarrer verlieren ihre Rechte als Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle nach fünf Jahren ununterbrochener Teilbeschäftigung.
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§ 17d

( 1 ) Für eine Teilbeschäftigung, die nicht mit einer Teilstelle verbunden ist, sind die einzelnen Aufgaben und ihr Umfang im Verhältnis zu einer entsprechenden Vollbeschäftigung in einer Dienstordnung gemäß § 7a Abs. 4 und 5 festzulegen.
( 2 ) Für die Mitgliedschaft teilbeschäftigter Pfarrerinnen und Pfarrer in kirchlichen Körperschaften gilt § 7c.
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§ 17e

Die Teilbeschäftigung endet mit Ablauf der für sie festgesetzten Frist. Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle sind, sind verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist um eine Pfarrstelle zu bewerben oder einen ihnen angebotenen vollen Dienstauftrag zu übernehmen. Lehnen sie dies ohne hinreichenden Grund ab oder bleibt die Bewerbung ohne Erfolg, wird die Teilbeschäftigung bis zur Übernahme eines vollen Dienstauftrages verlängert und gegebenenfalls mit einem neuen Dienstauftrag verbunden.
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§ 17f

( 1 ) Wird eine Beurlaubung oder eine Teilbeschäftigung beantragt, so sind die Pfarrerinnen und Pfarrer vor der Entscheidung über den Antrag schriftlich auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
( 2 ) Teilbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Pfarrerinnen und Pfarrern in Teilbeschäftigung gegenüber solchen mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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Unterabschnitt 6
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

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§ 18

( 1 ) Über alles, was den Pfarrerinnen und Pfarrern bei Ausübung der Seelsorge anvertraut wird, haben sie unverbrüchliches Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben auch über die ihnen bei ihren amtlichen Tätigkeiten sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde oder über Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder wenn die Kirchenleitung die Pfarrerin oder den Pfarrer von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit.
( 3 ) Für das Zeugnisverweigerungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer in gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der staatlichen Gesetzgebung (§ 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
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Unterabschnitt 7
Verlobung und Eheschließung

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§ 19

Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben ihre Verlobung und ihre Eheschließung der Kirchenleitung auf dem Dienstwege anzuzeigen.
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Unterabschnitt 8
Maßnahmen bei Auflösung einer Ehe

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§ 20

( 1 ) Wird ein gerichtliches Verfahren zur Scheidung ihrer Ehe anhängig, so haben die Pfarrerinnen und Pfarrer den Scheidungsantrag und die Antragserwiderung in Abschrift der Kirchenleitung vorzulegen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann die Pfarrerinnen und Pfarrer bis zur Entscheidung nach § 21 ganz oder teilweise von ihrem Dienst beurlauben, wenn ihre weitere Tätigkeit den Auftrag ihres Amtes oder das Ansehen der Kirche gefährden würde. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind vorher zu hören.
( 3 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben der Kirchenleitung ein im Scheidungsverfahren ergangenes Urteil vorzulegen und den Eintritt der Rechtskraft des Urteils unverzüglich anzuzeigen.
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§ 21

Ist die Ehe einer Pfarrerin oder eines Pfarrers rechtskräftig geschieden, so soll die Kirchenleitung binnen drei Monaten entscheiden, ob gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer eine nach diesem Kirchengesetz zulässige dienstrechtliche Maßnahme zu ergreifen oder ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Tage, an dem die Anzeige über die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bei der Kirchenleitung eingeht.
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§ 22

Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend für Verfahren zur Auflösung der Ehe im Wege der Aufhebungs- oder Nichtigkeitsklage.
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Unterabschnitt 9
Politische Betätigung

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§ 23

Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht zur politischen Betätigung. Dieses Recht wird bestimmt und begrenzt durch die Rücksicht auf ihr Amt und ihre Gemeinde.
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§ 24

Stimmen Pfarrerinnen und Pfarrer ihrer Aufstellung als Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag oder zu einem Landtag zu, so teilen sie dies unverzüglich der Kirchenleitung mit. Sie sind für die Dauer der Kandidatur von ihren Dienstgeschäften beurlaubt.
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§ 25

( 1 ) Werden Pfarrerinnen oder Pfarrer in das Europäische Parlament, in den Bundestag oder in einen Landtag gewählt, so ruhen die Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverhältnissen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft. Dies gilt nicht für die mit der Ordination erworbenen Rechte, für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und für den Anspruch auf Ruhegehalt. Pfarrerinnen und Pfarrer können ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) führen.
( 2 ) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag oder in einem Landtag richten sich die Rechtsstellung und die Wiederverwendung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die sich nicht im Ruhestand befinden, nach den Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, deren Amt mit einem Abgeordnetenmandat unvereinbar ist. Beantragen Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Wiederverwendung, so ist § 53 sinngemäß anzuwenden. § 31c Abs. 3 des Kirchenbeamtengesetzes4# gilt entsprechend.
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§ 26

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, der vorherigen Zustimmung der Kirchenleitung. Dies gilt auch für die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten.
( 2 ) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilen der Zustimmung, ist diese zu widerrufen.
( 3 ) Keiner Zustimmung bedarf
  1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Betätigung oder eine Vortragstätigkeit,
  2. die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen ausschließlich kirchlichen, wohltätigen, erzieherischen oder beruflichen Zwecken dienen. Die Übernahme ist der Kirchenleitung anzuzeigen.
( 4 ) Eine nicht zustimmungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ausübung des Pfarrdienstes beeinträchtigt wird. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind insoweit auf Verlangen der Kirchenleitung verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu geben. Vor der Entscheidung sind die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Pfarrerausschuss zu hören.
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Unterabschnitt 10
Besondere Pflichten

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§ 27

Die Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen nicht Körperschaften oder Personenvereinigungen angehören oder sie in anderer Weise fördern, wenn ihre Zwecke mit dem Auftrag der Kirche unvereinbar sind.
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§ 28

