.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Anlage
#
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare
Vom 10. Juni 2003
(ABl. 2003 S. 382), geändert am 24. November 2007 (ABl. 2008 S. 16)
Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe m der Kirchenordnung i. V. m. § 6 Abs. 6 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 7. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 93), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Eintragung in die Liste der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten
1 Wer nach der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in den praktischen Vorbereitungsdienst treten will, muss mit der Meldung zur Prüfung die Aufnahme in die Liste der Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen beantragen. 2 Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch (§ 5 Abs. 2 VorbG).
#§ 2
Bewerbung zur Teilnahme an einer Potenzialanalyse
(
1
)
Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Potenzialanalyse voraus.
(
2
)
Die an der zweiten Ausbildungsphase interessierten Theologiestudierenden können sich frühestens nach Abschluss von sechs sprachfreien theologischen Fachsemestern zur Teilnahme an einer Potenzialanalyse bewerben.
(
3
)
Der Bewerbung sind ein ausführlicher tabellarischer Lebenslauf samt Lichtbild und gegebenenfalls das Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung beizufügen.
(
4
)
Die Kirchenverwaltung lädt die Bewerberinnen und Bewerber nach Prüfung der vollständigen Bewerbungsunterlagen zur Potenzialanalyse ein, die mindestens einmal im Jahr durchgeführt wird.
(
5
)
Zur Durchführung der Potenzialanalyse beruft die Kirchenleitung geeignete Personen, die unter Verantwortung des „Zentrums für kirchliche Personalberatung“ regelmäßig geschult werden.
#§ 3
Kriterien der Potenzialanalyse
Im Rahmen der Potenzialanalyse wird die persönliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten nach folgenden Kriterien beschrieben bzw. die Nicht Eignung nach folgenden Kriterien festgestellt:
#- Fähigkeit zur verantwortlichen Leitungstätigkeit,
- Teamfähigkeit,
- Fähigkeit zur glaubwürdigen Vertretung des eigenen Zeugnisses des christlichen Glaubens,
- Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
- Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit,
- Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person.
§ 4
Durchführung der Potenzialanalyse
(
1
)
Die Kommission beurteilt die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber anhand praxisorientierter, anforderungsgerechter Verfahren und Methoden.
(
2
)
1 Die Kommission erstellt ein Gutachten zur persönlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1, aus dem hervorgeht, ob Bewerberinnen und Bewerber für den Pfarrdienst zum Zeitpunkt der Entscheidung geeignet oder nicht geeignet erscheinen. 2 Das Gutachten wird den Bewerberinnen und Bewerbern ausgehändigt. 3 Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten in einem Abschlussgespräch eine detaillierte Rückmeldung zu ihrer persönlichen Eignung bzw. Gründen für die Nichteignung.
(
3
)
Über das Verfahren der Potenzialanalyse werden Aufzeichnungen geführt, die die Durchführung des Verfahrens nachvollziehbar dokumentieren.
#§ 5
Wiederholung der Potenzialanalyse
Begründet die Potenzialanalyse, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Pfarrdienst ungeeignet erscheint und daher nicht zum praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare zugelassen werden kann, ist die Teilnahme an einer Potenzialanalyse ein weiteres Mal möglich.
#§ 6
Festlegung der Zahl der Ausbildungsplätze
Die Kirchenleitung legt jährlich die Zahl der Ausbildungsplätze fest.
#§ 7
Bewerbung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst
(
1
)
Kandidaten und Kandidatinnen, die die Erste Theologische Prüfung bestanden haben und erfolgreich, d. h. mit festgestellter Eignung, die Potenzialanalyse absolviert haben, können sich zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare bewerben.
(
2
)
1 Bewerbungen können jeweils bis zum 31. Mai und bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für den nächstfolgenden Aufnahmetermin erfolgen. 2 Nach diesen Bewerbungsterminen eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
(
3
)
1 Die Bewerbungen sind an die Kirchenverwaltung zu richten. 2 Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
#- Geburtsurkunde,
- Tauf- und Konfirmationsschein,
- Reifezeugnis,
- Lebenslauf und Lichtbild,
- ggf. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung,
- ggf. Urkunde über den Familienstand,
- Gutachten der Potenzialanalyse gemäß § 3,
- Nachweise über berücksichtigungsfähige Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums und über soziale Arbeiten beizufügen (s. Nr. 2 und 3 der Anlage)
und nach gesonderter Anforderung durch die Kirchenverwaltung: - Amtsärztliches Gutachten,
- Polizeiliches Führungszeugnis.
