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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Verwaltungsverordnung über die Bewilligung
von Altersteilzeit im Pfarrdienstverhältnis
(Altersteilzeitverordnung – ATVO)1#

Vom 1. April 2004

(ABl. 2004 S. 199)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsgrundlage

Die Bewilligung von Altersteilzeit im Pfarrdienstverhältnis erfolgt aufgrund von § 46a des Pfarrdienstgesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen.
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§ 2
Zweck der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit dient der Personalsteuerung. Die Bewilligung darf nur im kirchlichen Interesse erfolgen; auf sie besteht kein Anspruch.
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§ 3
Mindestalter, Höchstdauer

( 1 ) Altersteilzeit kann bewilligt werden ab dem Monat, nach dem die Antragstellerin oder der Antragsteller das 58. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Die Altersteilzeit kann nicht länger als fünf Jahre dauern und muss sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
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§ 4
Altersteilzeit im Gemeindepfarrdienst

( 1 ) Im Gemeindepfarrdienst kann Altersteilzeit nur bewilligt werden, wenn die Maßnahme zur Erfüllung des Dekanatssollstellenplans für den gemeindlichen Pfarrdienst (§ 2 Abs. 2 PfStG) beiträgt.
( 2 ) Die Kirchenleitung legt jährlich fest, wie viele Anträge auf Altersteilzeit im Gemeindepfarrdienst bewilligt werden können.
( 3 ) Anträge müssen bei der Kirchenverwaltung bis zum 30. September des Jahres, das dem Beginn der Altersteilzeit vorausgeht, eingegangen sein.
( 4 ) Liegt die Zahl der Anträge über der von der Kirchenleitung festgelegten Zahl nach Absatz 2, sind die Anträge bevorzugt zu berücksichtigen, die früher zu einer Verwirklichung des Dekanatssollstellenplans beitragen. Ist danach eine Auswahl nicht möglich, entscheidet das höhere Lebensalter der Antragstellerin oder des Antragstellers.
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§ 5
Altersteilzeit im übergemeindlichen Pfarrdienst

Im übergemeindlichen Pfarrdienst kann Altersteilzeit nur bewilligt werden, wenn damit der Abbau von kw-Vermerken im übergemeindlichen Pfarrdienst ermöglicht wird oder wenn die Stelle der Antragstellerin oder des Antragstellers künftig wegfällt und der Dienstauftrag im Blockmodell bis zur Freistellungsphase oder im Teilzeitmodell bis zur Versetzung in den Ruhestand besteht.
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§ 6
Altersteilzeit im Schuldienst

Bei Gestellungsverträgen im Schuldienst kann Altersteilzeit nur bewilligt werden, wenn das Land die zusätzlichen Kosten für die Altersteilzeit erstattet.
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§ 7
Altersteilzeit aus gesundheitlichen Gründen

Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auch bewilligt werden, wenn eine Reduzierung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen amtsärztlich empfohlen ist. Die Teilzeitbeschäftigung kann abweichend von § 3 bereits ab dem 55. Lebensjahr erfolgen und länger als fünf Jahre dauern.
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§ 8
Antragstellung

Anträge können frühestens 18 Monate vor Beginn der Altersteilzeit gestellt werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.
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§ 9
Beratungspflicht

Bevor Altersteilzeit bewilligt werden kann, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen, dass sie oder er eine Beratung über die versorgungsrechtlichen Folgen der Altersteilzeit erhalten hat.
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§ 10
Ablauf des Dienstauftrages

Der Dienstauftrag endet mit Beginn der Freistellungsphase.
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§ 11
Dienstwohnung

Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Dienstwohnung zugewiesen, endet das Dienstwohnungsverhältnis im Blockmodell mit Beginn der Freistellungsphase.
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§ 12
Umzugskosten

Setzt die Bewilligung der Altersteilzeit voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Pfarrstelle wechselt, werden Umzugskosten nach dem Kirchengesetz über die Vergütung von Umzugskosten nur vergütet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf eine Umzugskostenvergütung beim Übergang in die Freistellungsphase und in den Ruhestand verzichtet.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

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1 ↑ Am 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt durch Kirchengesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35).