.

Kirchengesetz zur Neuordnung der Dekanatsgebiete
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau1#

Vom 23. November 2013

(ABl. 2014 S. 32)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

Abschnitt 1
Neuordnung der Dekanatsgebiete

###

§ 1
Vereinigung der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach

(1) 1Die Dekanate Biedenkopf und Gladenbach werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zum „Evangelischen Dekanat Biedenkopf-Gladenbach“ vereinigt. 2Die Dekanate Biedenkopf und Gladenbach und die „Kirchliche Arbeitsgemeinschaft des Evangelisch-Lutherischen Dekanats Biedenkopf und des Evangelischen Dekanats Gladenbach“ werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach sowie der von den aufgelösten Dekanaten gebildeten Arbeitsgemeinschaft. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach und der von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Biedenkopf und Gladenbach an.
#

§ 2
Vereinigung der Dekanate Bad Marienberg und Selters

(1) 1Die Dekanate Bad Marienberg und Selters werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum „Evangelischen Dekanat Bad Marienberg-Selters“ vereinigt. 2Die Dekanate Bad Marienberg und Selters werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Bad Marienberg und Selters. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Bad Marienberg und Selters mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Bad Marienberg und Selters ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Bad Marienberg und Selters an.
#

§ 3
Vereinigung der Dekanate Dillenburg und Herborn

(1) 1Die Dekanate Dillenburg und Herborn werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zum „Evangelischen Dekanat Dillenburg-Herborn“ vereinigt. 2Die Dekanate Dillenburg und Herborn werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Dillenburg und Herborn. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Dillenburg und Herborn mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Dillenburg und Herborn ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Dillenburg und Herborn an.
#

§ 4
Vereinigung der Dekanate Runkel und Weilburg

(1) 1Die Dekanate Runkel und Weilburg werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum „Evangelischen Dekanat Runkel-Weilburg“ vereinigt. 2Die Dekanate Runkel und Weilburg werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Runkel und Weilburg. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Runkel und Weilburg mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Runkel und Weilburg ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Runkel und Weilburg an.
#

§ 5
Vereinigung der Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen

(1) 1Die Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zum „Evangelischen Dekanat Diez-Nassau-St. Goarshausen“ vereinigt. 2Die Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen und die „Kirchliche Arbeitsgemeinschaft Rhein-Lahn der Evangelischen Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen“ werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen und der von den aufgelösten Dekanaten gebildeten Arbeitsgemeinschaft. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen und der von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Diez, Nassau und St. Goarshausen an.
#

§ 6
Vereinigung der Dekanate Bad Schwalbach und Idstein

(1) 1Die Dekanate Bad Schwalbach und Idstein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zum „Evangelischen Dekanat Bad Schwalbach-Idstein“ vereinigt. 2Die Dekanate Bad Schwalbach und Idstein und die “Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Dekanate Bad Schwalbach und Idstein“ werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Bad Schwalbach und Idstein sowie der von den aufgelösten Dekanaten gebildeten Arbeitsgemeinschaft. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Bad Schwalbach und Idstein und der von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Bad Schwalbach und Idstein ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Bad Schwalbach und Idstein an.
#

§ 7
Vereinigung der Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg

(1) 1Die Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum “Evangelischen Dekanat Grünberg-Hungen-Kirchberg“ vereinigt. 2Die Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg und die „Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Dekanate Grünberg, Kirchberg und Hungen“ werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg sowie der von den aufgelösten Dekanaten gebildeten Arbeitsgemeinschaft. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg und der von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Grünberg, Hungen und Kirchberg an.
#

§ 8
Vereinigung der Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten

(1) 1Die Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zum „Evangelischen Dekanat Büdingen-Nidda-Schotten“ vereinigt. 2Die Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten und die von ihnen gebildete „Kirchliche Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten“ werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten sowie der von den aufgelösten Dekanaten gebildeten Arbeitsgemeinschaft. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten und der von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Büdingen, Nidda und Schotten an.
#

§ 9
Vereinigung der Dekanate Alsfeld und Vogelsberg

(1) 1Die Dekanate Alsfeld und Vogelsberg werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum „Evangelischen Dekanat Alsfeld-Vogelsberg“ vereinigt. 2Die Dekanate Alsfeld und Vogelsberg werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Alsfeld und Vogelsberg. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Alsfeld und Vogelsberg mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Alsfeld und Vogelsberg ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Alsfeld und Vogelsberg an.
#

§ 10
Vereinigung der Dekanate Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt

(1) 1Das Dekanat Darmstadt-Land und das Dekanat Darmstadt Stadt werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum “Evangelischen Dekanat Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt“ vereinigt. 2Die Dekanate Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt an.
#

