.§ 1
§ 2
§ 3
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2001
Geltungszeitraum bis: 01.04.2013
Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichen Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer /Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare
Vom 26. März 1990
(ABl. 1990 S. 77), zuletzt geändert am 17. Oktober 2000 (ABl. 2000 S. 306)
Aufgrund von Art. 48 Abs. 2 n der Kirchenordnung wird Folgendes verordnet:
####§ 1
Religionsunterricht als Dienstpflicht der Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen
(
1
)
Zu den Dienstpflichten der Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen gehört die Erteilung des schulischen Religionsunterrichts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.1#
(
2
)
Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen im Gemeindedienst sind verpflichtet, unentgeltlich vier Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen (Pflichtstunden).
(
3
)
Für Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen mit eingeschränktem Dienstauftrag verringert sich die Zahl auf zwei Wochenstunden.
(
4
)
1 Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen im übergemeindlichen Dienst sind nur dann zur Erteilung schulischen Religionsunterrichts verpflichtet, wenn dies im Dienstauftrag festgestellt wird. 2 Die Feststellung setzt die Vereinbarkeit des übergemeindlichen Dienstes mit der Erteilung von Religionsunterricht voraus.
(
5
)
1 Die Dekanatskonferenz schlägt bis zum 30. März eines Jahres den Einsatz der Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen im Religionsunterricht für das darauffolgende Schuljahr nach Möglichkeit in Anwesenheit des/der Studienleiters/in des Religionspädagogischen Amtes vor. 2 Über den Einsatzort – auch außerhalb des eigenen Pfarrbereichs oder Dekanats – im Religionsunterricht entscheidet der/die Studienleiter/in des Religionspädagogischen Amtes im Benehmen mit dem/der Dekan/in und dem/der Betroffenen.
(
6
)
1 Wer an der Erteilung des Unterrichts verhindert ist, teilt dies unverzüglich der Schulleitung mit. 2 Längerfristige Verhinderungen (z. B. Fortbildung, Urlaub außerhalb der Ferien) sind auch dem/der Studienleiter/in des Religionspädagogischen Amtes anzuzeigen. 3 Im letzteren Fall soll die Schulleitung bei der Regelung der Vertretung unterstützt werden.
#§ 2
Befreiung von Pflichtstunden
(
1
)
1 Die pflichtgemäße Erteilung von vier Wochenstunden Religionsunterricht kann in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen auf Antrag befristet für ein Schuljahr herabgesetzt oder ausgesetzt werden (z.B. im Krankheitsfall, bei Übernahme des Dekanamtes, bei Übernahme übergemeindlicher Ehrenämter und gesamtkirchlicher Beauftragungen mit erheblicher Arbeitsbelastung oder bei längerer Vakanzvertretung). 2 Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines fachärztlichen Attestes erforderlich, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die Dienstfähigkeit eingeschränkt ist. 3 Nebenberufliche/nebenamtliche Tätigkeiten begründen in der Regel keine Befreiung von Pflichtstunden. 4 Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenleitung.
(
2
)
1 Die Verpflichtung verringert sich auf zwei Wochenstunden vom Ablauf des Schulhalbjahres an, indem der/die Pfarrer/in das 55. Lebensjahr vollendet hat und entfällt mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem er/sie das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2 Erteilt ein/eine Pfarrer/in ungeachtet dieser Vergünstigung weiter Unterricht, so erhält er/sie die Stundenvergütung, soweit diese vom Schulträger gezahlt wird.
(
3
)
1 Wird die Wochenstundenzahl wegen einer Nebentätigkeit, für die der/die Pfarrer/in eine Vergütung erhält, herab- oder ausgesetzt, so ist der/die Pfarrer/in verpflichtet, die Vergütung dafür bis zur Höhe des Betrages abzuführen, der der Vergütung für die Zahl von Wochenstunden entspricht, um die die Verpflichtung verringert worden ist. 2 § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(
4
)
Die Erteilung von mehr als acht Wochenstunden Religionsunterricht bedarf der Genehmigung.
(
5
)
1 Anträge nach Absatz 1 oder 4 sind mit der Stellungnahme des Dekans/der Dekanin und des Propstes/der Pröpstin an das regional zuständige Religionspädagogische Amt zu richten, das eine Entscheidung trifft. 2 Die Entscheidung ist mit Gründen dem Antragsteller/der Antragstellerin und der Kirchenverwaltung auf dem Dienstweg mitzuteilen. 3 Lehnt das Religionspädagogische Amt den Antrag ganz oder zum Teil ab, kann der Antragsteller/die Antragstellerin eine Überprüfung der Entscheidung durch die Kirchenleitung beantragen. 4 Der Überprüfungsantrag ist mit der Stellungnahme des Dekans/der Dekanin und des Propstes/der Pröpstin bei der Kirchenverwaltung einzureichen.