( 1 ) Die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes im Pfarrhaus durch Personen, die mit den Pfarrerinnen und Pfarrern in häuslicher Gemeinschaft leben oder denen sie Räume im Pfarrhaus zum Gebrauch überlassen haben, ist nur mit Genehmigung der Kirchenleitung zulässig.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben dahin zu wirken, dass ihre Ehegatten und Ehegattinnen nicht eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, die ihren Dienst in der Gemeinde abträglich ist.
( 3 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen nicht dulden, dass ein Glied ihres Hausstandes durch sittenloses, unehrenhaftes oder kirchenfeindliches Verhalten Ärgernis gibt.
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§ 28a

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Mitteilung an die Kirchenleitung verpflichtet, wenn sie in einem strafrechtlichen Verfahren einer Straftat beschuldigt werden. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und den Wortlaut einer strafgerichtlichen Entscheidung vorzulegen.
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Abschnitt 4
Sicherung des Dienstverhältnisses

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§ 29

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau gewährt den Pfarrerinnen und Pfarrern Schutz und Förderung in ihrem Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrerin und Pfarrer.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familien, insbesondere auf Besoldung und Versorgung nach den dazu erlassenen Kirchengesetzen. Die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen richtet sich nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
(2a) Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen
  1. in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  2. in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation und
  3. für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
richtet sich nach der Hessischen Beihilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumsgabe. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 4 ) Für Ansprüche aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes anzuwendender staatlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
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§ 30

Für die Anfechtung von Entscheidungen der Kirchenleitung, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Für vermögensrechtliche Ansprüche, vor allem auf dem Gebiet des kirchlichen Besoldungs- und Versorgungsrechts, ist der Rechtsweg zum staatlichen Verwaltungsgericht gegeben, wenn die Kirchenleitung den Anspruch abgelehnt oder den Antragstellerinnen und den Antragstellern binnen drei Monaten nach Zugang des Antrages keinen Bescheid erteilt hat.
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§ 31

( 1 ) Personalakten über die Pfarrerinnen und Pfarrer werden nur bei der Kirchenleitung geführt.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
( 3 ) Prüfungsvorgänge, einschließlich der bis zur Zweiten Theologischen Prüfung abgegebenen gutachterlichen Äußerung sowie Bewerbungsunterlagen gehören nicht zu den Personalakten.
( 4 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Die Äußerung der Pfarrerinnen und Pfarrer ist in ihre Personalakten zu nehmen.
( 5 ) Erteilt die Kirchenleitung zu einer Beanstandung der Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer einen schriftlichen Bescheid, so ist eine Abschrift hiervon zu den Personalakten zu nehmen.
( 6 ) Für die Tilgung von Eintragungen in die Personalakten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
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Abschnitt 5
Dienstaufsicht

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§ 32

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer führt die Kirchenleitung. Die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane und Pröpstinnen und Pröpste werden hierdurch nicht berührt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Pfarrerinnen und Pfarrern nur in den durch dieses oder ein anderes Kirchengesetz bezeichneten Fällen von ihren Dienstgeschäften beurlauben. Wird die Einleitung eines Verfahrens für erforderlich gehalten, mit dem eine vorläufige Dienstenthebung verbunden werden kann, so ist die Kirchenleitung berechtigt, den Pfarrerinnen und Pfarrern bis zur endgültigen Entscheidung die Ausübung des Dienstes vorläufig zu untersagen, wenn ein weiteres Wirken den Auftrag des Amtes oder das Ansehen der Kirche gefährden würde. Diese Maßnahme, mit der eine Minderung des Diensteinkommens der Pfarrerinnen und Pfarrer nicht verbunden sein darf, ist nur für die Dauer von höchstens einem Monat zulässig.
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§ 33

( 1 ) Vernachlässigen Pfarrerinnen und Pfarrer bei Erledigung der ihnen obliegenden Verwaltungsgeschäfte schuldhaft ihre Amtspflichten oder kommen sie einer ihnen geforderten Auflage der Kirchenleitung nicht nach, so kann die Kirchenleitung zur Erledigung rückständiger Amtsgeschäfte eine angemessene Frist setzen. Gleichzeitig kann sie bei Nichterledigung innerhalb der Frist den Pfarrerinnen und Pfarrern ein Zwangsgeld bis zu 50,00 Euro androhen. Sie kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Zwangsgeld verhängen und das betreffende Geschäft auf Kosten der Pfarrerinnen und Pfarrer ausführen lassen. Vor diesen Maßnahmen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer zu hören. Das Zwangsgeld kann nur zweimal aus dem selben Grunde verhängt werden.
( 2 ) Gegen die Verhängung des Zwangsgeldes können die Pfarrerinnen und Pfarrer innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Verfügung das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht anrufen. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 34

( 1 ) Verletzen Pfarrerinnen und Pfarrer vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten, so haben sie dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
( 2 ) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
( 3 ) Leistet die Pfarrerin oder der Pfarrer dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Pfarrerin oder den Pfarrer über.
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§ 34a

( 1 ) Werden Pfarrerinnen und Pfarrer, Versorgungsberechtigte oder Angehörige von solchen körperlich verletzt oder getötet und steht einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so werden Leistungen während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder Leistungen infolge der Körperverletzung oder der Tötung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn gewährt.
( 2 ) Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil der Bezugsberechtigten geltend gemacht werden.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Bezugsberechtigten von Amts wegen auf die Möglichkeit der Abtretung und die Rechtsfolgen für die Gewährung der Leistungen nach diesem Kirchengesetz hinzuweisen.
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§ 34b

( 1 ) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer dafür Ersatz geleistet werden.
( 2 ) Schadenersatz wird nicht gewährt, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; er kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
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Abschnitt 6
Unversetzbarkeit und Versetzung

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Unterabschnitt 1
Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrstellen oder Planstellen

