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Geltungszeitraum von: 02.03.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 3a der Dekanatssynodalwahlordnung

Vom 11. November 2003

(ABl. 2004 S. 13), geändert am 27. November 2008 (ABl. 2009 S. 78)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Abs. 3a der Dekanatssynodalwahlordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Für die Wahlen zur Dekanatssynode gelten bei Dekanaten mit über 80.000 Gemeindegliedern auf Antrag der betroffenen Dekanatssynode die folgenden Bestimmungen. Für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen ist Stichtag der 31. Dezember vor dem Zusammentritt einer neuen Dekanatssynode.
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§ 2

Der Antrag ist von der betroffenen Dekanatssynode bis zum 31. Januar vor dem Zusammentritt einer neuen Dekanatssynode an die Kirchenleitung zu stellen.
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§ 3

Der Dekanatssynode gehören für jede Gemeinde ein nicht ordiniertes Gemeindeglied und für je zwei Gemeinden eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an.
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§ 4

( 1 ) Der Kirchenvorstand jeder Kirchengemeinde des Dekanats wählt in geheimer Wahl ein nicht ordiniertes Gemeindeglied als Mitglied der Dekanatssynode, sowie eine stellvertretendes Mitglied.
( 2 ) Er schlägt ferner eine Gemeindepfarrerin oder einen Gemeindepfarrer für die Dekanatssynode vor.
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§ 5

( 1 ) Die nach § 4 Gewählten und Vorgeschlagenen bestimmen in einer Wahlversammlung, die die Dekanin oder der Dekan leitet, wer von den nach § 4 Abs. 2 vorgeschlagenen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern Mitglied der Dekanatssynode und wer jeweils Stellvertreterin oder Stellvertreter wird.
( 2 ) Für die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung gelten im Übrigen die Vorschriften der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
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§ 6

Der Dekanatssynodalvorstand kann für die Wahlen nach § 5 Wahlbezirke bilden.
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§ 6a

In Kirchengemeinden mit mindestens 4.000 Gemeindegliedern wählen die Kirchenvorstände ein Gemeindeglied und eine Gemeindepfarrerin oder einen Gemeindepfarrer in die Dekanatssynode; die §§ 3 bis 6 finden keine Anwendung.
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§ 7

Diese Rechtsverordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.