#§ 3
Umverteilung von Pflichtstunden
(
1
)
1 Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen eines Dekanats bzw. Nachbarschaftsbereiches können ihre Pflichtstunden einvernehmlich untereinander umverteilen. 2 Wird von der Möglichkeit der Umverteilung Gebrauch gemacht, soll das Stundenmaß des/der einzelnen Pfarrers/in bzw. des/der Pfarrvikars/in acht Wochenstunden nicht überschreiten. 3 § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. 4 Im Einvernehmen mit dem/der Dekan/in hat innerhalb der an der Umverteilung Beteiligten ein Ausgleich der dienstlichen Belastung durch Arbeitsentlastung bzw. Aufgabenzuweisung zu erfolgen.
(
2
)
Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen können nicht gezwungen werden, sich an einer Umverteilung zu beteiligen.
#§ 4
Auf die Befreiung von Pflichtstunden (§ 2) oder auf Genehmigung einer Umverteilung (§ 3) besteht kein Rechtsanspruch.
#§ 5
Erhebung über Religionsunterricht
(
1
)
1 Zu Beginn eines jedes Schuljahres fordert die Kirchenverwaltung Angaben der Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen über ihren Religions- und Konfirmandenunterricht an. 2 Jede Veränderung während des Schuljahres ist ebenfalls der Kirchenverwaltung unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen.
(
2
)
Der Unterricht darf ohne vorherige Zustimmung durch die Kirchenverwaltung nicht niedergelegt werden.
#§ 6
Vergütung
(
1
)
1 Der/die Pfarrer/in und der/die Pfarrvikar/in erhält für den Religionsunterricht, den er/sie im Rahmen seiner/ihrer Verpflichtung nach § 1 erteilt, keine Vergütung. 2 Für darüber hinaus erteilten Religionsunterricht erhält er/sie eine Vergütung nach den staatlichen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 3 Zusätzlich gemäß § 3 übernommene Pflichtstunden werden nicht vergütet.
(
2
)
1 Im Rahmen des von der EKHN mit den staatlichen Behörden abzuschließenden Gestellungsvertrages wird gegen das Land Hessen eine Vergütung nicht geltend gemacht, soweit der/die kirchliche Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 2 nebenamtlich bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen innerhalb seines/ihres Pfarrbereichs erteilt.2# 2 Im rheinland-pfälzischen Gebietsteil wird eine Vergütung gegen das Land Rheinland-Pfalz nicht geltend gemacht, soweit ein/eine Pfarrer/in bzw. ein/eine Pfarrvikar/in bis zu vier Wochenstunden Religionsunterricht an einer Grund-, Haupt- oder Volksschule erteilt.3# 3 Soweit für Pflichtstunden Religionsunterricht vom Staat Vergütungen gezahlt werden, sind diese von der Kirchenverwaltung einzubehalten. 4 Die Mittel sollen für Zwecke des Religionsunterrichts verwendet werden.
(
3
)
1 Soweit das Land Hessen gemäß den Bestimmungen des hessischen Reisekostengesetzes geringere Fahrkosten als nach kirchlichen Bestimmungen gewährt, wird auf Antrag die Differenz von der Kirchenverwaltung erstattet, wenn der Unterricht außerhalb der Kirchengemeinde erfolgt. 2 Für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil sind Reisekosten ausschließlich bei der Kirchenverwaltung zu beantragen.
(
4
)
Bei Pflichtstunden aus Umverteilungen richtet sich die staatliche Vergütungsverpflichtung nach dem Unterricht des/der den Unterricht abgebenden Pfarrers/in.
(
5
)
1 Die Erteilung von Religionsunterricht durch übergemeindliche Pfarrer/innen ist in Hessen vergütungspflichtig. 2 In Rheinland-Pfalz gilt Abs. 2 Satz 2.
#§ 7
1 Pfarrer/innen und Pfarrvikare/innen können über die Pflichtstunden nach § 1 hinaus mit der Erteilung von zusätzlichem Religionsunterricht beauftragt werden. 2 Die vom Land oder vom Schulträger dafür gezahlte Vergütung ist einzubehalten bzw. abzuführen.
#§ 8
Pfarramtskandidaten/innen können während ihrer Ausbildung nur unter der Verantwortung des/der Lehrpfarrers/in und nicht selbstständig Religionsunterricht erteilen.
#§ 9
(
1
)
Diese Verordnung tritt zum 1.8.1990 in Kraft.
(
2
)
§ 2 Abs. 2 tritt für die Jahrgänge 1933, 1934 und 1935 zum 1.8.1991, für die folgenden Jahrgänge zum 1.8.1992 in Kraft.
(
3
)
Die Verordnung vom 4.8.1969 (ABl. EKHN 1969 S. 140) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#
1 ↑ Auf das Schlussprotokoll zu Artikel 15 Abs. 3 des Staatskirchenvertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18.02.1960 (Nr. 990) wird hingewiesen: „Im Bedarfsfall kann der Evangelische Religionsunterricht auch von Geistlichen oder von kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräften (Katecheten) durchgeführt werden.“
1 ↑ Auf das Schlussprotokoll zu Artikel 15 Abs. 3 des Staatskirchenvertrages der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen vom 18.02.1960 (Nr. 990) wird hingewiesen: „Im Bedarfsfall kann der Evangelische Religionsunterricht auch von Geistlichen oder von kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräften (Katecheten) durchgeführt werden.“