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§ 35

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle oder einer anderen Planstelle sind, können grundsätzlich während der Dauer der Übertragung der Pfarrstelle oder Planstelle nicht ohne ihre Zustimmung aus ihrer Stelle versetzt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kirchenleitung auf ihre Pfarrstelle verzichten.
( 3 ) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Pfarrstelle oder eine andere Planstelle übertragen, die der Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben dient, hat die Kirchenleitung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zeitdauer über eine Verlängerung zu beschließen und die Entscheidung der Pfarrerin oder dem Pfarrer unverzüglich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung hat das zuständige Leitungsorgan mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch zu führen, in dem die bisherige Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuwerten ist. Beschließt das zuständige Leitungsorgan die Fortsetzung der Tätigkeit, so kann die Kirchenleitung die Übertragung der Pfarrstelle oder Planstelle um die vorgesehene Zeitdauer verlängern. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres verlängert sich die Übertragung bis zum Beginn des Ruhestandes. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen. Wiederholung ist möglich.
5# ( 4 ) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Gemeindepfarrstelle übertragen, hat der Kirchenvorstand rechtzeitig vor Ablauf von zehn Jahren der Amtsinhaberschaft über eine Fortsetzung der Tätigkeit in geheimer Abstimmung zu beschließen. Vor der Beschlussfassung hat der Kirchenvorstand mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Beisein der Dekanin oder des Dekans oder einer oder einem von diesen benannten Vertreterin oder Vertreter ein Gespräch zu führen, in welchem das Konzept der pastoralen Arbeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers im Blick auf die Anforderungen in der Gemeinde auszuwerten ist. Die Pröpstin oder der Propst ist zu beteiligen. Beschließt der Kirchenvorstand mit der Stimmenmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 Pfarrstellengesetz) die Fortsetzung der Tätigkeit, so wird die Übertragung der Pfarrstelle um fünf Jahre verlängert. Rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Verlängerung hat der Kirchenvorstand erneut über die Fortsetzung der Tätigkeit in geheimer Abstimmung gemäß der Sätze 1 bis 4 zu beschließen. Nach der Vollendung des 58. Lebensjahres verlängert sich die Übertragung der Pfarrstelle bis zum Beginn des Ruhestandes. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen. Wiederholung ist möglich.
6# ( 5 ) Kommt ein Beschluss gemäß Absatz 4 Satz 4 oder 5 nicht zustande, ist die Abstimmung in einer Frist von mindestens einer Woche und höchstens einem Monat zu wiederholen. Wird auch dann die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat sich die Pfarrerin oder der Pfarrer unverzüglich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben. Die Übertragung der Gemeindepfarrstelle wird zu diesem Zweck bis zu zwei Jahre verlängert.
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§ 35a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können abweichend von § 35 ohne ihre Zustimmung aus ihrer Stelle versetzt werden, wenn
  1. sie wegen ihres Gesundheitszustandes in der Führung ihres Amtes erheblich behindert sind, oder
  2. aus anderen Gründen eine gedeihliche Führung ihres Amtes als Inhaberinnen oder Inhaber der Stelle nicht mehr zu erwarten ist; die Versetzung ist auch dann zulässig, wenn die Gründe nicht in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.
( 2 ) Eine Versetzung nach Absatz 1 ist unzulässig, sobald gegen Pfarrerinnen und Pfarrer ein förmliches Disziplinarverfahren, ein Verfahren nach dem Kirchengesetz über das Kollegium für theologische Lehrgespräche oder ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet ist.
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§ 36

( 1 ) Das Verfahren nach § 35a Abs. 1 Buchstabe a wird von der Kirchenleitung eingeleitet und durch eine Entscheidung abgeschlossen.
( 2 ) Vor der Entscheidung der Kirchenleitung sind die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Kirchenvorstand, bei Inhaberinnen oder Inhabern einer Dekanats- oder Verbandspfarrstelle der Dekanatssynodalvorstand oder der Verbandsvorstand, zu hören. Die Kirchenleitung und der Pfarrerausschuss haben die Pfarrerin oder den Pfarrer auf ihren oder seinen Antrag mündlich anzuhören. Auf dieses Recht ist sie oder er hinzuweisen. Bei Anhörung und auch in dem weiteren Verfahren kann die Pfarrerin oder der Pfarrer eine Person ihres oder seines Vertrauens und eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beteiligen. Bevollmächtigte müssen die Voraussetzungen für Bevollmächtigte nach dem Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht erfüllen. Der Pfarrerausschuss ist nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss zu beteiligen.
( 3 ) Die Entscheidung der Kirchenleitung ist zu begründen und der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich bekannt zu geben.
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§ 36a

