.Kirchengesetz über die Errichtung einer
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 26.08.2013
Kirchengesetz über die Errichtung einer
Evangelischen Hochschule in Darmstadt (EHDG)
Vom 18. Februar 1973
(ABl. 1973 S. 102), zuletzt geändert am 20. November 2010 (ABl. 2011 S. 14)
####§ 1
Rechtsform
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau errichtet die „Evangelische Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –“ als kirchliche Einrichtung.1#
(
2
)
Die Evangelische Hochschule hat ihren Sitz in Darmstadt und führt ein eigenes Siegel.
(
3
)
Die Evangelische Hochschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen und kirchlichen Zwecken.
#§ 2
Auftrag und Arbeitsweise
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1
)
1 Die Evangelische Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu entsprechender Tätigkeit im Beruf befähigt. 2 Sie betreibt auch Fortbildung und Weiterbildung. 3 Die Evangelische Hochschule kann Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen, soweit die Erfüllung ihres Bildungsauftrages dadurch gefördert und ihr Lehrauftrag nicht beeinträchtigt wird.
(
2
)
Dabei wirkt die Evangelische Hochschule mit den kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten sowie den entsprechenden nicht-kirchlichen Einrichtungen des Hochschulbereiches zusammen.
(
3
)
Lehrkräfte und Studierende der Evangelischen Hochschule sollen in Studienangelegenheiten angemessen beteiligt werden.
#§ 3
Zielsetzung
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1
)
Die Evangelische Hochschule hat die Aufgabe, für Berufe des Sozialwesens und des kirchlichen Dienstes auszubilden.
(
2
)
1 Die Arbeit an der Evangelischen Hochschule richtet sich am Evangelium von Jesus Christus aus. 2 Für die evangelische Zielsetzung ist der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau maßgebend.
#§ 4
Organe
Die Organe der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (staatliche anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – sind
#- die Präsidentin oder der Präsident, der Rat und der Konvent als zentrale Organe
- die Dekaninnen und Dekane und die Fachbereichsräte für die Fachbereiche
- das Kuratorium.
§ 5
Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern, von denen acht von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und drei vom Hauptausschuss des Diakonischen Werkes in Hessen in Nassau berufen werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beruft ein Mitglied des Kuratoriums zur oder zum Vorsitzenden des Kuratoriums. 2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium aus der Mitte des Kuratoriums gewählt. 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(
3
)
1 Das Kuratorium ist verantwortlich dafür, dass die Evangelische Hochschule ihren Auftrag erfüllt und ihre evangelische Zielsetzung gewahrt wird. 2 Es vertritt die Evangelische Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Rahmen seiner Zuständigkeit nach außen. 3 Es übt die Rechtsaufsicht aus. 4 Die oberste Rechtsaufsicht liegt bei der Kirchenleitung.
(
4
)
Das Kuratorium hält ständige Verbindung zu den Organen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 6
Verfassung
(
1
)
Die Kirchenleitung erlässt dieVerfassung für die Evangelische Hochschule Darmstadt, die der Anerkennung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bedarf.
(
2
)
Die staatlichenVorschriften für die nichtstaatlichen Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
#§ 7
Mitarbeitende
(
1
)
Die Mitarbeitenden der Hochschule stehen im Dienste der Evangelischen Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –.
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2
)
Die Evangelische Hochschule kann Beamtinnen und Beamte haben.
(
3
)
Die Lehrkräfte müssen die Voraussetzungen, welche für die Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen gefordert werden, erfüllen und die evangelische Zielsetzung der Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes bejahen.
#§ 8
Kosten
Die zur Errichtung und Unterhaltung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – erforderlichen Kosten werden, soweit nicht anderweitig Rechtsansprüche bestehen, von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel getragen.
#§ 9
Aufhebung
Im Fall der Aufhebung der Evangelischen Fachhochschule (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – gehen Rechte und Pflichten auf die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau über.
#§ 10
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft.