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Geltungszeitraum von: 26.04.1994

Geltungszeitraum bis: 31.03.2013

Satzung der nicht rechtsfähigen “Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau”

Vom 18. Januar 1994

(ABl. 1994 S. 82)

Die Kirchenleitung erlässt gemäß § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ vom 3. Dezember 1993 (ABI. 1994 S. 4) folgende Stiftungssatzung:
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§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“. Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung. Sitz der Stiftung ist Darmstadt.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Die Stiftung hat den Zweck, die durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau aufzubringenden Versorgungsleistungen abzudecken, damit die Erfüllung der Versorgungsansprüche sichergestellt ist, die den Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung sowie deren Hinterbliebenen zustehen.
( 2 ) Durch das Stiftungsvermögen soll eine angemessene Absicherung der nicht gedeckten Versorgungsleistungen erreicht werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das bisher angesammelte Vermögen zur Sicherung der Altersversorgung wird vollständig in das Stiftungsvermögen überführt. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand von anderem Vermögen getrennt zu halten. Der Ertrag des Stiftungsvermögens und sein zweckgebundener Bestand dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Die Inanspruchnahme der Erträge soll nur im Rahmen von § 5 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung erfolgen. Nicht verbrauchte Erträge sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
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§ 4
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode für jeweils drei Kalenderjahre berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erfolgt die Nachberufung für den Rest der Amtsdauer. Bis zu einer Neuberufung bleibt der Stiftungsvorstand im Amt.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes ist ehrenamtlich. Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden. Den Mitgliedern kann daneben eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt die Kirchenleitung fest.
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§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand leitet die Stiftung in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Stiftung nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch die Kirchenleitung.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand ist zur wertbeständigen, sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass einer Geschäftsordnung
  2. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und Vorlage der Jahresrechnung
  3. Genehmigung der Grundsätze der Anlagepolitik.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand hat ferner die Arbeit des Anlageausschusses zu überwachen. Er kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten und Aufgaben des Anlageausschusses unterrichten. An den Sitzungen des Anlageausschusses kann die oder der Vorsitzende oder deren Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand hat über vertrauliche Angaben, die den Mitgliedern durch ihre Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
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§ 6
Anlageausschuss

( 1 ) Der Anlageausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag der Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchensynodalvorstandes von der Kirchensynode für jeweils fünf Kalenderjahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Anlageausschusses vor Ablauf der Wahlzeit aus, so erfolgt die Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Anlageausschuss im Amt.
( 2 ) Der Anlageausschuss kann einem Mitglied des Anlageausschusses oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Aufgaben nach § 7 zur Entscheidung übertragen.
( 3 ) Der Anlageausschuss ist berechtigt, weitere Sachverständige zu den Beratungen hinzuzuziehen. Diese nehmen als Gäste an den Sitzungen teil.
( 4 ) Der Anlageausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Aufgaben des Anlageausschusses

Zu den Aufgaben des Anlageausschusses gehören insbesondere:
  1. Erarbeitung von Grundsätzen der Anlagepolitik, die dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen
  2. Beratung von einzelnen Anlagevorschlägen
  3. Vorschläge für Ertragsausschüttungen und/oder ihre Wiederanlage bei Sondervermögen
  4. Vorschläge für Anlegervertreterinnen oder Anlegervertreter in Anlageausschüssen von Sondervermögen.
Ferner berät der Anlageausschuss den Stiftungsvorstand bei der wertbeständigen, sicheren und wirtschaftlichen Anlage des Stiftungsvermögens.
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§ 8
Sitzungen von Stiftungsvorstand oder Anlageausschuss

( 1 ) Die Sitzungen finden auf Einladung ihrer Vorsitzenden oder ihres Vorsitzenden nach Bedarf statt. Der Stiftungsvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Wenn mindestens zwei Mitglieder die Einberufung des Stiftungsvorstandes oder des Anlageausschusses beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden hat.
( 2 ) Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände.
( 3 ) Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. In Eilfällen können unter Verzicht auf die satzungsmäßigen Fristen Beschlüsse im Wege schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Abstimmungen erfolgen.
( 4 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, nimmt an der Verhandlung und Beschlussfassung nicht teil.
( 5 ) Über die Sitzungen und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Kenntnis zuzusenden. Genehmigungspflichtige Beschlüsse sind gesondert vorzulegen.
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§ 9
Aufsicht

( 1 ) Die kirchliche Aufsicht über die Stiftung obliegt der Kirchenleitung.
( 2 ) Zweck der Aufsicht ist es, darauf zu achten, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen erfolgen. Der Stiftungsvorstand unterrichtet die Kirchenleitung über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. Die Kirchenleitung berichtet dem Finanzausschuss der Kirchensynode jährlich mit der Haushaltsvorlage über die Geschäftslage der Stiftung.
( 3 ) Rechts- und satzungswidrige Beschlüsse von Stiftungsvorstand oder Anlageausschuss sind zu beanstanden und ihre Aufhebung zu verlangen. Kommt ein Stiftungsorgan in einer ihm gesetzten angemessenen Frist der getroffenen Anordnung nicht nach, so hat die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen zu verfügen und zu vollziehen.
( 4 ) Hat sich ein Mitglied des Stiftungsvorstandes einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig, so kann die Kirchenleitung dieses Mitglied abberufen und eine Nachberufung vornehmen.
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§ 10
Genehmigung

Der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Darlehen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden durch die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand beschlossen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.