.Kirchengesetz betreffend die Ordnung des
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 01.06.2013
Kirchengesetz betreffend die Ordnung des
Gesamtkirchlichen Ausschusses
für den evangelischen Religionsunterricht
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1994
(ABl. 1994 S. 125), geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)
####§ 1
1 Der Gesamtkirchliche Ausschuss für den evangelischen Religionsunterricht berät und unterstützt die Kirchenleitung in allen zwischen Staat und Kirche zu regelnden Angelegenheiten des Religionsunterrichtes. 2 Die Kirchenleitung kann dem Gesamtkirchlichen Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung zuweisen.
#§ 1a
(
1
)
Dem Gesamtkirchlichen Ausschuss gehören kraft Amtes an:
- der/die Kirchenpräsident/in als Vorsitzende/r,
- die für den Religionsunterricht zuständigen Referatsleiter/innen,
- ein/e Studienleiter/in des Religionspädagogischen Amts, der/die für jeweils drei Jahre vom Religionspädagogischen Amt entsandt wird,
- der/die Leiter/in des Religionspädagogischen Studienzentrums.
(
2
)
Dem Gesamtkirchlichen Ausschuss gehören durch Wahl an:
aus der Mitte der Kirchensynode
- ein Mitglied sowie
- ein/e erste/r und ein/e zweite/r Stellvertreter/in,
und zwar jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kirchensynode.
(
3
)
Dem Gesamtkirchlichen Ausschuss gehören durch Berufung an:
- neun Lehrkräfte mit kirchlicher Bevollmächtigung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts, und zwar jeweils eine Lehrkraft
der Grundschule
der Hauptschule
der Realschule
der Integrierten Gesamtschule
des Gymnasiums (Oberstufe)
der Berufsbildenden Schule/Beruflichen Schule
der Förderschulesowieein/e im Religionsunterricht hauptamtlich tätige/r Pfarrer/in
ein/ im Religionsunterricht nebenamtlich tätige/r Pfarrer/in, - drei sachkundige Gemeindeglieder, nach Möglichkeit je eines aus
der Aus- und Fortbildung der Lehrer/innen
der Schulverwaltung
einem Elternbeirat.
(
4
)
Der Gesamtkirchliche Ausschuss kann zu einzelnen Beratungspunkten Mitglieder des Religionspädagogischen Amtes und Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 2
(
1
)
Die Kirchenleitung beruft die Mitglieder und deren erste und zweite Stellvertreter/innen nach § 1a Absatz 3 Buchstabe a und b auf Vorschlag des Religionspädagogischen Amtes für die Dauer von sechs Jahren.
(
2
)
Das Religionspädagogische Amt soll vor Abgabe seiner Vorschlagsliste an die Kirchenleitung die überregionalen Religionslehrerarbeitsgemeinschaften im Bereich der EKHN und die Religionslehrerarbeitsgemeinschaften in den Dekanaten hören.
(
3
)
Bei der Vorschlagsliste ist sicherzustellen, dass in dem Gesamtkirchlichen Ausschuss Mitglieder aus den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz vertreten sind.
#§ 3
(
1
)
Zu Mitgliedern des Gesamtkirchlichen Ausschusses sind Personen berufbar, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und ihren Wohn- oder Dienstort im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben.
(
2
)
1 Ein Ausschussmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode so lange im Amt, bis sein Nachfolger von der Kirchenleitung berufen ist. 2 Entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen.
(
3
)
1 Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rückt der/die Stellvertreter/in an die freiwerdende Stelle. 2 Ist das Ausschussmitglied und ein/e Stellvertreter/in oder sind beide Stellvertreter/innen ausgeschieden, so ist eine Nachberufung entsprechend § 2 oder eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
#§ 4
(
1
)
Der Gesamtkirchliche Ausschuss nimmt folgende Aufgaben im Auftrag der Kirchenleitung wahr:
- 1 Er ordnet alle Aufgaben, die sich aus der Mitwirkung der Kirche bei der Beauftragung der Lehrkräfte mit der Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts und aus der kirchlichen Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht ergeben, in personeller und sachlicher Beziehung. 2 Dazu rechnet auch die Erstattung von Gutachten, wenn gegen den Inhalt des Religionsunterrichts einer Lehrkraft der Einspruch erhoben wird, dass sie ihn nicht nach Lehre und Ordnung der Kirche erteile.
- Er nimmt die kirchliche Beteiligung an Studien- und Ausbildungsplänen für die Religionskräfte und für die Erteilung der kirchlichen Zustimmung zu Lehrplänen, Lern- und Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht aller Schulen wahr.
- Er wirkt mit bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten des Konfirmandenunterrichts, soweit sie den Religionsunterricht berühren, und berät die Kirchenleitung bei bildungspolitischen Entscheidungen.
(
2
)
Der Gesamtkirchliche Ausschuss berichtet der Kirchenleitung regelmäßig über seine Arbeit.
#§ 5
(
1
)
1 Der Gesamtkirchliche Ausschuss nimmt im Auftrag der Kirchenleitung die kirchliche Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht wahr. 2 Diese soll dazu beitragen, dass er – den Staatsverfassungen entsprechend – nach Lehre und Ordnung der Kirche erteilt wird.
(
2
)
1 Die kirchliche Einsichtnahme wird im Auftrag des Gesamtkirchlichen Ausschusses vorgenommen durch ein Mitglied des Gesamtkirchlichen Ausschusses, durch einen Propst/eine Pröpstin oder eine/n Studienleiter/in des Religionspädagogischen Amtes. 2 Bei der Einsichtnahme kann der/die Betroffene eine/n Religionslehrer/in seines/ihres Vertrauens hinzuziehen.
#§ 6
1 Die Beschlüsse des Gesamtkirchlichen Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 7
1 Der Gesamtkirchliche Ausschuss bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss, dem außer dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in noch drei berufene Mitglieder angehören. 2 Der Geschäftsführende Ausschuss unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und berät ihn/sie bei dringenden Entscheidungen.
#§ 8
Bis zum Ablauf der Amtszeit des im Jahr 2007 gebildeten Gesamtkirchlichen Ausschusses finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in der Fassung vom 23. April 1994 (ABl. 1994 S. 125) Anwendung.