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Geltungszeitraum von: 01.01.1982

Geltungszeitraum bis: 28.02.2013

Rechtsverordnung über die Erhaltung,
Erfassung und Pflege des beweglichen Kunstgutes
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 23. November 1981

(ABl. 1981 S. 186)

Aufgrund des § 96 der Kirchlichen Haushaltsordnung1# vom 4. Juni 1977 (ABl. 1977 S. 116) erlässt die Kirchenleitung zur Ausführung der §§ 2 Abs. 1, 9 und 17 der Kirchlichen Haushaltsordnung folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Ziel, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

( 1 ) Das bewegliche Kunstgut stellt einen bedeutsamen Teil des kirchlichen Eigentums dar. Die überwiegend dem gottesdienstlichen Gebrauch gewidmeten Gegenstände sind wichtig für die Ausprägung des kirchlichen Selbstverständnisses und geben Aufschluss über die künstlerische, geistesgeschichtliche und volkskundliche Entwicklung des Kirchengebietes in Vergangenheit und Gegenwart. Ihre Erhaltung, Erfassung und Pflege liegen im kirchlichen und kulturellen Interesse.
( 2 ) Diese Rechtsverordnung gilt für die Kirchengemeinden sowie kirchliche Körperschaften und Einrichtungen, die im Besitz von beweglichem Kunstgut sind.
( 3 ) Bewegliches Kunstgut im Sinne dieser Rechtsverordnung sind mit einem Gebäude nicht fest verbundene Kunst- und Kulturgegenstände, insbesondere
  • Abendmahls- und Taufgeräte,
  • Altar- und Vortragekreuze,
  • Leuchter,
  • Lesepulte, Opferstöcke,
  • plastische Einzelbildwerke,
  • Gemälde, Schrifttafeln,
  • Antependien,
  • als Einzelstücke erhaltene Architekturglieder und Ausgrabungsgegenstände,
  • andere historische Gegenstände (Möbel, Gefäße, Uhrwerke, Turmhähne, Wetterfahnen, Teile von Orgeln, Werkzeuge und Beschläge) nach Entfernung von ihrem ursprünglichen Anbringungsort.
Nicht zum beweglichen Kunstgut zählt das Bibliotheks- und Archivgut, dessen Behandlung besonders geregelt wird.
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§ 2
Erfassung

( 1 ) Das bewegliche Kunstgut ist gemäß § 17 KHO in einem Nachweis, der Teil des Bestandsbuches ist, zu erfassen.
( 2 ) Zur Erfassung dienen die als Anlage 1 und 2 beigefügten Formulare.2#Die Objekte sollen möglichst genau beschrieben und – soweit erforderlich – Fotoaufnahmen beigefügt werden. Anlage 1 dient der Beschreibung des Gegenstandes, Anlage 2 (Karton) zum Aufkleben der die Beschreibung ergänzenden Fotos. Die Formulare sind bei der Kirchenverwaltung erhältlich.
( 3 ) Soweit die Kirchenverwaltung bereits eine Inventarisierung vorgenommen hat, erhalten die Kirchengemeinden ein Bestandsverzeichnis des erfassten beweglichen Kunstgutes; ein zweites Exemplar wird mit den Filmnegativen bei der Kirchenverwaltung aufbewahrt.
( 4 ) Das Bestandsverzeichnis soll so aufbewahrt werden, dass es Unbefugten nicht zugänglich ist. Für eine laufende Ergänzung ist Sorge zu tragen.
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§ 3
Erhaltung und Pflege

( 1 ) Das bewegliche Kunstgut soll nach Möglichkeit seinem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden. Wegen ihres ideellen oder materiellen Wertes sollen die Objekte auch ungeachtet ihrer praktischen Verwendung erhalten und unter geeigneten Voraussetzungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
( 2 ) Zur Verhütung von Diebstählen sind geeignete Maßnahmen zu treffen (Sicherung von Türen und Fenstern, bei Gegenständen von besonderem Wert gegebenenfalls elektrische Sicherungen – vgl. Merkblatt zur Verhütung von Diebstählen in Kirchen, Beilage zum Amtsblatt 11/1973). Abendmahls- und Taufgeräte sind nach Gebrauch unter sicheren Verschluss zu nehmen.
( 3 ) Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten dürfen nur von Fachleuten durchgeführt werden; die Arbeiten bedürfen nach § 29a Absatz 1 Buchstabe k) der Kirchengemeindeordnung der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Die Denkmalschutzgesetze der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
( 4 ) Ob eine besondere Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung erforderlich ist, muss im Einzelfall nach Abstimmung mit der Kirchenverwaltung entschieden werden.
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§ 4
Verlust, Veräußerung, Veränderung

( 1 ) Die Veräußerung oder Veränderung von beweglichem Kunstgut bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung (§ 29a Absatz 1 Buchstabe k) Kirchengemeindeordnung).
( 2 ) Im Falle des Diebstahls ist unverzüglich die Kirchenverwaltung in Kenntnis zu setzen und bei der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt: § 94 KHO (Nr. 800).
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2 ↑ Hier nicht abgedruckt.