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Geltungszeitraum von: 01.03.2013

Geltungszeitraum bis: 01.07.2013

Rechtsverordnung
über die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses
und das Kirchliche Meldewesen
(Meldewesen-Verordnung)

Vom 23. Februar 2012

(ABl. 2012 S. 127), zuletzt geändert am 14. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 143)

Die Kirchenleitung erlässt auf Grund von Artikel 47 Absatz 1 Nr. 19 Kirchenordnung i. V. m. §§ 14 Abs. 2,16 Abs. 5 und 20 Abs. 1 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD1#, § 27 Absatz 5 Satz 2 Kirchengemeindeordnung2# folgende Rechtsverordnung:
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Erfassung und Übermittlung der Daten

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§ 6
Die kommunalen Meldedaten

( 1 ) Die kommunalen Meldedaten werden den zuständigen kirchlichen Stellen von den Kommunen übermittelt.
( 2 ) Auf die Übermittlung dieser Daten haben die kirchlichen Stellen einen Rechtsanspruch.
( 3 ) Unrichtige Meldedaten sind im Gemeindegliederverzeichnis zu berichtigen.
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§ 7
Die kirchlichen Daten

( 1 ) Die kirchlichen Daten und Umgemeindungen werden von den Kirchengemeinden erhoben.
( 2 ) Die Daten über Taufen, Aufnahmen, Übertritte und Wiedereintritte sind von den Kirchengemeinden nach Beurkundung durch das Pfarramt an die kommunale Meldebehörde zeitnah zu übermitteln. Dasselbe gilt für bereits früher vollzogene Taufen, Aufnahmen, Übertritte und Wiedereintritte, wenn diese in den vom Rechenzentrum gelieferten Unterlagen noch nicht enthalten sind. Die Daten über Aufnahmen, Übertritte und Wiedereintritte sind an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die Meldung an das Finanzamt ist nicht erforderlich, wenn das neue Mitglied noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat.
( 3 ) Um die Gemeindegliederdaten zu strukturieren, können von den Kirchengemeinden, den Dekanaten und der Kirchenverwaltung Zielgruppen als Ordnungsmerkmale definiert werden.
( 4 ) Im Falle eines Wohnsitzwechsels werden die kirchlichen Daten von der Kommune an die neue Kirchengemeinde übermittelt.
( 5 ) Werden einer Kirchengemeinde durch das Rechenzentrum oder von der Kirchengemeinde des früheren Wohnsitzes eines Kirchenmitgliedes keine, unvollständige oder zweifelhafte Daten übermittelt und sind diese auch nicht aus den eigenen Unterlagen zu ermitteln, so können diese Daten vom Kirchenmitglied selbst angefordert werden.
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§ 8
Sperrvermerke

Die Übermittlung oder gemeindeinterne Veröffentlichung von Daten eines Gemeindegliedes, die mit kommunalen Sperrvermerken verbunden sind, ist untersagt. Kirchliche Sperrvermerke werden auf Antrag des Kirchenmitglieds von der Kirchengemeinde oder von der gesamtkirchlichen Meldewesenstelle eingetragen. Zu statistischen Zwecken können die gesperrten Daten durch die Kirchenverwaltung ausgewertet werden. Es gelten die Regelungen des § 3 (1) der Datenschutzverordnung (DSVO)3#.
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§ 9
Aufgaben der Kirchenverwaltung

( 1 ) Die Kirchenverwaltung ist für die Sicherstellung eines kirchlichen Meldewesens im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich, das allen Ebenen der EKHN die Wahrnehmung ihrer kirchlichen Aufgaben ermöglicht.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben im Bereich des Meldewesens:
  1. Genehmigung und Überwachung der technischen Zugänge (Userverwaltung),
  2. Sicherstellung des innerkirchlichen Datenaustauschs,
  3. technische Beratung und Betreuung der Kirchengemeinden im Bereich Meldewesen,
  4. Erstellung von Auswertungen und Statistiken auf der Grundlage des Gesamtgemeindegliederverzeichnisses,
  5. Organisation von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Bereiche Meldewesen und Kirchenbuchführung,
  6. Sicherstellung der technischen Datenqualität des kirchlichen Meldewesens,
  7. Freigabe eines für die Landeskirche einheitlich einzusetzenden Meldewesenverfahrens,
  8. Unterstützung bei der Klärung von Mitgliedschaftsfragen mit Kommunalbehörden,
  9. Übermittlung der Anzahl der Gemeindemitglieder zum 1. Juli eines jeden Jahres zur Feststellung der Finanzzuweisung.
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§ 10
Störungen im Meldefluss

Lehnen die kommunalen Meldebehörden oder die staatlichen bzw. kommunalen Rechenzentren die Übernahme oder Übermittlung von Daten ab, ist der Kirchenverwaltung darüber unverzüglich zu berichten.
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§ 11
Verfügungsbefugnis

Die Kirchengemeinden und die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau haben im Rahmen des kirchlichen Rechts die Verfügungsbefugnis über die mitgliedschafts- und melderechtlichen Daten ihrer Kirchenmitglieder.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldewesenverordnung vom 19. Juli 1988 (ABl. 1988 S. 125) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 81.
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2 ↑ Siehe jetzt § 19 KGO (Nr. 10).
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3 ↑ Nr. 979.