§ 11
Vereinigung der Dekanate Dreieich und Rodgau

(1) 1Die Dekanate Dreieich und Rodgau werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum „Evangelischen Dekanat Dreieich-Rodgau“ vereinigt. 2Die Dekanate Dreieich und Rodgau werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Dreieich und Rodgau. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Dreieich und Rodgau mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Dreieich und Rodgau ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Dreieich und Rodgau an.
#

§ 12
Vereinigung der Dekanate Groß-Gerau und Rüsselsheim

(1) 1Das Dekanat Groß-Gerau und das Dekanat Rüsselsheim werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zum „Evangelischen Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim“ vereinigt. 2Die Dekanate Groß-Gerau und Rüsselsheim werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Groß-Gerau und Rüsselsheim. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Groß-Gerau und Rüsselsheim mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Groß-Gerau und Rüsselsheim ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Groß-Gerau und Rüsselsheim an.
#

§ 13
Neuordnung für das Dekanat Ried

(1) Das Dekanat Ried wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgelöst.
(2) Dem neugebildeten Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die folgenden Kirchengemeinden eingegliedert: Evangelische Kirchengemeinde Allmendfeld, Evangelische Kirchengemeinde Biebesheim, Evangelische Kirchengemeinde Crumstadt, Evangelische Kirchengemeinde Erfelden, Evangelische Kirchengemeinde Gernsheim, Evangelische Kirchengemeinde Goddelau, Evangelische Kirchengemeinde Leeheim, Evangelische Kirchengemeinde Stockstadt am Rhein und Evangelische Kirchengemeinde Wolfskehlen.
(3) Dem Evangelischen Dekanat Bergstraße werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die folgenden Kirchengemeinden eingegliedert: Evangelische Kirchengemeinde Biblis, Evangelische Kirchengemeinde Bobstadt, Evangelische Kirchengemeinde Bürstadt, Evangelische Kirchengemeinde Groß-Rohrheim, Evangelische Kirchengemeinde Hofheim, Evangelische Kirchengemeinde Hüttenfeld, Evangelische Lukasgemeinde Lampertheim, Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim, Evangelische Johannesgemeinde Neuschloß und Evangelische Kirchengemeinde Nordheim.
(4) 1Die Kirchenleitung führt über das Vermögen des Dekanats Ried zum 1. Januar 2019 eine Vermögensauseinandersetzung im Benehmen mit den beteiligten Dekanaten Ried, Bergstraße, und Groß-Gerau-Rüsselsheim durch. 2Das Vermögen wird zwischen den Dekanaten Bergstraße und Groß-Gerau-Rüsselsheim aufgeteilt. 3Werden Grundstücke und Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung und ist in einer Urkunde festzustellen, die im Amtsblatt zu veröffentlichen ist.
(5) Die Kirchenleitung regelt im Einvernehmen mit den Dekanaten Bergstraße und Groß-Gerau-Rüsselsheim und im Benehmen mit dem Dekanat Ried zum 1. Januar 2019, welche Arbeitsverhältnisse jeweils auf die Dekanate Bergstraße und Groß-Gerau-Rüsselsheim übergehen.
#

§ 14
Neuordnung für das Dekanat Offenbach

(1) Das Dekanat Offenbach wird zum 1. Januar 2019 aufgelöst.
(2) 1Das Stadtdekanat Frankfurt am Main ist Rechtsnachfolger des Dekanats Offenbach. 2Damit geht das gesamte Vermögen des Dekanats Offenbach mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das Stadtdekanat Frankfurt am Main über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das Stadtdekanat Frankfurt am Main tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Arbeitsverhältnissen des Dekanats Offenbach ein.
(4) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Dekanatssynode des Dekanats Offenbach sowie deren Stellvertretungen führen ihr Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode in der Dekanatssynode des Stadtdekanats Frankfurt am Main fort.
(5) Die Dekanatssynode des Dekanats Offenbach wählt aus ihrer Mitte entsprechend § 6 Absatz 2 DSWO drei zusätzliche Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands des Stadtdekanats Frankfurt am Main bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.
(6) Die Kirchengemeinden des Dekanats Offenbach werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 dem Stadtdekanat Frankfurt am Main eingegliedert.
#

§ 15
Vereinigung der Dekanate Ingelheim und Oppenheim

(1) 1Die Dekanate Ingelheim und Oppenheim werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum „Evangelischen Dekanat Ingelheim-Oppenheim“ vereinigt. 2Die Dekanate Ingelheim und Oppenheim werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Ingelheim und Oppenheim. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Ingelheim und Oppenheim mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Ingelheim und Oppenheim ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Ingelheim und Oppenheim an.
#

