.Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
Abschnitt 2
###§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt 4
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Abschnitt 5
###§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Abschnitt 6
###§ 25
§ 26
§ 27
Geltungszeitraum von: 01.08.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Ausbildungs- und Praktikantenordnung (APrO)
Vom 23. Juni 2010
#Abschnitt 1
Allgemeines
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 2
Anwendung der KDAVO
Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
#Abschnitt 2
Praktikantinnen und Praktikanten
###§ 3
Anerkennungspraktika
(
1
)
Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten sind Personen, die nach Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Fachschulausbildung oder nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ein in der Regel einjähriges Berufspraktikum ableisten.
(
2
)
Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung
#- für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.200 Euro,
- für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.350 Euro,
- für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von 1.500 Euro.
§ 4
Vorpraktika
(
1
)
1 Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Prüfungsvoraussetzung geleistet werden muss, ohne selbst Bestandteil der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung zu sein. 2 Voraussetzung ist weiter, dass die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
(
2
)
Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 400 Euro.
#§ 5
Praktika bei integrierten Studiengängen
1 Studierende von Fachhochschulen, die im Rahmen ihres Studiums für mindestens drei Monate Praxiszeiten in Betrieben ableisten, erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 400 Euro. 2 Bei kürzeren Praxiszeiten kann eine Vergütung nach Satz 1 gezahlt werden.
#§ 6
Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus (z. B. Sozialassistentinnen/ Sozialassistenten)
1 Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus erhalten eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von 350 Euro. 2 § 19 Absatz 1 findet Anwendung.
#§ 7
Sonstige Praktika
(
1
)
Praktikantinnen und Praktikanten, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fach- oder Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 200 Euro monatlich erhalten.
(
2
)
Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife für ein Jahr ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 200 bis 400 Euro monatlich erhalten.
#§ 8
Probezeit im Praktikum
Bei Praktikantenverhältnissen von mehr als drei Monaten gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
#Abschnitt 3
Auszubildende
###§ 9
Auszubildende in gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen
(
1
)
Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich
450 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
500 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
590 Euro im dritten Ausbildungsjahr, | |
650 Euro im vierten Ausbildungsjahr. |
(
2
)
Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
540 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
600 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
710 Euro im dritten Ausbildungsjahr, | |
780 Euro im vierten Ausbildungsjahr |
erhöht werden.
(
3
)
Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
#§ 10
Auszubildende in Verwaltungsberufen
Die Ausbildungsvergütung in den Verwaltungsberufen beträgt monatlich
#700 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
750 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
800 Euro im dritten Ausbildungsjahr, | |
850 Euro im vierten Ausbildungsjahr. |
§ 11
Auszubildende in kaufmännischen und sonstigen Berufen
(
1
)
Die Ausbildungsvergütung in den kaufmännischen und sonstigen Berufen mit Ausnahme der in § 9, § 10 und in Abschnitt 4 genannten beträgt monatlich
550 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
600 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
650 Euro im dritten Ausbildungsjahr, | |
700 Euro im vierten Ausbildungsjahr. |
(
2
)
Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
700 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
750 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
800 Euro im dritten Ausbildungsjahr, | |
850 Euro im vierten Ausbildungsjahr |
erhöht werden.
(
3
)
Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
#§ 12
Sozialpädagogisch betreute Ausbildungsverhältnisse
Wird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung (§ 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 2005) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von §§ 9, 10 und 11 monatlich
#310 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
330 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
340 Euro im dritten Ausbildungsjahr. |
§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
Die Auszubildenden gemäß §§ 9, 10 und 11 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDAVO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
#§ 14
Probezeit für Auszubildende
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann bis auf vier Monate verlängert werden.
#Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege sowie im Fachbereich Sozialwesen
###§ 15
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege/Altenpflege/Heilerziehungspflege
(
1
)
Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich
680 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
740 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
830 Euro im dritten Ausbildungsjahr. |
(
2
)
Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu
820 Euro im ersten Ausbildungsjahr, | |
890 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, | |
1.000 Euro im dritten Ausbildungsjahr, |
erhöht werden.
#§ 16
Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
Die Ausbildungsvergütung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer beträgt monatlich 680 Euro.
#§ 17
Vermögenswirksame Leistungen
Die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege sowie die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDAVO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
#§ 18
Probezeit
1 Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. 2 Für die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten.
#Abschnitt 5
Gemeinsame Regelungen
###§ 19
Nicht vollzeitbeschäftigte Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende
(
1
)
Bleibt bei Praktikantinnen und Praktikanten die vereinbarte wöchentliche Praktikumszeit (Arbeitszeit im Betrieb) insgesamt in ihrem Umfang hinter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte zurück, so kann die Praktikantenvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDAVO vertraglich gekürzt werden.
(
2
)
Bei teilzeitbeschäftigten Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDAVO gekürzt.
#§ 20
Zusatzversorgung
Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, sofern das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis mindestens ein Jahr dauert.
#§ 21
Sonderzahlung
1 Abweichend von § 37 KDAVO wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, sofern die Ausbildung bzw. das Praktikum länger als drei Monate dauert. 2 § 37 Absatz 3 KDAVO findet keine Anwendung.
#§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung
Die Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung gilt als Arbeitsentgelt gemäß § 30 KDAVO.
#§ 23
Freistellung zur Prüfung
1 Vor einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist an fünf Arbeitstagen Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten. 2 Betriebliche Maßnahmen sind anzurechnen.
#§ 24
Beendigung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen
(
1
)
Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit.
(
2
)
1 Bestehen Auszubildende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 2 Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. 3 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
(
3
)
Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
4
)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- wenn die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Krankenpflegegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder
- von der oder dem Auszubildenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Berufsausbildung aufgeben will.
(
5
)
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(
6
)
1 Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2 Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(
7
)
Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
#Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 25
Übergangsregelung
1 Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2010 abgeschlossen wurden, sind an diese Ordnung anzupassen. 2 Eine Verringerung der Vergütung gegenüber der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Ausbildungs- und Praktikantenordnung ist ausgeschlossen.
#§ 26
Anpassung der Ausbildungs- und Praktikantenvergütungen
Die Ausbildungs- und Praktikantenvergütungen gelten bis zur Beschlussfassung neuer Vergütungen, mindestens jedoch bis zum 30. September 2012.
#§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Praktikantenordnung vom 14. November 2006 (ABl. 2007 S. 75) außer Kraft.