( 1 ) Wird über die Notwendigkeit der Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nach § 35a Abs. 1 Buchstabe b im Kirchenvorstand beraten, so darf ein dahingehender Beschluss erst gefasst werden, nachdem eine gemeinsame Beratung mit dem Dekanatssynodalvorstand stattgefunden hat und ein Schlichtungsverfahren gescheitert ist. Ein vorher gefasster Beschluss ist unwirksam. Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, bei eigener Betroffenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, unterrichtet unverzüglich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes.
( 2 ) Führen die Gespräche des Dekanatssynodalvorstandes mit den Beteiligten binnen zwei Monaten nicht zu einer Beilegung der Unstimmigkeiten, so stellt er fest, dass ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist, und teilt dies der Pröpstin oder dem Propst mit. Gleichzeitig fordert er den Kirchenvorstand und die Pfarrerin oder den Pfarrer auf, binnen vier Wochen jeweils eine Schlichterin oder einen Schlichter aus einer Liste von Personen zu benennen, die von der Kirchenleitung dafür allgemein als Schlichterin oder Schlichter empfohlen werden.
( 3 ) Als Schlichterin oder Schlichter kann nicht tätig sein, wer einer Kirchengemeinde desselben Dekanats angehört oder Angehörige oder Angehöriger der Pfarrerin oder des Pfarrers oder eines Mitglieds des Kirchenvorstandes im Sinne von § 42 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung ist. Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Kirchenvorstand können eine Schlichterin oder einen Schlichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre oder seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet der Dekanatssynodalvorstand. Seine Entscheidung ist endgültig. Wird von einer Seite innerhalb der Frist keine Schlichterin oder kein Schlichter benannt, gilt die Schlichtung als gescheitert.
( 4 ) Die Schlichtung dient dem Ziel einer einvernehmlichen Behebung der Unstimmigkeiten. Die beiden gemäß Absatz 2 benannten Schlichterinnen oder Schlichter führen die dazu erforderlichen Gespräche, in jedem Fall mit dem Kirchenvorstand und der Pfarrerin oder dem Pfarrer. Beide Seiten können dazu eine Person ihres Vertrauens beiziehen. Bleibt das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten seit der Feststellung des Dekanatssynodalvorstandes nach Absatz 2 ohne Erfolg, gilt die Schlichtung als gescheitert. Die Kirchenverwaltung kann diese Frist auf übereinstimmenden Antrag des Kirchenvorstandes und der Pfarrerin oder des Pfarrers einmalig um höchstens zwei Monate verlängern. Findet während des Schlichtungsverfahrens eine Gemeindeversammlung statt, regelt der Dekanatssynodalvorstand die Leitung und nimmt zusammen mit den Schlichterinnen oder den Schlichtern daran teil.
( 5 ) Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist teilen die Schlichterinnen und Schlichter dem Dekanatssynodalvorstand schriftlich mit, ob das Schlichtungsverfahren Erfolg hatte. Der Dekanatssynodalvorstand unterrichtet den Kirchenvorstand, die Pfarrerin oder den Pfarrer, die Pröpstin oder den Propst und die Kirchenverwaltung.
( 6 ) Kommt es innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens bei unveränderter Besetzung der Pfarrstelle wieder zu Unstimmigkeiten, so ist ein erneutes Schlichtungsverfahren nicht einzuleiten. Diese Feststellung trifft der Dekanatssynodalvorstand. Danach unterrichtet er den Kirchenvorstand, die Pfarrerin oder den Pfarrer, die Pröpstin oder den Propst und die Kirchenverwaltung.
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§ 36b

( 1 ) Ist die Schlichtung gescheitert oder entfallen, so muss der Kirchenvorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung des Dekanatssynodalvorstandes gemäß § 36a Abs. 5 oder 6 in einer Sitzung entscheiden, ob er eine Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers nach § 35a Abs. 1 Buchstabe b beantragt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes beruft diese Sitzung unverzüglich ein und leitet sie. Die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 36 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung ist nicht zulässig. Die Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Dienst in der Gemeinde nehmen an der Beratung und der Abstimmung nicht teil. § 42 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung ist zu beachten. Die Pröpstin oder der Propst und die Dekanin oder der Dekan sind einzuladen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand ist in dieser Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl seiner zu wählenden Mitglieder zuzüglich der berufenen Mitglieder anwesend sind. Die nach § 42 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung nicht stimmberechtigten Mitglieder werden nicht mitgerechnet. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist unverzüglich eine neue Sitzung des Kirchenvorstandes einzuberufen. Der Zeitpunkt dieser Sitzung darf höchstens vierzehn Tage später liegen. Bei dieser zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist der Kirchenvorstand beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten und berufenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
( 4 ) Die Gründe für und gegen eine Versetzung sind zu erörtern. Über einen Antrag auf Versetzung ist geheim und schriftlich abzustimmen. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme der Mehrheit der gewählten und berufenen stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes.
( 5 ) Die vorgebrachten Gründe für und gegen eine Versetzung sind in einer Sitzungsniederschrift festzuhalten. Im Übrigen gilt § 39 der Kirchengemeindeordnung.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes legt die Niederschrift über die Sitzung des Kirchenvorstandes unverzüglich der Kirchenleitung und der Pröpstin oder dem Propst vor.
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§ 36c

( 1 ) Im Fall des § 35a Abs. 1 Buchstabe b leitet die Kirchenleitung innerhalb von vier Wochen auf Antrag des Kirchenvorstandes oder von Amts wegen ein Versetzungsverfahren ein.
( 2 ) In dem Verfahren ist die Pfarrerin oder der Pfarrer zu hören. Sie oder er kann eine mündliche Anhörung durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss beantragen. Auf dieses Recht ist sie oder er hinzuweisen. Sie oder er kann eine Person ihres oder seines Vertrauens beiziehen. Bevollmächtigte müssen die Voraussetzungen für Bevollmächtigte nach dem Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht erfüllen.
( 3 ) Wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet, so ist auch der Kirchenvorstand zu hören.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann schriftliche Stellungnahmen der Pröpstin oder des Propstes, der Dekanin oder des Dekans und des Dekanatssynodalvorstandes einholen.
( 5 ) Der Pfarrerausschuss ist nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss zu beteiligen.
( 6 ) Die Kirchenleitung entscheidet binnen zwei Monaten nach Einleitung des Verfahrens über die Versetzung.
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§ 37

( 1 ) Die Kirchenleitung kann die Pfarrerin oder den Pfarrer vor einer Entscheidung nach § 35a Abs. 1 längstens für drei Monate ganz oder teilweise vom Dienst beurlauben oder ihr oder ihm einen anderen Dienstauftrag erteilen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören.
( 2 ) Eine Klage gegen die Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
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§ 38

( 1 ) Stellt die Kirchenleitung nach Abschluss des Verfahrens fest, dass eine Versetzung der Pfarrerin oder des Pfarrers notwendig ist, und stehen die Gründe dafür einer anderweitigen Verwendung nicht entgegen, fordert sie sie oder ihn auf, sich innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder innerhalb dieser Frist einen anderen von der Kirchenleitung erteilten Dienstauftrag zu übernehmen. Die Bewerbungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Die Bewerbung um eine Pfarrstelle der bisherigen Gemeinde ist unzulässig.
( 2 ) Eine Beurlaubung nach § 37 verlängert sich bis zur Übernahme eines neuen Dienstauftrages oder einer Versetzung in den Wartestand nach § 39.
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Unterabschnitt 2
Pfarrerinnen und Pfarrer ohne Pfarrstellen oder Planstellen

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§ 38a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle oder einer anderen Planstelle sind, können versetzt werden. Sie müssen versetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegen.
( 2 ) Im Fall des Absatz 1 Satz 2 sind die Pfarrerinnen und Pfarrer vor der Entscheidung zu hören. Bei der Erteilung eines neuen Dienstauftrages ist nach Möglichkeit auf ihre persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Für eine Beurlaubung vom Dienst gilt § 37.
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Abschnitt 7
Veränderung und Beendigung des Dienstverhältnisses

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Unterabschnitt 1
Wartestand

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§ 39

( 1 ) Die Kirchenleitung versetzt Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand, wenn
  1. aus den Gründen des § 35a Abs. 1 Buchstabe a eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist,
  2. aus den Gründen des § 35a Abs. 1 Buchstabe b eine gedeihliche Führung des Amtes auch bei einer anderweitigen Verwendung nicht zu erwarten ist,
  3. sie es ablehnen, einer Aufforderung nach § 38 Abs. 1 nachzukommen, oder eine anderweitige Verwendung innerhalb von drei Monaten seit der Aufforderung nicht zustande kommt,
  4. ihnen nach Ablauf einer Beurlaubung (§ 17b Abs. 3) kein pfarramtlicher Dienst übertragen werden kann,
  5. sie sich bis zum Ablauf der Frist des § 35 Abs. 5 Satz 2 nicht um eine andere Pfarrstelle beworben haben oder eine anderweitige Verwendung bis zum Ablauf dieser Frist nicht zustande kommt.7#
( 2 ) Die Kirchenleitung kann die Pfarrerinnen und Pfarrer auch auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung in den Wartestand versetzen, wenn Gründe für die Einleitung eines Versetzungsverfahrens nach § 35a Abs. 1 vorliegen oder sonst ein dringliches dienstliches Interesse besteht.
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§ 40

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer wird durch die Versetzung in den Wartestand nicht beendet. Pfarrerinnen und Pfarrer behalten die mit der Ordination erworbenen Rechte, verlieren jedoch mit Beginn des Wartestandes ihre Pfarrstelle und die ihnen im Zusammenhang mit dem Pfarramt übertragenen Nebenämter.
( 2 ) Die Versetzung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand erfolgt durch Beschluss der Kirchenleitung, der zu begründen und den Pfarrerinnen und Pfarrern schriftlich bekannt zu geben ist.
( 3 ) Der Wartestand beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Verfügung der Kirchenleitung der Pfarrerin oder dem Pfarrer bekannt gegeben wird. Die Kirchenleitung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht weiter als drei Monate hinausgeschoben werden darf. Die Verfügung der Kirchenleitung betreffend die Versetzung in den Wartestand kann vor ihrem Inkrafttreten zurückgenommen werden.
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§ 41

– aufgehoben –
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§ 42

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können sich mit Zustimmung der Kirchenverwaltung um eine Pfarrstelle bewerben. Die Bewerbung um ihre bisherige Pfarrstelle oder um eine andere Pfarrstelle der bisherigen Gemeinde ist unzulässig. Sie sind verpflichtet, einer Aufforderung zur Bewerbung um eine bestimmte Pfarrstelle zu folgen.
( 2 ) Die Kirche kann den Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand widerruflich den Auftrag zur Verwaltung einer Pfarrstelle oder einen sonstigen Dienstauftrag erteilen, wenn die Gründe für die Versetzung in den Wartestand einer anderweitigen Verwendung nicht entgegenstehen. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Übernahme des Dienstauftrages verpflichtet, wenn ihnen zugesichert wird, dass der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleibt, falls nicht später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen.
( 3 ) Weigern sich Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, einer Aufforderung nach Absatz 1 nachzukommen oder einen Dienstauftrag nach Absatz 2 zu übernehmen, so kann unbeschadet weiterer Maßnahmen die Zahlung des Wartegeldes eingestellt werden.
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§ 43

Der Wartestand endet
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem die Pfarrerinnen und Pfarrer wieder endgültig zum Dienst berufen oder ihnen eine Pfarrstelle übertragen wird,
  2. mit der Versetzung in den Ruhestand,
  3. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
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§ 44

weggefallen
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Unterabschnitt 2
Ruhestand

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§ 45

( 1 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes endet die Verpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Dienstleistung.
( 2 ) Im Übrigen besteht das Dienstverhältnis weiter. Die Pfarrerinnen und Pfarrer behalten die mit der Ordination erworbenen Rechte. Das kirchliche Disziplinarrecht findet auf sie Anwendung.
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§ 46

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Pfarrerinnen und Pfarrer im Schul- und Hochschuldienst treten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne des staatlichen Schwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni-Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
( 5 ) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann mit Zustimmung der Betroffenen der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden.
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§ 46a

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 besteht kein Anspruch. Die Kirchenleitung kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken.
( 3 ) Die Altersteilzeit nach Absatz 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass
  1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Pfarrerin oder der Pfarrer anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
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§ 47

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens das Pfarramt dauernd nicht mehr ordnungsgemäß verwalten können.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer können auch dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie infolge von Krankheit im Laufe von sechs Monaten mehr als 90 Tage keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
( 3 ) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, sich nach Weisung der Kirchenleitung durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt untersuchen und erforderlichenfalls in einer Krankenanstalt beobachten zu lassen. Die entstehenden Kosten trägt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 48

Sollen Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß § 47 Abs. 1 und 2 in den Ruhestand versetzt werden, so hat sie die Kirchenleitung unter Angabe der Gründe und unter Mitteilung des ihnen zustehenden Ruhegehaltes zu hören. Etwaige Einwendungen können die Pfarrerinnen und Pfarrer innerhalb einer Erklärungsfrist von einem Monat geltend machen. Bei Gefahr in Verzug kann die Kirchenleitung den Pfarrerinnen und Pfarrern die Ausübung des Amtes ganz oder teilweise untersagen. Die Vorschriften des § 37 finden entsprechende Anwendung.
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§ 49

( 1 ) Erheben Pfarrerinnen und Pfarrer gegen die Versetzung in den Ruhestand fristgemäß Einwendungen, so veranlasst die Kirchenleitung die notwendigen Ermittlungen. Vor dem Abschluss des Verfahrens sind die Pfarrerinnen und Pfarrer erneut zu hören. Dabei ist ihnen das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen.
( 2 ) Sind Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Wahrnehmung ihrer Rechte infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht in der Lage, und ist eine Betreuerin oder ein Betreuer für sie nicht bestellt, so hat die Kirchenleitung eine solche Bestellung beim zuständigen Amtsgericht anzuregen.
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§ 50

( 1 ) Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft die Kirchenleitung. Vor der Entscheidung ist über etwaige Einwendungen der Pfarrerinnen und Pfarrer der Pfarrerausschuss zu hören.
( 2 ) Den Zeitpunkt, in dem der Ruhestand beginnt, bestimmt die Kirchenleitung. Der Ruhestand darf nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Beginn der Erklärungsfrist nach § 48 eintreten.
( 3 ) Ist eine Dienstunfähigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer nicht nachzuweisen, so ist das Verfahren einzustellen.
( 4 ) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 3 sind zu begründen und den Pfarrerinnen und Pfarrern schriftlich bekannt zu geben.
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§ 51

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich nach § 39 Absatz 1 Nr. 3 Alt. 2, Nr. 4 oder Nr. 5 Alt. 2 im Wartestand befinden, können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sich ihre Wiederanstellung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Versetzung in den Wartestand als nicht durchführbar erwiesen hat. In den übrigen Fällen des § 39 sind sie mit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeit endet, in den Ruhestand zu versetzen. Der Lauf der Frist wird durch die Wahrnehmung eines Dienstauftrages nach § 42 Abs. 2 gehemmt.
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§ 52

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten über ihre Versetzung in den Ruhestand eine Urkunde. Sie muss den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand enthalten. Im Falle des § 50 Abs. 1 tritt die schriftliche Entscheidung der Kirchenleitung an die Stelle der Urkunde.
( 2 ) Der Ruhestand beginnt, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt in diesem Gesetz bestimmt ist, mit dem Ende des dritten Monats nach Ablauf desjenigen Monats, in dem den Pfarrerinnen und Pfarrern die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Pfarrerinnen und Pfarrer kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden.
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§ 53

Werden Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres wieder dienstfähig, so kann die Kirchenleitung ihnen ein Pfarramt oder die Verwaltung einer Pfarrstelle übertragen. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, der Berufung Folge zu leisten, wenn ihnen in ihrer neuen Stelle das Grundgehalt ihrer letzten Besoldungsstufe gewährleistet ist. Unter dieser Voraussetzung kann ihnen mit ihrer Zustimmung auch ein anderes kirchliches Amt übertragen werden. Für den Fall ihrer erneuten Verwendung haben die Pfarrerinnen und Pfarrer Anspruch auf Ersatz von Umzugskosten.
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Unterabschnitt 3
Beendigung des Dienstverhältnisses

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§ 54

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer endet außer mit dem Tod durch:
  1. Entlassung aus dem Dienst,
  2. Ausscheiden aus dem Dienst,
  3. Entfernung aus dem Dienst.
( 2 ) Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das kirchliche Disziplinarrecht geregelt.
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§ 55

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer können ihre Entlassung aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beantragen. Der Antrag muss der Kirchenleitung schriftlich auf dem Dienstwege vorgelegt werden. Er kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung den Pfarrerinnen und Pfarrern noch nicht zugegangen ist.
( 2 ) Die Kirchenleitung muss dem Antrag auf Dienstentlassung entsprechen.
( 3 ) Über die Entlassung erhalten die Pfarrerinnen und Pfarrer eine Urkunde, in der der Zeitpunkt der Entlassung anzugeben ist. Den Zeitpunkt bestimmt die Kirchenleitung. Sie kann ihn spätestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs von drei Monaten nach dem Eingang des Entlassungsantrages bei der Dekanin oder dem Dekan festsetzen.
( 4 ) Mit der Entlassung verlieren die Pfarrerinnen und Pfarrer den Anspruch auf Dienstbezüge und auf Versorgung.
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§ 55a

weggefallen
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§ 56

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer scheiden mit den Rechtsfolgen des § 55 Abs. 4 aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aus, wenn sie
  1. aus der Kirche austreten oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertreten,
  2. ihren Dienst mit der Absicht aufgeben, ihn nicht wieder aufzunehmen,
  3. auf die mit der Ordination erworbenen Rechte verzichten,
  4. durch ihr Verhalten die Voraussetzungen des § 17b Abs. 2 Satz 2 erfüllen.
( 2 ) Die Kirchenleitung entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden aus dem Dienst wirksam wird.
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Abschnitt 8
Pfarrerinnen und Pfarrer in diakonischen Einrichtungen

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§ 57

( 1 ) Die Übernahme von Pfarrerinnen und Pfarrern in den hauptamtlichen Dienst einer diakonischen Einrichtung setzt eine Wahl durch das zuständige Organ dieser Einrichtung und einen Auftrag der Kirchenleitung voraus. Der Auftrag soll nur erteilt werden, wenn eine überwiegende Verwendung im pfarramtlichen Dienst vorgesehen ist. Pfarrerinnen und Pfarrer, für die eine überwiegende Verwendung in der Leitungsfunktion einer Einrichtung vorgesehen ist, sind für die Dauer ihrer Beauftragung gemäß § 17 Abs. 1 im dienstlichen Interesse zu beurlauben.
( 2 ) Als diakonische Einrichtungen gelten das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e. V. und alle ihm angeschlossenen Werke, Verbände, Vereine, Anstalten und sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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§ 57a

Der Auftrag der Kirchenleitung ist auf sechs Jahre befristet. Er verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn nicht den Pfarrerinnen und Pfarrern ein Jahr vor Ablauf der Frist schriftlich ihre Abberufung bekannt gegeben wird. Die Abberufung kann nur im Benehmen mit der beteiligten Einrichtung und nach Anhören der Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgen; sie muss erfolgen, wenn die Einrichtung sie beantragt. In jedem Fall findet der Auftrag mit dem Eintritt der Pfarrerinnen und Pfarrer in den Ruhestand sein Ende.
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§ 57b

Im Einvernehmen mit den beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrern und der diakonischen Einrichtung kann die Kirchenleitung den Auftrag vor Ablauf der Frist nach § 57a wieder zurücknehmen. Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Pfarrerinnen und Pfarrer aus dem Dienst der diakonischen Einrichtung ausscheiden.
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§ 57c

( 1 ) Mit dem Ablauf der Beauftragung ist den Pfarrerinnen und Pfarren eine Pfarrstelle oder andere Planstelle zu übertragen.
( 2 ) Vor Ablauf der Beauftragung können die Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß §§ 35a und 39 versetzt werden. An die Stelle der Anhörung des Kirchenvorstandes nach § 36 Abs. 1 tritt die Anhörung des leitenden Organs der diakonischen Einrichtung und des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes.
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Abschnitt 9
Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare

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§ 58

Die Einleitung dieses Kirchengesetzes und die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 Abs. 3, §§ 4 bis 34 und 38a finden auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht auf Lebenszeit ernannt sind (Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare), sinngemäß Anwendung. Diese Pfarrerinnen oder Pfarrer führen die Dienstbezeichnung „Pfarrvikarin“ oder „Pfarrvikar“.
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§ 58a

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar und die Ordination.
( 2 ) Die Auswahl der anstellungsfähigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die zu Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren ernannt werden, ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei sind folgende Unterlagen, deren Vorliegen für sich allein noch keinen Anspruch auf Einstellung begründet, zu berücksichtigen:
  1. Gutachten der Potenzialanalyse gemäß § 6 Abs. 3 des Vorbildungsgesetzes,
  2. Zeugnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung,
  3. Bericht der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers,
  4. Berichte der jeweiligen Kirchenvorstände,
  5. Ausbildungsbericht des Theologischen Seminars,
  6. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise.
( 3 ) Die Kirchenleitung beruft eine Einstellungskommission. Diese führt ein Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Auf der Grundlage der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Unterlagen sowie des in dem Gespräch gewonnenen Eindrucks schlägt die Einstellungskommission der Kirchenleitung Bewerberinnen und Bewerber zur Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar vor.
( 4 ) Näheres zum Verfahren regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 59

( 1 ) Die Ernennung zur Pfarrvikarin oder zum Pfarrvikar begründet ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Probe. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die die Worte „unter Berufung in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als Pfarrvikarin (Pfarrvikar)“ enthalten muss. Der Pfarrvikarin oder dem Pfarrvikar ist bei der Ernennung ein bestimmter Dienstauftrag zu erteilen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann in Ausnahmefällen eine Ernennung zur Pfarrvikarin oder zum Pfarrvikar im Teildienstverhältnis auf Probe mit einem eingeschränkten Dienstauftrag vornehmen, der mindestens die Hälfte eines vollen Dienstes umfassen muss. Sie erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die die Worte „unter Berufung in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als Pfarrvikarin (Pfarrvikar) im Teildienstverhältnis“ enthalten muss. Für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Teildienstverhältnis gelten die Vorschriften dieses Abschnittes, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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§ 59a

Anstellungsfähige Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die nicht zu Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren ernannt werden, erhalten auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Beihilfe für die Dauer einer Umschulungsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 60

( 1 ) Die Probezeit der Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare beträgt drei Jahre und kann in besonderen Fällen bis zur Dauer von fünf Jahren verlängert werden.
( 2 ) Die Zeit einer früheren Tätigkeit im kirchlichen oder öffentlichen Dienst oder einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse kann bis zu eineinhalb Jahren auf die Probezeit angerechnet werden.
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§ 60a

( 1 ) Die Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare können nach Ablauf der Probezeit zu Pfarrerinnen oder Pfarrern auf Lebenszeit ernannt werden. Sie werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Berufung in das Dienstverhältnis auf Probe zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt, wenn die kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
( 2 ) Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Teildienstverhältnis können nach Ablauf der Probezeit zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit im Teildienstverhältnis ernannt werden. Sie werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Berufung in das Teildienstverhältnis auf Probe zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit im Teildienstverhältnis ernannt, wenn die kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
( 3 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer können sich nach der Ernennung auf Lebenszeit um eine Pfarrstelle bewerben. Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Teildienstverhältnis können sich nach der Ernennung auf Lebenszeit um eine Teilpfarrstelle oder gemeinsam mit ihren Ehepartnern um eine Pfarrstelle bewerben.
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§ 61

( 1 ) Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare können ihre Entlassung aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beantragen. § 55 gilt entsprechend.
( 2 ) Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare können entlassen werden:
  1. wenn ihr Verhalten bei Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
  2. wenn sie nach ihren dienstlichen oder persönlichen Verhalten für den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer nicht hinreichend geeignet sind,
  3. wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 2 vorliegen und sie nicht nach § 61a in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Bei der Entlassung ist eine Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten.
( 4 ) Vor der Entlassung nach Absatz 2 ist der Pfarrerausschuss nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss zu beteiligen. Die Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sind anzuhören. Sie können verlangen, vor der Entscheidung mündlich von der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss gehört zu werden. Auf dieses Recht sind sie hinzuweisen.
( 5 ) Für das Ausscheiden der Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare aus dem Dienst gelten § 55 Abs. 4 und § 56 entsprechend.
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§ 61a

