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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 30.06.2013

Ausbildungs- und Praktikantenordnung (APrO)

Vom 23. Juni 2010

(ABl. 2010 S. 321), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (ABl. 2013 S. 169)

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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Anwendung der KDAVO

Die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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Abschnitt 2
Praktikantinnen und Praktikanten

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§ 3
Anerkennungspraktika

( 1 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten sind Personen, die nach Abschluss einer zwei- oder dreijährigen Fachschulausbildung oder nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ein in der Regel einjähriges Berufspraktikum ableisten.
( 2 ) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung
  1. für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.200 Euro,
  2. für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.410 Euro,
  3. für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von 1.500 Euro.
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§ 4
Vorpraktika

( 1 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Prüfungsvoraussetzung geleistet werden muss, ohne selbst Bestandteil der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung zu sein. Voraussetzung ist weiter, dass die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
( 2 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 400 Euro.
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§ 5
Praktika bei integrierten Studiengängen

Studierende von Fachhochschulen, die im Rahmen ihres Studiums für mindestens drei Monate Praxiszeiten in Betrieben ableisten, erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 400 Euro. Bei kürzeren Praxiszeiten kann eine Vergütung nach Satz 1 gezahlt werden.
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§ 6
Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus
(z. B. Sozialassistentinnen/ Sozialassistenten)

Praktikantinnen und Praktikanten einer Fachschule mit Schülerstatus erhalten eine monatliche Praktikantenvergütung in Höhe von 350 Euro. § 19 Absatz 1 findet Anwendung.
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§ 7
Sonstige Praktika

( 1 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die vor Abschluss der Ausbildung einer Fach- oder Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 200 Euro monatlich erhalten.
( 2 ) Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der Schulausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife für ein Jahr ein Praktikum absolvieren, können eine Vergütung in Höhe von 200 bis 400 Euro monatlich erhalten.
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§ 8
Probezeit im Praktikum

Bei Praktikantenverhältnissen von mehr als drei Monaten gelten die ersten drei Monate als Probezeit.
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Abschnitt 3
Auszubildende

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§ 9
Auszubildende in gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich
470 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
530 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
620 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
680 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
570 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
630 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
740 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
820 Euro im vierten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
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§ 10
Auszubildende in Verwaltungsberufen

Die Ausbildungsvergütung in den Verwaltungsberufen beträgt monatlich
730 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
790 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
840 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
890 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
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§ 11
Auszubildende in kaufmännischen und sonstigen Berufen

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung in den kaufmännischen und sonstigen Berufen mit Ausnahme der in § 9, § 10 und in Abschnitt 4 genannten beträgt monatlich
580 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
630 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
680 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
730 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich
730 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
790 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
840 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
890 Euro im vierten Ausbildungsjahr
erhöht werden.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung kann zur Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes, der sonst nicht eingerichtet werden könnte, oder zum Erhalt bestehender Ausbildungsplätze einzelvertraglich um bis zu 15 Prozent abgesenkt werden.
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§ 12
Sozialpädagogisch betreute Ausbildungsverhältnisse

Wird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung (§ 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 2005) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von §§ 9, 10 und 11 monatlich
330 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
350 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
360 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen

Die Auszubildenden gemäß §§ 9, 10 und 11 erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDAVO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 14
Probezeit für Auszubildende

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Die Probezeit kann bis auf vier Monate verlängert werden.
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Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege sowie im Fachbereich Sozialwesen

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§ 15
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege/Altenpflege/Heilerziehungspflege

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich
710 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
770 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
870 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
( 2 ) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu
860 Euro im ersten Ausbildungsjahr,
930 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,
1.050 Euro im dritten Ausbildungsjahr,
erhöht werden.
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§ 16
Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer,
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

Die Ausbildungsvergütung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer beträgt monatlich 710 Euro.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

Die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege sowie die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung des § 38 KDAVO mit der Maßgabe, dass der Betrag von 6,65 Euro je Monat ersetzt wird durch 13,29 Euro.
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§ 18
Probezeit

Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Für die Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 16 gilt abweichend eine Probezeit von drei Monaten.
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Abschnitt 5
Gemeinsame Regelungen

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§ 19
Nicht vollzeitbeschäftigte Praktikantinnen, Praktikanten und Auszubildende

( 1 ) Bleibt bei Praktikantinnen und Praktikanten die vereinbarte wöchentliche Praktikumszeit (Arbeitszeit im Betrieb) insgesamt in ihrem Umfang hinter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für entsprechende vollzeitbeschäftigte Angestellte zurück, so kann die Praktikantenvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDAVO vertraglich gekürzt werden.
( 2 ) Bei teilzeitbeschäftigten Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung unter entsprechender Anwendung des § 40 KDAVO gekürzt.
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§ 20
Zusatzversorgung

Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse, sofern das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis mindestens ein Jahr dauert.
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§ 21
Sonderzahlung

Abweichend von § 37 KDAVO wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, sofern die Ausbildung bzw. das Praktikum länger als drei Monate dauert. § 37 Absatz 3 KDAVO findet keine Anwendung.
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§ 22
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung und Sonderzahlung

Die Ausbildungs- bzw. Praktikantenvergütung gilt als Arbeitsentgelt gemäß § 30 KDAVO.
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§ 22a
Urlaub1#

Abweichend von § 47 Absatz 1 Satz 1 KDAVO beträgt der jährliche Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 27 Arbeitstage.
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§ 23
Freistellung zur Prüfung

Vor einer vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist an fünf Arbeitstagen Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Betriebliche Maßnahmen sind anzurechnen.
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§ 24
Beendigung von Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen

( 1 ) Das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet ohne besondere Kündigung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens mit Ablauf der Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit.
( 2 ) Bestehen Auszubildende die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Bestehen Praktikantinnen, Praktikanten, Schülerinnen oder Schüler die staatliche Prüfung nicht, so kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
( 3 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 4 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  2. wenn die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Krankenpflegegesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, oder
  3. von der oder dem Auszubildenden, der Praktikantin oder dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Berufsausbildung aufgeben will.
( 5 ) Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 6 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
( 7 ) Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
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Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 25
Übergangsregelungen

( 1 ) Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 abgeschlossen wurden, sind an diese Ordnung anzupassen. Eine Verringerung der Vergütung gegenüber der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Ausbildungs- und Praktikantenordnung ist ausgeschlossen.
( 2 ) § 22a gilt nicht für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die nach altem Recht bereits einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben.

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1 ↑ § 22a gilt ab dem Kalenderjahr 2012 (ABl. 2013 S. 114 f.).