.Ermittlung der ergebnisorientierten Bonuszahlung
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Ermittlung der ergebnisorientierten Bonuszahlung
gemäß § 37 Abs. 3 Satz 4 KDAVO
(ABl. 2010 S. 287)
#Für den Bereich des DWHN ermittelt sich die Höhe der Bonuszahlung nach folgenden Grundsätzen:
- 1 Die Höhe der ergebnisorientierten Bonuszahlung bemisst sich, indem der ausschüttungsfähige Betrag zur Gesamtleistung des Geschäftsjahres ins Verhältnis gesetzt wird. 2 Die Gesamtleistung ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die sich aus dem Umsatz einer Periode, dem Saldo von Bestandsveränderungen und den aktivierungsfähigen Eigenleistungen ergibt. 3 Es gilt folgendes Schema:Ausschüttungsfähiger Betrag
des vorangegangenen Geschäftsjahres im Verhältnis zur Gesamtleistung
(= prozentualer Satz)Höhe der Bonuszahlung
in Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37 Absatz 4 KDAVOüber 8,0 %40 %zwischen 6,5 und 7,99 %30 %zwischen 5,0 und 6,49 %20 %zwischen 3,5 und 4,99 %10 %unter 3,5 %0 % - Ausgehend vom handelsrechtlich ermittelten Jahresergebnis des Rechtsträgers vor Rückstellungsbildung für die Sonderzahlung nach § 37 Absatz 3 Satz 2 KDAVO und vor Rücklagenbewegungen ermittelt sich der ausschüttungsfähige Betrag wie folgt:
- Verlustvorträge aus vergangenen Jahren sind abzuziehen.
- 1 Vier Prozent des Nettoanlagevermögens – ohne Finanzanlagen – sind abzuziehen. 2 Das Nettoanlagevermögen ergibt sich aus dem Bruttoanlagevermögen abzüglich der kumulierten Abschreibungen.
- 1 Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen bleiben außer Ansatz. 2 Spenden, Sammlungen, Bußgelder und Kollekten gehören zu den außerordentlichen Erträgen.
- Das so ermittelte Ergebnis ist der ausschüttungsfähige Betrag nach Nummer 1.
- Besteht ein Rechtsträger aus selbstständig bilanzierenden Einrichtungen, so bildet der testierte Jahresabschluss der jeweiligen Einrichtung die Grundlage für die Berechnung nach Nummer 2.
- Per Dienstvereinbarung können von den Nummern 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
- 1 Die Feststellung des ausschüttungsfähigen Betrages erfolgt durch den mit der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. der Prüfung/Erstellung der Einnahme-/Ausgaberechnung beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater bis zum 30. September des laufenden Jahres. 2 Liegt der jeweiligen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung (MAV) ein entsprechendes Testat bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, erfolgt eine pauschale Bonuszahlung in Höhe von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37 Absatz 4 KDAVO. 3 Sollte keine MAV vorhanden sein, so tritt an deren Stelle eine Mitarbeiterversammlung, der die Daten vorzulegen sind.
- 1 Die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung kann zur Überprüfung des nach Nummer 5 festgestellten ausschüttungsfähigen Betrages fachkundigen Rat einholen. 2 Kosten, die hierdurch entstehen, werden vom Rechtsträger übernommen, wenn die Leitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.