Die Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Schädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
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Abschnitt 10
Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte

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§ 62

( 1 ) Das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen, sowie das Recht, eine kirchliche Amtsbezeichnung zu führen und die Amtskleidung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers zu tragen, (mit der Ordination erworbene Rechte) erlöschen, wenn
  1. das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer oder der Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare endet und sie eine nicht kirchliche Tätigkeit übernehmen,
  2. die Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Pfarrvikarinnen oder Pfarrvikare nach § 56 Abs. 1 Buchstabe a aus dem Dienst ausscheiden,
  3. der Verlust der Rechte nach den Vorschriften des kirchlichen Disziplinarrechts eintritt.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a können die mit der Ordination erworbenen Rechte auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs belassen werden. Den Pfarrerinnen und Pfarrern oder Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren ist schriftlich mitzuteilen, dass sie innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Mitteilung einen entsprechenden Antrag stellen können. Bis zur Entscheidung der Kirchenleitung über den Antrag tritt ein Verlust der Rechte nicht ein.
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§ 62a

Die Ordinierten können auf die mit der Ordination erworbenen Rechte verzichten. Der Verzicht ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Kirchenverwaltung zu erklären. Er wird erst mit der Annahme durch die Kirchenleitung wirksam.
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§ 62b

Die Kirchenleitung kann feststellen, dass die mit der Ordination erworbenen Rechte ruhen, solange die Ordinierten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig sind.
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§ 62c

( 1 ) Die mit der Ordination erworbenen Rechte können erneut übertragen werden, wenn eine Verwendung im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beabsichtigt ist. Über die erneute Übertragung ist eine Urkunde auszustellen.
( 2 ) Hat eine andere Kirche den Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte ausgesprochen, so ist die erneute Übertragung nur zulässig, wenn die andere Kirche nicht widerspricht.
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Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Unterabschnitt 1
Übergangsbestimmungen

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§ 63

Wer bisher die Rechte festangestellter Pfarrerinnen und Pfarrer hatte, ist Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit im Sinne des Kirchengesetzes.
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§ 63a

Für die Bekanntgabe der Entscheidungen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 73 des Kirchenbeamtengesetzes vom 26. November 20038#.
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§ 63b9#
Übergangsbestimmung zu § 35 Abs. 4

Für Pfarrerinnen und Pfarrer, denen die Pfarrstelle oder eine andere Planstelle vor dem 1. März 1999 übertragen wurde, findet § 35 Abs. 4 erstmalig Anwendung am 1. März 2009.
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§ 63c10#
Übergangsbestimmung zu § 58a Abs. 3

( 1 ) Bis zum 31. Dezember 2015 können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich vor dem 15. April 2003 zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet haben und nicht über eine gutachterliche Stellungnahme des Theologischen Seminars über die persönliche Eignung gemäß § 58a Abs. 3 des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 200211# verfügen, die gutachterliche Stellungnahme des Theologischen Seminars zur persönlichen Eignung durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Potenzialanalyse gemäß den Kriterien des § 58a Abs. 3 des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2002 ersetzen.
( 2 ) Das Ergebnis der Potenzialanalyse wird in einem Gutachten mit abschließendem Votum festgehalten. Das Gutachten wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgehändigt.
( 3 ) Die Potenzialanalyse kann bei nicht erfolgreicher Teilnahme einmalig wiederholt werden. Wer bereits einmal oder mehrmals an einem Auswahlverfahren gemäß § 58a des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 1997 teilgenommen hat, kann nur einmal an der Potenzialanalyse teilnehmen.
( 4 ) Durch die erfolgreiche Teilnahme an der Potenzialanalyse wird die Anstellungsfähigkeit für drei Jahre zugesprochen.
( 5 ) Für Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nach dem 15. April 2003 zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet haben und über eine gutachterliche Stellungnahme des Theologischen Seminars über die persönliche Eignung gemäß § 58a Abs. 3 des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2002 verfügen, gilt bis zum 31. Dezember 2010 für die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar § 58a des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2002 i.V.m. der Rechtsverordnung über die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar in der Fassung vom 22. September 200512#.
( 6 ) § 58a des Pfarrerdienstgesetzes in der Fassung vom 22. November 2007 findet erstmals Anwendung für die Vikariatskurse 2/06 (Ende des Kurses: 30. Juni 2008) und 1/07 (Ende des Kurses: 30. November 2008).
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Unterabschnitt 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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§ 64

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der Pfarrer (Pfarrergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1976 (ABl. 1976 S. 153), zuletzt geändert am 17. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 328, 329), außer Kraft.

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1 ↑ Am 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt durch Kirchengesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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3 ↑ Siehe auch Nr. 735 und Nr. 830.
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5 ↑ § 35 Abs. 4 und 5 ist nichtig (ABl. 2011 S. 73).
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6 ↑ § 35 Abs. 4 und 5 ist nichtig (ABl. 2011 S. 73).
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7 ↑ § 39 Abs. 1 Nr. 5 ist nichtig (ABl. 2011 S. 73).
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8 ↑ ABl. 2004 S. 69.
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9 ↑ § 63b ist nichtig (ABl. 2011 S. 73).
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10 ↑ § 63c in der Fassung vom 24. November 2007 ist abgedruckt im ABl. 2008 S. 17.
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11 ↑ § 58a Abs. 3 des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2002:„(3) Die persönliche Eignung des Bewerbers ergibt sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme durch das Theologische Seminar auf Grund folgender Kriterien:
  1. Fähigkeit zur verantwortlichen Leitungstätigkeit in einer Gemeinde,
  2. Teamfähigkeit,
  3. Fähigkeit zur glaubwürdigen Vertretung des eigenen Zeugnisses des christlichen Glaubens,
  4. Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
  5. Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit,
  6. Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und der Berufsrollen.“
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12 ↑ ABl. 2005 S. 360.