§ 8
Aufnahme zur Ausbildung
(
1
)
Die Aufnahme von Kandidatinnen und Kandidaten in den praktischen Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel am 1. Februar und am 1. September eines jeden Jahres.
(
2
)
1 Liegen für einen Aufnahmetermin mehr Bewerbungen vor als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, werden die Ausbildungsplätze nach einer Rangfolge aufgrund einer Punktwertung, die sich aus der Anlage ergibt, vergeben. 2 Bei Punktgleichheit entscheidet über die Platzvergabe das Los. 3 Die Auslosung wird durch die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung im Beisein von zwei Zeugen vorgenommen und protokolliert; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
#§ 9
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare vom 15. Mai 1998 (ABl. 1998 S. 274) außer Kraft.
(
2
)
1 Die Potenzialanalyse kommt erstmals für die Kandidatinnen und Kandidaten zur Anwendung, die sich zum 15. April 2003 für die Erste Theologische Prüfung im Jahr 2003 anmelden. 2 Kandidatinnen und Kandidaten, die sich vor dem 15. April 2003 zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet haben, benötigen für die Übernahme in das Vikariat keine Potenzialanalyse, für sie erfolgt die Übernahme nach der Rechtsverordnung in der Fassung vom 15. Mai 1998 (ABl. 1998 S. 274). 3 Diese Kandidatinnen und Kandidaten können beantragen, nach der neuen Ordnung behandelt zu werden.
#Anlage
Punktwertung für das Aufnahmeverfahren
Grundsätzlich gilt: Die Punktzahl wird errechnet
- aufgrund der Gesamtnote der Ersten Theologischen Prüfung und
- aufgrund von Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums, sofern sie zu einer beruflichen Qualifikation oder zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss geführt haben.
- Berücksichtigt wird ferner soziale Arbeit.
Tätigkeiten nach b) und soziale Arbeit nach c) werden nur berücksichtigt, wenn sie zum jeweiligen Bewerbungstermin zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden.
Bewertet werden im Einzelnen:
#1. Das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Ersten Theologischen Prüfung, wobei die wissenschaftliche Hausarbeit dreifach gewertet wird. Die Gesamtnote wird auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet. Es wird weder ab- noch aufgerundet.
Die Punktzahl beträgt:
#Note 1,00 bis 1,49 | 60 Punkte | |
Note 1,50 bis 1,74 | 50 Punkte | |
Note 1,75 bis 1,99 | 45 Punkte | |
Note 2,00 bis 2,24 | 40 Punkte | |
Note 2,25 bis 2,49 | 35 Punkte | |
Note 2,50 bis 2,74 | 30 Punkte | |
Note 2,75 bis 2,99 | 25 Punkte | |
Note 3,00 bis 3,24 | 20 Punkte | |
Note 3,25 bis 3,49 | 15 Punkte | |
Note 3,50 bis 4,00 | 10 Punkte |
2. Tätigkeiten außerhalb des Theologiestudiums
a) abgeschlossenes Zweitstudium | 18 Punkte |
b) abgeschlossene Berufsausbildung | pro Monat 0,5 Punkte, höchstens 18 Punkte |
Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf | pro Monat 0,5 Punkte, höchstens 12 Punkte |
3. Soziale Arbeit
a) | Wehrdienst/Zivildienst, freiwilliges Soziales oder Diakonisches Jahr, Friedens- oder Entwicklungsdienst (ab sechs Monate) | pro Monat 0,5 Punkte, höchstens 12 Punkte |
b) | Soziale Arbeit durch Geburt und Erziehung von Kindern | pro Kind: 12 Punkte |
Die Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich der Mutter angerechnet. Für den Vater ist das nur dann möglich, wenn er aufgrund der Erziehung des Kindes der Versicherung in der Rentenversicherung unterliegt. Als Nachweis dient die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.