.

Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Ermittlung der ergebnisorientierten Bonuszahlung
gemäß § 37 Abs. 3 Satz 4 KDAVO

(ABl. 2010 S. 287)

#
Für den Bereich des DWHN ermittelt sich die Höhe der Bonuszahlung nach folgenden Grundsätzen:
  1. Die Höhe der ergebnisorientierten Bonuszahlung bemisst sich, indem der ausschüttungsfähige Betrag zur Gesamtleistung des Geschäftsjahres ins Verhältnis gesetzt wird. Die Gesamtleistung ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die sich aus dem Umsatz einer Periode, dem Saldo von Bestandsveränderungen und den aktivierungsfähigen Eigenleistungen ergibt. Es gilt folgendes Schema:
    Ausschüttungsfähiger Betrag
    des vorangegangenen Geschäftsjahres im Verhältnis zur Gesamtleistung
    (= prozentualer Satz)
    Höhe der Bonuszahlung
    in Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37 Absatz 4 KDAVO
    über 8,0 %
    40 %
    zwischen 6,5 und 7,99 %
    30 %
    zwischen 5,0 und 6,49 %
    20 %
    zwischen 3,5 und 4,99 %
    10 %
    unter 3,5 %
       0 %
  2. Ausgehend vom handelsrechtlich ermittelten Jahresergebnis des Rechtsträgers vor Rückstellungsbildung für die Sonderzahlung nach § 37 Absatz 3 Satz 2 KDAVO und vor Rücklagenbewegungen ermittelt sich der ausschüttungsfähige Betrag wie folgt:
    1. Verlustvorträge aus vergangenen Jahren sind abzuziehen.
    2. Vier Prozent des Nettoanlagevermögens – ohne Finanzanlagen – sind abzuziehen. Das Nettoanlagevermögen ergibt sich aus dem Bruttoanlagevermögen abzüglich der kumulierten Abschreibungen.
    3. Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen bleiben außer Ansatz. Spenden, Sammlungen, Bußgelder und Kollekten gehören zu den außerordentlichen Erträgen.
    4. Das so ermittelte Ergebnis ist der ausschüttungsfähige Betrag nach Nummer 1.
  3. Besteht ein Rechtsträger aus selbstständig bilanzierenden Einrichtungen, so bildet der testierte Jahresabschluss der jeweiligen Einrichtung die Grundlage für die Berechnung nach Nummer 2.
  4. Per Dienstvereinbarung können von den Nummern 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
  5. Die Feststellung des ausschüttungsfähigen Betrages erfolgt durch den mit der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. der Prüfung/Erstellung der Einnahme-/Ausgaberechnung beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater bis zum 30. September des laufenden Jahres. Liegt der jeweiligen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung (MAV) ein entsprechendes Testat bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, erfolgt eine pauschale Bonuszahlung in Höhe von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37 Absatz 4 KDAVO. Sollte keine MAV vorhanden sein, so tritt an deren Stelle eine Mitarbeiterversammlung, der die Daten vorzulegen sind.
  6. Die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung kann zur Überprüfung des nach Nummer 5 festgestellten ausschüttungsfähigen Betrages fachkundigen Rat einholen. Kosten, die hierdurch entstehen, werden vom Rechtsträger übernommen, wenn die Leitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.