§ 16
Vereinigung der Dekanate Alzey und Wöllstein

(1) 1Die Dekanate Alzey und Wöllstein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zum „Evangelischen Dekanat Alzey-Wöllstein“ vereinigt. 2Die Dekanate Alzey und Wöllstein werden zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst. 3Der Name des neugebildeten Dekanats kann auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynoden geändert werden.
(2) 1Das neugebildete Dekanat ist Rechtsnachfolger der Dekanate Alzey und Wöllstein. 2Damit geht das gesamte Vermögen der Dekanate Alzey und Wöllstein mit allen Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf das neugebildete Dekanat über. 3Werden Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, hat die Übertragung dingliche Wirkung.
(3) Das neugebildete Dekanat tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Arbeitsverhältnissen der Dekanate Alzey und Wöllstein ein.
(4) Dem neugebildeten Dekanat gehören die Kirchengemeinden der bisherigen Dekanate Alzey und Wöllstein an.
#

Abschnitt 2
Besondere Regelungen

###

§ 17
Dekanatssatzungen

Dekanatssatzungen der aufgelösten Dekanate gelten bis zu einer Neuregelung für das neue Dekanat fort.
#

§ 18
Dekanin oder Dekan

(1) 1Nach Auflösung der Dekanate bis zum Amtsantritt der neugewählten Dekanin oder des neugewählten Dekans führen die jeweiligen Dekaninnen und Dekane ihr Amt in ihren jeweiligen Bereichen kommissarisch fort. 2Die jeweils lebensälteste Dekanin oder der jeweils lebensälteste Dekan vertritt das Dekanat gemäß § 34 DSO2# im Rechtsverkehr.
(2) Das Verfahren zur Besetzung von Dekanspfarrstellen nach §§ 32a bis § 32e des Pfarrstellengesetzes3# wird durch die beteiligten Dekanatssynodalvorstände gemeinsam durchgeführt.
(3) 1Bei der Vereinigung von Dekanaten werden die bestehenden Dekansstellenanteile addiert. 2Übersteigt die Summe der Stellenanteile 1,0 so fließt der übersteigende Anteil in das regionale Stellenbudget für Pfarrstellen.
#

§ 19
Vereinigungsvereinbarung

Die Dekanate, die nach diesem Kirchengesetz vereinigt werden, können eine Vereinigungsvereinbarung schließen, die zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
#

§ 20
Abweichende Bestimmung des Zeitpunktes der Neuordnung

1Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Dekanatssynodalvorstände von zur Neuordnung zum 1. Januar 2019 vorgesehenen Dekanaten kann die Kirchenleitung einen von diesem Kirchengesetz abweichenden Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2022 für die Vereinigung festlegen. 2Der Antrag ist jeweils bis zum 30. Juni des vorhergehenden Jahres zu stellen.
#

§ 21
Gemeinsame Pfarrstellenzuweisung

(1) Den in diesem Kirchengesetz zur Vereinigung am 1. Januar 2019 vorgesehenen Dekanaten wird in der Pfarrstellenzuweisung zum Stichtag 1. Januar 2020 ein gemeinsames Stellenbudget für den gemeindlichen sowie den regionalen Pfarrdienst zugewiesen.
(2) 1Das Stellenkontingent für den gemeindlichen sowie den regionalen Pfarrdienst des zum 1. Januar 2019 aufzulösenden Dekanats Ried wird den Dekanaten Bergstraße und Groß-Gerau-Rüsselsheim anteilig zugewiesen. 2Die Aufteilung erfolgt nach den Regelungen des Pfarrstellenrechts.
(3) Das Stellenkontingent für den gemeindlichen sowie den regionalen Pfarrdienst des zum 1. Januar 2019 aufzulösenden Dekanats Offenbach wird dem Stadtdekanat Frankfurt am Main zugewiesen.
(4) Auf der Grundlage der Budgetzuweisung ist jeweils ein gemeinsamer Stellenplan vorzulegen.
#

§ 22
Anwendung anderer Vorschriften

(1) Sofern in diesem Kirchengesetz keine besonderen Vorschriften enthalten sind, gelten die allgemeinen Regelungen, insbesondere die Dekanatssynodalordnung und die Dekanatssynodalwahlordnung.
(2) Für Vereinigungen, Neubildungen Änderungen und Aufhebungen von Dekanaten, die nicht nach diesem Kirchengesetz erfolgen, gilt weiterhin § 4 der Dekanatssynodalordnung4#.

#
1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat Arbeitshilfen für Dekanatsvereinigungen herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/dekanatsneuordnung.html
#
2 ↑ Richtig: § 35 DSO (Nr. 15).
#
3 ↑ Nr. 400.
#
4 ↑ Nr. 15.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER